Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 10.02.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Münster – vorbehaltlich einer schriftlichen Stellungnahme des Klägers – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses. Binnen gleicher Frist sieht der Senat einer etwaigen Rücknahme der Berufung entgegen. G r ü n d e : I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von Architektenhonorar, die Beklagte bestreitet das Zustandekommen eines entsprechenden Vertrages zwischen den Parteien. Die Beklagte beabsichtigt den Neubau eines Kulturzentrums in B, bestehend aus einer Stadtbücherei, einem Restaurant sowie einer Stadthalle. Sie beauftragte die A GmbH mit den Leistungsphasen 1 und 2 bezüglich des Umbaus der Stadthalle, der Bücherei und des Restaurants. Diese Leistungen rechnete die A GmbH unter dem 04.03.2011 über 99.546,68 € ab; die Beklagte beglich diese Rechnung. Streitig ist, ob die Beklagte zudem den Kläger mit den Leistungsphasen 3 bis 6 hinsichtlich der Bücherei und des Restaurants beauftragt hat. Einen schriftlichen Vertrag über diese Leistungen hat es unstreitig nicht gegeben. Unter dem 15.05.2011 stellte der Kläger einen Bauantrag bei der Beklagten betreffend den Neubau des Restaurants.Am 20.05.2011 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Restaurants im Rahmen der Errichtung des Kulturzentrums.Unter dem 26.05.2011 erteilte die Beklagte den Prüfbericht zur statischen Berechnung betreffend die Errichtung des Restaurants.Am 19.07.2011 beschloss der Rat der Beklagten die Durchführung eines städtebaulichen Wettbewerbs.Am 21.07.2011 teilte die Beklagte der A GmbH mit, dass eine Weiterbeschäftigung betreffend die Leistungsphasen 3 bis 6 bezüglich der Stadthalle wegen nicht erfolgter Genehmigung durch die Bezirksregierung nicht möglich sei. Der Kläger stellte der Beklagten unter dem 28.12.2016 drei jeweils als „Schlussrechnung“ bezeichnete Rechnungen über insgesamt 79.101,40 €; als Leistungsgegenstand war zweimal genannt „Architektenleistungen“ und als Leistungszeitraum der 17.03.2010 – 21.07.2011, die dritte Rechnung nannte „Leistungen zur Tragwerksplanung“ im Leistungszeitraum Oktober 2010 – Juli 2011. Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe ihn mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 3-6 für den Neubau der Stadtbücherei und des Restaurants beauftragt sowie mit Leistungen zur Tragwerksplanung für den Neubau des Restaurants, während sie die A GmbH mit den Leistungsphasen 3-6 betreffend die Stadthalle beauftragt habe. Die Parteien hätten insoweit einen mündlichen Architektenvertrag geschlossen; sie hätten in der Vergangenheit schon verschiedentlich auf Grundlage mündlicher Verträge zusammen gearbeitet.Er habe ab dem Jahr 2010 Architektenleistungen und die Tragwerksplanung des Restaurants, Angebotsunterlagen und Massenermittlung sowie die Bauanträge zum Restaurant und der Bücherei erbracht. Die Beklagte habe den Bauantrag auch entgegen genommen und den Erhalt quittiert und auch der Gestaltungsrat der Stadt B habe sich mit den Plänen des Klägers beschäftigt (Gesprächsvermerk vom 20.01.2011, Anlage B10). Zudem habe die Beklagte die Baugenehmigung für das Restaurant erteilt und den Prüfbericht zur statischen Berechnung. Wer derart umfangreiche Architektenleistungen unwidersprochen entgegennehme und damit arbeite, könne sich nicht später darauf berufen, keinen Vertrag geschlossen zu haben. Den Schreiben vom 19.07. und 21.07.2011, die nicht an ihn gegangen seien, könne für die zeitlich zuvor durch ihn erbrachten Leistungen kein Erklärungsinhalt mehr zukommen. Die Beklagte habe das Projekt in der Folgezeit mit anderen Vertragspartnern fortgesetzt und ein mit seinen Vorschlägen und Planungen vergleichbares Kulturzentrum errichtet, das deutlich teurer geworden sei als ursprünglich geplant. Den Vertrag mit ihm, dem Kläger, habe sie jedoch bis heute nicht gekündigt. Seine Beauftragung habe auch nicht unter dem Vorbehalt der Förderung des Baus mit öffentlichen Mitteln gestanden, da zunächst lediglich ein Rohbau habe geplant werden sollen und der Bürgermeister der Beklagten erst im Juli 2011 dazu übergegangen sei, eine Förderung des Vorhabens anzustreben, weshalb ein Architektenwettbewerb habe durchgeführt werden sollen.Die Vorschrift des § 64 GO NW stehe der Annahme eines wirksamen Architektenvertrages nicht entgegen, da es sich bei seiner Beauftragung um ein Geschäft der laufenden Verwaltung gehandelt habe. Er, der Kläger, habe am 17.12.2010 mit dem Bürgermeister der Beklagten in Beisein des Verwaltungsvorstandes C und des Geschäftsführers D der A GmbH über die Honorarabrechnung für die Leistungsphasen 1-2 am Kulturquadrat abgestimmt; die Rechnung über diese Leistungsphasen habe die Beklagte auch ohne vorherigen schriftlichen Auftrag akzeptiert und bezahlt. Bei diesem Gespräch habe der Bürgermeister der Beklagten ihm, dem Kläger, den Auftrag für die weiteren Planungen des Restaurants und der Bücherei erteilt. Es habe mithin damals der Verwaltungspraxis entsprochen, dass solche Verträge nicht vom Bürgermeister unterschrieben worden seien, d.h. es sei ein Geschäft der