OffeneUrteileSuche
Urteil

4 U 1/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

4mal zitiert
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein kommunales Telemedienangebot kann Marktverhalten darstellen und gegenüber privaten Presseunternehmen wettbewerbsrechtlich relevant sein (§§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. Art. 5 Abs.1 S.2 GG). • Zur Abgrenzung zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit ist eine inhaltliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen; einzelne pressetypische Beiträge reichen nicht ohne weiteres für ein Verbot aus. • Bei Bezugnahme auf ein digitales Telemedienangebot zur Konkretisierung eines Unterlassungsantrags kann das Gericht die auf einem datenträger dokumentierte Darstellung als Anlage anerkennen; die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO können damit erfüllt werden. • Die Schranken staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ergeben sich aus dem spezifischen Orts- und Aufgabenbezug (Art.28 Abs.2 S.1 GG) und der äußeren Grenze der Institutsgarantie der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG). • Fehlt in der Gesamtwürdigung der Nachweis, dass das kommunale Portal als funktionales Äquivalent privater Presse wirkt oder die Pressesubstanz substituiert, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Kommunales Internet‑Stadtportal: Prüfung nach Staatsferne der Presse und wettbewerbsrechtlicher Gesamtbetrachtung • Ein kommunales Telemedienangebot kann Marktverhalten darstellen und gegenüber privaten Presseunternehmen wettbewerbsrechtlich relevant sein (§§ 3, 3a, 8 UWG i.V.m. Art. 5 Abs.1 S.2 GG). • Zur Abgrenzung zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit ist eine inhaltliche Gesamtbetrachtung vorzunehmen; einzelne pressetypische Beiträge reichen nicht ohne weiteres für ein Verbot aus. • Bei Bezugnahme auf ein digitales Telemedienangebot zur Konkretisierung eines Unterlassungsantrags kann das Gericht die auf einem datenträger dokumentierte Darstellung als Anlage anerkennen; die Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO können damit erfüllt werden. • Die Schranken staatlicher Öffentlichkeitsarbeit ergeben sich aus dem spezifischen Orts- und Aufgabenbezug (Art.28 Abs.2 S.1 GG) und der äußeren Grenze der Institutsgarantie der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG). • Fehlt in der Gesamtwürdigung der Nachweis, dass das kommunale Portal als funktionales Äquivalent privater Presse wirkt oder die Pressesubstanz substituiert, ist ein Unterlassungsanspruch nicht gegeben. Die Klägerin, eine Verlegerin lokaler Print‑ und Digitalmedien, rügte, die Stadt B betreibe mit ihrem Internetportal b.de ein pressetypisch gestaltetes Stadtportal, das private lokale Presseangebote unzulässig substituiere. Die Beklagte betrieb das Portal als Teil kommunaler Öffentlichkeitsarbeit, veröffentlichte redaktionelle Beiträge und ermöglichte Werbeschaltungen über den ‚Marktplatz‘. Die Klägerin mahnte wegen Verstoßes gegen das Gebot der Staatsferne der Presse ab und klagte auf Unterlassung des Telemedienangebots in der Fassung vom 15.05.2017; als Konkretisierung legte sie einen USB‑Stick mit dem Gesamtangebot bei. Das Landgericht verurteilte die Beklagte, das OLG Hamm änderte auf Berufung und wies die Klage ab. Streitpunkte waren Bestimmtheit des Klageantrags, die Reichweite kommunaler Informationsbefugnisse (Art.28 Abs.2 GG) und ob das Portal in seiner Gesamtdarstellung die private Presse gefährdet (§ 3a UWG i.V.m. Art.5 GG). • Zulässigkeit und Bestimmtheit: Die Bezugnahme auf den als Anlage in den Akten befindlichen USB‑Stick reicht zur Bestimmtheit des Unterlassungsantrags nach § 253 Abs.2 Nr.2 ZPO aus, weil das digitale Angebot nur so in seiner Gesamtheit darstellbar ist und der Stick dem Urteil beigeheftet werden kann. • Wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage: Ein Unterlassungsanspruch käme aus §§ 8 Abs.1, 3 Abs.1, 3a UWG i.V.m. dem Gebot der Staatsferne der Presse (Art.5 Abs.1 S.2 GG) in Betracht; die Klägerin ist als Mitbewerberin aktivlegitimiert. • Geschäftliche Handlung: Das Betreiben des Stadtportals ist jedenfalls insoweit eine geschäftliche Handlung, als es auch Werbung für Dritte enthält und durch redaktionelle Inhalte Anzeigenattraktivität und damit Einnahmen fördert; öffentliche Hand kann damit in Wettbewerb zu privaten Presseunternehmen treten. • Inhaltliche Abgrenzung zulässiger kommunaler Öffentlichkeitsarbeit: Die zulässige kommunale Berichterstattung erfordert einen spezifischen Orts‑ und Aufgabenbezug (Art.28 Abs.2 S.1 GG) und muss mit Blick auf die Institutsgarantie der Pressefreiheit (Art.5 Abs.1 S.2 GG) auf sachliche, verwaltungsbezogene Information begrenzt bleiben. • Gesamtbetrachtung erforderlich: Für ein wettbewerbs‑ bzw. verfassungsrechtlich relevantes Eingreifen ist der Gesamtcharakter des Publikationswerks maßgeblich; einzelne pressetypische Beiträge führen nicht automatisch zur Unzulässigkeit. • Anwendung der BGH‑Grundsätze: Die für Amtsblätter entwickelten Kriterien sind sinngemäß auch auf gemeindliche Telemedienangebote anzuwenden; zulässig sind u.a. amtliche Mitteilungen, verwaltungsbezogene Informationen und Fälle besonderer Gefahrenlage. • Ergebnis der Substitutionsprüfung: Zwar überschreiten viele einzeln betrachtete Beiträge die Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit, doch aus dem Vortrag der Klägerin und der Aktenlage ergibt sich nicht, dass das Portal in seiner Gesamtdarstellung als funktionales Äquivalent privater Presse wirkt oder eine pressesubstituierende Wirkung erzielt; eine substantiiert dargelegte Gefahr von Leserverlusten bei der privaten Presse fehlt. • Wiederholungsgefahr: Die erforderliche Wiederholungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch liegt nicht vor; die konkrete Wiederholung der streitgegenständlichen Fassung (15.05.2017) war nicht ernsthaft zu besorgen, und die von der Beklagten abgegebenen Erklärungen standen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr nicht entgegen, machten diese aber auch nicht notwendig entbehrlich. • Hilfsantrag: Auch der hilfsweise auf zahlreiche konkrete Beiträge und Rubriken gerichtete Antrag bleibt mangels substantiierter Gesamtwürdigung unbegründet. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg: die Klage wurde abgewiesen. Zwar kann ein kommunales Telemedienangebot wettbewerbsrechtlich relevant sein und ist im Lichte des Gebots der Staatsferne der Presse zu prüfen; einzelne pressetypische oder nichtverwaltungsbezogene Beiträge des Stadtportals waren insoweit rechtswidrig einzustufen. Entscheidend ist aber die wertende Gesamtbetrachtung des Portals; nach dem vorliegenden Vortrag und der Aktenlage genügte die Klägerin nicht, um darzulegen, dass das Portal in seiner Gesamtdarstellung die freie Presse substantiell verdrängt oder als funktionales Äquivalent einer privaten Zeitung wirkt. Mangels dieser pressesubstituierenden Gesamtwirkung und mangels ernsthafter Wiederholungsgefahr besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Kosten trägt die Klägerin; die Revision wurde zugelassen.