Urteil
11 U 104/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprüche wegen fehlerhafter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis können Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG begründen.
• Für Amtshaftungsansprüche gilt die regelmäßige Drei-Jahres-Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (§ 199 Abs.1 BGB).
• Eine Klagezustellung wirkt nach § 167 ZPO nur zurück, wenn die tatsächliche Zustellung noch „demnächst“ erfolgt; liegt eine vom Kläger zu vertretende Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen vor, tritt keine Rückwirkung ein.
• Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen künftiger Vermögensschäden ist die Wahrscheinlichkeit des schadensbedingten Eintritts darzulegen; bloße Möglichkeit genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Amtshaftung bei Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis — Verjährung und fehlendes Feststellungsinteresse • Ansprüche wegen fehlerhafter Eintragung in das Schuldnerverzeichnis können Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG begründen. • Für Amtshaftungsansprüche gilt die regelmäßige Drei-Jahres-Verjährungsfrist des § 195 BGB, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis von anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat (§ 199 Abs.1 BGB). • Eine Klagezustellung wirkt nach § 167 ZPO nur zurück, wenn die tatsächliche Zustellung noch „demnächst“ erfolgt; liegt eine vom Kläger zu vertretende Zustellungsverzögerung von mehr als 14 Tagen vor, tritt keine Rückwirkung ein. • Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen künftiger Vermögensschäden ist die Wahrscheinlichkeit des schadensbedingten Eintritts darzulegen; bloße Möglichkeit genügt nicht. Der Kläger macht gegen das Land Nordrhein-Westfalen Amtshaftungsansprüche geltend, weil zwei Obergerichtsvollzieher in mehreren Vollstreckungsverfahren seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis veranlasst haben sollen. Er behauptet, mit den Gerichtsvollziehern Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen und eingehalten zu haben; trotzdem seien Eintragungen erfolgt, die seine Bonität schadeten und zur Ablehnung von Förder- und Kreditgesuchen führten. Er begehrt Schmerzensgeld von mindestens 15.000 € und die Feststellung der Ersatzpflicht für bereits entstandene und künftige Schäden aus einzelnen Vollstreckungsverfahren. Das Land hält die Klage für unbegründet und verjährt; teilweise bestreitet es, dass die Verfahren den Kläger betreffen oder dass Ratenvereinbarungen eingehalten wurden. Verfahrensverzögerungen bei der Zustellung der Klage entstanden teils durch unvollständige Angaben des Klägers zur Schmerzensgeldhöhe und durch fehlerhafte Angabe der Zustellanschrift. Das Landgericht Dortmund wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das OLG Hamm zurückwies. • Zulässigkeit Schmerzensgeldantrag: Der Schmerzensgeldantrag ist hinreichend bestimmt, da der Kläger die Größenordnung (mindestens 15.000 €) genannt und Berechnungsgrundlagen vorgetragen hat. • Unzulässigkeit weite Teile des Feststellungsantrags: Der Feststellungsantrag war überwiegend unzulässig mangels Feststellungsinteresses, weil der Kläger für jede einzelne behauptete Eintragung die Wahrscheinlichkeit künftiger Schäden darlegen muss; für zahlreiche benannte Eintragungen fehlt diese Wahrscheinlichkeit oder sie betrafen den Kläger gar nicht. • Verjährung der Amtshaftungsansprüche: Anspruchsgrundlage ist § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art.34 GG; Verjährungsfrist drei Jahre (§§195,199 BGB). Der Kläger hatte spätestens 2015 Kenntnis von den Eintragungen und dem möglichen Schaden; daher begann die Verjährungsfrist mit Ende 2015 und endete zum 31.12.2018. • Keine Rückwirkung der späteren Zustellung: Die Klage wurde erst am 03.03.2020 wirksam an die vertretungsberechtigte Behörde zugestellt; diese Zustellung wirkt nicht nach §167 ZPO auf den Eingangszeitpunkt zurück, weil die Verzögerung zum großen Teil dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist und insgesamt mehr als 14 Tage beträgt. • Subsumtion der Verzögerungen: Der Senat rechnete verschiedene Verzögerungszeiten dem Kläger/Prozessbevollmächtigten zu (u.a. fehlende/verspätete Mitwirkung bei Gerichtskostenvorschuss, falsche Zustellanschrift), sodass eine „demnächstige“ Zustellung nicht mehr gegeben war. • Sachliche Bewertung einzelner Eintragungen: Für mehrere benannte Aktenzeichen konnten die Eintragungen bereits vor Löschung nicht mehr ursächlich für die abgelehnten Finanzierungen sein, sodass ein wahrscheinlicher Kausalschaden nicht dargelegt wurde. • Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör: Fristgewährungen zu Sonderakten und erhaltene Möglichkeiten zur Stellungnahme genügten; ergänzende Fristanträge waren unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist überwiegend unzulässig und in vollem Umfang unbegründet, insbesondere wegen Verjährung der geltend gemachten Amtshaftungsansprüche. Der Schmerzensgeldantrag war zulässig, bleibt jedoch mangels durchgehender Haftung unbegründet. Viele der konkret bezeichneten Feststellungsanträge scheitern am fehlenden Feststellungsinteresse, weil der Kläger für jede benannte Eintragung nicht die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts hinreichend dargetan hat. Zudem ist die Klagezustellung, die erst 2020 an die vertretungsberechtigte Behörde erfolgte, nicht auf den Eingangszeitpunkt 2018 zurückzuwirken, weil die Zustellungsverzögerungen wesentlich dem Kläger bzw. seinem Prozessbevollmächtigten zuzurechnen sind; daher sind die Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 (bzw. 2019 bei abweichender Kenntnisannahme) verjährt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.