Beschluss
20 U 22/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0823.20U22.21.00
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Tenor
Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05.2021 (eGA-II 92 ff.)“.
Entscheidungsgründe
Der Senatsbeschluss vom 05.05.2021 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines offenbaren Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es im letzten Absatz der Gründe zu I. (Seite 7 des Beschlusses) statt „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 10.04.2021 (eGA-II 84 ff.)“ richtig heißt: „Wegen der Einwendungen wird verwiesen auf den Schriftsatz vom 03.05. 2021 (eGA-II 92 ff. )“.