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Urteil

22 U 52/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0621.22U52.18.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 282/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks G1, Größe von („….“) eingetragen im Grundbruch des Amtsgerichts A Grundbuch von X, Blatt 0000, lt. Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ##, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 06.03.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 2 O 282/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, seine Löschung als Eigentümer des Grundstücks G1, Größe von („….“) eingetragen im Grundbruch des Amtsgerichts A Grundbuch von X, Blatt 0000, lt. Bestandsverzeichnis lfd. Nr. ##, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 200.000,00 € zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagte bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung 110 % des zu vollstreckenden Betrages als Sicherheit leisten. Gründe: I. Die Kläger sind zu je ½ Anteil Erben nach ihrem Bruder Herrn C D , dem vormaligen Kläger (im Folgenden: Erblasser), der während des Rechtsstreits am 29. Juni 2018, nach Verkündung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts, verstorben ist. Der Erblasser hat, vertreten durch seine Betreuerin, die Klägerin zu 1, den Beklagten, seinen Cousin, erstinstanzlich mit der im Jahr 2017 erhobenen Klage auf Rückauflassung der mit notariellem Vertrag vom 28. Juni 2016 zu einem Preis von 200.000 € verkauften landwirtschaftlichen Flächen verklagt. Er sei im Zeitpunkt der Beurkundung geschäftsunfähig gewesen, so dass die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung gemäß § 105 Abs. 1 BGB nichtig sei. Die Kläger haben als Erben den Rechtsstreit nach dem Tode des Erblassers aufgenommen. Für den Erblasser war auf einen Antrag der Kläger und seiner früheren Lebensgefährtin, der Zeugin E, vom 13. Juni 2016 mit Beschluss des Amtsgerichts Avom 17. August 2016 eine Betreuung, zunächst mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten, eingerichtet und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB im Bereich der Vermögensangelegenheiten angeordnet worden. Der Einrichtung der Betreuung war eine fachärztliche Begutachtung des Erblassers durch Frau F - G vorausgegangen, die nach einer Exploration des Erblassers am 6. Juli 2016 unter dem 7. Juli 2016 die Notwendigkeit einer Betreuung bejaht hatte. In einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme vom 3. Januar 2017 kam Frau F - G zu dem Ergebnis, dass der Erblasser am 28. Juni 2016 aufgrund einer sich mit hoher Wahrscheinlichkeit seit September 2014 entwickelnden dementiellen Erkrankung sowie einer Wesensveränderung mit mangelnder Kritikfähigkeit und Beeinflussbarkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschäftsunfähig gewesen sei. Der Erblasser forderte nach Erhalt der fachärztlichen Stellungnahme den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Februar 2017 zur Rückauflassung der verkauften Grundbesitzung Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf, was dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2017 ablehnte. Mit seiner Klage hat der Erblasser die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der bereits vorgerichtlich verlangten Willenserklärung sowie die Feststellung begehrt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des Kaufpreises in Höhe von 200.000 € in Verzug befinde. Das Landgericht hat den Beklagten und die Betreuerin des Erblassers – jetzt Klägerin zu 1 – angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Psychiatrie H I (GA 73 ff.). Mit dem angefochtenen Urteil hat es der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, die Rückauflassung zu bewilligen. Ferner hat es den Annahmeverzug festgestellt. Dem Erblasser stehe der geltend gemachte Anspruch auf Rückauflassung aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB zu. Der Eigentumserwerb des Beklagten sei ohne Rechtsgrund erfolgt, da der geschlossene Kaufvertrag nach § 105 BGB i.V. mit § 104 Nr. 2 BGB nichtig sei. Der Erblasser habe sich bei Abschluss des Kaufvertrages – ebenso wie bei der Auflassung – in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter seelischer Störung der Geistestätigkeit im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB befunden. Der Nachweis eines solchen Zustands sei dem Erblasser gelungen. Nach durchgeführter Beweisaufnahme stehe aufgrund des psychiatrischen Sachverständigengutachtens I, welches dieser auch auf der Grundlage der von den Zeugen beschriebenen Verhaltensweisen erstattet habe, eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Beurkundung fest. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands einschließlich der erstinstanzlichen Anträge sowie der weitergehenden Begründung des angefochtenen Urteils wird auf dieses Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der sein erstinstanzliches Klagabweisungsbegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des Beibringungsgrundsatzes, da die durchgeführte Beweisaufnahme in Anbetracht der fehlenden Substanziierung einer Geschäftsunfähigkeit am 28. Juni 2016 auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet gewesen sei. Der Beklagte habe bereits in der Klageerwiderung Beweis durch das Zeugnis des Hausarztes des Erblassers angeboten, dass dieser nicht an Halluzinationen gelitten habe und es auch nach 2014 nicht zu der vom Sachverständigen zugrunde gelegten Wesensveränderung gekommen sei. Gleichwohl habe der Sachverständige einen solchen Zustand seiner Bewertung zugrunde gelegt und habe das Gericht streitigen Vortrag unter Verstoß gegen § 286 ZPO als bewiesen angenommen. Soweit der Sachverständige zusätzliche Befundberichte zugrunde gelegt habe, seien diese Unterlagen im Verfahren nicht vorgelegt und den Parteien zur Verfügung gestellt worden. Die Beweiswürdigung sei daher auf nicht gesicherter Grundlage erfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers aber auch nicht nachgewiesen, da gesicherte Feststellungen für den maßgeblichen Zeitpunkt nicht getroffen worden seien und die Bewertung des Sachverständigen eine Schlussfolgerung sei, die zudem von einem unzutreffenden Maßstab ausgehe. Auch die Stellungnahme der Frau F - G rechtfertige kein anderes Ergebnis, da die ihr mitgeteilten Anknüpfungstatsachen und Befunde keine Annahme von Geschäftsunfähigkeit rechtfertigten und sie zudem in Widerspruch zum Inhalt des Gutachtens im Betreuungsverfahren stünden. Selbst wenn die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden sollte, hätten nach den Bekundungen der Zeugen J und K lichte Momente vor allem im Beurkundungstermin vorgelegen, die einer Nichtigkeit des Vertrages entgegenstünden. Der Beklagte beantragt, abändernd die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Abgabe der Bewilligung der Löschung des Beklagten als Eigentümer des Grundstücks durch den Beklagten begehrt wird und die Grundbuchbezeichnung dahin vervollständigt wird, dass das Grundbuch des streitgegenständlichen Grundstücks das des Amtsgerichts Aist (lt. Bestandsverzeichnis, lfd. Nr. 49). Die Kläger verteidigen im Hinblick auf die vom Landgericht festgestellte Geschäftsunfähigkeit unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 11. Juli 2019 Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens der Frau L vom 2. Januar 2020. Im Senatstermin vom 17.09.2020 ist der Zeuge E-M zu den Erklärungen des Erblassers gegenüber dem Zeugen im Mai 2016 vernommen worden und die Sachverständige hat ihr Gutachten ergänzt und erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 318 ff GA) und wegen des Ergebnisses der Anhörung der Parteien auf den Berichterstattervermerk (Bl. 327, 328 GA) Bezug genommen. Im Senatstermin vom 21.06.2021 ist der Zeuge N dazu vernommen worden, ob der Erblasser seit Juni 2014 an Halluzinationen litt und ob es im Zeitraum Mai/Juni 2016 Hinweise auf eine Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gab. Die Sachverständige hat ihr Gutachten weiter ergänzt und erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 396 GA) Bezug genommen, wegen der weiteren Erklärungen der Parteien auf den Berichterstattervermerk (Bl. 411 GA). Der Senat hat die Akten 8 XVII 80/16A AG A beigezogen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Erörterungen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben des Erblassers (§ 1922 BGB) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB und Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten mit der Annahme des Kaufpreises i.H. von 200.000 €. Die Antragsumstellung der Klage auf eine Grundbuchberichtigung in der Berufungsinstanz ist zulässig, da diese Umstellung sachdienlich ist (§ 533 Nr.1 ZPO) und die gem. § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen diesen Anspruch tragen (§ 533 Nr. 2 ZPO). 