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Beschluss

15 W 214/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0701.15W214.21.00
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Tenor

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert.

Für den Beteiligten zu 1) wird gegen den Nachlass eine Vergütung von 4.004,52 EUR inkl. Umsatzsteuer sowie Auslagen in Höhe von 101,23 inkl. Umsatzsteuer sowie Portokosten in Höhe von 3,90 EUR festgesetzt.

Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen.

Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird der angefochtene Beschluss teilweise abgeändert. Für den Beteiligten zu 1) wird gegen den Nachlass eine Vergütung von 4.004,52 EUR inkl. Umsatzsteuer sowie Auslagen in Höhe von 101,23 inkl. Umsatzsteuer sowie Portokosten in Höhe von 3,90 EUR festgesetzt. Der Beteiligte zu 1) wird ermächtigt, die Vergütung dem Nachlass zu entnehmen. Der weitergehende Festsetzungsantrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist nach § 58 FamFG statthaft und auch im Übrigen gemäß den §§ 59 ff FamFG zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt. II. In der Sache ist sie teilweise begründet. Der Beteiligte zu 1) hat für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger in der Zeit vom 16. April 2020 bis zum 22. September 2020 Anspruch auf die Festsetzung einer Vergütung nach den §§ 1960, 1915, 1908 i, 1836 BGB in Höhe von 4.004,78 EUR, für die die Erben mit dem Nachlass haften. 1. Der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers bei berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft ergibt sich aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2 i.V.m. § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Ist der Nachlass – wie hier - nicht mittellos, dann bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 1915 Abs. 1. Satz 2 BGB abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht erfolgt daher auf Basis eines nach den oben genannten Kriterien zu bestimmenden Stundensatzes sowie dem für die Führung der Nachlasspflegschaft angefallenen Zeitaufwand in Stunden. Der Nachlasspfleger hat hierzu mit seinem Vergütungsantrag eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist dabei, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Der von dem Beteiligten zu 1) eingereichte Vergütungsantrag enthält eine ausreichend konkrete Aufstellung des von ihm für die Führung der Nachlasspflegschaft getätigten Zeitaufwandes, die eine Plausibilitätsprüfung durch das Nachlassgericht ohne weiteres ermöglicht. Er hat in dem Vergütungsantrag chronologisch dargelegt, an welchem Tag er welche Tätigkeiten für den Nachlass mit welchem Zeitaufwand in Minuten ausgeübt hat. Die im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten für den Nachlass sind plausibel und beziehen sich ausschließlich auf den abrechenbaren Zeitraum ab Bestellung des Nachlasspflegers durch die Beschlüsse vom 16. April 2020 und 5. Mai 2020. Der dargelegte Zeitaufwand von insgesamt 49 Stunden 19 Minuten ist damit insgesamt plausibel. 2. Für die Führung der Nachlasspflegschaft durch den berufsmäßig tätigen, nicht anwaltlichen Beteiligten zu 1) hält der Senat im vorliegenden Fall einen Stundenlohn von 70,- EUR für angemessen. Bei der Bemessung des Stundensatzes ist das Nachlassgericht – in Übereinstimmung mit den Beteiligten – zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Nachlasspflegschaft von mittlerer Schwierigkeit handelt. Für die Bemessung des angemessenen Stundensatzes ist zunächst das Kriterium der Schwierigkeit der Pflegschaft durch eine Staffelung von einfacher, mittelschwerer und schwieriger Abwicklung zu berücksichtigen. Kriterien, die es rechtfertigen, von einer schwierigen Pflegschaft auszugehen, können sein das Auftauchen komplexer Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Abwicklung des Nachlasses bzw. der Erbenermittlung (z.B. Erben im Ausland, schwierige Urkundenlage), größere Haftungsgefahren bei großem, differenziert angelegtem Vermögen, problematische Immobilien, Gesellschaftsanteile, Auslandsvermögen, ausstehende Steuererklärungen, Verbindlichkeiten in erheblichem oder unübersichtlichem Umfang, Wertpapieranlagen, die Verwaltung nicht hinterlegungsfähigen Vermögens (Mietshaus, Handelsgeschäft) oder etwa die Beteiligung des Erblassers an einer Erbengemeinschaft (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 – 21 W 105/20 –; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris). Den Normalfall einer mittelschweren Abwicklung stellt ein Nachlass dar, der sich aus Bargeld, Bankguthaben und beweglichem Vermögen zusammensetzt und nicht in ungewöhnlichem Maße mit Verbindlichkeiten belastet ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 – 21 W 105/20 ; OLG Jena, Beschluss vom 14. Juni 2013 - 6 W 397/12 -, zitiert jeweils nach juris). Von einer einfachen Pflegschaft kann nur ausnahmsweise ausgegangen werden, etwa wenn nur ein ganz geringer Nachlass vorhanden ist, der Wirkungskreis des Nachlasspflegers deutlich eingeschränkt ist oder der Nachlass vor Entfaltung einer umfangreichen Tätigkeit an die Erben herausgegeben werden kann (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25. August 2020 – 21 W 105/20 –, juris). Diese Grundsätze zugrunde gelegt kann im