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Beschluss

III-1 Vollz(Ws) 207 + 239/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0721.III1VOLLZ.WS207.2.00
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Leitsätze

Beabsichtigt die Vollzugsanstalt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei Bewertung der persönlichen Eignung eines Gefangenen für die Verlegung in den offenen Vollzug, dessen „Beschwerdeverhalten“ (hier: vermeintlich „verbal-aggressiv“) einzubeziehen, ist dabei zu berücksichtigen, in welchem jeweiligen Kontext entsprechende Äußerungen erfolgt sind und ob ein darin zum Ausdruck kommender Unmut bzw. Ärger gegebenenfalls auch berechtigt erscheinen könnte. Konkret war vorliegend zu beachten, dass zumindest die bisher seitens des Betroffenen beim Senat angebrachten Rechtsbeschwerden – wie auch im vorliegenden Fall – überwiegend erfolgreich waren, was sich für einen vermeintlichen „Querulanten“ als eine eher ungewöhnliche Erfolgsquote darstellt.

Tenor

Die Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 und III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen.

Die angefochtenen Beschlüsse werden mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, ebenso der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 17. Dezember 2020.

Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld wird verworfen.

Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ¾ ermäßigt. Die Landeskasse hat ¾ der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 474 Abs. 4 StPO).

Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm = 22 StVK 295/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unter Festsetzung eines Gegenstandswerts von 500,00 € auf Kosten des Betroffenen verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Beabsichtigt die Vollzugsanstalt, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bei Bewertung der persönlichen Eignung eines Gefangenen für die Verlegung in den offenen Vollzug, dessen „Beschwerdeverhalten“ (hier: vermeintlich „verbal-aggressiv“) einzubeziehen, ist dabei zu berücksichtigen, in welchem jeweiligen Kontext entsprechende Äußerungen erfolgt sind und ob ein darin zum Ausdruck kommender Unmut bzw. Ärger gegebenenfalls auch berechtigt erscheinen könnte. Konkret war vorliegend zu beachten, dass zumindest die bisher seitens des Betroffenen beim Senat angebrachten Rechtsbeschwerden – wie auch im vorliegenden Fall – überwiegend erfolgreich waren, was sich für einen vermeintlichen „Querulanten“ als eine eher ungewöhnliche Erfolgsquote darstellt. Die Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 und III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Rechtsbeschwerden werden zugelassen. Die angefochtenen Beschlüsse werden mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben, ebenso der Bescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt X vom 17. Dezember 2020. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Die weitergehende Rechtsbeschwerde im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld wird verworfen. Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um ¾ ermäßigt. Die Landeskasse hat ¾ der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 474 Abs. 4 StPO). Die im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm = 22 StVK 295/20 LG Krefeld entstandenen Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird unter Festsetzung eines Gegenstandswerts von 500,00 € auf Kosten des Betroffenen verworfen. Gründe: I. Der Betroffene verbüßt in der JVA X eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes, deren Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren auf den 00. August 20XX notiert ist. Er begehrt in den vorliegenden Verfahren (erneut) seine Verlegung in eine Anstalt des offenen Vollzuges, um eine Ausbildung zum „(…)“ absolvieren zu können. In einem vorangegangenen Verfahren (22 StVK 248/19) hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. März 2020 verpflichtet, den Antrag des Betroffenen auf Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt zur Absolvierung einer Umschulungsmaßnahme neu zu bescheiden. Da die Vollzugsanstalt nach Auffassung des Betroffenen dieser Verpflichtung nicht hinreichend gerecht geworden war, wandte sich der Betroffene mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 05. Juli 2020 erneut mit dem Antrag an die Strafvollstreckungskammer (22 StVK 176/20 LG Krefeld), ihn in eine Anstalt des offenen Vollzuges zu verlegen und die Antragsgegnerin zu diesem Zweck zu verpflichten, den Vollzugsplan fortzuschreiben und hierzu eine angemessene Frist zu setzen. Im Verlauf des Verfahrens erstellte die Antragsgegnerin auf Grundlage einer Vollzugskonferenz vom 10. Dezember 2020 unter dem 17. Dezember 2020 das schriftliche Ergebnis einer Progressionsprüfung, nach deren Inhalt eine Verlegung in den offenen Vollzug erneut abgelehnt wurde. Hiergegen richtete sich ein gesonderter weiterer Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung vom 21. Dezember 2020 (22 StVK 176/20 LG Krefeld). Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 23. März 2021 hat die Strafvollstreckungskammer die Anträge auf gerichtliche Entscheidung verworfen und hierzu ausgeführt, die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 sei nicht zu beanstanden, damit sei auch das Begehren des Betroffenen auf Neubescheidung gemäß Beschluss vom 19. März 2020 erledigt. Zur Begründung hat die Strafvollstreckungskammer ausgeführt, die Antragsgegnerin habe beurteilungsfehlerfrei eine Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug im Sinne des § 12 Abs. 1 StVollzG NRW abgelehnt, so dass es auf die weitere Frage, ob gleichzeitig auch eine Flucht- und/oder Missbrauchsgefahr vorliege, nicht ankomme. Hiergegen richten sich die rechtzeitig angebrachten Rechtsbeschwerden des Betroffenen, welche das Ministerium der Justiz jeweils für unzulässig erachtet, da ein Zulassungsgrund nicht gegeben sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 05. Juli 2021 hat der Betroffene zudem unter Vorlage eines in einem anderen Verfahren zwischenzeitlich eingeholten Sachverständigengutachtens den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Senat des Inhalts beantragt, die von ihm begehrte Verlegung in den offenen Vollzug unmittelbar anzuordnen. II. In Anbetracht der weitgehenden inhaltlichen Sachidentität war eine Verbindung beider Verfahren zur gemeinsam Entscheidung durch den Senat angezeigt. Die form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerden waren gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und gleichzeitig auch mangels einer für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht hinreichenden Sachdarstellung in den angefochtenen Beschlüssen zuzulassen. Dabei kann es vorliegend vorab dahinstehen, ob hinsichtlich des im Verfahren 22 StVK 176/20 LG Krefeld angebrachten Vornahmeantrages vom 05. Juli 2020 zunächst ggfls. mangels Rechtsschutzbedürfnis kein zulässiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorgelegen hat, weil der Betroffene im Hinblick auf die bereits zuvor mit Beschluss vom 19. März 2020 erfolgte gerichtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Neubescheidung möglicherweise gehalten gewesen wäre, nach den §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 172 VwGO die Vollstreckung zu betreiben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 03. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 358/15 –, juris). Durch die mit Rücksicht auf die während des Verfahrens vorgelegte Entschließung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2020 erfolgte ablehnende Entscheidung zur Sache mit der Begründung, dass der Anspruch auf eine ordnungsgemäße Neubescheidung erfüllt sei, ist insoweit prozessuale Überholung eingetreten und der Betroffene in jedem Fall in der Sache beschwert, so dass schon das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes die Gewährung einer Rechtsmittelmöglichkeit gebietet; zudem bestünde wegen der weitgehenden Sachidentität beider Verfahrensgegenstände die Gefahr einer Existenz widersprüchlicher Entscheidungen. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat. Vorliegend hat die Strafvollstreckungskammer die Breite des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums insoweit verkannt, als sie in ihren Entscheidungen nicht berücksichtigt hat, dass im Rahmen von einem Beurteilungsspielraum unterfallenden Entscheidungen alle Gesichtspunkte, die objektiv für die Entscheidung von maßgeblicher Bedeutung sind bzw. sein können, auch erkennbar Berücksichtigung finden müssen. Die Vollzugsbehörde muss sich bei der Entscheidung über eine Verlegung in den offenen Vollzug – ebenso wie bei der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen (vgl. dazu Senat, Beschlüsse vom 22. August 2019 – III-1 Vollz (Ws) 461/19, und vom 14. Dezember 2017 – III-1 Vollz (Ws) 441/17 –, juris) – zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen eine Verlegung sprechenden Umstände umfassend äußern (vgl. dazu u.a. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – III-1 Vollz (Ws) 538/16 –, juris). Die Strafvollstreckungskammer hat zur Begründung ihrer Entscheidung, dass die Annahme einer fehlenden Eignung des Betroffenen nicht zu beanstanden sei, in den angefochtenen Beschlüssen unter anderem folgendes ausgeführt: „Es handelt sich nicht um eine sachfremde Erwägung, wenn die Antragsgegnerin das Beschwerdeverhalten des Antragstellers in die Beurteilung einstellt. Es ist zutreffend, dass die vorangegangenen Verfahren nach § 109 StVollzG zu einer Aufhebung der Entscheidung der Antragsgegnerin wegen Ermessensfehlern geführt haben und die Beschwerde nach der Wortwahl des Antragstellers „berechtigt“ war. Es ist nach Ansicht der Kammer aber zulässig, das Beschwerdeverhalten bei der Frage, ob der Antragsteller sich in ein System einordnen lässt, dass auf Selbstdisziplin und Verantwortungsbewusstsein beruht, zu berücksichtigen. Ausschlaggebend hierfür ist nicht, dass sich der Antragsteller beschwert, sondern wie er es tut. Der aggressive Tonfall der schriftlichen Stellungnahmen, der den Bereich der sachlichen Außeinandersetzung gelegentlich verlässt, spricht gegen die für den offenen Vollzug notwendige Regelakzeptanz. Die stellt auch die Antragsgegnerin in ihre Prognose ein, wenn sie von „verbal-aggressiven Äußerungen“ spricht“ Hierzu ist zunächst anzuführen, dass die angefochtenen Beschlüsse sowie auch die umfassend in Bezug genommene Entscheidung der JVA X vom 17. Dezember 2020 nicht in einer für das Rechtsbeschwerdegericht hinreichend überprüfbaren Weise mitteilen, in welcher konkreten Form und in welchen Zusammenhängen sich der Betroffene „verbal-aggressiv“ geäußert hat, mit der Folge, dass insoweit schon mangels hinreichender Sachdarstellung eine umfassende Überprüfung durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglicht ist. Darüber hinaus hat die Strafvollstreckungskammer unabhängig von Vorstehendem nicht hinreichend bedacht, dass es insoweit geboten gewesen wäre, bei der Bewertung eines vermeintlich verbal-aggressiven Beschwerdeverhaltens des Betroffenen in die Beurteilung einzubeziehen, in welchem jeweiligen Kontext entsprechende Äußerungen erfolgt sind und ob ein darin zum Ausdruck kommender Unmut bzw. Ärger gegebenenfalls auch berechtigt erscheinen könnte. Insoweit ist anzumerken, dass zumindest die bisher seitens des Betroffenen beim Senat angebrachten Rechtsbeschwerden – wie auch im vorliegenden Fall – überwiegend erfolgreich waren, was sich für einen vermeintlichen „Querulanten“ als eine eher ungewöhnliche Erfolgsquote darstellt. Über die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer hinausgehend unterliegt – insoweit im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm = 22 StVK 295/20 LG Krefeld – auch der streitgegenständliche Bescheid der JVA X vom 17. Dezember 2020 der Aufhebung. Der Senat ist insoweit angesichts der weitgehenden Wiedergabe des Bescheides und der im Übrigen zulässigerweise erfolgten Bezugnahme in den angefochtenen Beschlüssen zu einer eigenen Sachentscheidung im Sinne des § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG in der Lage. Soweit in dem Bescheid unter der Position 1 b) ( „Willen, sich in ein System einordnen zu lassen, dass auch auf Selbstdisziplin und dem Verantwortungsbewusstsein des Gefangenen beruht“ ) eine mangelnde Eignung des Betroffenen für den offenen Vollzug auch unter Berücksichtigung seines Beschwerdeverhaltens begründet wird, fehlt es an der gebotenen erkennbaren Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Kontext des vermeintlich verbal-aggressiven Beschwerdeverhaltens und der eventuellen Berechtigung eines etwaigen Unmutes. Die schlichte Feststellung, der Betroffene sei im Haftverlauf durch „narzisstisch-selbsterhöhende, rechthaberische und querulatorische Tendenzen“ aufgefallen und es sei feststellbar, dass er „durch seinen manifestierten Über-Ich-Defekt mit ablehnenden Entscheidungen schwer umgehen“ könne, lässt jede Auseinandersetzung damit vermissen, dass in der Vergangenheit seitens des Betroffenen zumindest teilweise auch zu Recht Entscheidungen der JVA beanstandet worden sind. Ebenso sind die Ausführungen zum etwaigen Bestehen einer Flucht- und oder