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Urteil

4 U 178/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0415.4U178.19.00
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Leitsätze

Zum Vorliegen eines unzulässigen Teilurteils innerhalb einer vom Landgericht als "Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil" bezeichneten Entscheidung.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.10.2019 verkündete „Teil-Endurteil“ der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Vorliegen eines unzulässigen Teilurteils innerhalb einer vom Landgericht als "Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil" bezeichneten Entscheidung. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 07.10.2019 verkündete „Teil-Endurteil“ der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. G r ü n d e A. Die im Jahre 2007 als Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) gegründete Klägerin erbringt Dienstleistungen im Sicherheitsbereich, insbesondere Revier- und Schließdienste, Objekt- und Werkschutzdienstleistungen, Pförtnerdienste, Ordnerdienste bei Veranstaltungen, Detektivleistungen und Kurierdienste. Die Klägerin ist in wirtschaftlicher Hinsicht die Nachfolgerin eines von 1998 bis zur Gründung der Klägerin bestehenden Einzelunternehmens, dessen Inhaberin zumindest der äußeren Form nach A, die damalige Ehefrau des Beklagten, war. Der Beklagte war zumindest der äußeren Form nach im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Angestellter für dieses Einzelunternehmen tätig. Einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Klägerin und einzige Kommanditistin der Klägerin war zunächst die Großmutter der A. Ende 2013 / Anfang 2014 übertrug die Großmutter die beiden vorbezeichneten Beteiligungen an ihre Enkelin A, die seither die einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH der Klägerin und die einzige Kommanditistin der Klägerin ist. Der Beklagte war ausweislich der Eintragungen im Handelsregister im Jahre 2007 und dann noch einmal in den Jahren 2014 und 2015 Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin. Seit Dezember 2015 ist A die (alleinige) Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin. Nach seiner Abberufung als Geschäftsführer war der Beklagte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als Angestellter der Klägerin tätig. Im Juni 2017 kam es zum persönlichen Zerwürfnis zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau A, die daraufhin aus der gemeinsamen Ehewohnung auszog. Die Ehe ist mittlerweile geschieden. Am 02.08.2017 ließ der Beklagte für sich die Domain „Internetadresse01“ registrieren. Unter dem 22.09.2017 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses. Am 27.09.2017 meldete die Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortfolge „B“ als Wortmarke für folgende Dienstleistungen an (Klasse nach der Nizzaer Klassifikation): Klasse 45: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste für Einrichtungen; Sicherheitsdienste für Flughäfen; Sicherheitsdienste für Gebäude; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Individuen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überwachungsdienste [Sicherheitsdienste]. Die Marke wurde am 06.11.2017 unter der Registernummer 000000000008 in das Register eingetragen. Schutzendedatum ist der 30.09.2027. Am 29.09.2017 meldete der Beklagte beim Deutschen Patent- und Markenamt ebenfalls die Wortfolge „B“ als Wortmarke an. Die Anmeldung erfolgte für die folgenden Waren und Dienstleistungen (Klassen nach der Nizzaer Klassifikation): Klasse 09: Herunterladbare mobile Anwendungen für die Datenübertragung; Software zur Entwicklung von Websites; Elektronische Datenbanken; Applikationen [Apps] für mobile Endgeräte im Bereich Transport, Logistik und Sendungsverfolgung. Klasse 39: Geldtransporte; Werttransporte; Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Bewachte Transporte; Transportdienstleistungen; Logistikdienstleistungen; Transport mit gepanzerten Fahrzeugen; Transport von Kunstwerken; Organisation und Durchführung von Beförderungen auf dem Lande, auf dem Wasser und in der Luft; Computergestützte Versandauskünfte in Bezug auf Transport. Klasse 45: Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Objektschutz; Werkschutz; Personenschutz; Durchführung