1. Die Kläger haben gegen die Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB, da das Grundbuch an den streitgegenständlichen Flächen, das den Beklagten als Eigentümer ausweist, mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt. Die Kläger sind als Erben des Erblassers Eigentümer der streitgegenständlichen Flächen, da die Übertragung der Flächen durch den Erblasser auf den Beklagten wegen der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers nichtig war, §§ 104 Nr. 2, 105 BGB. Auf der Grundlage der gem. §§ 529, 531 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen steht die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers am 28.06.20216 – dem Tag der Auflassung der streitgegenständlichen Grundstücke – zur Überzeugung des Senats fest. Im Einzelnen: a. Entgegen der Ansicht des Beklagten können auch die Ergebnisse der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme berücksichtigt werden. Insbesondere wurde diese nicht unzulässig durchgeführt. Der Erblasser hatte die von ihm – vertreten durch die Betreuerin, die jetzige Klägerin zu 1 – behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages hinreichend substanziiert dargetan. Die entgegenstehende Sichtweise des Beklagten überspannt die Anforderung an die Substanziierung von Parteivorbringen. Ihrer Darlegungslast genügt eine Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 2018 - VI ZR 234/17, VersR 2019, 568 Rn. 8; vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 7; vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 52/14, r+s 2017, 73 Rn. 27; vom 27. September 2016 - VI ZR 565/15, BeckRS 2016, 1991 Rn. 6; vom 13. November 2013 - IV ZR 224/13, r+s 2014, 17 Rn. 7; vom 12. September 2012 - IV ZR 177/11, ZEV 2013, 34 Rn. 12). Insoweit ist von folgendem Rechtssatz auszugehen: Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2020 – 5 U 158/19 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/82 –, juris). Substanziiert dargelegt ist ein solcher Ausschluss nach allgemeinen Grundsätzen, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis kommen muss, die Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an (BGH, Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, VersR 2017, 966 Rn. 13; Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918 unter II 2 b aa). Gemessen daran war das Vorbringen des Erblassers hinreichend substanziiert. Er hat durch Vorlage des fachärztlichen Gutachtens der Frau F - G vom 3. Januar 2017 einen Krankheitszustand behauptet, der dazu führen konnte, dass er im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Kaufvertrages nicht mehr in der Lage war, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der Geistesstörung zu bilden und nach den gewonnenen Einsichten zu handeln. Dieser Zustand war durch Einholung des angebotenen Sachverständigengutachtens (Bl. 4 GA) zu klären, zumal das fachärztliche Gutachten vom 3. Januar 2017 auf der Grundlage einer eigenen ärztlichen Untersuchung des Erblassers durch Frau F - G erfolgte, die nur knapp eine Woche nach Abschluss des Vertrages erfolgte, und zwar zu einem Zeitpunkt, als bereits der Antrag auf Einrichtung einer Betreuung für den Erblasser gestellt war, und zudem einen Zustand im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB bestätigt hat. Hinzu kommt, dass Frau F - G in ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2017 auch nachfolgende ärztliche Befunde berücksichtigt und ausgeführt hat, dass diese ihre ursprüngliche Einschätzung bestätigen würden (Bl. 17 GA). b. Es kann dahinstehen, ob der erstinstanzlich tätige Sachverständige verfahrensfehlerhaft die von ihm beigezogenen Befunde nicht den Parteien und dem Gericht vorgelegt hat. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler wäre mittlerweile geheilt. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben und die Befundberichte befinden sich bei den Gerichtsakten. Hierzu konnte der Beklagte Stellung nehmen und hat dies auch. c. Auf Grundlage der zu Grunde zulegenden Tatsachen steht zu sicheren Überzeugung des Senats die Geschäftsunfähigkeit des Senats zum Auflassungszeitpunkt fest, § 286 ZPO. Die Kläger haben bei diesem Sachstand den erforderlichen Vollbeweis im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO erbracht (vgl. zur Beweislast MünchKomm-BGB/Spickhoff, 8. Aufl. § 104 Rn. 29 m.w.N.). Das strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Tatrichters erfordert, ist erfüllt. Selbst nach diesem strengen Maßstab