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Beschluss

20 W 9/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0611.20W9.21.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Mai 2021 gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 31. Mai 2021 gegen den seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ablehnenden Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 7. Mai 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung den Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einzahlung eines in einem Klageverfahren des Antragstellers und dortigen Klägers gegen die A AG vor dem Landgericht Bielefeld festgesetzten Auslagenvorschusses für einen gerichtlich bestellten Sachverständigen. Er unterhält beim B a.G. (im Folgenden: Versicherer) seit dem Jahre 2016 eine Rechtsschutzversicherung unter Geltung Allgemeiner Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (im Folgenden: ARB). Versichert ist unter anderem Privatrechtsschutz. Die Antragsgegnerin ist das vom Versicherer beauftragte Schadensabwicklungsunternehmen. Die Bestimmung des § 3a ARB sieht die Anwendung des so genannten Stichentscheids-Verfahrens vor. Sie lautet wie folgt: "(1) Der Versicherer kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn seiner Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2a-g die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer in diesen Fällen unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat der Versicherer seine Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung des Versicherers nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten des Versicherers veranlassen, diesem gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, ob die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Entscheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. (3) Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß Abs. 2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der vom Versicherer gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Der Versicherer ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen (Verlust des Versicherungsschutzes) hinzuweisen." Der Antragsteller erwarb im Januar 2018 von einem Gebrauchtwagenverkäufer zu einem Kaufpreis von 14.990 € einen im Jahre 2010 erstmals zum Verkehr zugelassenen Pkw C. Das Fahrzeug wies im Erwerbszeitpunkt eine Laufleistung von 100.100 km auf. Im Jahre 2020 beabsichtigte er, gegen den Hersteller des Fahrzeugs, die A AG, Klage auf Schadensersatz wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erheben. Er erbat mit einer E-Mail der Kanzlei seiner nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2020 eine Deckungszusage für das gerichtliche Verfahren. Diese erteilte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2020 mit Einschränkungen und verwies auf die Möglichkeit des Stichentscheid-Verfahrens. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: "… für die Interessenwahrnehmung erster Instanz besteht Versicherungsschutz. … Soweit Sie in Ihrer Klage Beweisantritte durch Sachverständigengutachten anbieten wollen, weisen wir darauf hin, dass diese nur soweit vom Deckungsschutz erfasst sind, als sie sich auf das konkret betroffene KFZ beziehen und sie für die Durchsetzung der Ansprüche im Zusammenhang mit dem Abgasskandal notwendig sind. … Es besteht kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten . …“ Nachdem der Antragsteller beim Landgericht Bielefeld Klage gegen die A AG erhoben hatte, erließ dieses unter dem 26. März 2021 einen Beweisbeschluss, wonach durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden soll, ob das Fahrzeug des Antragstellers über die behauptet unzulässige Abschalteinrichtung verfügt. Die Beauftragung des Sachverständigen machte es von der Einzahlung eines Auslagenvorschusses in Höhe von 30.000 € innerhalb einer - derzeit verlängerten - Ausschlussfrist von drei Wochen abhängig. Die Antragsgegnerin verweigerte mit Schreiben vom 27. April 2021 die Übernahme der Sachverständigenkosten mit der Begründung, diese erreichten das Doppelte des Fahrzeugwertes, die Interessenwahrnehmung sei daher mutwillig, zumal zu erwarten stünde, dass der Vorschuss zur abschließenden Begutachtung nicht ausreichen werde. Sie verwies erneut auf das in den ARB vorgesehene Stichentscheid-Verfahren. Der Antragsteller beauftragte daraufhin seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Fertigung einer begründeten Stellungnahme, welche diese unter dem 4. Mai 2021 abgaben und wegen deren Inhalt auf die Anlage ASt 11 (Bl. 46 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz) Bezug genommen wird. Die Antragsgegnerin hielt an ihrer Ablehnung fest. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Antragsteller den Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Auslagenvorschuss in Höhe von 30.000 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen. Hilfsweise erstrebt er die Feststellung, dass die Antragsgegnerin nicht berechtigt sei, die Zahlung des Auslagenvorschusses zu verweigern, insbesondere nicht wegen Mutwilligkeit der Interessenwahrnehmung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Es fehle an der Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs, da es der Antragsgegnerin ungeachtet der Deckungszusage nicht verwehrt gewesen sei, sich auf Mutwilligkeit zu berufen. Ein grobes Missverhältnis zwischen den Kosten der Beweisaufnahme im Ausgangsrechtsstreit und dem dort angestrebten Erfolg liege vor. Im Zeitpunkt der Erteilung der Deckungszusage sei der Antragsgegnerin der Umstand der Beweiserhebung nicht erkennbar gewesen. Aus der Deckungszusage ergebe sich ausdrücklich, dass sich die Antragsgegnerin eine Prüfung der Mutwilligkeit für den Fall einer bei Abgabe ihrer Erklärung noch nicht feststehenden Beweiserhebung vorbehalten habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der dieser sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. II. Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Einer vorhergehenden Entscheidung des Landgerichts über die Abhilfe (§ 572 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bedarf es nicht. Wird die Beschwerde in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes direkt beim Beschwerdegericht eingelegt, muss die erste Instanz nicht zwingend über die Abhilfe befinden (OLG Naumburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 1 W 17/14, BeckRS 2014, 19295 unter II 1; Heßler in Zöller, ZPO 33. Aufl. § 572 Rn. 4; Mayer in BeckOK ZPO, 40. Ed. § 922 Rn. 14; Gehrlein, MDR 2003, 547, 552). 2. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass es an dem geltend gemachten Verfügungsanspruchs fehlt. Die Antragsgegnerin war ungeachtet ihrer Deckungszusage vom 4. Mai 2020 nicht gehindert, in Ansehung des im Ausgangsrechtsstreit festgesetzten Auslagenvorschusses für den gerichtlich beauftragten Sachverständigen den Rechtsschutz wegen einer Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zu verweigern. Ein Deckungsanspruch des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus dem von seinen Verfahrensbevollmächtigten unter dem 4. Mai 2021 gefertigten Stichentscheid. a) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich ein Deckungsanspruch nicht schon aus der Deckungszusage vom 4. Mai 2020. aa) Allerdings stellt die Deckungszusage, mit der der Rechtsschutzversicherer seine Leistungspflicht für einen bestimmten Versicherungsfall bestätigt, die Grundlage für das weitere außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen dar und wird nach allgemeiner Meinung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis gewertet mit der Folge, dass dem Versicherer jedenfalls Einwendungen verwehrt sind, die er kennt und mit denen er rechnet. Sie erzeugt einen Vertrauenstatbestand, der es dem Versicherer bei einer fehlerhaften Einschätzung des Sachverhalts verwehrt, sich auf die Fehlerhaftigkeit der Deckungszusage zu berufen (s. BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13, BGHZ 202, 122 Rn. 21; Schneider in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 17; Felsch, r+s 2016, 321, 328 f.; jeweils mwN). Die Erteilung einer Deckungszusage, deren Auslegung sich nach den §§ 133, 157 BGB richtet (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 22; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 85; jeweils mwN) hindert den Versicherer freilich nicht, diese mit einem Vorbehalt zu versehen (Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 125 Rn. 8; Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 17 ARB 2010 Rn. 10). Eine zulässige Beschränkung kann auch darin liegen, wie hier, nur bestimmte, vom Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich umfasste Kosten (s. § 5 ARB) unter den weiteren Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 ARB vom Deckungsschutz auszunehmen. Die grundsätzliche Möglichkeit eines solchen Vorbehalts liegt auch im Interesse des Versicherungsnehmers. Denn der Versicherer wäre - wie das Landgericht im rechtlichen Ansatz zutreffend erkannt hat - anderenfalls gehalten, den Deckungsschutz schon dann insgesamt zu versagen, wenn die bloße Möglichkeit einer kostenträchtigen und deshalb unter den weiteren Voraussetzungen des § 3a Abs. 1 ARB vom Versicherungsschutz nicht mehr umfassten Beweiserhebung besteht. Hieran gemessen unterliegt es keinem Zweifel, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 4. Mai 2020 aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers Versicherungsschutz für die erstinstanzliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers nur insoweit zusagt, als insbesondere keine Beweiserhebung über die im Ausgangsrechtsstreit entscheidungserhebliche Frage des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch ein Sachverständigengutachten erfolgt. Die Antragsgegnerin hat in ihrem an die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers gerichtetem Schreiben ausdrücklich (und durch Fettdruck hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass kein Versicherungsschutz für ein auf den Nachweis einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezogenes Gutachten bestehe. Die Erklärung war daher, anders als die Beschwerde meint, nicht geeignet, beim Antragsteller ein Vertrauen zu begründen, dass die Antragsgegnerin auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens tragen werde. bb) Der Antragsgegnerin war es - soweit sie die Deckungszusage unter den Vorbehalt der vom weiteren Verlauf des Ausgangsrechtsstreits abhängigen Prüfung der Mutwilligkeit gestellt hat - auch nicht gemäß § 128 Satz 3 VVG verwehrt, sich zu einem späteren Zeitpunkt auf diesen Gesichtspunkt zu berufen. Denn sie ist im Schreiben vom 4. Mai 2020 ihrer sich aus § 128 Satz 2 VVG ergebenden Belehrungspflicht nachgekommen, die nicht nur bei vollständiger Versagung des Versicherungsschutzes gilt, sondern auch bei einer Teilablehnung (s. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2019 - 9 U 11/18, r+s 2019, 705 Rn. 20 mwN). Auf die umstrittene Frage, ob das bloße Zitat der maßgeblichen Bestimmungen der ARB über das Stichentscheid-Verfahren für eine Belehrung genügt (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2019 - 4 U 111/17, VersR 2019, 1550, 1551 m. krit. Anm. Laux, jurisPR-VersR 2/2020 Anm. 3), kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Denn die Antragsgegnerin hat in ihrer Deckungszusage an exponierter Stelle die maßgeblichen Klauseln im Wortlaut wiedergegeben. b) Zu Recht hat das Landgericht in Ansehung der durch die Beweisaufnahme verursachten Kosten eine Mutwilligkeit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Antragstellers im Sinne von § 3a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b ARB bejaht. Mutwilligkeit liegt nach dieser Bestimmung vor, wenn der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen voraussichtlich entstehende Kostenaufwand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Der Versicherer bringt hierdurch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar zum Ausdruck, dass er Versicherungsschutz grundsätzlich nur unter den sachlichen Voraussetzungen gewähren will, unter denen eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht aufzubringen vermag, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beanspruchen kann (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2003 - IV ZR 318/02, r+s 2003, 194 unter II 3; OLG Köln, Urteil vom 19. November 1994 - 9 U 202/94, r+s 1995, 103, 104 f.; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 23; Paffenholz in Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 1 ARB 2010 Rn. 40). Zudem setzen die ARB ein grobes Missverhältnis von Kosten und Nutzen voraus, das vorliegt, wenn die Kosten den erwarteten Nutzen erheblich übersteigen (Schmitt aaO mwN). Grundsätzlich unversichert sind danach (nur) solche Maßnahmen, die eine nicht versicherte und wirtschaftlich denkende Partei in gleicher Lage unterlassen würde (Schmitt aaO). Hierbei ist der Zweck der Rechtsschutzversicherung zu berücksichtigen, der darin besteht, dem Versicherungsnehmer, der sich die Abwälzung von Rechtskostenrisiken durch freiwillige Beitragszahlung erkauft, die Wahrnehmung seiner Rechte ohne die Kostenüberlegungen zu ermöglichen, die ein Nichtrechtsschutzversicherter in gleicher Lage anstellen würde. Lediglich die Finanzierung sinnloser oder wirtschaftlicher in hohem Maße unvernünftiger rechtlicher Maßnahmen ist daher ausgeschlossen. Hieran gemessen hat die Antragsgegnerin bereits in ihrer Deckungszusage im Ansatz zutreffend darauf verwiesen, dass Beweisaufnahmekosten, die ein Mehrfaches des angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs der Rechtsverfolgung ausmachen, in einem groben Missverhältnis zu diesem stehen. Eine - unversicherte - wirtschaftlich bemittelte Partei hätte daher schon angesichts des ungewissen Ergebnisses der mit einem hohen Risiko behafteten Beweisaufnahme von einer (weiteren) Durchsetzung ihrer ungewissen Ansprüche abgesehen, zumal der vom Antragsteller angestrebte wirtschaftliche Erfolg – wie das Landgericht richtig erkannt hat – noch um eine angemessene Nutzungsentschädigung zu reduzieren ist. Auch eine ausreichend bemittelte verständige Partei, die die Prozesskosten aus ihrem eigenem Vermögen aufbringen müsste, würde in einem solchen Fall nicht prozessieren (vgl. auch zu § 114 ZPO: BVerfG, Beschluss vom 21. März 2013 - 1 BvR 68/12, 1 BvR 965/12, NJW 2013, 2013 unter II 2 b; Fischer in Musielak/Voit, ZPO 18. Aufl. § 114 Rn. 44; MünchKomm-ZPO/Wache, 6. Aufl. § 114 Rn. 67; jeweils mwN). c) Die Antragsgegnerin ist schließlich nicht aufgrund des Stichentscheids in der Beurteilung der Frage der Mutwilligkeit gebunden. Die begründete Stellungnahme vom 4. Mai 2021 genügt bereits nicht den in § 3a Abs. 2 Satz 1 ARB statuierten Anforderungen an eine begründete Stellungnahme. Denn sie beschäftigt sich nicht mit der maßgeblichen Frage der Mutwilligkeit, auf die die Antragsgegnerin ihre Leistungsablehnung gestützt hat, sondern lediglich damit, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, sich von ihrer Deckungszusage vom 4. Mai 2020 zu lösen. Dieser Einwand ist jedoch unbehelflich, da die Antragsgegnerin - wie ausgeführt - zu keinem Zeitpunkt eine vorbehaltlose Deckungszusage erteilt hat und sich das Schreiben über die Frage der Zulässigkeit eines solchen Vorbehalts nicht verhält. Der Stichentscheid muss zwar nicht in jedem Fall eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage beinhalten und die Erfolgsaussicht der beabsichtigen Rechtsverfolgung oder -verteidigung in allen Einzelheiten prüfen. Er muss aber jedenfalls auf die Punkte eingehen, die zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Streit sind und auf die der Versicherer seine Ablehnung gestützt hat (Senatsurteil vom 12. Mai 2021 - 20 U 36/21 unter II 2 a aa mwN). Überdies weicht die Stellungnahme vom 4. Mai 2021 aus den genannten Gründen auch im Sinne von § 3a Abs. 2 Satz 2 ARB offenbar erheblich von der Sach- und Rechtslage ab. 3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1 ZPO.