laufenden Verwaltung gewesen. Dies, zumal der Rat der Beklagten am 17.03.2010 den Bau der Stadtbücherei mit Gastronomie nach seinen Plänen beschlossen habe, d.h. die Pläne gebilligt habe. Durch die Unterzeichnung des Bauantrages, die Entgegennahme der Prüfstatik, deren Prüfung und die Erteilung der Baugenehmigung habe die Beklagte jedenfalls das – ihres Erachtens – schwebend unwirksame Rechtsgeschäft genehmigt. Jedenfalls sei der Beklagten nach § 242 BGB das Berufen auf eine fehlende Vertretungsmacht des Bürgermeisters verwehrt. Er habe seine Leistungen abgeschlossen und prüfbar abgerechnet, weshalb sein Honorar fällig sei.Sein Anspruch sei nicht verjährt, da die dreijährige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres zu laufen beginne, in dem der Anspruch entstanden sei. Dies sei der Honoraranspruch nach § 15 Abs. 1 HOAI aber erst, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und über sie prüffähig abgerechnet sei, was erst am 28.12.2016 geschehen sei. Seitdem sei keine Verjährung eingetreten, da das Mahnverfahren die Verjährung noch im Jahr 2019 gehemmt habe. Sein Anspruch sei auch nicht verwirkt. An dem Zeitmoment fehle es schon deswegen, weil er vor Verjährungseintritt Rechnung gelegt habe. Zudem habe er zwischen Rechnungslegung und gerichtlicher Geltendmachung „verschiedentlich“ bei der Beklagten vorgesprochen, da die Rechnungen noch bezahlt werden müssten. An dem notwendigen Vertrauen der Beklagten darauf, von ihm nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, fehle es, da die Beklagte als in Bausachen kundige Auftraggeberin hiermit habe rechnen müssen. Hilfsweise könne er seine Ansprüche auch unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag sowie einer ungerechtfertigten Bereicherung verfolgen. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79.101,40 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, dass ein Vertrag zwischen den Parteien hinsichtlich der Leistungsphasen 3-6 bezüglich des Neubaus von Restaurant und Stadtbücherei zustande gekommen wäre. Allenfalls habe ein Vertrag zwischen ihr und der A GmbH bestanden, diesbezüglich sei der Kläger aber nicht aktivlegitimiert. Zu einer Weiterbeschäftigung der A GmbH über die unter dem 04.03.2011 abgerechneten Leistungsphasen 1 und 2 hinaus sei es jedoch ebenfalls nicht gekommen, da eine solche erst nach einer entsprechenden Genehmigung durch die Bezirksregierung Münster möglich gewesen wäre, die nicht erteilt worden sei, wie sie der A GmbH am 21.07.2011 mitgeteilt habe.Eine mündliche Beauftragung des Klägers habe es nicht gegeben; deren konkrete Umstände trage der Kläger dementsprechend auch nicht vor. Zudem ergebe sich aus einem Vermerk vom 20.01.2011, wonach u.a. der Kläger am gleichen Tag angekündigt habe, ihr, der Beklagten, einen Architektenvertrag einzureichen, dass zuvor kein mündlicher Vertrag zustande gekommen sein könne.Zudem könnten etwaige einzelne Architektenleistungen des Klägers auch im Rahmen der Akquise erbracht worden sein. Insoweit gebe es keine Beschränkung auf bestimmte Leistungsphasen, selbst Leistungen der Leistungsphasen 3 und 4 könnten im Rahmen von Akquisetätigkeiten erbracht werden. Die etwaige – bestrittene – Erbringung einzelner solcher Leistungen durch den Kläger führe mithin nicht zu einem Anscheinsbeweis für eine vorherige Beauftragung durch sie. Darüber hinaus sei ein Architektenvertrag schon deswegen nicht wirksam zustande gekommen, weil gemäß § 64 Abs. 1 GO Aufträge, die nicht zum Bereich der laufenden Verwaltung gehören, der Schriftform bedürften und vom Bürgermeister oder dessen allgemeinem Vertreter unterzeichnet werden müssten. Bei einem Planungsauftrag für ein derart umfangreiches Bauvorhaben, wie es hier in Rede stehe, handele es sich keinesfalls um ein Geschäft der laufenden Verwaltung. Zudem habe es auch unabhängig von § 64 Abs. 1 GO nach der damals geltenden Hauptsatzung und der damals geltenden Vergabeordnung der Beklagten an einer Vollmacht der Herren E (technischer Beigeordneter) und C (Dezernent) gefehlt, den vom Kläger behaupteten Architektenvertrag abzuschließen. Für die Vergabe von Aufträgen über einzelne Gewerke unterhalb von 100.000,00 € sei gemäß § 15 Abs. 3 Hauptsatzung ausschließlich der Bürgermeister zuständig gewesen; die Vergabeordnung habe damals geregelt, dass im Umfang von 10.000 - 25.000 € der Leiter Vorstandsbereich zuständig sei, von 25.000 - 100.000 € der Bürgermeister. Da sich die Hauptforderung des Klägers auf 79.101,40 € brutto belaufe, sei für die Vergabe mithin ausschließlich der Bürgermeister zuständig gewesen, d.h. die Mitarbeiter E und C der Beklagten hätten bei einer etwaigen – bestrittenen – Beauftragung des Klägers als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt. Dieser Umstand sei dem Kläger auch bekannt gewesen, da Hauptsatzung und Vergabeordnung veröffentlicht gewesen seien und er schon andere Aufträge für sie, die Beklagte, bearbeitet habe. Zudem wäre die Klage jedenfalls derzeit unbegründet, da die vorgelegten Schlussrechnungen nicht prüfbar seien, da eine nachvollziehbare Berechnung der anrechenbaren Kosten, Angaben zum Umfang der