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Beschluss

8 U 14/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0623.8U14.21.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 02.12.2020 (8 O 63/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.176,51 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 02.12.2020 (8 O 63/20) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind jeweils vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent der jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.176,51 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs Audi Q7, 3.0 TDI Q S-line, 200 kW, EU6, EZ 09.01.2017 geltend, das sie am 28.03.2018 zu einem Kaufpreis von 61.545,01 EUR erwarb. Wegen des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie ihrer Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus vertraglichen oder deliktischen Anspruchsgrundlagen. Die Klägerin habe nicht substantiiert dargelegt, dass in dem streitgegenständlichen Motor EA 897 3,0 TDI eine unzulässige Abschaltvorrichtung verbaut und somit eine als sittenwidrig zu qualifizierende Handlung der Beklagten gegeben sei. Ihr Vortrag hinsichtlich der unzulässigen Abschalteinrichtung „Aufheizstrategie“ beziehe sich schon nach unstreitigem Vorbringen auf eine andere Baureihe (sog. Vorerfüller). Dafür, dass diese Strategie ebenfalls in dem vorliegenden Fahrzeug zur Anwendung komme, seien keine Anhaltspunkte dargetan. Der Rückruf des Fahrzeugs habe ebenfalls seine Grundlage nicht in einer beabsichtigten Änderung der Motorsteuerung, sondern allein in der Vermeidung einer Falschbefüllung des Ad-Blue-Tanks gehabt. Ob das sog. Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könne dahingestellt bleiben, da diesbezüglich jedenfalls keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten vorliege. Die Klägerin habe selbst vorgetragen, dass die Verwendung eines Thermofensters bei Dieselfahrzeugen bereits seit den 1970er Jahren üblich sei. Das Kraftfahrt-Bundesamt habe der Beklagten in den Jahren 2019 und 2020 schriftlich bestätigt, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege. Dass das Thermofenster in seiner ursprünglich vorhandenen Form im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt verschwiegen worden sei, sei weder von der Klägerin dargetan noch ersichtlich. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei es nicht fernliegend, dass die Beklagte von der Zulässigkeit des Thermofensters bei Inverkehrbringen des Fahrzeugs ausgegangen sei; dies stehe der Beurteilung des Verhaltens der Beklagten als sittenwidrig entgegen. Auch andere deliktische Ansprüche kämen nicht in Betracht. Die Klägerin wendet sich gegen dieses Urteil mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Klageanträge mit Ausnahme der ursprünglichen Hilfsanträge weiterverfolgt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt zur Begründung ihrer Berufung aus: Das streitgegenständliche Fahrzeug sei von einem amtlichen Rückruf betroffen. Das Fahrzeug halte bei seiner tatsächlichen Verwendung im realen Fahrbetrieb die in der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 determinierten Grenzwerte gerade nicht ein. Diese Grenzwertüberschreitung sei auf die in dem streitgegenständlichen Motor als unzulässig zu würdigende Abschalteinrichtung in Form eines sog. „Thermofensters“ zurückzuführen. Die Beklagte habe dem Kraftfahrt-Bundesamt die konkrete Wirkungsweise des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementierten Thermofensters im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens hinsichtlich des hier streitigen Fahrzeugtyps nur unzutreffend bzw. unvollständig mitgeteilt. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang den Sachvortrag aus der Replik übergangen. Sie habe beantragt, der Beklagten aufzugeben, sämtlichen Schriftverkehr im Zulassungsverfahren mit dem Kraftfahrt-Bundesamt offenzulegen, der im Zusammenhang mit dem Stickoxidausstoß des in Streit stehenden Modelltyps stehe. Ferner habe sie erstinstanzlich vorgetragen, dass das Fahrzeug neben dem Thermofenster auch eine Steuerungssoftware enthalte, die dazu führe, dass das Fahrzeug das Durchfahren des „Neuen Europäischen Fahrzyklus“ (NEFZ) auf dem Prüfstand erkenne und abhängig davon die Abgasaufbereitung dergestalt regele, dass der Ausstoß an Stickoxiden nur beim Durchfahren des NEFZ optimiert werde. Das Gericht habe sich mit diesem Vortrag – der Aufheizstrategie – überhaupt nicht bzw. nur unzureichend auseinandergesetzt. Hätte sie von diesen Umständen gewusst, hätte sie den Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs nicht getätigt. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von dem Vorhandensein dieser Abschalteinrichtung gehabt und habe gewusst oder hätte zumindest wissen müssen, dass die jeweilige Abschalteinrichtung unzulässig sei. Die vorsätzliche Täuschung sei nur deshalb vorgenommen worden, um hohe Absatzzahlen unter Ausnutzung der Fehlvorstellung von Kunden zu erreichen. Sie habe einen Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 826 BGB schon wegen der Verwendung des Thermofensters; zudem stehe ihr ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Verletzung eines Schutzgesetzes zu; dieser Schadensersatzanspruch sei zumindest fahrlässig verursacht worden. Auch lasse die Form der Abschalteinrichtung (und auch des Thermofensters) Rückschlüsse auf Vorsatz und Sittenwidrigkeit zu. Das Gericht habe daher die notwendigen Beweise nicht erhoben und sei infolge dessen auch zu einer unrichtigen Entscheidung gelangt. Die Klägerin beantragt, 1. das am 02.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen – Az. 8 O 63/20 – abzuändern, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 55.176,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.04.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Audi des Typs Q7 3.0 TDI S-line mit der FIN N01 an zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Herrn Rechtsanwalt W., U.-straße N02, E., in Höhe von 2.994,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Klageantrag 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Der Senat hat mit Beschluss vom 17.05.2021 darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei, und der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Klägerin hat hierzu innerhalb der gesetzten Frist keine Stellung genommen. II. Der Senat weist die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass der Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht und der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch nicht aus anderen Gründen geboten ist. 1. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 17.05.2021 Bezug genommen. An den dortigen Erwägungen hält der Senat auch nach erneuter Beratung fest. 2. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. III. Aus dem Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO folgt zugleich, dass der Senat keine Gründe für eine Revisionszulassung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sieht.