von Revier- und Streifendiensten zur Sicherung von Personen und Gebäuden; Überwachung von Baustellen [Baustellenaufsicht]; Pförtnerdienste; Torkontrolldienste; Wachdienste; Schließdienste; Dienstleistungen eines Sicherungsunternehmens, nämlich Alarmverfolgung und Alarmintervention; Befreiung eingeschlossener Aufzugspassagiere durch Öffnen von Aufzugstüren; Innen- und Außenkontrollen von Gebäuden und Anlagen; Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit; Erstellung von Alarm- und diesbezüglichen Maßnahmeplänen; Interventionsdienste und Bereitschaftsdienste, nämlich Dienstleistungen einer Notruf- und Servicezentrale zur Überwachung von Einbruchalarmen und Brandbekämpfung; Kassendienste, nämlich Kontrolle von Eintrittsausweisen und -karten; Garderobendienste; Einlasskontrollen; Ausweismanagement, nämlich Ausgabe und Kontrolle von privaten Besucherausweisen; Schutz von Personen des öffentlichen Interesses; Sicherheitsbegleitung [Eskorte]; Dienstleistungen von Leibwächtern [Bodyguards]; Überwachung von Gebäudetechnik; Dienstleistungen eines Detektivs; Sicherheitsbegleitung [Eskorte] durch Hundeführer; Personenkontrolle; Gepäckkontrollen; Lenkung von Besucherströmen im Rahmen der Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes; Brandwachen im Rahmen der Dienstleistungen eines Sicherheitsdienstes; Hallenaufsicht; Geländeaufsicht; VIP-Begleitschutz; Schlüsseldienste. Die Marke wurde am 26.10.2017 unter der Registernummer 000000000005 in das Register eingetragen. Schutzendedatum ist der 30.09.2027. Spätestens seit Anfang Oktober 2017 ist der Beklagte als Einzelunternehmer tätig und erbringt – wie die Klägerin – Dienstleistungen im Sicherheitsbereich. Der Beklagte veröffentlicht in seinem Internetauftritt „www.Internetadresse01“ spätestens seit Anfang Oktober 2017 für sein Einzelunternehmen werbende Inhalte (Internetausdruck Anlage A1 = Blatt 125-192 der Gerichtsakte). In der Rubrik „Presse“ enthielt der Internetauftritt Anfang Oktober 2017 die Wiedergabe zahlreicher Presseartikel, ein großer Teil dieser Artikel befasste sich mit der vormaligen Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2017 (Anlage A3 = Blatt 200-204 der Gerichtsakte) forderte die Klägerin den Beklagten u.a. auf, es zu unterlassen, in seinem Internetauftritt Zeitungsartikel, Berichte und Bilder zu verwenden, die die Firma der Klägerin enthielten. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.10.2017 (Anlage A5 = Blatt 209-210 der Gerichtsakte) wiederholte die Klägerin die vorbezeichnete Forderung: Der Inhalt der Rubrik „Presse“ des Internetauftritts des Beklagten täusche den angesprochenen Verkehr über das Alter, die Identität, die Größe und die bisherigen Leistungen des neugegründeten Einzelunternehmens des Beklagten. Zugleich forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 10.11.2017 zur Erstattung von Abmahnkosten (Netto-Rechtsanwaltsvergütung) in Höhe von 1.044,40 € auf. Der Beklagte kam den Forderungen der Klägerin nicht nach. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.09.2018 (Anlage B14 = Blatt 116-119 der Gerichtsakte) forderte der Beklagte die Klägerin auf, es zu unterlassen, die Bezeichnung „B“ zu verwenden, und in die Löschung der für die Klägerin registrierten Wortmarke „B“ (Registernummer 000000000008) einzuwilligen. Die Klägerin habe diese Marke bösgläubig angemeldet in der ausschließlichen Absicht, seine, des Beklagten, geschäftliche Tätigkeit in wettbewerbswidriger Weise zu behindern. Die Klägerin reagierte hierauf nicht. Die Klägerin hat gegenüber dem Landgericht die Argumentation aus ihrem vorgerichtlichen Schriftsatz vom 27.10.2017 wiederholt und vertieft. Die Gestaltung des Internetauftrittes des Beklagten täusche dem angesprochenen Verkehr vor, der Beklagte führe das Sicherheitsunternehmen „C“ nunmehr unter der neuen Bezeichnung „B“ fort. Dass es sich bei dem Einzelunternehmen des Beklagten um ein neugegründetes Unternehmen, das mit der Klägerin nicht identisch sei und auch deren Geschäftsbetrieb nicht fortführe, handele, gehe aus dem Internetauftritt des Beklagten nicht hervor. Überdies suggerierten die von dem Beklagten im Internet veröffentlichten Presseartikel, bei ihr, der Klägerin, habe es sich um ein Unternehmen des Beklagten gehandelt. Tatsächlich sei der Beklagte niemals an ihr, der Klägerin, oder an ihrer Komplementär-GmbH als Gesellschafter beteiligt gewesen. Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH sei der Beklagte auch nur vorübergehend und kurzzeitig gewesen. Im Wesentlichen sei der Beklagte nur ihr, der Klägerin, Angestellter gewesen. Der Beklagte sei ihr, der Klägerin, gegenüber wegen des unlauteren Inhaltes seines Internetauftrittes nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zur Unterlassung, zur Leistung von Schadensersatz und zur Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 1.141,90 € verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Anmeldung der Wortmarke „B“ am 27.09.2017 sei ihr, der Klägerin, nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte bereits am 02.08.2017 für sich die Domain „Internetadresse01“ habe registrieren lassen. Für die Anmeldung der Marke durch sie, die Klägerin, habe es auch durchaus einen sachlichen Grund gegeben. Die Trennung von dem Beklagten habe bei A zu einer erheblichen beruflichen Unsicherheit geführt. A habe nicht gewusst, wie es mit der Klägerin weitergehen solle und ob sie die Klägerin werde halten können. Vorsorglich habe ein „Alternativname“ gesichert werden sollen. A sei mit ihrem Namen in der Branche und bei Kunden bekannt. Es habe in dieser Situation nichts näher gelegen, als die Wortfolge „B“ als Marke vorsorglich unter rechtlichen Schutz zu stellen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 26.04.2018 angekündigt zu beantragen, 1. den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, für sein Unternehmen mit Bildern, Zeitungsartikeln und/oder Berichten zu werben, auf bzw. in denen ihr, der Klägerin, Firmenname genannt bzw. abgebildet ist, wie geschehen in dem Internetauftritt „www.Internetadresse01“; 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr, der Klägerin, sämtlichen durch die gemäß Ziffer 1. zu unterlassende Handlung entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.141,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.024,40 € für die Zeit vom 11.11.2017 bis zur Rechtshängigkeit und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.141,90 € für die Zeit ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat der Beklagte beantragt, 1. die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „B“ für nachstehend genannte Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere unter diesem nachstehend genannte Dienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder zu bewerben: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste für Einrichtungen; Sicherheitsdienste für Flughäfen; Sicherheitsdienste für Gebäude; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Individuen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überwachungsdienste [Sicherheitsdienste]; 2. die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 000000000008 eingetragenen Wortmarke einzuwilligen. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Beklagte hat behauptet, sein Internetauftritt enthalte keine unwahren Angaben. Die Klägerin könne es ihm, dem Beklagten, nicht verbieten, in seinem Internetauftritt Presseberichte zu veröffentlichen, die wahrheitsgemäß über seine, des Beklagten, bisherige berufliche Tätigkeit berichteten. Der Klägerin gehe es nur darum, ihn als Mitbewerber gezielt zu behindern. Nur in dieser Absicht habe die Klägerin auch die mit der Widerklage angegriffene Wortmarke angemeldet. Er, der Beklagte, habe vor der Ehe mit A bereits ein Sicherheitsunternehmen unter der Bezeichnung „B“ betrieben. Dies sei der Klägerin von vornherein bekannt gewesen. Als die Klägerin erfahren habe, dass er, der Beklagte, am 02.08.2017 für sich die Domain „Internetadresse01“ habe registrieren lassen, habe sie die mit der Widerklage angegriffene Wortmarke in der Absicht, ihn, den Beklagten, als Mitbewerber gezielt zu behindern, angemeldet. Er, der Beklagte, stütze seine beiden Widerklageanträge in erster Linie auf § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG und hilfsweise auf Regelungen des Markengesetzes (MarkenG) bzw. die namensrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Markenanmeldung sei in unlauterer Weise erfolgt, verletze ein ihm, dem Beklagten, zustehendes