angeblich erbrachten Leistung und deren Bewertung samt Begründung für die Bewertung ihres Anteil an den Gesamtleistungen der jeweiligen Leistungsphase fehlten.Zur Höhe der Klageforderung werde daher nur vorsorglich vorgetragen, dass Leistungen der Tragwerksplanung (Rechnung 2016/8) gar nicht erbracht worden seien, da das Bauvorhaben nicht nach den Plänen des Klägers bzw. der A GmbH verwirklicht worden sei, ebenso wenig Leistungen für Wärme- und Brandschutz (Rechnung 2016/7). Eine Pauschale von 1.200,00 €, wie mit Rechnung 2016/7 berechnet, sei nicht vereinbart worden. Eine Nebenkostenpauschale sei insgesamt nicht vereinbart gewesen. Es werde zudem bestritten, dass die Höhe der anrechenbaren Kosten zutreffend ermittelt sei, dass die Objekte des Vorhabens der Honorarzone IV zuzuordnen seien – korrekt seien Honorarzone II oder III. Jedenfalls wäre ein Anspruch des Klägers verwirkt, da die A GmbH bereits mit Schlussrechnung vom 04.03.2011 abschließend abgerechnet habe. Das für die Verwirkung notwendige Zeitmoment liege vor, da seit der Schlussrechnung fünf Jahre und fünf Monate vergangen seien, bevor der Kläger wegen seiner angeblichen Forderungen am 28.12.2016 wieder Kontakt zu ihr aufgenommen habe. Auch das Umstandsmoment liege vor, da sie sich angesichts der gestellten Schlussrechnung darauf habe einstellen dürfen, dass weitere Forderungen seitens der A GmbH bzw. des Klägers nicht geltend gemacht werden würden. Dies umso mehr, als es nach ihrem Schreiben vom 21.07.2011 keinen Kontakt mehr zwischen ihnen, den Parteien, in Bezug auf das Bauvorhaben gegeben habe, bis der Kläger seine Rechnungen vom 28.12.2016 gestellt habe und die A GmbH eine weitere Architektenrechnung vom 28.12.2016, die Gegenstand des Rechtsstreits 116 O 40/20 vor dem Landgericht Münster sei. Denn in der Schlussrechnung der A GmbH vom 04.03.2011 liege – wie regelmäßig bei Schlussrechnungen von Architekten – die Erklärung, dass sie ihre Leistungen sowie solche des Klägers abschließend berechnet habe. Dies umso mehr, als sämtliche von der A GmbH erbrachten Leistungen (Bauantragsunterlagen vom 15.10.2010, Rohbauausschreibung, Kostenschätzung, Berechnung der Nutzfläche des Restaurants, Korrespondenz zum Thema Kampfmittelräumung und die Teilnahme an einer Besprechung bei der Beklagten (Anlagen B5 bis B10) in der Zeit bis zum 20.01.2011 erbracht worden seien, d.h. deutlich vor Erstellung der Schlussrechnung vom 04.03.2011. Zudem werde die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 persönlich angehört.Es hat sodann mit am gleichen Tag verkündetem Urteil die Klage abgewiesen.Es hat zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagte mangels Abschlusses eines Architektenvertrages kein Honoraranspruch zu. Ein schriftlicher Vertrag existiere unstreitig nicht; den Abschluss eines mündlichen Vertrages habe der Kläger schon nicht schlüssig dargelegt. Insoweit sei die frühere Zusammenarbeit mit der Beklagten aufgrund mündlicher Verträge nicht ausreichend. In seiner Anhörung habe der Kläger einen Vertragsschluss nicht konkret darlegen können; nachdem er noch schriftsätzlich habe vortragen lassen, ein mündlicher Vertragsschluss sei am 17.12.2010 erfolgt, habe er im Termin dann angegeben, der Auftrag sei im März erteilt worden – weitere Details zu den Umständen des Vertragsschlusses habe er jedoch nicht nennen und auch nicht angeben können, welche Konditionen im Hinblick auf die Vergütung mündlich vereinbart worden seien. Zudem könne vorliegend sogar dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein mündlicher Architektenvertrag geschlossen worden sei, da ein solcher Vertrag nach § 64 Abs. 4 wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksam wäre. Die Beauftragung des Klägers stelle auch kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar, für das diese Einschränkung nicht gelten würde, da der Neubau eines Kulturzentrums weder regelmäßig vorkomme noch – angesichts eines Gesamtvolumens von 10 Millionen Euro – in finanzieller und aufwandtechnischer Hinsicht von unerheblicher Bedeutung sei. Auch die Beauftragung des Klägers mit einem Volumen von insgesamt fast 80.000,00 € erfülle diese Voraussetzungen nicht. Eine etwaige Bevollmächtigung der auf Seiten der Beklagten agierenden Mitarbeiter könne auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht hergeleitet werden, da die Verletzung öffentlich-rechtlicher Zuständigkeits- bzw. Vertretungsregeln nicht zu einer Verpflichtung der juristischen Person führen könne, selbst wenn das Vertreterhandeln bei einer Privatperson solche Wirkungen gehabt hätte. Aus den gleichen Gründen scheide auch eine etwaige Genehmigung des Vertrages durch die Erteilung der Baugenehmigung aus. Letztlich stehe einem etwaigen Anspruch des Klägers der Eintritt der Verjährung entgegen. Die Verjährungsfrist habe spätestens Ende des Jahres 2013 zu laufen begonnen, nachdem ausweislich des Klägervortrags im Dezember 2013 mit den Bauarbeiten in Form des Abrisses der alten Stadthalle begonnen worden sei und seit dem Jahr 2011 keine weitere Beauftragung des Klägers mehr erfolgt sei. Spätestens mit dem Beginn der Bauarbeiten hätten