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Beschluss

15 W 427- 429/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0511.15W427.429.20.00
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Tenor

Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Zwischenverfügungen aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde werden die angefochtenen Zwischenverfügungen aufgehoben. GRÜNDE: Die gemäß § 71 Abs.1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die o.g. Zwischenverfügungen hat in der Sache Erfolg. Die Aufhebung der Zwischenverfügungen erfolgt aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil das Grundbuchamt – seine Rechtsauffassung zugrunde gelegt - keine Zwischenverfügung gemäß § 18 GBO hätte erlassen dürfen, sondern den Antrag des Beteiligten zu 1) vom 24. August 2020 auf Löschung der in Abteilung II des vorgenannten Grundbuchs unter laufender Nummer 4 und 5 eingetragenen Rückauflassungsvormerkungen sofort hätte zurückweisen müssen. Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach § 18 Abs.1 GBO für den Erlass einer Zwischenverfügung liegen nicht vor. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO nur zulässig, wenn sie zur Behebung eines mit rückwirkender Kraft heilbaren Hindernisses dienen soll (vgl. z.B. BGH FGPrax 2014, 192; Demharter, GBO, 32. Auflage, § 18 Rn. 8). Die Zwischenverfügung soll damit dem gestellten Eintragungsantrag zum Erfolg verhelfen und dient zugleich der Rangwahrung des noch nicht erledigten Antrags gegenüber später eingehenden weiteren Eintragungsanträgen (§ 18 Abs. 2 GBO). Kann ein vom Grundbuchamt beanstandetes Eintragungshindernis nicht mit Rückwirkung behoben werden, ist daher die Zwischenverfügung bereits aus formellen Gründen aufzuheben. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller mit einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO nicht aufgegeben werden, eine nach Auffassung des Grundbuchamtes erforderliche, erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (vgl. BGH FGPrax 2014, 192; BGH FGPrax 2017, 54 jeweils mwN). Die vorstehend aufgeführten Grundsätze gelten auch in dem Fall, dass das Grundbuchamt Löschungsbewilligungen des bzw. der Berechtigten für erforderlich erachtet (vgl. BGH, Beschluss vom 01. Oktober 2020 – V ZB 51/20 –, MDR 2021, 29). Wegen des Erfolgs der Beschwerde sind eine Kostenentscheidung, eine Wertfestsetzung und eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entbehrlich. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat – notwendigerweise ohne Bindungswirkung - die Beteiligten vorsorglich auf Folgendes hin: a) Die von der Grundbuchrechtspflegerin gegenüber dem Löschungsantrag erhobenen Eintragungsbedenken betreffend die in III Ziffer 2 des Übertragungsvertrages vom 30. August 2007 bewilligte Rückauflassungsvormerkung treffen zu. Zur Löschung dieser Rückauflassungsvormerkung bedarf es der Bewilligung des /der Erben bzw. Erbeserben des eingetragenen Vormerkungsberechtigten nebst entsprechender Erbennachweise. Zur Löschung der Rückauflassungsvormerkung bedarf es gemäß § 22 GBO der sonst erforderlichen Bewilligung des/der Betroffenen im Sinne des § 19 GBO nur dann nicht, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist. Die Bestimmung des § 22 GBO gilt nicht nur für dingliche Rechte, sondern auch entsprechend für die schwächere Vormerkungsberechtigung, der das Gesetz Wirkungen beigelegt hat, die denjenigen des dinglichen Rechts ähnlich sind (BayObLGZ 1969, 258). Der Nachweis der Unrichtigkeit obliegt dem Antragsteller, und zwar ohne Rücksicht darauf, wie sich die Beweislast in einem über einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geführten Rechtsstreit verteilen würde (vgl. BayObLG FGPrax 2002, 151). An die Führung des Nachweises sind, wie allgemein anerkannt ist, strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser, auch höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. u.a. BayObLG FGPrax 2002, 151; Demharter, GBO, 32. Auflage, § 22 Rn. 37). Die Löschung einer Vormerkung im Wege der Berichtigung ist deshalb nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise und in der Form des § 29 GBO nachweist, dass jede Möglichkeit des (Fort-) Bestehens des gesicherten Anspruchs ausgeschlossen ist (vgl. BayObLG DNotZ 1994, 182 [185]; BayObLG NJW-RR 1997, 590). Hierfür genügt vorliegend der Nachweis des Todes des eingetragenen Berechtigten nicht. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf eine Vormerkung ist zunächst dann nachgewiesen, wenn die Vormerkung selbst auflösend bedingt oder befristet ist. Mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung oder mit Zeitablauf erlöschen die gesetzlichen Wirkungen der Vormerkung. Diese wird damit gegenstandslos und löschungsreif (vgl. u.a. BGHZ 117, 390 = NJW 1992, 1683). Für eine solche Annahme ergeben sich aus der notariellen Urkunde vom 30. August 2007 (UR-Nr. 79/2007 des Notars C. in X.) keine Anhaltspunkte. In dieser Urkunde haben die Vertragsbeteiligten nicht die Vormerkung als solche, sondern lediglich die Voraussetzungen für das Entstehen des gesicherten Rückübertragungsanspruchs inhaltlich auf die Lebenszeit der Frau N. befristet. Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht dazu, dass die Vormerkung als dingliches Sicherungsrecht selbst befristet ist. Es handelt sich deshalb nicht um ein auf die Lebenszeit der Berechtigten beschränktes Recht im Sinne des § 23 Abs. 1 GBO. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs in Bezug auf die in Rede stehende Rückauflassungsvormerkung wäre auch dann nachgewiesen, wenn feststünde, dass der durch sie gesicherte Anspruch nicht oder jedenfalls nicht mehr besteht, da die Vormerkung als Sicherungsmittel in ihrem Bestand von dem gesicherten Anspruchs abhängt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Zwar sollte nach der Vereinbarung in III Ziffer 2 des Übertragungsvertrags ein Rückübertragungsanspruch der Mutter des Beteiligten zu 1) nur für den Fall des Bedingungseintritts noch zu deren Lebzeiten begründet werden, weil der Rückübertragungsanspruch dann entstehen sollte, wenn der Beteiligte zu 1) noch zu Lebzeiten der Mutter den Grundbesitz veräußern oder belasten sollte. Ob der Beteiligte zu 1) eine Veräußerung oder Belastung in diesem Sinne noch zu Lebzeiten der Mutter vorgenommen hat, kann aber dahin stehen. Denn eine nachträgliche „Aufladung“ der Vormerkung kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 143, 175 ff = NJW 2000, 805; BGH NJW 2008, 578) kann eine erloschene Auflassungsvormerkung durch erneute Bewilligung ohne Grundbuchberichtigung und inhaltsgleiche Neueintragung wieder zur Sicherung eines neuen deckungsgleichen Anspruchs verwendet werden. Die eingetragene Vormerkung kann für die Neubegründung einer Vormerkung genutzt werden, wenn die nachfolgende (materiell-rechtliche) Bewilligung dieser Eintragung inhaltlich entspricht, also mit ihr kongruent ist (sog. „Aufladung“ der Vormerkung). Ebenso können die Voraussetzungen des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs und die Sicherungswirkung der bereits eingetragenen Vormerkung nachträglich erweitert werden (BGH NJW 2008, 578). Im vorliegenden Fall ist es nicht auszuschließen, dass die damaligen Vertragspartner durch eine Vereinbarung, die aus dem Grundbuch und den Grundakten nicht ersehen werden könnte, die in III Ziffer 2 des Übertragungsvertrags vom 30. August 2007 vereinbarten engen Voraussetzungen für die Entstehung des gesicherten Rückübertragungsanspruchs der Mutter nachträglich erweitert, d.h. weitere Entstehungsgründe für den gesicherte Anspruch geschaffen haben. Eine derartige „Aufladung“ der Vormerkung bzw. eine Erweiterung des Vormerkungsschutzes kann im gegebenen Fall im Hinblick auf die in III Ziffer 2 bewilligte Rückauflassungsvormerkung auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 03.05.2012, V ZB 258/11 = NJW 2012, 2032; Beschluss vom 03.05.2012, V ZB 112/11 = FamRZ 2012, 1213) in Betracht kommen, weil die Vormerkung insoweit nicht nur für einen höchstpersönlichen, nicht vererblichen und nicht übertragbaren Rückübertragungsanspruch der Berechtigten eingetragen ist. Auch wenn nach dem Inhalt der Vereinbarung der Entstehungsgrund des Anspruchs auf die Lebenszeit der Mutter beschränkt werden sollte, so ist nicht feststellbar, dass die Vertragsbeteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines bereits zu Lebzeiten der Mutter entstandenen, bis zu deren Tod von den Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs ausschließen wollten (vgl. zuletzt OLG Köln RNotZ 2020, 282 f). b) Etwas anderes kann demgegenüber für die in III Ziffer 3 des Übertagungsvertrages bewilligte Rückauflassungsvormerkung gelten. Der für den Fall des Vorversterbens des Beteiligten zu 1) bedingte Rückübertragungsanspruch der Mutter gegen die Erben des Beteiligten zu 1) ist mit deren Tod erloschen, da der Bedingungseintritt unmöglich geworden ist. Eine Aufladung im oben genannten Sinne dürfte ausscheiden. Eine Erweiterung des Vormerkungsschutzes auf andere Entstehungsgründe als den Tod des Beteiligten zu 1) hätte dazu geführt, dass der Anspruch sich nicht mehr gegen dessen Erben richtete, sondern gegen ihn selbst. Für einen solchen Fall dürfte die Kongruenz zu verneinen sein (zur Kongruenz im Allgemeinen vgl: Assmann in BeckOGK, BGB, Stand: 1. Februar 2021, § 885 113). c) Der von der Beteiligten zu 2) als vorgebliche Erbin des Beteiligten zu 1) bzw. Erbeserbin der N. eingereichte Löschungsantrag ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.