Leitsatz: 15 Abs. 3 StVollzG NRW enthält keine Ermächtigungsgrundlage zur nachträglichen Beschränkung der ursprünglich mit Zustimmung der Anstalt eingebrachten persönlichen Habe des Gefangenen. Die in § 15 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung der Aufbewahrung, die eine Vernichtung, Verwertung oder Entfernung der Sachen aus der Anstalt zulässt, wenn „die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht“ zulassen und die Gefangenen sich weigern, die Sachen zu versenden, bezieht sich auf den Zeitpunkt, sobald die Gegenstände „eingebracht“ sind. Es handelt sich nicht um eine Ermächtigungsgrundlage für eine (zeitlich unbegrenzte) nachträgliche Beschränkung der persönlichen Habe, was im Fall einer vorgesehenen Beschränkung bisheriger Genehmigungen auch im Rahmen der Abwägung gemäß § 83 Abs. 4 StVollzG NRW zu beachten ist, nach welcher begünstigende Maßnahmen nur dann aufgehoben werden dürfen, wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Gefangenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegt. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss und der Bescheid der JVA Geldern vom 11. Januar 2021 werden - in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 121 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 467 StPO analog). Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 01. September 1986 ununterbrochen in Unfreiheit, derzeit in der JVA Geldern. Gegen ihn sind aus zwei Verurteilungen zwei lebenslange Freiheitsstrafen zu vollstrecken. Der Betroffene wendet sich gegen den Beschluss der 2. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve (im Weiteren: Strafvollstreckungskammer) vom 16. Februar 2021. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen vom 12. Januar 2021 als unbegründet zurückgewiesen, mit dem der Betroffene sich gegen die Anordnung der JVA Geldern vom 11. Januar 2021 gewandt hatte, nach Einführung eines sog. Haftraummediensystems sein in der Habe befindliches Zweit-TV-Gerät, welches der Betroffene mit Genehmigung der JVA auf eigene Kosten sowohl angeschafft als auch vom Vertragshändler der JVA hatte verplomben bzw. entsprechend der Vorgaben der JVA hatte modifizieren lassen, zum 01. März 2021 entweder durch Versendung an Dritte auf eigene Kosten oder durch Entsorgung auf Kosten der JVA Geldern zu entfernen. Im Anschluss an den erstinstanzlichen Vortrag der JVA Geldern hat die Strafvollstreckungskammer zur Begründung ausgeführt, die JVA Geldern habe die ursprünglich erteilte Genehmigung zur Anschaffung und Aufbewahrung des Zweit-TV-Gerätes, womit im Falle des Defektes des im Haftraum des Betroffenen in Benutzung befindlichen TV-Gerätes (lange) Wartezeiten wegen einer Ersatzbeschaffung vermieden werden sollten, gemäß §§ 83 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 51, 15 StVollzG NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise widerrufen, zumal Gefangene auf ein Haftraummediensystem unter eigener Kostenbeteiligung verwiesen werden könnten, der Besitz eigener Hörfunk- und Fernsehgeräte in diesem Falle in der Regel nicht gestattet sei und § 15 Abs. 3 StVollzG NRW die Aufbewahrung eingebrachter Sachen der Gefangenen ausdrücklich unter den Vorbehalt der Platzverhältnisse in der Anstalt stelle, wobei es aufgrund der Ausstattung mit Mietgeräten und der für bedürftige Gefangene vorzuhaltenden Leihgeräte die Verhältnisse in der Kammer nicht mehr zuließen, auch Zweitgeräte weiterhin aufzubewahren. Auch überwiege das Interesse an der Aufhebung der Maßnahme das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an deren Fortdauer deshalb, weil der im Haftraum in Benutzung befindliche Fernseher Bestandsschutz genieße und lange Wartezeiten im Falle eines Defektes desselben angesichts der