sich die Parteien daher – einen Vertragsschluss unterstellt – in einem Abrechnungsverhältnis befunden und sei ein weiteres Tätigwerden des Klägers im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben nicht mehr in Betracht gekommen. Die fünfjährige Verjährungsfrist sei demzufolge am 31.12.2018 abgelaufen. Soweit der Kläger hilfsweise Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder einer ungerechtfertigten Bereicherung geltend mache, habe er diese nicht hinreichend dargelegt, da es nicht ausreiche, reflexartig auf diese Institute zu verweisen. Es müsse vielmehr konkret zu den tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Anspruchsgrundlagen vorgetragen werden sowie auch zur Höhe des sich als Rechtsfolge ergebenden Ersatzanspruchs. Dies umso mehr deswegen, weil die Rechnungen des Klägers nicht ausreichend prüffähig und der Höhe nach unzutreffend seien. Denn es fehle an einer hinreichenden Berechnung der anrechenbaren Kosten nach DIN 276, da diese nicht bis in die zweite Ebene der Kostengruppe aufgeteilt angegeben würden. Zudem habe der Kläger seinen Rechnungen pauschale Nebenkosten zugrunde gelegt, was eine schriftliche Auftragserteilung voraussetze, § 14 Abs. 3 HOAI 2009. Zudem wären etwaige Ansprüche aus den §§ 683, 670 bzw. § 812 BGB ebenfalls verjährt, da die insoweit geltende dreijährige Verjährungsfrist am 31.12.2011 zu laufen begonnen hätte, da der Kläger im Jahr 2011 Kenntnis von den tatbestandlichen Voraussetzungen erlangt habe. Denn dem Kläger sei bereits bei Leistungserbringung bekannt gewesen, dass ausschließlich ein mündlicher Vertrag vorliegen könnte. Dass ein solcher gegen § 64 Abs. 1 GO NW verstoße, stelle keine Tatsache, sondern eine rechtliche Würdigung dar. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er nur noch Architektenhonorar für Planungsleistungen für die Leistungsphasen 3-6 und die Tragwerksplanung für den Neubau des Restaurants an der Stadthalle B geltend macht, nicht mehr zugleich Honorar für Leistungen im Zusammenhang mit der Stadtbücherei. Er rügt, das Landgericht gehe rechtsirrig davon aus, ein Architektenvertrag sei nicht hinreichend dargelegt. Die Beklagte habe die Leistungen des Klägers zu den Leistungsphasen 3-6 bezüglich des Restaurants sowie der Tragwerksplanung stufenweise mündlich beauftragt. Der Kläger habe mit Schriftsatz vom 27.11.2020 hierzu vorgetragen und Zeugenbeweis angeboten. Zudem habe er durch Vorlage von Unterlagen früher geschlossener Verträge belegt, dass die Beklagte mit ihm häufiger auf Basis mündlicher Verträge zusammengearbeitet habe. Das Landgericht hätte daher die Zeugen vernehmen bzw. dem Kläger einen Hinweis erteilen müssen, dass er zu dem Abschluss des Architektenvertrages weiter vortragen solle. Zudem habe das Landgericht sich nicht hinreichend mit dem Vortrag auseinandergesetzt, dass bei einem Gespräch im Oktober 2010 weitere Planungen beauftragt worden seien; die hierfür benannten drei Zeugen hätte das Landgericht vernehmen müssen. Die Beklagte habe zudem mit ihm während der Leistungserbringung regelmäßig in Kontakt gestanden und seine Leistungen entgegengenommen. Sie habe die Bauantragsunterlagen unterzeichnet, mit einem städtischen Prüfvermerk versehen und eine Baugenehmigung auf der Grundlage der Arbeit des Klägers erteilt, womit sie den Vertragsschluss noch einmal untermauert habe. Schließlich habe sie auch die vorbereiteten Ausschreibungsunterlagen entgegengenommen und dem Kläger mitgeteilt, dass die Ausschreibung im Jahr 2012 erfolgen solle. Die Beklagte könne sich auch nicht auf einen Mangel der Vertretungsbefugnis berufen, da es sich bei den Leistungen, mit denen der Kläger beauftragt worden sei, um solche der laufenden Verwaltung handele, wozu der Kläger mit Schriftsatz vom 08.02.2021 vorgetragen habe, ohne dass das Landgericht dem nachgegangen wäre. Dabei komme es nicht auf die Bausumme des gesamten Projekts an, die sich zudem nicht auf 10.000.000,00 € belaufen habe, sondern darauf, ob eine Beauftragung wie diejenige des Klägers regelmäßig von den handelnden Personen ausgeführt werde, was hier der Fall sei. Über Auftragserteilungen an den Kläger etwa ausweislich der vorgelegten Rechnungen hätten bis zur Höhe von 25.000,00 € der technische Beigeordnete allein, aber auch die in das Projekt involvierten Verwaltungsvorstände und der Bürgermeister selbst jeweils für sich entscheiden können. Seine Ansprüche seien auch nicht verjährt. Die – richtigerweise dreijährige – Verjährung richte sich nach den §§ 195, 199 BGB. Entstanden sei der Honoraranspruch nach § 15 Abs. 1 HOAI, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht sei. Da der Kläger erst am 28.12.2016 Rechnung gelegt habe, sei keine Verjährung eingetreten, da der Mahnantrag vom 18.12.2019 die Verjährung gehemmt habe. Zudem habe das Landgericht fehlerhaft den Vortrag des Klägers nicht beachtet, dass er sich mit der Beklagten in Verhandlungen über seine Ansprüche befunden habe, wodurch die Verjährung gehemmt worden sei. So habe er unter Benennung von Zeugen vorgetragen, dass er verschiedentlich bei der Beklagten wegen der Begleichung der Honorarforderungen vorgesprochen habe. Er beantragt, unter Abänderung des am 10.