bedarf es keiner absoluten oder unumstößlichen Gewissheit im Sinne des wissenschaftlichen Nachweises und auch keiner „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“, sondern nur eines für das praktische Leben brauchbaren Grades von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Oktober 2019 - VI ZR 164/18, r+s 2020 47 Rn. 8; vom 13. September 2018 - III ZR 294/16, BGHZ 219, 298 Rn. 34; vom 11. November 2014 - VI ZR 76/13, r+s 2015, 42 Rn. 23; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 21; grundlegend BGH, Urteil vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 (256) = NJW 1970, 946 – Anastasia). Rechtsfehlerhaft wäre es daher, einen Beweis (nur) deshalb als nicht erbracht anzusehen, weil keine absolute, über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit gewonnen werden konnte (BGH, Urteile vom 14. April 1999 - IV ZR 181/98, r+s 1999, 247 unter II 2 a; vom 17. Februar 1970 - III ZR 139/67, BGHZ 53, 245 (256) = NJW 1970, 946). Nach diesem Maßstab ist der Senat in der Gesamtschau der für und gegen die Geschäftsfähigkeit des Erblassers sprechenden Tatsachen i.S. von § 286 ZPO von der Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Auflassung überzeugt. Ein zur Geschäftsunfähigkeit führender Ausschluss der freien Willensbestimmung gemäß § 104 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn jemand nicht imstande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Abzustellen ist dabei darauf, ob eine freie Entscheidung nach Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist oder ob umgekehrt von einer freien Willensbildung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil infolge der Geistesstörung Einflüsse dritter Personen den Willen übermäßig beherrschen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23. Juli 2020 – 5 U 158/19 –, juris; BGH, Urteil vom 20. Juni 1984 – IVa ZR 206/82 –, juris). Eine sog. relative Geschäftsfähigkeit, d.h. eine Beschränkung der Geschäftsunfähigkeit auf besonders schwierige oder weitreichende Geschäfte gibt es dabei nicht (BGH, Beschluss vom 29. Juli 2020 – XII ZB 106/20 -, juris Rn. 20). Anhaltspunkte für eine sog. partielle Geschäftsunfähigkeit des Erblassers gibt es nicht. Für die Frage der Geschäftsunfähigkeit ist wie bei sonstigen medizinischen Fragen auf einen objektiven Maßstab abzustellen, für dessen Beurteilung nicht allein die Auffassung des behandelnden Arztes entscheidend sein kann. Gegenstand der Beurteilung können vielmehr nur die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im maßgeblichen Zeitpunkt sein. Das Urteil des behandelnden Arztes ist deshalb, gleichviel wie es ausfällt, einer Überprüfung durch einen neutralen Sachverständigen zu unterziehen (vgl. beispielhaft BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 - IV ZR 163/09, r+s 2010, 381 Rn. 24). Das Zeugnis des Behandlers über einen bestehenden Gesundheitszustand ist aus diesem Grund kein geeignetes Beweismittel, das das gebotene Gutachten eines neutralen gerichtlichen Sachverständigens ersetzen kann (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2015 - 20 U 104/15, r+s 2015, 612 Rn. 19 f.). Die Überzeugung des Senats beruht insbesondere auf dem Gutachten der Sachverständigen L, deren Einschätzung durch die zeitnah eingeholten Befunde gestützt wird. Die Sachverständige hat eine deutliche Demenz festgestellt, die so stark ausgeprägt, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage war, das Für und Wider des Rechtsgeschäfts – hier der Auflassung – abzuwägen. Im Einzelnen: aa. Der Senat ist von der Sachkunde der Sachverständigen überzeugt, die dem Senat als kompetent und langjährig erfahren bekannt ist. Auf Nachfrage des Beklagtenvertreters hat sie überzeugend ausgeführt, dass sie als Fachärztin für Psychiatrie und Pychotherapie und Forensische Psychiaterin insbesondere auch für die Diagnose von Demenzerkrankungen fachkundig ist inkl. der Bildgebung wie vorliegend der Beurteilung des Schädel-MRT vom 08.08.2016. bb. Die Sachverständige L hat überzeugend dargelegt, dass auch das vorliegend erforderliche rückwärtsgerichtete Vorgehen in ihrem Fachbereich nicht ungewöhnlich ist. Einer Beurteilung durch sie stehe auch nicht entgegen, dass sie den Erblasser nicht mehr habe untersuchen können. Sie hat auf Grundlage der ihr vorliegenden ausreichenden Informationsquellen den medizinischen Schluss gezogen, dass bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Auflassung der