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Beschluss

10 W 71/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0727.10W71.21.00
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Leitsätze

Bei der "steckengebliebenen" Stufenklage berechnet sich die auf der Auskunftsstufe angefallene Terminsgebühr nicht gem. § 44 GKG nach dem für die Leistungsstufe maßgeblichen Streitwert. Der Wert ist vielmehr gem. § 3 ZPO anhand des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zu schätzen und beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 des erwarteten Leistungsanspruchs.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 23.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21.01.2021 abgeändert und der Streitwert für die Terminsgebühr auf 1.875,00 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der "steckengebliebenen" Stufenklage berechnet sich die auf der Auskunftsstufe angefallene Terminsgebühr nicht gem. § 44 GKG nach dem für die Leistungsstufe maßgeblichen Streitwert. Der Wert ist vielmehr gem. § 3 ZPO anhand des wirtschaftlichen Interesses an der Auskunft zu schätzen und beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 des erwarteten Leistungsanspruchs. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als teilweise unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin vom 23.05.2021 wird der Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 21.01.2021 abgeändert und der Streitwert für die Terminsgebühr auf 1.875,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Antragstellerin vertrat die Antragsgegnerin in einem Rechtsstreit, in dem diese von ihrem Bruder im Wege der Stufenklage auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen wurde. Am 19.07.2018 erließ das Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil im schriftlichen Vorverfahren, durch das die Antragsgegnerin auf der ersten Stufe zur Auskunftserteilung verurteilt wurde. Nachdem der Kläger verstorben war, wurde das Verfahren nicht weiter geführt und das Landgericht setzte den Streitwert für die 1. Instanz endgültig auf 18.750 EUR fest. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, legte zugleich das Mandat für die Antragsgegnerin nieder und beantragte die Festsetzung der Vergütung gem. § 11 RVG. Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom 17.08.2020 (10 W 74/20) zurückgewiesen. Durch den angefochtenen Beschluss setzte das Landgericht auf Antrag der Antragstellerin den Streitwert für die Terminsgebühr gem. § 33 RVG auf 2.000 EUR fest. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, der das Landgericht teilweise abhalf und den Streitwert durch Beschluss vom 14.05.2021 auf 3.750,00 EUR festsetzte. Die Antragstellerin beantragt, den Streitwert für die Terminsgebühr auf 18.750,00 EUR, hilfsweise auf 4.687,50 EUR, äußerst hilfsweise auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Zur Begründung trägt sie vor, der Streitwert für die Terminsgebühr sei höher als 2.000 EUR. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss zurückzuweisen und trägt vor, die auf der Grundlage der Hilfsanträge erhobene Beschwerde sei mangels ausreichender Beschwer unzulässig. Gegen den Beschluss vom 14.05.2021 hat die Antragsgegnerin zunächst Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 14.06.2021 zurückgenommen. Ferner hat sie gegen den Beschluss vom 21.01.2021 Anschlussbeschwerde eingelegt mit dem Antrag, den Streitwert auf 1.875,00 EUR festzusetzen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts durch Beschluss vom 21.01.2021 ist gem. § 33 Abs. 3 RVG statthaft, führt jedoch nicht zu der beantragten Heraufsetzung des Streitwertes. a) Die von der Antragstellerin mit ihrem Hauptantrag angestrebte Festsetzung der Terminsgebühr auf 18.750,00 EUR kommt nicht in Betracht. Das Landgericht hat zunächst zu Recht einen Streitwert für die Terminsgebühr nach § 33 Abs. 1 RVG festgesetzt. Die Terminsgebühr berechnet sich vorliegend nicht nach der bereits für das gerichtliche Verfahren gem. § 44 GKG rechtskräftig festgesetzten Gerichtsgebühr. Die anwaltliche Terminsgebühr nach Anl. 1 RVG VV 3104 ist nur auf der Auskunftsstufe angefallen, so dass dafür nicht der für die Leistungsstufe maßgebliche Streitwert heranzuziehen ist. Der Streitwert für die Auskunftsstufe bemisst sich vielmehr abweichend davon und wird nach § 3 ZPO ermittelt. Zu bewerten ist das Interesse des Klägers, das nicht mit dem Hauptsacheanspruch