gegebenen Fall von einem Durchschnittsfall ausgegangen werden. Der Nachlass besteht, legt man die Erkenntnisse des Beteiligten zu 1) zugrunde, im Wesentlichen aus mehreren inländischen Sparkonten sowie einem Urlaubsabgeltungsanspruch gegenüber der Stadt Münster. Insgesamt beläuft sich der Aktivnachlass auf einen Wert von rund 4.400,- EUR. Höhere Haftungsrisiken drohen daraus nicht. Neben der Sicherung und Verwaltung des Sparvermögens und Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Stadt Münster, erschöpfte sich die Tätigkeit des Nachlasspflegers im Wesentlichen in der Wohnungskündigung und Abwicklung der mit dem Hausstand der Verstorbenen weiter zusammenhängenden Dauerrechtsverhältnissen und Verbindlichkeiten. Besondere rechtliche Schwierigkeiten folgten daraus nicht. Die Abwicklung des Nachlasses hat sich danach weder mit Blick auf die Anzahl der Beteiligten noch unter dem Gesichtspunkt der zu erledigenden Geschäfte als überdurchschnittlich schwierig dargestellt. Neben dem Schwierigkeitsgrad kommt der Qualifikation des Nachlasspflegers für die Bemessung des angemessenen Stundensatzes Bedeutung zu. In Bezug auf die zur Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Beteiligten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass dieser seit mehreren Jahren hauptberuflich Betreuungen und Nachlasspflegschaften führt und insoweit umfangreiche praktische Erfahrung und nutzbare Kenntnisse hat. Darüber hinaus hat er sich in einem Fachlehrgang zum „Geprüften Nachlasspfleger“ qualifiziert und an einem Lehrgang zum „Zertifizierten Nachlasspfleger“ teilgenommen. Schließlich runden die durch seine abgeschlossene Ausbildung als Altenpfleger erworbenen Fachkenntnisse, die nachgewiesen auch rechtliche Aspekte erfassen, die Kompetenz des Beteiligten zu 1) ab, auch wenn insoweit eher ein Schwerpunkt im Bereich einer Betreuertätigkeit erkennbar ist. Gleichwohl sind diese Fachkenntnisse nicht mit denjenigen eines Rechtsanwaltes als Nachlasspfleger zu vergleichen, bei dem nach der Rechtsprechung des Senats in einem Durchschnittsfall regelmäßig eine Vergütung von 110 EUR/Stunde angemessen erscheint. Die Inhalte der Juristenausbildung gehen insbesondere in rechtlicher Hinsicht deutlich über die dem Beteiligten zu 1) in den absolvierten Lehrgängen vermittelten Kenntnisse hinaus. Der anwaltliche Nachlasspfleger erwirbt die bei der Ausführung einer Pflegschaft eingesetzten Fähigkeiten und Kenntnisse aufgrund eines mehrjährigen Hochschulstudiums mit anschließendem Referendariat. Insbesondere diese andere Form der Berufsausbildung, durch die die Fachkenntnisse erworben wurden, rechtfertigt in Anlehnung an den Grundgedanken des § 3 Absatz 1 S. 2 VBVG einen abweichenden, höheren Stundensatz für einen anwaltlichen Nachlasspfleger im Vergleich zu dem nichtanwaltlichen Nachlasspfleger (OLG Hamm ZEV 2020, 728). Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob diese höheren Qualifikationen im Rahmen der Führung der jeweiligen Pflegschaft konkret zum Tragen gekommen sind. Denn entscheidend ist, dass die erworbene Qualifikation die Gewähr für eine kompetente Führung der Pflegschaft leistet. Der Grad der Ausbildung stellt dabei einen objektiven Maßstab für die Bemessung der zur Führung einer Pflegschaft erforderlichen Qualifikation dar. In einer Gesamtschau der vorgenannten Aspekte hält der Senat daher für den hier zu entscheidenden Fall einen Stundensatz in Höhe von 70,00 € für angemessen. Dem Beteiligten zu 1) steht somit für seine Tätigkeiten im Umfang von 49 Stunden und 19 Minuten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 3.452,40 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer, mithin in Höhe von 4.004,52 EUR zu. 3. Soweit das Nachlassgericht unzulässigerweise neben der Vergütung auch Auslagen des Beteiligten zu 1) sowie Portokosten gegen den Nachlass festgesetzt hat, ist eine Abänderung nicht möglich, da nur der Beteiligte zu 1) Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss eingelegt hat. Die Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht nach § 168 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG ist nur zulässig, wenn sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, also bei mittellosem Nachlass. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, so kann der Nachlasspfleger die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlassvermögen unmittelbar entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890 BGB herauszugebenden Vermögen abziehen (vgl. OLG Hamm ZEV 2020, 728; OLG München, Beschluss vom 24. April 2018 - 31 Wx 366/16 -, juris; MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1960 Rn. 100; BeckOGK/Heinemann, BGB § 1960 Rn. 197; Staudinger/Mešina (2017) BGB § 1960 Rn. 36 f.). Wegen des im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatzes des Verbots der „ reformatio in peius“ (vgl. Keidel/Sternal FamFG, 20. Aufl., § 69 Rn. 22 mwN) hat es allerdings bei der durch das Nachlassgericht vorgenommene Festsetzung zu verbleiben. III. Im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde wird von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Die Voraussetzungen für die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten liegen nicht vor. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.