Realitätsbezug so schwer beeinträchtigt war, dass differenzierte kognitive Fähigkeiten nicht mehr gegeben waren, sodass er eine geschäftliche Entscheidung nicht mehr differenziert treffen konnte. Dem folgt der Senat. Im Einzelnen: (I) Die Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass die folgenden Befunde die psychopathologischen Auffälligkeiten des Erblassers erklären: Durch das MRT vom 08.08.2016 steht als objektiver Befund fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine frontotemporal betonte Atrophie und eine Erweiterung der inneren Ventrikel sowie eine Marklager-Auffälligkeit vorlag. Diesen Befund hat die Sachverständige dahingehend erläutert, dass sie aus medizinsicher Sicht ausschließen könne, dass die dortige Diagnose zum Zeitpunkt des Ausschlusses des streitgegenständlichen Kaufvertrags noch nicht zutreffend war. Denn bei dem Erblasser lag eine degenerative Veränderung des Gehirns vor, die sich weiterentwickelt. Ausweislich des Arztbriefs O vom 23.08.2016 wurden klare Befunde erhoben: optische Halluzinationen, das verminderte Kurzzeitgedächtnis, die emotionale Labilität und das veränderte EEG als Hinweis auf eine organische Störung des Gehirns im Sinne einer hirnorganischen Wesensänderung und möglichen dementiellen Entwicklung. Wegen der psychotischen Symptome erhielt der Erblasser auch zeitnah Antipsychotika und es wurden Antidementiva empfohlen. Diese Befunde werden gestützt durch die Feststellungen der Sachverständigen im Betreuungsverfahren F - G. Auch diese beschrieb eine hirnorganische Symptomatik mit deutlicher Einbuße der gedanklichen Flexibilität, also dem Haften an nicht thematisch zielführenden Denkinhalten, einem situativ inadäquaten Gesprächsverhalten und Kritikminderung. Indiziell gestützt wird diese Bewertung der Sachverständigen auch durch den Mini Mental Status Test (MMST) vom 04.05.2017. Dieser fand allerdings erst knapp 1 Jahr nach der Auflassung statt. In diesem wurde aber eindeutig eine dementielle Symptomatik festgestellt. (II) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Auflassung psychopathologische Auffälligkeiten vorlagen. Solche psychopathologischen Auffälligkeiten werden nicht nur durch die erstinstanzlich vernommenen Zeugin E und den zweitinstanzlich vernommenen Zeugen E-M geschildert, sondern auch in dem Pflegegutachten, dass die Pflegekraft aufgrund eines Besuches am 12.08.2016 erstellt hat. Der Senat hat der Sachverständigen vorgegeben, sie solle die Zeugenaussagen – und zwar alle – ihrer Beurteilung zu Grunde legen. Aufgrund dieser – im Verhältnis zu ihrer schriftlichen Begutachtung weiteren Tatsachengrundlage – hat die Sachverständige ihre Beurteilung dahingehend geändert, dass nicht nur „ernstlich denkbar sei“, dass der Erblasser nicht mehr geschäftsfähig war, sondern dass eine deutliche Demenz vorlag. Diese war nach der Beurteilung der Sachverständigen so stark ausgeprägt, dass der Erblasser nicht mehr in der Lage war, das Für und Wider des Rechtsgeschäfts abzuwägen. (1) Die Zeugen E(-M) haben - dies wird teilweise auch durch die Angaben der Kläger gestützt – sexualisierte Distanzlosigkeit, den Verlust von Schamgefühl, eine Witzelsucht mit der Neigung zotige Bemerkungen zu machen, den Verlust von Interessen, die Beschränkung auf bestimmte Inhalte der Kommunikation, optische Halluzinationen und auch ein Indifferenz bzgl. der Inkontinenz beschrieben. Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Aussagen überzeugt. Die Zeugin E hat jahrelang mit dem Erblasser zusammengelegt und seine Wesensveränderung plastisch geschildert. Dies hat der Zeuge E-M bestätigt, ebenso wie die Kläger, wobei bei letzteren die geringeren Wahrnehmungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. Soweit der Beklagte behauptet, dass weder ihm noch seiner Frau eine Inkontinenz des Erblassers aufgefallen seien, kann dies als wahr unterstellt werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte und seine Ehefrau den Erblasser nur im mehrwöchentlichen Abstand und dann auch regelmäßig nur kurz gesehen haben. Eine Woche nach der Auflassung hat die Sachverständige im Betreuungsverfahren bei ihrer Untersuchung festgestellt, dass der Erblasser eingenässt hatte. Die Zeugin E und auch der Zeuge E-M haben übereinstimmend beschrieben, dass der Erblasser im Hinblick auf das Einnässen kein Schamgefühl hatte. Dies steht zur Überzeugung des Senats fest. Die Sachverständige hat insoweit erläutert, dass die Entdiffferenzierung bzgl. der eigenen Körperpflege ein deutliches Zeichen für eine demenzielle Entwicklung ist. (2) Diese Zeugenaussagen werden durch die Feststellungen in dem Pflegegutachten bestätigt. Das Pflegegutachten stellt einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung fest, der allerdings nicht die Pflegestufe I erreicht. Auf Seite 9 des Gutachtens wurden in folgenden Bereichen psychopathologische Auffälligkeiten festgestellt: „Orientierung, Gedächtnis, Wahrnehmung und Denken sowie Soziale Bereiche des Lebens wahrnehmen.