Unternehmenskennzeichen und sein Namensrecht. Ein Beleg für die Böswilligkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Markenanmeldung sei der Umstand, dass die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2017 – also in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung der mit der Widerklage angegriffenen Wortmarke – den Inhalt seines Internetauftrittes „www.Internetadresse01“ beanstandet habe. Nur mit „Kopfschütteln“ könne er, der Beklagte, die Ausführungen der Klägerin zu dem angeblichen „sachlichen Grund“ für die Markenanmeldung zur Kenntnis nehmen. Eine Markenanmeldung auf den Namen der Klägerin zur Sicherung der beruflichen Zukunft der A für den Fall einer Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin sei widersinnig. Der Klägerin gehe es nur darum zu verhindern, dass er, der Beklagte, unter seinem Namen am Markt auftrete. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 16.09.2019 hat die Klägerin die in ihrer Klageschrift angekündigten Klageanträge nicht gestellt. Das Landgericht hat die Klägerin insoweit als säumig behandelt. Mit einem am 07.10.2019 verkündeten „Teil-Versäumnis- und Teil-Endurteil“ hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewiesen. Die Abweisung der Klage ist dabei im Wege eines Versäumnisurteils („Teil-Versäumnisurteil“) erfolgt, die Widerklage hat das Landgericht im Wege eines streitigen Urteils („Teil-Endurteil“) als unbegründet abgewiesen. Gegen die Abweisung ihrer Klage im Wege eines Versäumnisurteils hat die Klägerin Einspruch eingelegt; das Landgericht hat insoweit bislang keine weitere Entscheidung getroffen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Beklagte gegen die Abweisung seiner Widerklage durch streitiges Urteil („Teil-Endurteil“). Der Beklagte wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Beklagte beantragt, das „Teil-Endurteil“ des Landgerichts abzuändern und 1. die Klägerin unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen „B“ für nachstehend genannte Dienstleistungen zu benutzen, insbesondere unter diesem nachstehend genannte Dienstleistungen anzubieten und/oder zu erbringen und/oder zu bewerben: Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten; Sicherheitsdienste bei öffentlichen Veranstaltungen; Sicherheitsdienste für Einrichtungen; Sicherheitsdienste für Flughäfen; Sicherheitsdienste für Gebäude; Sicherheitsdienste zum Schutz von Eigentum; Sicherheitsdienste zum Schutz von Individuen; Sicherheitsdienste zum Schutz von Sachwerten oder Personen; Überwachungsdienste [Sicherheitsdienste]; 2. die Klägerin zu verurteilen, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer 000000000008 eingetragenen Wortmarke einzuwilligen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene „Teil-Endurteil“ unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Soweit in den Gründen dieses Urteils Fundstellen in der Gerichtsakte angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen Dokumente verwiesen. B. Die – zulässige – Berufung des Beklagten führt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen „Teil-Endurteils“, d.h. zur Aufhebung der Abweisung der Widerklage durch streitiges Urteil, und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Eines auf die Aufhebung und Zurückverweisung gerichteten Prozessantrages bedarf es im vorliegenden Falle nach § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht. I. Das angefochtene „Teil-Endurteil“ stellt ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil dar. 1. Das angefochtene „Teil-Endurteil“ ist ein Teilurteil im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dass das Landgericht dieses „Teil-Endurteil“ der äußeren Form nach in einer Urteilsurkunde mit einem „Teil-Versäumnisurteil“ zusammengefasst hat und in dieser Urteilsurkunde im Ergebnis über alle von den Parteien erhobenen materiellen Ansprüche entschieden hat, ändert nichts daran, dass es sich bei der Säumnisentscheidung einerseits und der streitigen Entscheidung andererseits in rechtlicher Hinsicht um zwei getrennte Teilurteile handelt, die nach der Urteilsart, nach den Anfechtungsmöglichkeiten und nach dem möglichen weiteren prozessualen Schicksal voneinander zu unterscheiden und zu trennen sind (ebenso in dieser Fallkonstellation: BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97 –, juris, Rdnr. 17; OLG Hamm, Urteil vom 04.12.2015 – 9 U 116/15 –, juris, Rdnr. 26 f.). 