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 116 O 39/20, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 39.818,24 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO keine Aussicht auf Erfolg hat. Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.Zu Recht hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Honoraranspruch gegen die Beklagte stehe dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere bestünden keine vertraglichen Ansprüche bzw. solche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus Bereicherungsrecht. 1. Ein vertraglicher Anspruch gegen die Beklagte scheidet mangels Abschlusses eines wirksamen Architektenvertrages zwischen den Parteien über die Erbringung von Leistungen der Leistungsphasen 3-6 sowie der Tragwerksplanung für den Neubau des Restaurants an der Stadthalle B aus, wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat. a. Insoweit käme vor dem Hintergrund des Parteivortrags allein ein konkludenter Abschluss eines Architektenvertrages zwischen den Parteien in Betracht, da die Parteien unstreitig keine schriftliche Vereinbarung geschlossen haben und der Kläger den Abschluss eines mündlichen Architektenvertrages nicht schlüssig dargelegt hat. Ein solcher wäre jedoch angesichts der Regelung des § 64 GO NW nicht wirksam zustande gekommen. aa. Der Kläger hat zu der Frage, wann, zwischen welchen Personen und unter welchen Umständen der mündliche Architektenvertrag, auf dessen Abschluss er sich berufen hat, zustande gekommen sein soll, nur rudimentär vorgetragen, und dies auch noch in hohem Maße widersprüchlich. So hat er erstinstanzlich schriftsätzlich zunächst lediglich ohne jede weitere Erläuterung behauptet, die Parteien hätten einen mündlichen Architektenvertrag geschlossen. Mit Schriftsatz vom 08.02.2021 hat er dann vortragen lassen, bei einem Gespräch im Büro des Bürgermeisters am 17.12.2010 habe dieser ihm den Auftrag für die weiteren Planungen des Restaurants und der Bücherei erteilt. Im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 10.02.2021 wiederum hat der Kläger einen gänzlich anderen Vorgang behauptet, indem er erklärt hat, er habe den Auftrag im März 2010 erhalten nach einer Sitzung, in der sein Sohn einen Vortrag gehalten habe. Gleichzeitig war er jedoch nicht in der Lage, Genaueres zu den Konditionen zu berichten, die nach dieser angeblichen mündlichen Beauftragung für sein Honorar hätten gelten sollen. In der Berufungsbegründung wiederum lässt der Kläger vortragen, die Beklagte habe ihn mit den Leistungsphasen 3-6 bezüglich des Restaurants sowie der Tragwerksplanung „stufenweise mündlich beauftragt“. Was mit dem Begriff „stufenweise“ gemeint ist – ob etwa bei den von ihm erstinstanzlich genannten Daten jeweils nur einzelne Leistungsphasen beauftragt worden sein sollen – erläutert der Kläger nicht. Sein Vortrag ist vor diesem Hintergrund durch das Vorbringen in der Berufungsbegründung lediglich um eine Variante reicher geworden, jedoch nicht um die nötige Substanz.Diese widersprüchliche Darstellung zu der Frage, ob, wann, zwischen welchen Personen und in welcher Weise es zu einem mündlichen Vertragsschluss betreffend die Leistungsphasen 3-6 gekommen sein soll, stellt keine schlüssige Darlegung eines derartigen Vorgangs dar. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger erstinstanzlich zwei gänzlich verschiedene Situationen geschildert hat, bei denen es zu einer mündlichen Beauftragung seinerseits gekommen sein soll – entweder im Dezember 2010 bei einem Gespräch im Büro des Bürgermeisters durch diesen oder im März 2011 durch den Mitarbeiter E der Beklagten nach einer Sitzung, bei der der Sohn des Klägers einen Vortrag gehalten hatte. Da es sich bei beiden Konstellationen um nicht alltägliche und daher einprägsame Begebenheiten gehandelt haben dürfte, erscheint unverständlich, dass der Kläger nicht in der Lage sein sollte, seine mündliche Beauftragung einer der beiden Situationen sicher zuzuschreiben, wenn sie denn stattgefunden hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht – was die Berufung angreift – sich nicht veranlasst gesehen hat, in die Beweisaufnahme einzutreten durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen. Dies gilt auch, soweit der Kläger in der Berufungsbegründung rügt, das Landgericht habe sich nicht hinreichend mit seinem Vortrag auseinandergesetzt, dass bei einem Gespräch im Oktober 2010 weitere Planungen beauftragt worden seien, und habe die hierfür benannten drei Zeugen fehlerhaft nicht vernommen. Insoweit sei zunächst darauf verwiesen, dass der Kläger erstinstanzlich lediglich vorgetragen hat, am 17.12.2010, d.h. im Dezember 2010, sei er in einem Gespräch beauftragt worden, und hierfür drei Zeugen benannt hat; von einem Gespräch derartigen Inhalts im Oktober 2010 findet sich im erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers nichts. Darüber hinaus ist der Vortrag betreffend das Gespräch am 17.12.2010 Teil der bereits dargelegten widersprüchlichen Darstellung der Klägerseite, die keinen schlüssigen Vortrag einer mündlichen Beauftragung