OffeneUrteileSuche
Urteil

2 U 264/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0610.2U264.20.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vorläufig vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin betreibt Windenergieanlagen (im Folgenden: „WEA“) in A. Die Beklagte ist der zuständige Netzbetreiber, deren Streithelferin ist die ihr vorgelagerte Netzbetreiberin. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 war der Netzbetreiber verpflichtet, den Betreiber einer EEG-Anlage zu entschädigen, wenn die Einspeisung wegen eines Netzengpasses reduziert wird. Die Entschädigung betrug 95 % der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen. Zur Abwicklung dieser Regelung hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) einen Leitfaden zum Einspeisemanagement herausgegeben, der grundsätzlich zwei Abrechnungsverfahren vorsieht. Einerseits wird das sog. „pauschale Abrechnungsverfahren“ vorgesehen. Hierbei wird die Einspeisungsleistung der letzten Viertelstunde vor der Regelungsmaßnahme ermittelt und diese Einspeiseleistung mit der Regelungsdauer multipliziert, so dass aus diesem vereinfachten Verfahren sich ohne großen Aufwand eine Entschädigungssumme errechnen lässt. Demgegenüber steht das so genannte „Spitzabrechnungsverfahren“, bei dem eine exakte Abrechnung der entgangenen Einnahmen erfolgt. Dem Leitfaden der Bundesnetzagentur ist noch vor dem Inhaltsverzeichnis folgender Abschnitt beigefügt: „Rechtsnatur des Leitfadens Der vorliegende Leitfaden gibt das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Regelungen des EEG-Einspeisemanagements nach §§ 14, 15 EEG wieder und stellt die Einschätzungen der Bundesnetzagentur zu wesentlichen Praxis Fragen dar. Er stellt keine Festlegung dar und hat auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift. Es soll keine normenkonkretisierende Wirkung entfalten oder das Ermessen der Bundesnetzagentur binden. Der Leitfaden dient den betroffenen Netzbetreibern, Anlagenbetreibern, Unternehmen und Bürgern als Orientierungshilfe, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern.“ (S. 4 des Leitfadens) Demgegenüber heißt es in Abschnitt 2.1, der allgemeine Regelungen zur Ermittlung der Entschädigungszahlung enthält: „Der Anlagenbetreiber hat sich je Anlage und je Kalenderjahr auf ein Verfahren für die Berechnung der Ausfallarbeit festzulegen. Mit der ersten kalenderjährigen Abrechnung einer Einspeisemanagement-Maßnahme legt er sich automatisch für das entsprechende Kalenderjahr auf ein Verfahren fest.“ (S. 10 des Leitfadens, Hervorhebung im Original) Für das Jahr 2017 wählte die Klägerin zunächst das pauschale Abrechnungsverfahren, wobei die Beklagte folgende Beträge erstattete: Rechnungen vom 03.08.2017: 39.219,05 € Rechnungen vom 15.12.2017 181.090,81 € Rechnungen vom 03.04.2018: 517.740,93 € Summe: 738.050,79 € In der Rechnung vom 03.04.2018 erklärte die Klägerin, sich für diesen Zeitraum die Spitzabrechnung vorzubehalten. Die Klägerin hat behauptet, etwa ab Oktober/November 2017 habe sich die Art und Weise und der Umfang der Regelungen seitens der Beklagten und der Streithelferin geändert. Es seien nicht mehr alle WEA im Netzgebiet gleichmäßig gedrosselt worden, sondern zunächst diejenigen WEA zuerst gedrosselt worden, bei denen sich die Streithelferin den höchsten Effekt auf die Reduzierung der Netzüberlastung erhoffe. Mit Schreiben vom 09.01.2018 verlangte die Klägerin daher die Umstellung des pauschalen Abrechnungsverfahrens auf das Spitzabrechnungsverfahren. Dies wurde seitens der Beklagten abgelehnt. Bei Abrechnung nach dem Spitzabrechnungsverfahren hätte sich unstreitig eine Entschädigung von insgesamt 831.347,74 € ergeben. Den Differenzbetrag von 93.296,95 € verlangt die Klägerin mit der vorliegenden Klage. Dem entsprechend hat die Klägerin erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie den Betrag von 93.296,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 02.07.2020 den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört. Sodann hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es sei der Klägerin verwehrt, ihre Ausfallentschädigung für das Jahr 2017 nachträglich nach dem so genannten Spitzabrechnungsverfahren zu berechnen. Aus dem Leitfaden der BNetzA ergebe sich, dass sich der Anlagenbetreiber mit der ersten kalenderjährigen Abrechnung automatisch für das entsprechende Kalenderjahr auf ein Abrechnungsverfahren festlege. Zwar enthalte der Leitfaden keine ausdrücklichen Angaben dazu, ob ein rückwirkender Wechsel des Abrechnungsmodus möglich sei. Wenn allerdings bereits kein Wechsel des Abrechnungsverfahrens innerhalb eines Kalenderjahres vorgesehen sei, sei davon auszugehen, dass erst recht kein rückwirkender Wechsel nach bereits erfolgter Abrechnung möglich sei. Dies führe ansonsten zu erheblichen Rechtsunsicherheiten auf Seiten des Netzbetreibers, weil Nachforderungen des Anlagenbetreibers denkbar seien, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt ermittle, dass ein anderes Abrechnungsverfahren für ihn wirtschaftlich günstiger sei. Diese Unsicherheiten wolle der Leitfaden gerade vermeiden. Es könne hierbei auch dahinstehen ob – wie die Klägerin behauptet – es für den Zeitraum November bis Dezember 2017 zu einer Änderung der Drosselungsregelung seitens der Beklagten und der Streithelferin gekommen sei, weil eine Änderung der Abrechnung, wie dargestellt, nicht für das laufende Kalenderjahr zulässig sei. Zwar werde nicht verkannt, dass es sich bei dem Leitfaden der BNetzA lediglich um eine informelle Veröffentlichung der Behörde handele. Weder handele es sich um eine Festlegung im Sinne des § 29 EnWG noch um eine Verwaltungsvorschrift. Jedoch komme dem Leitfaden eine erhebliche faktische Bindungswirkung zu, weil sich die Ermittlung der Entschädigungszahlungen in der Praxis vollständig nach diesem Leitfaden richtete. Die Parteien hätten die Regelungen der BNetzA zur Grundlage ihrer Abrechnung gemacht. Daran ändere auch nichts, dass sich die Klägerin in ihrer Rechnung vom 03.04.2018 die Abrechnung nach dem Spitzabrechnungsverfahren vorbehalten habe. Denn ausweislich der Anhörung ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung sei der Klägerin bewusst gewesen, dass ein Wechsel des Abrechnungsmodus innerhalb eines Kalenderjahres nicht möglich sei. Zum anderen sei es der Klägerin verwehrt gewesen, durch den besagten Zusatz die untereinander konkludent akzeptierten Regelungen einseitig zu ändern. Dies würde auch dem Ziel des Leitfadens, Rechtssicherheit zu schaffen, zuwiderlaufen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt, 1. unter Abänderung des am 02.07.2020 verkündeten und am 23.07.2020 zugestellten Urteils des Landgerichts Paderborn, Az. 3 O 88/20, die Beklagte zu verurteilen, an sie 93.296,95 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.03.2020 zu zahlen; 2. die Revision zuzulassen. Zur Begründung führt sie aus, das Landgericht sei fälschlicherweise von einer Bindungswirkung des Leitfadens ausgegangen. Das Landgericht verkenne bereits, dass eine „faktische Bindungswirkung“ nach allgemeinen Grundsätzen gerade nicht rechtlich binde. Zudem stelle der Leitfaden selbst klar, keine Festlegung darzustellen und auch nicht den Charakter einer Verwaltungsvorschrift zu haben. Auch der BGH habe in seinem Beschluss vom 17.07.2018, Az. EnVR 12/17 klargestellt, dass der Leitfaden gerichtlich überprüfbar sei und nicht die Bindungswirkung einer bestandskräftigen Festlegung enthalte. Wenn also weder Anlagen- noch Netzbetreiber an die Vorgaben aus dem Leitfaden gebunden seien, habe auch die Klägerin als Anlagenbetreiber das Recht, ihren Abrechnungsmodus innerhalb eines laufenden Kalenderjahres umzustellen. Die Parteien hätten auch entgegen der Ansicht des Landgerichts die Geltung des Leitfadens nicht konkludent akzeptiert. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in seiner persönlichen Anhörung erklärt habe, seiner Ansicht nach sei ein Wechsel der Abrechnungsmethode während des Jahres nicht möglich gewesen, habe er lediglich die Praxis wiedergegeben. Zwei mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen ließen sich daraus jedoch nicht ableiten. Zudem sei klarzustellen, dass die Zahlungen der Beklagten nicht aufgrund eines Vertrages, sondern aufgrund des gesetzlichen Schuldverhältnisses des § 15 Abs. 1 EEG 2017 erfolgten. Für zusätzliche Vereinbarungen gebe es daher keinen Grund. Eine solche Vereinbarung wäre im Übrigen zumindest für die in den Jahren 2015 und 2016 in Betrieb genommenen WEA gar nicht zulässig. Denn für diese WEA gelte gemäß der Übergangsbestimmung des § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EEG 2017 die Regelung des § 7 EEG 2014. Nach dessen Abs. 2 S. 1 dürfe jedoch nicht zulasten des Anlagenbetreibers oder des Netzbetreibers von den Bestimmungen des EEG abgewichen werden. Eine Vereinbarung, dass kein unterjähriger Wechsel des Abrechnungsmodus zulässig sei, sei jedoch eine solche Abweichung. Denn das EEG 2017 schließe in § 15 einen unterjährigen Wechsel der Abrechnungsmethode nicht aus. Die Abrechnung der Klägerin im Pauschalabrechnungsverfahren für das Jahr 2017 stelle auch kein negatives Schuldanerkenntnis nach § 397 Abs. 2 BGB dar. Ein entsprechender Rechtsbindungswille sei nicht festzustellen. Die Abrechnung nach dem Pauschalabrechnungsverfahren stelle auch keinen Handelsbrauch dar. Dies gelte bereits deshalb, weil die Zahlungen aufgrund eines gesetzlichen Schuldverhältnisses erfolgten. Der Sinn und Zweck eines Handelsbrauchs, nämlich rechtlich bindende Wirkung zwischen Kaufleuten zu entfalten, widerspräche dem Leitfaden, der gerade keine normkonkretisierende Wirkung entfalten solle. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen und beantragt dementsprechend die Zurückweisung der Berufung. Die mit Schriftsatz vom 27.04.2021 (Bl. 175ff.) dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Streithelferin schließt sich diesem Antrag sowie dem Sachvortrag der Beklagten an. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Erklärungen zu Protokoll verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zurecht abgewiesen. 1. Dem Grunde nach hat die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von entgangenen Einnahmen aus der im Jahr 2017 wegen Netzengpässen erfolgten Reduzierung der Einspeisung aus den von der Klägerin betriebenen WEA gem. § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind zwischen den Parteien unstreitig. 2. Der Anspruch ist jedoch durch die bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten erfüllt worden und somit gem. § 362 BGB untergegangen. Auf eine höhere Erstattung hat die Klägerin keinen Anspruch. Denn der Klägerin ist es verwehrt, für das Jahr 2017 nach dem Spitzabrechnungsverfahren abzurechnen, nachdem sie sich zuvor für das pauschale Abrechnungsverfahren entschieden hat. Dies ergibt sich aus dem durch die Parteien zitierten Leitfaden der BNetzA, wonach ein Wechsel der Abrechnungsmethode innerhalb eines Kalenderjahres unzulässig ist. Soweit sich ein Anlagenbetreiber – wie hier die Klägerin – für ein Abrechnungsjahr für einen Modus entschieden hat, ist ein Wechsel nicht mehr möglich. Dem Landgericht ist auch dahingehend zuzustimmen, dass diese Bestimmung über deren Wortlaut hinaus auch einen rückwirkenden Wechsel für das gesamte Jahr ausschließt. Erkennbar geht es der Regelung im Leitfaden darum, sowohl auf Seiten des Anlagen- als auch des Netzbetreibers für Rechtssicherheit zu sorgen. Es soll verbindlich festgelegt werden, auf welche Art und Weise die entgangenen Gewinne ausgeglichen werden sollen. Entgegen der Ansicht der Klägerin entfaltet der Leitfaden auch Bindungswirkung zwischen den Parteien jedenfalls für das Abrechnungsjahr 2017. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Leitfaden selbst davon spricht, keinen normkonkretisierenden Charakter zu haben und keine Verwaltungsvorschrift zu sein. Dies stellt jedoch lediglich klar, dass dem Leitfaden keine unmittelbare gesetzliche Wirkung zukommt. Der Leitfaden schließt hingegen nicht aus, dass Anlagen- und Netzbetreiber ausdrücklich oder konkludent dessen Geltung vertraglich vereinbaren können. Dies scheint sogar ausdrücklich erwünscht zu sein, wenn der Leitfaden selbst davon spricht, als Orientierungshilfe dienen zu wollen, um eine einheitliche Anwendungspraxis zu fördern und Rechtsunsicherheiten zu vermindern. Eine solche Vereinbarung hinsichtlich der Geltung des Leitfadens liegt allerdings vor. Die für den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung erforderlichen Willenserklärungen liegen in der Abrechnung der Klägerin einerseits und in der vorbehaltlosen Zahlung der Beklagten andererseits. Gem. §§ 133, 157 BGB sind Verträge nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Sofern die Klägerin im Rahmen der ersten das Jahr 2017 betreffenden Abrechnung das pauschale Abrechnungsverfahren anwendet, kann dies aus Sicht eines objektiven, mit den Gegebenheiten der Parteien vertrauten Dritten nur dahingehend zu verstehen sein, dass sie die Vorgaben des Leitfadens für das laufende Jahr im Verhältnis zur Beklagten gelten lassen will. Indem die Beklagte auf die pauschale Abrechnung hin eine Zahlung geleistet hat, hat sie zu erkennen gegeben, mit der Geltung des Leitfadens einverstanden zu sein. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin ohne Geltung des Leitfadens zu einer pauschalen Abrechnung überhaupt nicht berechtigt gewesen wäre. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen wäre sie darlegungs- und beweisbelastet gewesen für die Höhe des ihr zustehenden Anspruchs aus § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017. Wenn sie die Vereinfachung, die das im Leitfaden vorgesehene pauschale Abrechnungsverfahren bietet, in Anspruch nimmt, muss sie sich im Gegenzug hieran festhalten lassen. Schließlich war es hierdurch auch der Beklagten nicht möglich, auf das Spitzabrechnungsverfahren zu bestehen, selbst wenn dies für sie möglicherweise wirtschaftlich günstiger gewesen wäre. Auch aus der persönlichen Anhörung des Geschäftsführers der Klägerin ergibt sich, dass man dort offenbar davon ausgegangen war, die Regelungen des Leitfadens seien bindend. Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Geschäftsführer habe lediglich die jahrelang vorgenommene Praxis geschildert, wird übersehen, dass gerade in dieser geübten Praxis ein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zu sehen ist. Soweit mit der Berufung ebenfalls eingewandt wird, die Klägerin habe insoweit keinen Rechtsbindungswillen gehabt, ist dies unerheblich. Sofern sie nach dem objektiven Empfängerhorizont eine Erklärung abgegeben hat, ohne dies zu wollen, wäre sie gehalten gewesen, die Erklärung nach §§ 119, 121 BGB unverzüglich anzufechten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Der Annahme einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung steht auch nicht entgegen, dass es sich bei § 15 Abs. 1 S. 1 EEG 2017 um ein gesetzliches Schuldverhältnis handelt. Es ist den Parteien unbenommen, auch gesetzliche Schuldverhältnisse durch Vereinbarung auszugestalten. 3. Da bereits keine Hauptforderung besteht, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 544 Abs. 2 ZPO nicht vorlagen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch gebietet eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.