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Urteil

2 U 102/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vom Verkäufer gewährte Anschlussgarantie, die nur Nachbesserung oder Neulieferung vorsieht, begründet keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. • Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet allein noch keine sittenwidrige, deliktische Schädigung i.S. von § 826 BGB; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Wissen und bedingten Vorsatz der handelnden Repräsentanten. • Eine Abschalteinrichtung liegt vor, wenn Bauteile oder Steuerungslogik die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringern; ihre Zulässigkeit richtet sich nach Art. 5 VO 715/2007. • Amtliche Feststellungen des KBA können die rechtliche Bewertung unterstützen; selbst eine KBA-Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung führt jedoch nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen. • Ansprüche aus Schutzgesetzen der VO 715/2007 oder verwandten Verordnungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Unionsrecht) sind nach herrschender Rechtsprechung nicht unmittelbar gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Rückabwicklung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung ohne Nachweis sittenwidrigen Vorsatzes • Eine vom Verkäufer gewährte Anschlussgarantie, die nur Nachbesserung oder Neulieferung vorsieht, begründet keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. • Das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründet allein noch keine sittenwidrige, deliktische Schädigung i.S. von § 826 BGB; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für Wissen und bedingten Vorsatz der handelnden Repräsentanten. • Eine Abschalteinrichtung liegt vor, wenn Bauteile oder Steuerungslogik die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter normalen Betriebsbedingungen verringern; ihre Zulässigkeit richtet sich nach Art. 5 VO 715/2007. • Amtliche Feststellungen des KBA können die rechtliche Bewertung unterstützen; selbst eine KBA-Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung führt jedoch nicht automatisch zu Schadensersatzansprüchen. • Ansprüche aus Schutzgesetzen der VO 715/2007 oder verwandten Verordnungen (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Unionsrecht) sind nach herrschender Rechtsprechung nicht unmittelbar gegeben. Der Kläger kaufte am 05.04.2016 einen gebrauchten Z 3.0 TDI (Euro 6) mit Anschlussgarantie. Das Fahrzeug verfügte über SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspritzung und eine Abgasrückführung mit sogenanntem Thermofenster. Das KBA ordnete einen Rückruf an, weil die Software die AdBlue-Eindüsung bei Erreichen einer Restreichweite von 2.400 km unter bestimmten Umständen reduzierte; der Kläger ließ das Update aufspielen. Der Kläger behauptete, es handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, die er nicht gekannt hätte und die ihn zum Rücktritt bzw. Schadensersatz berechtige. Das Landgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das KBA bestätigte, dass die Reduzierung der Eindüsung eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, andere Abschalteinrichtungen wurden nicht festgestellt. Streitpunkt ist insbesondere, ob damit deliktische Ansprüche wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung oder sonstiger Schadensersatzansprüche begründet sind. • Garantieanspruch: Die Garantiebedingungen sehen nur Nachbesserung oder Neulieferung vor; eine Rückabwicklung ist darin nicht geregelt und daher nicht gestützt. • § 826 BGB: Für eine Haftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung bedarf es der besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens und konkreter Anhaltspunkte dafür, dass Vertreter der Beklagten in Kenntnis eines Gesetzesverstoßes diesen billigend in Kauf genommen haben. • Thermofenster/Abschalteinrichtungen: Selbst wenn bestimmte temperaturabhängige Regelungen (Thermofenster) als unzulässig anzusehen wären, folgt daraus nicht ohne Weiteres Sittenwidrigkeit; die Ausnahmevorschriften des Art.5 VO 715/2007 sind nicht eindeutig auszulegen. • KBA-Bewertung: Das KBA stellte eine unzulässige Abschalteinrichtung im Zusammenhang mit der Reduzierung der AdBlue-Eindüsung bei 2.400 km Restreichweite fest; der Senat stimmt dem hinsichtlich dieser Funktion vor dem Update zu. • Rechtsfolgen der Feststellung: Die objektive Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Art.5 VO 715/2007 begründet noch keinen Anspruch aus § 826 BGB, weil es an konkreten Indizien für Täuschung, Wissen und bedingten Vorsatz der verantwortlichen Repräsentanten fehlt. • Bewertung der Schwere des Verstoßes: Die Reduzierung der Eindüsung betrug nur rund 2 % in seltenen Fällen; die Folge für Umweltbelastung und Zulassungsrisiko war begrenzt, eine Betriebsuntersagung war nicht ernsthaft wahrscheinlich. • Weitere deliktische Ansprüche: Ansprüche aus § 823 Abs.2 i.V.m. Strafnormen oder aus unionsrechtlichen Vorschriften scheitern, weil die genannten Normen nach ständiger Rechtsprechung keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs.2 BGB sind. • Prozessrechtliches: Mangels durchgreifender Rechtsfragen wurde die Revision nicht zugelassen; die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. • Zusammenfassend: Mangels substantiierten Vortrags zu vorsätzlicher sittenwidriger Handlung und ohne vertragliche Grundlage für Rückabwicklung sind die begehrten Ansprüche unbegründet. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Landgerichtsurteil bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil die Anschlussgarantie lediglich Nachbesserung oder Neulieferung vorsieht und keine Rückabwicklung ermöglicht. Deliktische Ansprüche aus § 826 BGB sind nicht begründet, da konkrete Anhaltspunkte für Wissen und bedingten Vorsatz der Repräsentanten der Beklagten fehlen; das bloße Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung (teilweise vom KBA bestätigt) genügt hierfür nicht. Weitere Schadensersatzgründe (z.B. § 823 Abs.2 BGB i.V.m. Unionsrecht) greifen ebenfalls nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.