enthält und daher keine Veranlassung zu einer Vernehmung der benannten Zeugen geben musste und durfte.Soweit der Kläger rügt, das Landgericht hätte ihm, statt auf die Vernehmung der Zeugen zu verzichten, einen Hinweis erteilen müssen, dass er zu dem Abschluss eines Architektenvertrages weiter vortragen solle, geht dieser Vorwurf ins Leere. Denn der Berufungskläger, der die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, muss darlegen, was bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre (BeckOK ZPO/Wulf, 34. Ed. 1.9.2019, ZPO § 520 Rn. 24). Dies muss gemäß § 529 Abs. 2 S.1 1 i.V.m. § 520 Abs. 3 ZPO bereits in der Berufungsbegründungsschrift und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO erfolgen. Das gesamte neue Vorbringen einschließlich der Tatsachen, auf Grund derer es nach § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen sein soll, muss gemäß § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 ZPO ebenfalls bereits in der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen werden. Hieran fehlt es vorliegend, da die Berufungsbegründung das hiernach notwendige konkrete Vorbringen zu einer mündlichen Beauftragung des Klägers entsprechend den obigen Ausführungen gerade nicht enthält und die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen ist.Dass der Umstand, dass die Parteien in der Vergangenheit aufgrund mündlich geschlossener Verträge zusammengearbeitet haben mögen, für die Annahme nicht ausreicht, dies sei auch im vorliegenden Fall so geschehen, hat das Landgericht zu Recht ausgeführt; eine – von der Berufung vermisste - weitere Beschäftigung mit diesem Vortrag war daher nicht erforderlich. bb. Vor diesem Hintergrund wäre allein der Abschluss eines Architektenvertrages durch schlüssiges Handeln zwischen den Parteien betreffend die Leistungsphasen 3-6 in Bezug auf das geplante Restaurant in Betracht gekommen.Insoweit ist zu berücksichtigen, dass ein Architektenvertrag grundsätzlich konkludent durch Entgegennahme bzw. Verwertung einer Architektenleistung abgeschlossen werden kann, wobei im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden muss, ob ein Auftrag erteilt worden ist. Dabei genügt die bloße Tatsache, dass der Architekt Leistungen erbracht hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Auftraggeber einen rechtsgeschäftlichen Auftrag bestreitet und die Parteien später einen schriftlichen Vertrag noch abschließen wollten. Auch die Tatsache, dass umfangreiche Architektenleistungen erbracht wurden, lässt alleine noch keinen Rückschluss auf eine rechtsgeschäftliche Beauftragung zu. Vielmehr ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden, ob in der Verwertung oder Entgegennahme von Architekten- oder Ingenieurleistungen eine rechtsgeschäftliche Erklärung zum Abschluss eines Vertrages zu sehen ist. Stets ist bei der notwendigen Auslegung zu berücksichtigen, dass gerade bei Architekten- und Ingenieurverträgen die Schwelle zwischen Akquisition und Beauftragung nicht objektiv festzumachen ist (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil Rn. 31-32).Dabei müssen im Falle einer reinen Entgegennahme – ohne Verwertung – der Architektenleistungen diese von einigem Gewicht sein, um die entgeltliche Beauftragung annehmen zu können (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil Rn. 35). So ist die Anfertigung der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3) mit Willen des Auftraggebers regelmäßig als Auftragserteilung anzusehen, nicht jedoch, wenn sie auf Eigeninitiative des Auftragnehmers erfolgt. Eine Vermutung für einen rechtsgeschäftlichen Auftrag ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Bauherr Leistungen aus Leistungsphasen 1–6 entgegengenommen hat, weil so weitgehende Leistungen auch für nicht sachkundige Bauherren erkennbar auf rechtsgeschäftlicher Basis erbracht werden. Ausreichen wird im Regelfall auch die Entgegennahme der vollständigen Genehmigungsplanung, auch ohne deren Einreichung. Ging die Initiative zur Zusammenarbeit vom Bauherrn aus, kann dies ebenso ein Indiz für den Auftrag sein wie die Vorgabe von Grundlagen und ebenso kann als Umstand zu würdigen sein, dass der Architekt seine Rechnung erst dreieinhalb Jahre nach Erbringung der letzten Leistung erstellt (Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage 2020, 11. Teil Rn. 36).Dadurch, dass er die Architektenleistung nicht nur entgegennimmt, sondern auch verwertet, dokumentiert der Auftragnehmer jedoch in aller Regel den entgeltlichen Auftrag. Denn die Benutzung von Architektenleistungen ist nach den Vorstellungen in der Bevölkerung jedenfalls nicht kostenlos, sondern nur gegen Vergütung möglich.Bei der Auslegung sind jedoch alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Auch wenn die Unterschrift des Bauherrn unter Pläne, unter eine Bauvoranfrage oder unter ein Baugesuch im Allgemeinen die Verwertung der Leistung dokumentiert, kann dies im Einzelfall dennoch für eine Auftragserteilung nicht ausreichend sein, etwa wenn die Parteien später noch einen schriftlichen Architektenvertrag nach Durchführung der Bauvoranfrage abschließen wollten und der Auftraggeber behauptet, die Leistungen sollten bis zu diesem Zeitpunkt kostenlos sein (Kniffka/Koeble/ Jurgeleit/ Sacher, Kompendium des Baurechts 5. Auflage 2020, 11. Teil Rn. 33 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze würde sich die Frage stellen, ob eine etwaige Entgegennahme und/oder Verwertung von Architektenleistungen des Klägers durch die Beklagte eine Bestätigung der Auftragserteilung an den Kläger hinsichtlich der Leistungsphasen 3-6 sowie der Tragwerksplanung bezüglich des Restaurants beinhalten könnte. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger vorgetragen hat, er habe Architektenleistungen und die Tragwerksplanung bezüglich des Restaurants erbracht; aufgelistet hat er insoweit Angebotsunterlagen und eine Massenermittlung sowie die Bauanträge zum Restaurant. Die Beklagte habe den Bauantrag entgegen genommen und den Erhalt quittiert, der Gestaltungsrat der Stadt B habe sich mit den Plänen des Klägers beschäftigt und die Beklagte habe die Baugenehmigung für das Restaurant erteilt und den Prüfbericht zur statischen Berechnung. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass der Kläger Architektenleistungen bezüglich der streitgegenständlichen Leistungsphasen für das Restaurant erbracht hätte. Der Kläger hat jedoch insoweit als Anlage K2 einen von ihm unterzeichneten Bauantrag vom 15.10.2010 bezüglich des Neubaus des Restaurants vorgelegt, darüber hinaus als Anlage K3 eine Baugenehmigung der Beklagten vom 20.05.2011 hinsichtlich der Errichtung des Restaurants sowie als Anlage K4 eine Prüfung der Statik/ Ausführungspläne vom 26.05.2011 betreffend die Errichtung des Restaurants durch die Beklagte. Ein pauschales Bestreiten der Erbringung von Architektenleistungen im Hinblick auf die Errichtung des Restaurants durch den Kläger dürfte vor diesem Hintergrund nicht ausreichen. cc. Die Frage, ob die Entgegennahme und jedenfalls teilweise Verwertung der genannten Architektenleistungen des Klägers durch die Beklagte für die Annahme einer Bestätigung eines an ihn insoweit erteilten Auftrages ausreicht, muss im vorliegenden Fall jedoch deswegen nicht beantwortet werden, weil ein konkludent abgeschlossener Vertrag nach § 64 GO NRW unwirksam wäre und daher keine Honoraransprüche des Klägers begründen könnte. Denn gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GO NRW bedürfen Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform. Sie sind gemäß Abs. 1 S. 2 vom Bürgermeister oder dem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Erklärungen, die nicht diesen Formvorschriften entsprechen, binden die Gemeinde nach § 64 Abs. 4 GO NRW nicht.Verpflichtungserklärungen in diesem Sinne sind all jene Willenserklärungen, die eine rechtliche Verpflichtung der Gemeinde zum Ziel haben. Die Verpflichtung kann monetär sein oder auch in einer sonstigen Form die Gemeinde zu einer Leistung verpflichten. Da die Verpflichtung Ziel der Erklärung sein muss, darf sie also nicht nur eine nicht bezweckte Nebenfolge sein und nicht ausschließlich unmittelbare Rechtswirkungen erzeugen. Diese Definition differenziert ebenso wie der Normtext nicht zwischen privat- und öffentlich-rechtlichen Erklärungen, sondern erfasst Verpflichtungserklärungen beider Rechtsgebiete. Danach sind als Verpflichtungserklärungen im Privatrecht anzusehen z.B. alle Willenserklärungen im Zusammenhang mit Vertragsschlüssen jedweder Art (BeckOK KommunalR NRW/Heinisch, 13. Ed. 1.9.2020, GO NRW § 64 Rn. 6-7).Ein etwa mit dem Kläger geschlossener Architektenvertrag unterfällt dieser Definition unproblematisch. Eine Ausnahme von dem Schriftform- und Unterzeichnungserfordernis käme nur dann in Betracht, wenn ein Geschäft der laufenden Verwaltung betroffen wäre.Zu diesen zählen jedoch nur solche Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der beteiligten Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind (BGH, Urteil vom 20.09.1984 - III ZR 47/83, in: NJW 1985, 1778, 1780; BGH, Urteil vom 27.10.2008 - II ZR 158/06, in: NJW 2009, 289, 292) bzw. die nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Geschäften gehören und deren Erledigung nach festgefahrenen Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen erfolgt (OVG Münster, Urteil vom 08.05.2009 - 15 A 770/07, in: BeckRS 2009, 34584). Beispiele für Geschäfte der laufenden Verwaltung sind mithin der Erlass von Ordnungsverfügungen und Abgabenbescheiden, die Erteilung von Erlaubnissen aller Art wie der Fahrerlaubnis, der Sondernutzungserlaubnis für einzelne Verkaufsstände oder einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen sowie die Beschaffung von Sachmitteln für die Verwaltung wie Schreibmaschinen, Mobiliar und Fachbüchern (BeckOK KommunalR NRW/Frenzen, 16. Ed. 1.6.2021, GO NRW § 41 Rn. 38.1). Sowohl die genannte Definition als auch der aufgeführte Beispielskatalog zeigen, dass es sich bei der Entscheidung über eine Beauftragung des Klägers mit den Planungsleistungen der Leistungsphasen 3-6 sowie der Tragwerksplanung für das Restaurant und die Bücherei im Rahmen des neuen Kulturzentrums der Stadt B nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelte. Weder