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Urteil

27 U 105/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rückkaufpreise für verkaufte Container sind keine unentgeltlichen Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO, wenn sie eine Gegenleistung für eine Rückübereignung darstellen oder auf einem noch bestehendem Erfüllungsanspruch beruhen. • Garantierte laufende Mietzahlungen in einem Schneeballsystemähnlichen Geschäftsmodell können unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO sein und sind nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb der Vierjahresfrist geleistet wurden. • Für die Verzinsung rückgewährpflichtiger Beträge gilt § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO: Zinsen beginnen erst mit Schuldnerverzug nach §§ 286, 288 BGB, nicht bereits mit Verfahrenseröffnung.
Entscheidungsgründe
Differenzierung zwischen Rückkaufpreis und Mietgarantien bei Insolvenzanfechtung • Rückkaufpreise für verkaufte Container sind keine unentgeltlichen Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO, wenn sie eine Gegenleistung für eine Rückübereignung darstellen oder auf einem noch bestehendem Erfüllungsanspruch beruhen. • Garantierte laufende Mietzahlungen in einem Schneeballsystemähnlichen Geschäftsmodell können unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO sein und sind nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar, wenn sie innerhalb der Vierjahresfrist geleistet wurden. • Für die Verzinsung rückgewährpflichtiger Beträge gilt § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO: Zinsen beginnen erst mit Schuldnerverzug nach §§ 286, 288 BGB, nicht bereits mit Verfahrenseröffnung. Anleger (Beklagte) hatten bei einer Insolvenzschuldnerin Container erworben; später zahlte die Schuldnerin einen Rückkaufpreis und laufende Mietgarantien. Der Insolvenzverwalter (Kläger) begehrt Rückgewähr sämtlicher Leistungen aus § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO. Das Landgericht wies die Klage größtenteils ab; das OLG Hamm änderte das Urteil teilweise ab. Streitgegenstand ist, welche Zahlungen unentgeltlich und damit anfechtbar sind: Rückkaufpreis einerseits, laufende Mietzahlungen andererseits. Relevante Tatsachen sind die Vertragsgestaltung als „Kauf- und Verwaltungsvertrag“, die fehlende konkrete Zuordnung einzelner Container, die Marktverfügbarkeit des Containertyps und die Zeitpunkte der Zahlungen (insb. 14.04.2016, Insolvenzantrag 15.03.2018). • Anwendbare Rechtslage ist die InsO nach der Gesetzesfassung ab 05.04.2017; daher sind maßgebliche Anfechtungsregeln dieser Fassung anzuwenden. • Rückkaufpreis: Keine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO, weil die Zahlung entgeltlich war; entweder als Gegenleistung für wirksame Rückübereignung (§§ 929, 930 BGB) oder als Erfüllung eines noch bestehenden Kaufanspruchs (§ 433 BGB). Eine beschränkte Gattungsschuld verpflichtete die Schuldnerin zur Beschaffung vergleichbarer Container und zur anteiligen Befriedigung der Anleger; daher lag keine Unentgeltlichkeit vor. • Schenkungsanfechtung bei Schneeballsystemen: Zahlungen auf Scheingewinne sind unentgeltlich, Rückzahlungen der Einlage dagegen regelmäßig entgeltlich; diese Rechtsprechung ist auch auf das hier vergleichbare Geschäftsmodell übertragbar. • Mietgarantien: Die laufenden, als Mietgarantien bezeichneten Zahlungen sind unentgeltliche Leistungen i.S.v. § 134 Abs. 1 InsO, weil die Schuldnerin im Wissen um ihr Geschäftsmodell keine konkreten mietvertraglichen Leistungen erbrachte und daher die Empfänger die Zahlungen rechtsgrundlos erlangten. • Anfechtungsfrist: Alle in den letzten vier Jahren vor Insolvenzantrag (seit 15.03.2014) geleisteten Mietzahlungen sind nach § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar; die einschlägigen Tagesmieten und die Schlussrestmiete vom 14.04.2016 liegen binnen Frist. • Schuldnerverzug und Verzinsung: Zinsen für den Rückgewähranspruch beginnen nach §§ 286, 288 BGB erst mit Verzug; der Kläger hat keinen Nachweis einer Mahnung vorgelegt, weshalb Zinsen nicht ab Verfahrenseröffnung, sondern erst ab Zustellung der Klageforderung geschuldet sind. • Einwände der Beklagten wie Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder ein Schadensersatzanspruch nach § 823 i.V.m. § 263 StGB stehen dem Rückgewähranspruch nicht entgegen; der Insolvenzverwalter handelt kraft Amtes und Insolvenzanfechtung dient der Gleichbehandlung der Masse. Das Oberlandesgericht Hamm änderte das landgerichtliche Urteil teilweise ab: Die Beklagten sind verpflichtet, als Gesamtschuldner 5.953,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2020 an den Kläger zu zahlen; im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Begründend stellte das Gericht klar, dass der gezahlte Rückkaufpreis nicht anfechtbar ist, weil er eine Gegenleistung für die Rückübereignung oder die Erfüllung eines noch bestehenden Kaufanspruchs darstellt. Dagegen sind die während der Laufzeit gezahlten Mietgarantien unentgeltliche Leistungen und nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO innerhalb der Vierjahresfrist rückgewährpflichtig. Verzugszinsen stehen erst ab Schuldnerverzug nach §§ 286, 288 BGB zu; der Kläger hat keinen vorgerichtlichen Mahn- oder Verzugsvortrag erbracht. Die Kosten werden überwiegend dem Kläger auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.