Missbrauchsgefahr, hinsichtlich derer es nach gefestigter Rechtsprechung des Senats jeweils einer positiven Feststellung anhand einer Gesamtbewertung aller Umstände bedarf (vgl u.a. Senat, Beschluss vom 03. März 2020 – 1 Vollz (Ws) 5/20 –, juris), nicht hinreichend, um eine Ablehnung der begehrten Verlegung in den offenen Vollzug zu rechtfertigen. So spricht schon die auf Bl. 1 der Entschließung gewählte Formulierung „Eine Flucht- und Missbrauchsgefahr erscheinen bei dem Gefangenen nicht relativierbar“ nicht dafür, dass insoweit jeweils eine positive Feststellung erfolgen sollte. Die konkret unter 2. zur „Fluchtgefahr“ erfolgten Ausführungen „In Verbindung mit seiner unaufgearbeiteten Selbstwahrnehmungsstörung, dem manipulativen Verhalten und der ausgeprägten schauspielerischen Kompetenz scheint es im Bereich des Möglichen (Unterstreichung durch den Senat) zu liegen, dass Herr A bei einer Verlegung in den offenen Vollzug, sich eben diesem entziehen könnte“ stehen in offenem Widerspruch zu der am Ende der Entschließung zusammenfassend erfolgten Beurteilung „Eine Fluchtgefahr wird als hoch angesehen“ und lassen letztere trotz des gleichzeitigen Hinweises auf eine frühere Entweichung aus dem offenen Vollzug nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheinen, zumal insoweit auch nicht erkennbar in die Bewertung eingezogen wird, dass seit der Flucht im Zeitpunkt der Bewertung bereits über fünf Jahre vergangen waren und der recht zeitnah bevorstehende Ablauf der Mindestverbüßungsdauer einen Fluchtanreiz deutlich mindern könnte. Zur Frage einer etwaigen Missbrauchsgefahr, zu welcher schon unklar ist, ob eine solche über positiv festgestellt werden soll, wird zu Ziff. 3. ( „Missbrauchsgefahr“ ) wiederum ohne eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Anlass vornehmlich auf das Beschwerdeverhalten des Betroffenen abgestellt, ohne erkennen zu lassen, welche Art von Delikten im Fall der Verlegung in den offenen Vollzug gegebenenfalls zu besorgen sein könnten. Das Delikt aus der Anlassverurteilung war im besonderen Maß davon geprägt, dass der Betroffene sich über lange Zeit das Vertrauen seines späteren Tatopfers erschlichen hatte und im Zuge der von ihm befürchteten Aufdeckung seines betrügerischen Verhaltens eine konflikthafte Zuspitzung der Situation eingetreten war. Inwieweit sich eine solche Konstellation unter den schließlich auch korsettierenden Bedingungen des offenen Vollzuges wiederholen könnte, bedürfte nach Auffassung des Senats zumindest näherer Erläuterung. Lediglich ergänzend weist der Senat insoweit darauf hin, dass eine Verlegung in den offenen Vollzug nicht notwendig eine positive Sozialprognose voraussetzt (vgl. Senat, Beschluss vom 21. März 2019 – III-1 Vollz (Ws) 42/19 –, juris). Dementsprechend war der angefochtene Bescheid vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und die Vollzugsanstalt zur Neubescheidung zu verpflichten. Entgegen der seitens des Betroffenen im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld vertretenen Auffassung liegt allerdings nach dem Senat vorliegenden Sachverhalt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, mit der Folge, dass die weitergehende Rechtsbeschwerde in diesem Verfahren zu verwerfen war. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich das mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auszugsweise vorgelegte Gutachten des Sachverständigen B als beschlussfremdes Vorbringen darstellt, welches im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens, in welchem der Senat nicht als Tatsacheninstanz tätig wird, keine Berücksichtigung finden kann. Aus vorstehenden Gründen kam auch der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht in Betracht. III. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG, 467 StPO analog bzw. auf den §§ 121 Abs. 2 und 4 StVollzG, 473 Abs. 4 StPO. Im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 239/21 OLG Hamm = 22 StVK 295/20 LG Krefeld hat der Betroffene vollständigen Erfolg, da sowohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie das Begehren der Rechtsbeschwerde jeweils (lediglich) auf eine Neubescheidung gerichtet war. Im Verfahren III-1 Vollz(Ws) 207/21 OLG Hamm = 22 StVK 176/20 LG Krefeld hat es der Senat für angemessen erachtet, hinsichtlich des Antrages auf gerichtliche Entscheidung und der Rechtsbeschwerde das Obsiegen des Betroffenen mit einer Quote von 3/4 zu bewerten.