vorgehaltenen Miet- bzw. Leihgeräte nicht zu erwarten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Der Beschluss ist dem Betroffenen am 19. Februar 2021 zugestellt worden. Am 11. März 2021 hat er dagegen zu Protokoll des Rechtpflegers bei der Auswärtigen Rechtsantragsstelle der JVA Geldern Rechtbeschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt und sein erstinstanzliches Antragsbegehren mit dem Ziel, ihm das in der Habe befindliche Zweitgerät zur „Austauschbenutzung“ zu belassen, unter Erhebung der Rüge der Verletzung materiellen Rechts weiterverfolgt. Das Ministerium der Justiz hat unter dem 11. Mai 2021 Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde in Ermangelung eines Zulassungsgrundes als unzulässig zu verwerfen. Der Betroffene hat sich dazu privatschriftlich unter dem 27. Mai 2021 geäußert. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 118 Strafvollzugsgesetz des Bundes (im Folgenden: StVollzG) zulässig, also form- und fristgerecht angebracht und mit einer Begründung versehen, sowie gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen. Der für Rechtsbeschwerden in Strafvollzugssachen für Nordrhein-Westfalen landesweit zuständige Senat hat sich zu der Frage des Vertrauens- bzw. Bestandsschutzes in Bezug auf bereits vorhandene und ursprünglich mit Genehmigung in die Vollzugsanstalt eingebrachte, also vorgehaltene (Zweit-) Geräte noch nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, veröffentlicht bei juris, zur Frage des - nicht gegebenen - Bestandsschutzes bezüglich erst noch anzuschaffender Ersatzgeräte) bzw. zu der Frage der nachträglichen Beschränkung der persönlichen Habe noch nicht für den Bereich des Strafvollzuges (vgl. Senat, Beschluss vom 05. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 700/18, veröffentlicht bei juris, zur nachträglichen Beschränkung der Habe eines Untergebrachten im Maßregelvollzug wegen Umstrukturierung der Maßregelvollzugseinrichtung) geäußert. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da der Betroffene auf Grundlage der Anordnung der JVA Geldern zur Entfernung seines Zweit-TV-Gerätes vom 11. Januar 2021, gegen die er sich entgegen der Formulierung „die JVA zu verpflichten“ in Gestalt eines Anfechtungsbegehrens wendet, durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt ist. a. Zwar ist die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die JVA Geldern zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Widerrufs der Genehmigung des Zweit-TV-Gerätes, welche dessen Aufbewahrung bei der Habe sowie die Genehmigung der Aushändigung und Benutzung im Falle des Defektes des in Nutzung befindlichen Gerätes umfasst, nach § 83 Abs. 2 Nr. 1 StVollzG NRW aufgrund nachträglicher Umstände in Gestalt der Einführung des Haftraummediensystems vorliegen. b. Allerdings ist die Strafvollstreckungskammer den - wie noch ausgeführt wird - ermessensfehlerhaften Erwägungen der JVA Geldern in Bezug auf die in § 83 Abs. 4 StVollzG NRW ausdrücklich gesetzlich verankerten Vorgaben zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes des Betroffenen (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 154) gefolgt, was zur Aufhebung sowohl des angefochtenen Beschlusses als auch der Anordnung der JVA Geldern zur Entfernung des Zweit-TV-Gerätes aus der Habe vom 11. Januar 2021 führt. (1) Gemäß § 83 Abs. 4 StVollzG NRW dürfen begünstigende Maßnahmen nach Abs. 2 der Vorschrift nur dann aufgehoben werden, wenn das Interesse an der Aufhebung das schutzwürdige Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahme überwiegt. Dabei ergibt sich das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber dem Vertrauensschutz der Betroffenen zuerkennt, insbesondere aus den Gesetzesmaterialien, wonach