“ Ob zusätzlich der Antrieb vermindert war (so S. 8 des Gutachtens) oder nicht (so S. 9 des Gutachtens „Antrieb, Beschäftigung unauffällig“), kann dahinstehen Soweit auf S. 9 des Gutachtens bei einigen Punkten „unauffällig“ angekreuzt worden ist, hat die Sachverständige dies überzeugend damit begründet, dass Demenzkranke eine Fassade aufbauen können. Dieses Phänomen könne tendenziell eher dazu führen, dass zu viel „unauffällig“ angekreuzt werde als zu wenig. Es wurden Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben, festgestellt. Dieser Befund steht in Übereinstimmung mit dem MRT- und dem EEG-Befund. Ferner wurde eine Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren sowie das Verkennen von Alltagssituationen und ein inadäquates Reagieren in Alltagssituationen bejaht (Bl. 291 GA). Dieser Punkt steht in Übereinstimmung in der geschilderten Wahrnehmung von Landstreichern. Soweit der Beklagte als Erklärung einen Polen angeführt hat, der auf dem Hof gewohnt hat, wurde im Senatstermin vom 21.06.2021 erörtert, dass dieser Pole in einem anderen Gebäude gewohnt hat, als dem, in dem der Erblasser die Landstreicher gesehen haben will. Zudem hat der Erblasser gegenüber der den Pflegebedarf Begutachtende gerade nicht diesen Polen erwähnt. Er hat vielmehr angegeben, dass in seinem Stall Männer übernachten, die aber bei Morgengrauen wieder weg seien. Gestern Nacht hätten einige Männer sein Balkongeländer angemalt. Auch die behandelnden Ärzte (O). hat in dem Arztbrief vom 23.08.20216 optische Halluzinationen diagnostiziert. Der Senat ist davon überzeugt, dass solche beim Erblasser vorlagen. Bei der Körperpflege (vgl. S. 10 des Gutachtens), bei der Ernährung (vgl. S. 11 des Gutachtens) und der Mobilität (vgl. S. 11 des Gutachtens) war in einigen Bereichen eine Anleitung oder Beaufsichtigung erforderlich. Dies stützt die Beurteilung der eingeschränkten geistigen Fähigkeiten des Erblassers. Die Sachverständige hat – gestützt auch auf dieses Pflegegutachten – eine deutliche Demenzerkrankung zum Zeitpunkt der Begutachtung, d.h. am 12.08.20216 mithin nur ca. 1 ½ Monate nach der Auflassung festgestellt. (3) Demgegenüber kommt der Zeugenaussage des behandelnden Hausarztes N und seiner Einschätzung, dass es keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit gegeben habe, keine erhebliche Bedeutung zu. Denn dieser hat nach der Beurteilung der Sachverständigen L, die der Senat folgt, keine medizinische Abklärung der in Rede stehenden psychiatrischen/kortikalen Erkrankung vorgenommen. Es haben jeweils nur kurze Gespräche stattgefunden, bei denen der Fokus nicht auf eine neurospychiatrische Erkrankung gelegt wurde. Deswegen war auch nicht zu erwarten, dass die Fassade des Erblassers durchdrungen werden konnte und seine Defizite erkannt werden konnten. Zudem ist aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass der Zeuge N den Erblasser am letzten Mal am 24.03.2016 persönlich gesehen hat, d.h. ca. 3 Monate vor der Auflassung. Danach fanden nur kurze telefonische Kontakte statt. (4) Auch die anderen Zeugenaussagen, die des Notars und der Ehefrau des Beklagten sowie die Erklärungen des Beklagten im Rahmen seiner Anhörung erschüttern die Überzeugung des Senats nicht. Die Aussage des beurkundenden Notars, des Zeugen K, ist im Wesentlichen unergiebig. Eine konkrete Erinnerung hatte er an die Beurkundung und die geführten Gespräche nicht. Er konnte nur seine übliche Vorgehensweise schildern, nach der er den Willen den Parteien erforschen müsse und zu diesem Zweck Gespräche mit den Parteien führe. Diese Gespräche sind im Hinblick auf die nach den Ausführungen der Sachverständigen üblichen Fassade eines Demenzkranken kein belastbares Indiz für eine Geschäftsfähigkeit. Auch die Aussage der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin J, sowie die Anhörung des Beklagten sind im Wesentlichen unergiebig. Nach den übereinstimmenden Angaben