Leitsatz: Das Maßregelvollzugsgesetz NRW (und ebenso das inzwischen für den Maßregelvollzug geltende Strafrechtsbezogene Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) enthält keine Rechtsgrundlage dafür, den Untergebrachten die Kosten einer Überprüfung der von ihnen eingebrachten technischen Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken gemäß den Vorgaben der Einrichtung bzw. die Kosten für die Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen von eigengenutzten technischen Geräten ganz oder teilweise aufzubürden. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Die Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 StPO). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB in dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie A. Nach den Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss erhob die Klinik im Zusammenhang mit der Anschaffung eines eigengenutzten Fernsehgerätes und einer eigengenutzten Stereoanlage gemäß einer „Medienregelung der LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen“ vom 01. April 2019 von dem Betroffenen einen - der Höhe nach streitigen - Kostenbeitrag für die Unbrauchbarmachung bestimmter medialer Schnittstellen an den Geräten, worauf sie den Betroffenen im Vorfeld der Anschaffung hingewiesen hatte. Hiergegen hat sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Januar 2021 gewandt, in dessen Folge die Strafvollstreckungskammer mit dem angefochtenen Beschluss antragsgemäß festgestellt hat, „dass die Erhebung des Kostenbeitrags von dem Antragsteller für die Sicherheitsprüfung des TV-Gerätes Dyon TV Live Pro und der von ihm erworbenen Stereoanlage rechtwidrig ist“ und zudem ausgesprochen hat, dass „gegebenenfalls bereits geleistete Zahlungen des Antragstellers (…) an diesen zurück zu gewähren“ sind. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erhebung eines Kostenbeitrags von dem Betroffenen für die Unbrauchbarmachung sicherheitskritischer Schnittstellen an technischen Geräten in Ermangelung einer Rechtsgrundlage unrechtmäßig sei. Gem. § 30 MRVG NRW seien die Untergebrachten, denen zum Schutz der Allgemeinheit ein präventives Sonderopfer abverlangt werde, grundsätzlich nicht an den Kosten der Vollziehung der Unterbringung zu beteiligen. Hierunter würden auch die Kosten der von der Klinik geforderten Sicherheitsprüfung durch Unbrauchbarmachung bestimmter medialer Schnittstellen an den von dem Betroffenen erworbenen Elektronikgeräten fallen, da diese allein den Sicherungszwecken der Klinik diene. Zwar sei es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, eine Rechtsgrundlage für eine Beteiligung der Untergebrachten an diesen Kosten zu erlassen. Hiervon habe der Landesgesetzgeber indes keinen Gebrauch gemacht. Die von der Klinik in Bezug genommene „Medienregelung der LWL-Maßregelvollzugsabteilung Westfalen“, der weder Gesetzes- noch Verordnungsrang zukomme, stelle keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Strafvollstreckungskammer habe die gebotene und entscheidungserhebliche Unterscheidung zwischen einer unzulässigen Abwälzung originärer Unterbringungskosten und der hier gegebenen Pflicht der Untergebrachten zur Tragung von Kosten, die im Rahmen der Ausübung eigener Rechte bzw. gewillkürter Anschaffungen von Gegenständen entstehen würden, verkannt. Vorliegend gehe es um die nach § 7 MRVG NRW zulässige Möglichkeit, dem Betroffenen als milderes Mittel gegenüber der vollständigen Versagung die Einbringung der abstrakt gefährlichen technischen Geräte unter der Auflage zu erlauben, dass die sicherheitsbedenklichen medialen Schnittstellen auf Kosten des Untergebrachten durch einen Fachmann unbrauchbar gemacht würden. Es handele sich insofern bei den streitgegenständlichen Kosten um reine Anschaffungskosten für ein sicheres bzw. sicher gemachtes Gerät und nicht um originäre Vollzugskosten. Dementsprechend sei Kostengläubiger auch nicht die Klinik, sondern der private Dritte, welcher die Unbrauchbarmachung der sicherheitskritischen medialen Schnittstellen technisch-fachmännisch vornehme. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) wurde beteiligt und hat sich der Rechtsbeschwerde nicht angeschlossen. Es hält diese für zulässig, jedoch unbegründet, da das MRVG NRW keine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Kosten für die Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen von eigengenutzten technischen Geräten enthalte. Von einer Weiterleitung der Stellungnahme des MAGS NRW an den Betroffenen bzw. seine Verfahrensbevollmächtigte vor Beschlussfassung hat der Senat angesichts der zugunsten des Betroffenen ergangenen Entscheidung abgesehen. II. Die auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde war nach § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da bislang keine Entscheidung des für die Entscheidungen über Rechtsbeschwerden in Straf- und Maßregelvollzugssachen landesweit allein zuständigen Senats zu der Frage vorliegt, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen § 30 MRVG NRW es zulässt, einem Untergebrachten die Kosten der Unbrauchbarmachung sicherheitsbedenklicher Funktionen und Schnittstellen der von ihm in die Maßregelvollzugseinrichtung eingebrachten Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik aufzuerlegen. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Da § 30 MRVG NRW eine Beteiligung der Untergebrachten an den Kosten für die Überprüfung bzw. Modifizierung von Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik nicht regelt, durfte die Klinik dem Betroffenen die Kosten für die Unbrauchbarmachung bestimmter medialer Schnittstellen des Fernsehgerätes und der Stereoanlage nicht auferlegen. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2014 (Az. III-1 Vollz(Ws) 26/14, veröffentlicht bei juris) in einer Sicherungsverwahrungsvollzugssache, in der es um die Kostentragung für die Verplombung eines Fernsehgerätes ging, entschieden, dass § 40 Abs. 1 SVVollzG NRW ( „An den Kosten für Unterbringung und Verpflegung werden die Untergebrachten nicht beteiligt.“ ) entsprechend der Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts, dass dem Sicherungsverwahrten zu präventiven Zwecken ein Sonderopfer auferlegt wird und diesem Aspekt auch bei der Ausgestaltung des Vollzuges Rechnung zu tragen ist (BVerfG, Urteil vom 04. Mai 2011 - 2 BvR 2333/08 -, juris), der Grundsatz zu entnehmen ist, dass sämtliche Kosten für Unterbringung und Verpflegung des Sicherungsverwahrten von der Allgemeinheit zu tragen sind und von ihm eine Kostenerstattung nur dann gefordert werden kann, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage besteht. Der Senat hat zudem ausgeführt, dass zu den „Kosten der Unterbringung“ angesichts des genannten Zwecks dieser Maßregel erst Recht auch Kosten der Sicherung zählen, die z.B. durch Bewachung, mechanische Sicherungsvorrichtungen oder – wie im entschiedenen Fall – die Verplombung eines Fernsehgerätes entstehen (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 10+11). Diese Grundsätze sind auf § 30 Abs. 1 MRVG NRW ( „Die notwendigen Kosten des Maßregelvollzugs nach diesem Gesetz trägt das Land, soweit nicht Sozialleistungsträger oder die Patientinnen und Patienten zur Erstattung der Kosten beizutragen haben.“ ) übertragbar. Insofern hat der Senat bereits mit Beschluss vom 28. Juli 2015 (Az. III-1 Vollz(Ws) 260/15, veröffentlicht bei juris) darauf hingewiesen, dass die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts, wonach der in der Sicherungsverwahrung liegende Eingriff in das Freiheitsgrundrecht auch deshalb äußerst schwerwiegend ist, weil er ausschließlich präventiven Zwecken dient und dem Betroffenen im Interesse der Allgemeinheit gleichsam ein Sonderopfer auferlegt, weshalb die Sicherungsverwahrung überhaupt nur dann zu rechtfertigen ist, wenn der Gesetzgeber bei ihrer Ausgestaltung dem besonderen Charakter des in ihr liegenden Eingriffs hinreichend Rechnung und dafür Sorge trägt, dass über den unabdingbaren Entzug der "äußeren" Freiheit hinaus weitere Belastungen vermieden werden (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 101), in gleicher Weise auch für die Unterbringung nach § 63 StGB Geltung beanspruchen. Denn auch dieser Freiheitsentzug dient ausschließlich präventiven Zwecken. Darüber hinaus betrifft er (auch) Untergebrachte, die die Anlasstat(en) im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben, also – anders als Sicherungsverwahrte – nicht die Möglichkeit hatten, das Unrecht ihrer Handlung zu erkennen oder entsprechend dieser Einsicht zu handeln. Ihr Sonderopfer erscheint daher als ein noch erhöhtes (vgl. Senat, a.a.O., Rn. 15-17). Somit bedarf es auch im Maßregelvollzug einer konkreten gesetzlichen Grundlage, die es zulässt, den Untergebrachten die Kosten einer Überprüfung bzw. Modifizierung der von ihnen eingebrachten technischen Geräte aufgrund von Sicherheitsbedenken gemäß den Vorgaben der Einrichtung ganz oder teilweise aufzubürden. Vorliegend fehlt es jedoch an einer solchen Rechtsgrundlage. Mit dem Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze des Landes Nordrhein Westfalen vom 07. April 2017 (in Kraft getreten am 01. September 2017) hat der Landesgesetzgeber zwar für die Sicherungsverwahrung eine Rechtsgrundlage für die Kostenbeteiligung der Untergebrachten für die Überprüfung eigengenutzter Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik einschließlich des Hörfunk- und Fernsehempfangs geschaffen (§ 40 Abs. 5 Nr. 4 SVVollzG NRW), wozu insbesondere die Kosten einer durch den Fachhändler durchgeführten Verplombung gehören (vgl. LT-Drs. NRW 16/13470 S. 343). Für den Maßregelvollzug wurde eine entsprechende Rechtsgrundlage hingegen nicht geschaffen, obwohl auch das MRVG NRW durch das Gesetz zur Regelung des Jugendstrafvollzuges und zur Änderung der Vollzugsgesetze des Landes Nordrhein Westfalen vom 07. April 2017 Änderungen erfahren hat. Vor diesem Hintergrund ist von einer bewussten Entscheidung des Landesgesetzgebers auszugehen, eine entsprechende Kostenbeteiligung für die Untergebrachten im Maßregelvollzug nicht einführen zu wollen. Dafür spricht zudem, dass in dem derzeit noch in Beratung befindlichen Entwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Durchführung strafrechtsbezogener Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt in Nordrhein-Westfalen (Strafrechtsbezogenes Unterbringungsgesetz NRW – StrUG NRW) vom 13. Januar 2021 in § 57 (erstmals) eine Vorschrift zur Kostenbeteiligung der untergebrachten Person enthalten ist, welche indes eine dem § 40 Abs. 5 Nr. 4 SVVollzG NRW vergleichbare Beteiligung an den Kosten für die Überprüfung eigengenutzter Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik gerade nicht vorsieht (vgl. LT-Drs. NRW 17/12306 S. 42).