dann, wenn die Abwägung zwischen dem Vertrauensschutz der Betroffenen und dem Interesse der Anstalt an der Aufhebung der Maßnahme ein Überwiegen des Letzteren ergibt, dies nicht zwingend zur Aufhebung der Maßnahme führt, sondern lediglich bedeutet, dass Raum für weitere Ermessenserwägungen der Vollzugsanstalt eröffnet ist (LT-Drs. 16/5413, S. 154). (2) Der in der unter dem 11. Januar 2021 angeordneten Entfernung des Zweit-TV-Gerätes aus der Habe enthaltene Widerruf der Genehmigung zur (fortdauernden) Aufbewahrung des Zweitgerätes bei der Habe des Betroffenen ist im Rahmen dieser Abwägung an den Vorgaben des § 15 Abs. 3 StVollzG NRW zu messen. Dieser enthält indes keine Ermächtigungsgrundlage zur nachträglichen Beschränkung der ursprünglich mit Zustimmung der Anstalt eingebrachten persönlichen Habe des Betroffenen, auch nicht in § § 15 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW. Nach S. 1 der Vorschrift sind „eingebrachte Sachen“, die Gefangene nicht in (unmittelbarem) Gewahrsam (im Sinne der Benutzung) haben (dürfen), grundsätzlich für diese aufzubewahren. Dies entspricht der früher in Geltung befindlichen Regelung des § 83 Abs. 2 S. 1 StVollzG, der als regelmäßige Alternative zum (unmittelbaren) Gewahrsam des Gefangenen die Aufbewahrung durch die Anstalt vorsah (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 83 StVollzG Rn. 6 n.w.N., § 15 StVollzG NRW Rn. 3). Wie unter Geltung des § 83 Abs. 2 S. 1 StVollzG hat die Vollzugsanstalt nach der aktuellen Gesetzeslage jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Lagerungsfähigkeit der in Rede stehenden Gegenstände und nach dem (insgesamt für alle Gefangenen) zur Verfügung stehenden Lagerraum zu entscheiden, ob eine Aufbewahrung bei der Habe möglich ist (vgl. Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 83 StVollzG Rn. 6, § 15 StVollzG NRW Rn. 3; vgl. auch Senat, Beschluss vom 05. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 700/18, zitiert nach juris Rn. 9 für die insoweit vergleichbaren Regelungen in § 7 Abs. 2 und Abs. 3 MRVG NRW). Dabei ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut „eingebrachte Sachen“ in § 15 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW nach Auffassung des Senats, dass - wie es bereits für § 83 Abs. 2 S. 1 StVollzG anerkannt war (vgl. z.B. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07. Juni 1989 zu 3 Vollz (Ws) 8/89, NStZ 1989, 447, 448) - die im Einzelfall zu treffende Entscheidung darüber, ob die Aufbewahrungskapazitäten in der Anstalt ausreichen bzw. in welchem Umfang Gegenstände bei der Habe aufzubewahren sind, im Zeitpunkt der Einbringung, d.h. sobald die Sachen „eingebracht“ sind, zu treffen ist. Dies hat der Senat für den Bereich des Maßregelvollzuges in Bezug auf die vergleichbare Regelung in § 7 Abs. 3 MRVG NRW insbesondere unter Vertrauens- und Bestandsschutzgesichtspunkten gerade angesichts der Aufwendungen der Betroffenen, die regelmäßig für die „eingebrachten“ Sachen zu tätigen sind, ausdrücklich entschieden (Senat, Beschluss vom 05. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 700/18, juris Rn. 15 i.V.m. Rn. 9). Einen Anlass, davon in Bezug auf die im Grundsatz vergleichbare Regelung des § 15 Abs. 3 StVollzG NRW abzuweichen, sieht der Senat nicht. In der gesetzessystematischen Zusammenschau folgt daraus, dass die in § 15 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW vorgesehene Möglichkeit der Beschränkung der Aufbewahrung, die eine Vernichtung, Verwertung oder Entfernung der Sachen aus der Anstalt zulässt, wenn „die Verhältnisse der Anstalt eine Aufbewahrung nicht“ zulassen und die Gefangenen sich weigern, die Sachen zu versenden, sich gleichfalls auf den Zeitpunkt bezieht, sobald die Gegenstände „eingebracht“ sind, und es sich nicht etwa um eine Ermächtigungsgrundlage für eine (zeitlich unbegrenzte) nachträgliche Beschränkung der persönlichen Habe handelt. Lediglich ergänzend weist der Senat in diesem Zusammenhang in Anlehnung an seine Rechtsprechung zu dem insoweit vergleichbaren § 7 Abs. 3 MRVG NRW noch darauf hin, dass auch für den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 StVollzG NRW (sogar) für den Fall einer „überobligatorischen“ Einlagerung zugunsten eines Betroffenen im Zeitpunkt des Einbringens eine nachträgliche Beschränkung allenfalls dann möglich sein könnte, wenn dies und der Vorbehalt der Beendigung dieser Einlagerung/Aufbewahrung gegenüber dem Betroffenen von Anfang an deutlich gemacht wird, so dass schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand gar nicht erst entstehen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 19.02.2019 zitiert nach juris Rn. 10). Weder dafür, dass es sich bei dem Zweit-TV-Gerät des Betroffenen um eine „überobligatorische“ Aufbewahrung bei der Habe handelte, noch für einen von Anfang an ausdrücklich erklärten Vorbehalt seitens der JVA Geldern ist vorliegend etwas ersichtlich und ergibt sich insbesondere auch nichts aus der Entfernungsanordnung vom 11. Januar 2021. (3) Auch soweit in der Entfernungsanordnung vom 11. Januar 2021 ein Genehmigungswiderruf betreffend die Aushändigung und Benutzung des vorgehaltenen Zweit-TV-Gerätes im Falle des Defektes des aktuell in Benutzung befindlichen Gerätes enthalten ist, ist die Entfernungsanordnung der JVA Geldern ermessensfehlerhaft und damit ebenso wie der im Anschluss daran erlassene angefochtene Beschluss der Strafvollstreckungskammer aufzuheben. Denn auch insoweit stehen dem Widerruf nach § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG NRW, dessen Voraussetzungen gegeben sind, die gesetzlich in Abs. 4 des § 83 StVollzG NRW verankerten Vorgaben zum Vertrauensschutz des Betroffenen entgegen, die die JVA Geldern bei der Entscheidung über die Entfernungsanordnung ermessensfehlerhaft nicht vollumfänglich berücksichtigt und auf deren Grundlage die Strafvollstreckungskammer den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen hat. Dabei hat die Strafvollstreckungskammer im Anschluss an die JVA Geldern zunächst entsprechend der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeführt, dass Strafgefangene gemäß § 51 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StVollzG NRW grundsätzlich auf ein sog. Haftraummediensystem unter Übertragung des Betriebs der Empfangsanlagen/Haftraummediensysteme und der Ausgabe der Geräte auf Dritte verwiesen werden und in diesem Falle auch im marktüblichen Umfang an den Kosten für Überlassung, Betrieb und Überprüfung der in diesem Rahmen zur Verfügung stehenden Miet- bzw. (im Falle der Bedürftigkeit) Leihgeräte beteiligt werden können (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 26. Juli 2018 zu III-1 Vollz(Ws) 326/18, zitiert nach juris Leitsatz 1., und Beschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, zitiert nach juris Rn. 9, 11). In diesem Falle ist nach § 51 Abs. 2 S. 4 StVollzG NRW den Gefangenen der Besitz eigener Geräte, die nach S. 1 der Vorschrift grundsätzlich unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW zugelassen werden können, „in der Regel“ nicht gestattet. Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus der Formulierung „in der Regel nicht gestattet“, dass den Strafgefangenen im Falle der Einführung eines sog. Haftraummediensystems ein Anspruch auf den Besitz und die Benutzung eigener (Hörfunk- und Fernseh-)Geräte nicht zusteht, sondern sie lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung betreffend die Zulassung eigener Geräte haben, was im Hinblick auf die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG keinen Bedenken begegnet, da es die Möglichkeit bietet, die missbräuchliche Verwendung eigener Geräte angesichts der regelmäßig vorhandenen Zusatzausstattungen (z.B. drahtloser Internet-Zugang, diverse Schnittstellen) auszuschließen und dies mit verhältnismäßigem Aufwand zu kontrollieren. Unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten folgt daraus, dass einem Gefangenen nur in besonderen Ausnahmefällen der Besitz und die Benutzung eigener Geräte erlaubt werden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2019 zu III-1 Vollz(Ws) 728/18, zitiert nach juris Rn. 9 m.w.N. und Rn. 10). Im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Ermessensausübung hat die Vollzugsanstalt bei der Beurteilung der Frage der ausnahmsweisen Zulassung eigener Geräte (auch) §§ 51 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 StVollzG NRW zu beachten. Danach ist i.R.d. Zulassungsvorbehalts die Ermessensentscheidung der Anstalt nach Maßgabe des S. 3 des § 15 Abs. 2 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der Übersichtlichkeit des Haftraumes, des Erfordernisses einer unverhältnismäßig aufwändigen Überprüfung oder einer sonstigen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder des Vollzugsziels zu treffen. Soweit die Strafvollstreckungskammer indes im Anschluss an die JVA Geldern unter Hinweis auf § 15 Abs. 3 StVollzG NRW (lediglich) ausgeführt hat, das Interesse an der Aufhebung der Maßnahme überwiege das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen bereits deshalb, da diese Vorschrift die Aufbewahrung eingebrachter Sachen ausdrücklich (gleichsam generell) unter den Vorbehalt der Platzverhältnisse in der Anstalt stelle, greift dies unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen unter (2) zur nachträglichen Beschränkung der Habe nicht durch. Davon abgesehen ist die Erwägung, „aufgrund der Ausstattung mit Mietgeräten und der für bedürftige Gefangene vorzuhaltenden Leihgeräte“ ließen es die Verhältnisse auf der Kammer nicht zu, auch die Zweitgeräte weiterhin aufzubewahren, jedenfalls in der vorliegenden Pauschalität auch bereits deshalb nicht überzeugend, da nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund das Kontingent an vorzuhaltenden Miet- bzw. Leihgeräten nicht jeweils um die Anzahl der aufbewahrten Zweitgeräte zu reduzieren sein soll. Zudem hat die JVA Geldern in ihrer Entscheidung vom 11. Januar 2021 die über § 51 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW zu beachtenden Erwägungen aus § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG NRW nicht in ihre Ermessensentscheidung einfließen lassen, wobei der Senat darauf hinweist, dass jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass - im Falle des Defektes des aktuell benutzten Gerätes - dem Besitz und der Benutzung des Zweit-TV-Gerätes die Übersichtlichkeit des Haftraumes, die Gefährdung des Vollzugsziels bzw. der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder das Erfordernis einer unverhältnismäßigen Überprüfung (des bereits verplombten) Zweitgerätes entgegenstehen. c. Da die JVA Geldern demzufolge die Entfernungsanordnung ermessensfehlerhaft, d.h. mit einer nicht sämtliche Ermessenserwägungen berücksichtigenden Begründung, getroffen hat und die Strafvollstreckungskammer im Anschluss daran in rechtlich zu beanstandender Weise den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Betroffenen als unbegründet zurückgewiesen hat, waren sowohl der angefochtene Beschluss (mit Ausnahme des zutreffend festgesetzten Gegenstandswertes) sowie die Entfernungsanordnung der JVA Geldern vom 11. Januar 2021 aufzuheben, die mit der vorliegenden Begründung - wie ausgeführt - keinen Bestand haben kann.