haben sie den Kläger nur alle drei bis vier Wochen für jeweils 5 bis 10 Minuten gesehen. Die kurzen Gespräche sind wegen der üblichen Fassade eines Demenzkranken kein belastbares Indiz für oder gegen eine Geschäftsfähigkeit. Soweit die Zeugin J und der Beklagte die Gespräche im Zusammenhang mit der Beurkundung schildern, weisen diese auch keine solchen Einzelheiten auf, dass diese ein Indiz für eine willentliche Steuerung des Erblassers sein würden. Soweit die Beklagten im Berufungsbegründungsschriftsatz auf S. 11 vortragen, der Kläger habe nach der Beurkundung mit den Beklagten telefoniert und um Überweisung vor Fälligkeit gebeten, kann dies als wahr unterstellt werden. Dies führt nicht zu einer anderen Bewertung. Eine erneute Vernehmung der Zeugen K und J in Anwesenheit der Sachverständigen war nicht erforderlich. Die protokollierten Aussagen waren für die Beurteilung durch die Sachverständige genügend. Insoweit ist jeweils auch zu berücksichtigen, dass diese jeweils nur relativ kurzen Kontakt mit dem Erblasser hatten, innerhalb dessen dieser jeweils in der Lage war, die Fassade zu halten. Insbesondere gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Sachverständige sich – wie vom Beklagten behauptet – einseitig von den Zeugen E(-M) hat leiten lassen und die übrigen Aussagen vernachlässigt hat. Vielmehr hat die Sachverständige bei der Erläuterung ihres Gutachtens im Senatstermin vom 21.06.2021 ausdrücklich bestätigt, dass sie auch die Zeugenaussagen berücksichtigt hat, wonach keine Auffälligkeiten vorhanden waren. Sie hat aber auch – aus Sicht des Senats zutreffend – berücksichtigt, dass die Zeugen keine besondere Aufmerksamkeit darauf gelenkt haben, ob eine irgendwie geartete Verhaltensauffälligkeit oder Verhaltensänderung beim Erblasser vorlag. Dass insbesondere die Aussage der Zeugin E, die jahrelang mit dem Erblasser zusammengelebt hat, eine besondere Bedeutung hat, liegt auf der Hand. cc. Diese fachärztliche Beurteilung durch die Sachverständige L, dass bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Auflassung der Realitätsbezug so schwer beeinträchtigt war, dass differenzierte kognitive Fähigkeiten nicht mehr gegeben waren, sodass er eine geschäftliche Entscheidung nicht mehr differenziert treffen konnte, wird durch die Beurteilung der Sachverständigen im Betreuungsverfahren Frau F - G, die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie sowie Fachärztin für Psychosomatische Medizin ist, gestützt. Diese hat – auf Grundlage der Exploration am 06.07.2016, d.h. nur ca. 1 Woche nach der Auflassung – aufgrund der festgestellten Symptome den dringenden Verdacht einer beginnenden dementiellen Entwicklung mit einer gewissen Wesensänderung und Abflachung sowie einer Kritiklosigkeit diagnostiziert. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit habe ein die freie Willensbestimmung ausschließender Zustand einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit bestanden. Die Sachverständige L hat die Terminologie „dringender Verdacht“ dahingehend erläutert, dass ein akuter Handlungsbedarf besteht. Deswegen ist die moderate Formulierung von Frau F - G kein Widerspruch zur Beurteilung die Sachverständige L, sondern stützt diese vielmehr. Der Senat verkennt insoweit nicht, dass allein die fachärztliche Beurteilung durch die Sachverständige im Betreuungsverfahren Frau F - G nicht ausreichend ist, um die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers festzustellen. Denn bezogen nur auf dieses Gutachten fehlen plastische, anschauliche Schilderungen, welche Gedächtnisinhalte der Erblasser nicht mehr abzurufen vermag etc. Es darf aber auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass diese Sachverständige immerhin einen Einwilligungsvorbehalt in Vermögensangelegenheiten für erforderlich gehalten hat, da der Erblasser beeinflussbar und kritiklos sei. Gestützt wird diese Beurteilung – auch wenn dies für die Überzeugung des Senats nicht maßgeblich ist – durch das mündliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen I. Diesem kann kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Begutachtung durch die Sachverständige L entnommen werden. dd. Auch die Beurteilung in dem Arztbrief vom 23.08.2016 von Dr. Eckardt (Bl. 281 GA) stützt die Beurteilung der Sachverständigen L. Der Senat verkennt nicht, dass dieser Arztbrief nach der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen L im Hinblick auf den psychischen Befund nicht hinreichend qualifiziert ist. Es besteht ein gewisser Gegensatz zwischen den Ausführungen: „optische Halluzinationen, Minderung von Aufmerksamkeit, psychomotorischer Aktivität sowie Beeinträchtigung der emotionalen Stabilität und des Antriebs einschließlich Störung der Kurzzeitgedächtnisses“ und dann „Begriffliches und abstrahiertes Denken weitgehend erhalten. Wahrnehmung und Realitätskontrolle altersentsprechend.