identisch ist, sondern, weil die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, nur mit einem Teilwert des Leistungsanspruchs zu beziffern ist (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rn. 16.28 „Auskunft“). Der Wert richtet sich dabei nach dem wirtschaftlichen Interesse an der Erteilung der Auskunft, das in der Regel 1/10 bis 1/4 des von dem Anspruchsteller erwarteten Leistungsanspruchs ausmacht (BGH, Beschluss vom 05.02.2019 - II ZR 98/18, BeckRS 2019, 4223). Der Leistungsanspruch ist gemäß § 3 ZPO anhand der Vorstellungen, die sich der Kläger vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat, zu schätzen (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130; Beschluss vom 16. Dezember 2015 - XII ZB 405/15, NJW 2016, 714; Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, NJW-RR 2018, 901 jeweils mwN). In der Klageschrift hatte der Kläger seinen Pflichtteilsanspruch hier mit 18.750,00 EUR beziffert, so dass für die Auskunftsstufe nur ein Bruchteil davon anzusetzen ist. Schon deshalb kann der Streitwert für die Terminsgebühr – wie dargelegt - nicht in gleicher Höhe wie der Leistungsanspruch bewertet werden. b) Eine Festsetzung des Streitwertes für die Terminsgebühr auf 4.687,50 EUR kommt ebenfalls nicht in Betracht. Wie bereits ausgeführt beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis ¼ des Leistungsanspruchs, je nach Maß des Angewiesenseins des Anspruchsstellers auf die Auskunft. Er ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (vgl. nur Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 3 Rn. 40; Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rn. 16.28 „Auskunft“; BGH, Beschl. v. 12. 10. 2011 − XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130). Im vorliegenden Fall erscheint eine Bewertung des Auskunftsanspruchs mit ¼ des Leistungsanspruchs zu hoch gegriffen. Auch das Landgericht ist diesem Begehren der Antragstellerin nicht gefolgt und hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung den Streitwert niedriger festgesetzt. Maßgebend für die Schätzung des Wertes der Auskunft gem. § 3 ZPO ist, in welchem Maß die Durchsetzbarkeit der Ansprüche des Klägers von der Auskunft des Beklagten abhängt. Das Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft ist umso höher zu bewerten, je geringer seine Kenntnisse und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO Rn. 16.28; BGH, MDR 2018, 767). Bei der Bemessung des Streitwertes ist daher im vorliegenden Fall in erster Linie das unwidersprochen gebliebene Vorbringen der Antragsgegnerin zu beachten, nach dem der Nachlass im Wesentlichen aus einer Immobilie besteht, die von dem Kläger selbst bewohnt worden war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger bereits erhebliche Kenntnisse zum Bestand des Nachlasses hatte und den Leistungsanspruch notfalls auch ohne die Auskunft nach eigener Schätzung hätte beziffern können. c) Soweit die Antragstellerin die Festsetzung des Streitwertes für die Terminsgebühr auf 20 % des Wertes des Leistungsanspruchs (3.750,00 EUR) begehrt, ist ihre Beschwerde unzulässig. Nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beschwer der Antragstellerin beträgt lediglich 159,93 EUR. Bei einer Festsetzung der Terminsgebühr nach einem Streitwert von 3.750,00 EUR hätte sie einen Gebührenanspruch in Höhe von 396,98 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Der Gebührenanspruch nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Streitwert in Höhe von 2.000 EUR beträgt hingegen brutto 237,05 EUR. Die Differenz übersteigt den Beschwerdewert offensichtlich nicht. 2. Über die Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14.05.2021 war nicht zu entscheiden, nachdem die Antragsgegnerin ihr Rechtsmittel zurückgenommen hat. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss vom 21.01.2021 ist gem. § 567 Abs. 3 S. 1 ZPO unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Über sie ist zu entscheiden, da die Antragstellerin trotz des rechtlichen Hinweises vom 31.05.2021 ihre Beschwerde nicht zurückgenommen hat. In der Sache erscheint es nach den obigen Ausführungen gerechtfertigt, den Streitwert für die Auskunftsstufe gem. § 3 ZPO auf 10 % des Wertes des Leistungsanspruchs, mithin 1.875,00 EUR, festzusetzen. Dies entspricht der üblichen Bemessung des Wertes des Auskunftsanspruchs in vergleichbaren Fällen. Die Entbehrlichkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.