kommen in einer mittleren kreisangehörigen Stadt wie der Stadt B Architektenaufträge über Planungsleistungen für ein Restaurant und eine Bücherei im Rahmen der Errichtung eines neuen Kulturzentrums regelmäßig vor, noch erfolgt ihre Erledigung nach festgefahrenen Grundsätzen auf eingefahrenen Gleisen. Insbesondere der Vergleich eines derartigen Architektenauftrages mit den oben genannten Beispielen für typische Geschäfte der laufenden Verwaltung – Erteilung von Fahrerlaubnissen und Ausstellung von Personalausweisen – belegt dies. Während die Erteilung von Fahrerlaubnissen und ähnliche Geschäfte von Angestellten der Stadt in alleiniger Verantwortung in großer Zahl, mit geringem Aufwand und in immer gleicher verwaltungstechnischer Vorgehensweise behandelt werden, ist nicht nur die Entscheidung über die Errichtung eines neuen Kulturzentrums in einer Stadt an sich eine singuläre, sondern auch die Entscheidung darüber, welcher Architekt mit welcher Planung beauftragt wird. Zudem war nicht nur die Entscheidung über die Errichtung des Kulturzentrums an sich, sondern auch diejenige über die Beauftragung eines Architekten mit dessen Planung nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Beklagten von erheblicher Bedeutung. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die klägerseits für die streitgegenständlichen Leistungen gestellten Rechnungen bereits auf einen erheblichen Betrag von fast 80.000,00 € summieren. Hinzu kommt, dass dieser Betrag noch deutlich höher ausgefallen wäre, hätte der Kläger die gesamten Leistungen der Leistungsphasen 3-6, mit denen er beauftragt worden sein will, auch in Rechnung gestellt hätte. Denn tatsächlich hat er betreffend den Neubau des Restaurants von den in § 33 der HOAI vorgesehenen 25 % für die Leistungsphase 5 nur 18 % und von den für die Leistungsphase 6 vorgesehenen 10 % nur 4 % abgerechnet und hat nur die Leistungsphasen 3 und 4 voll abgerechnet; im Hinblick auf die Bücherei hat er sogar lediglich die Leistungsphasen 3 und 4 abgerechnet, hingegen keine Leistungen der Leistungsphasen 5 und 6. Bei voller Berechnung der angeblich in Auftrag gegebenen Leistungsphasen 3-6 für beide Vorhaben – Restaurant und Bücherei – wären nach der Berechnung des Klägers in den streitgegenständlichen Rechnungen vom 28.12.2016 Honorare von 36.730,68 € (für das Restaurant) und 143.863,27 € (für die Bücherei) angefallen, d.h. insgesamt eine Summe von über 180.000,00 €. Diese Gesamtsumme, zu deren Bezahlung sich die Beklagte durch den Abschluss eines Architektenvertrages mit dem Kläger über die Leistungsphasen 3-6 bezüglich von Restaurant und Stadtbücherei verpflichtet hätte, sprengt zur Überzeugung des Senats klar den Rahmen eines Geschäfts der laufenden Verwaltung. Dies umso mehr, als Folge eines Abschlusses eines Architektenvertrages mit dem Kläger über die genannten Planungsleistungen nicht nur die finanzielle Verpflichtung der Beklagten in der genannten Höhe gewesen wäre. Vielmehr sind mit der Beauftragung eines Architekten mit den Leistungsphasen 3-6 eine Vielzahl weiterer Entscheidungen und Abstimmungen im Rahmen der Fortentwicklung des Projekts verbunden, d.h. auch der Umfang der Verwaltungstätigkeit, die in Zusammenhang mit der Beauftragung eines Architekten mit einem Projekt einer derartigen Bedeutung entsteht, ist erheblich.An dieser Einschätzung ändert sich auch nicht etwa vor dem Hintergrund etwas, dass der Kläger in der Berufungsbegründung vorträgt, über Auftragserteilungen an ihn hätten bis zur Höhe von 25.000,00 € - gemeint offenbar: in der Vergangenheit - der technische Beigeordnete allein, aber auch die in das Projekt involvierten Verwaltungsvorstände und der Bürgermeister selbst jeweils für sich entschieden bzw. Beauftragungen seinerseits seien bei der Beklagten regelmäßig von den handelnden Personen ausgeführt worden. Denn der Kläger hat schon nicht konkret dargelegt, in welchen – vergleichbaren – Fällen in der Vergangenheit dies so gehandhabt worden wäre, was ihm auch schwerfallen dürfte, da Projekte eines Gewichts wie die Neuerrichtung eines Kulturzentrums von Seiten der Beklagten nicht häufig verfolgt werden dürften. Zudem würde eine – angebliche - Übergehung der geltenden Normen der Gemeindeordnung in der Vergangenheit durch Angestellte der Stadt nicht dazu führen, dass sich Folgegeschäfte, die grundsätzlich nicht solche der laufenden Verwaltung wären, zu solchen verwandeln würden. 2. Dass der erstinstanzliche Vortrag des Klägers nicht ausreichend war, um die Voraussetzungen eines Honoraranspruchs nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. des Bereicherungsrechts zu begründen, hat das Landgericht zu Recht ausgeführt. Diesen Vortrag hat der Kläger weder ergänzt, noch wendet er sich gegen die Feststellungen des Landgerichts. 3. Die Frage, ob etwaige – vom Senat verneinte – Ansprüche des Klägers aus einem vertraglichen, quasivertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis dann, wenn sie entstanden wären, vor Klageerhebung verjährt wären, kann nach den obigen Ausführungen dahinstehen. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).