“ Zudem hat die Sachverständige überzeugend ausgeführt, dass der Begriff „altersentsprechend“ in diesem Zusammenhang nicht zielführend ist. Auch wenn diese Ausführungen aus psychiatrischer Sicht insgesamt nicht hinreichend tragfähig sind, wird in diesem Brief ein EEG mit einem ausgeprägten Zeichen einer cerebrovaskulären Insuffizienz befundet und die Diagnose „Hirnorganisches Psychosyndrom bei Multimorbidität“ gestellt. Auch in diesem zeitnah zu der Auflassung erstellten Attest finden sich mithin erhebliche Auffälligkeiten im hier maßgeblichen psychiatrisch/neurologischen Bericht. Die Vernehmung der O war nicht erforderlich. Die Sachverständige hat ihrer Bewertung diesen Arztbrief zu Grunde gelegt. Die sachverständige Beurteilung obliegt der gerichtliche bestellten Sachverständigen. Konkrete Anknüpfungstatsachen, zu denen O zu vernehmen wäre, benennt der Beklagte nicht. ee. Auch das Pflegegutachten aufgrund der Begutachtung vom 12.08.2016 (Bl. 283 GA) stützt die Bewertung der Sachverständigen. Auch in diesem wird eine demenzbedingte Fähigkeitsstörung, geistige Behinderung oder psychische Erkrankung bejaht. Im Hinblick auf die Frage der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers hat der Senat aber die eingeschränkte Sachkunde der Pflegekraft im Hinblick auf die Geschäftsunfähigkeit berücksichtigt. ff. Auch die Verlängerung des Führerscheins im Jahr 2017 führt zu keinen Bedenken gegen die sichere Überzeugung der Geschäftsunfähigkeit des Erblassers im Auflassungszeitpunkt. Der Senat geht insoweit auch auf der Grundlage der Erklärung der Klägerin davon aus, dass der Kläger eine Nachschulung machen musste und eine erneute Prüfung ablegen musste. Unabhängig von der Qualität der Prüfung – es ist nicht ersichtlich wer, was genau abgeprüft hat - steht für den Senat auf Grundlage der Zeugin E fest, dass er aber nicht mehr besonders gut Auto gefahren ist und Geschwindigkeiten manchmal falsch eingeschätzt hat. Er ist eher zu schnell und dann wieder zu langsam gefahren. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch keinen uneingeschränkten Führerschein bekommen hatte. Er durfte nicht mehr bei Dunkelheit fahren und nicht mehr auf die Autobahn. Ferner musste er sich vierteljährlich bei einem Neurologen vorstellen. Dies hat der Zeuge E-M bestätigt, der bekundet hat, der Erblasser sei unsicher gefahren und er habe die Spur nicht mehr halten können. Er, der Zeuge, habe ein so schlechtes Gefühl gehabt, dass er auf dem Rückweg selber gefahren sei. Dass die Ehefrau des Beklagten und der Beklagte den Erblasser gesehen haben, wie dieser Auto gefahren ist, steht der Bewertung des Senats nicht entgegen. Dass der Erblasser noch Auto gefahren ist, ist unstreitig. Die Sachverständige hat insoweit überzeugend ausgeführt, dass das Autofahren ein hoch automatisierter Vorgang sei. Auch bei Vorliegen einer Geschäftsunfähigkeit müssten – insbesondere auch bei nur kurzfristigen Begegnungen – keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten festgestellt werden. gg. Die Sachverständige hat zudem überzeugend ausgeführt, dem folgt der Senat, dass es beim Erblasser zum Zeitpunkt der Auflassung kein luzides Intervall gab. Denn bei einer demenziellen Erkrankung handelt es sich um eine fortschreitende Erkrankung. hh. Auch in der Gesamtschau sämtlicher zu würdigenden Indizien folgt der Senat der Einschätzung der Sachverständigen, dass bei dem Erblasser zum Zeitpunkt der Auflassung der Realitätsbezug so schwer beeinträchtigt war, dass differenzierte kognitive Fähigkeiten nicht mehr gegeben waren, sodass er eine geschäftliche Entscheidung nicht mehr differenziert treffen konnte. Die Auflassung war gem. §§ 104 Nr. 2, 105 BGB nichtig. 2. Die Kläger haben dem Beklagten der Kaufpreis in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten, sodass sie auch einen Anspruch auf die Feststellung des Annahmeverzugs haben, wobei wegen der Annahmeverweigerung des Beklagten ein wörtliches Angebot genügte, § 295 BGB. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.