2. Ein Teilurteil darf – wie sich auch aus der Regelung in § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO ergibt – nur dann ergehen, wenn die Gefahr ausgeschlossen ist, dass es in dem Teilurteil und in nachfolgenden Urteilen zu widersprüchlichen Entscheidungen – und sei es auch nur zu Widersprüchen bei der Beurteilung von entscheidungserheblichen Vorfragen – kommt (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. [2020], § 301 Rdnr. 12 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei ist der Erlass eines Teilurteils bereits dann unzulässig, wenn sich die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch die abweichende Beurteilung eines Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97 –, juris, Rdnr. 17 a.E.). Für die Unzulässigkeit des Erlasses eines Teilurteils reicht es aus, dass durch die Teilentscheidung die Möglichkeit sich widersprechender Urteile eröffnet wird (BGH, Urteil vom 24.02.1999 – XII ZR 155/97 –, juris, Rdnr. 20 a.E.). 3. Die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist hier nicht ausgeschlossen. Sowohl bei der Entscheidung über die mit der Klage erhobenen Ansprüche als auch bei der Entscheidung über die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche ist in materiell-rechtlicher Hinsicht darüber zu befinden, ob das Vorgehen der Klägerin gegenüber dem Beklagten auf sachfremden Zielen und Erwägungen beruhte. Das Bestehen der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten lauterkeitsrechtlichen Ansprüche hängt davon ab, dass das Vorgehen der Klägerin sich nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8 Abs. 4 Satz 1 a.F. / § 8c Abs. 1 n.F. UWG) erweist. Für die Entscheidung über die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche ist zu entscheiden, ob die Markenanmeldung durch die Klägerin am 27.09.2017 – wofür angesichts des chronologischen Ablaufes der Ereignisse und angesichts der wenig überzeugenden Argumentation der Klägerin zu dem angeblichen Sachinteresse an der Anmeldung der mit der Widerklage angegriffenen Marke manches sprechen mag – auf sachfremden Zielen und Erwägungen beruhte. Diese Frage stellt sich zwar nicht im Hinblick auf das in § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG genannte absolute Schutzhindernis der „bösgläubigen Markenanmeldung“, denn eine Nichtigkeitsklage vor den ordentlichen Gerichten wegen absoluter Schutzhindernisse kennt das MarkenG nicht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl. [2021], § 55 Rdnr. 2). Der Beklagte geht gegen die Marke der Klägerin – vorrangig – auf der Grundlage der lauterkeitsrechtlichen Regelung in § 8 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG vor (zur Zulässigkeit einer solchen „außermarkenrechtlichen“ Löschungsklage vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.01.2008 – I ZR 38/05 – [AKADEMIKS], juris, Rdnr. 21 m.w.N.; Ströbele/Hacker/Thiering, a.a.O., § 13 Rdnr. 5 m.w.N.), und insoweit ist zu prüfen, ob die Markenanmeldung durch die Klägerin der gezielten Behinderung des Beklagten diente. Die bei der Entscheidung über die Klage und die Widerklage zu beantwortenden Fragen sind eng miteinander verzahnt; die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände – nämlich die Geschehnisse und die Motivlage der Klägerin Ende September / Anfang Oktober 2017 – stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang miteinander. Sollte sich herausstellen, dass die Markenanmeldung durch die Klägerin in Behinderungsabsicht erfolgte, läge zugleich eine gewichtige Anknüpfungstatsache für die Annahme vor, dass auch die Geltendmachung des lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruches durch die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.10.2017 – also nur neun Tage nach der Markenanmeldung – auf sachfremden Motiven beruhte und damit rechtsmissbräuchlich war. Es besteht die Gefahr, dass es zu dieser Frage bei einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage einerseits und bei der vom Landgericht aufgrund des von der Klägerin eingelegten Einspruches noch zu treffenden Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung des Teil-Versäumnisurteils andererseits zu widersprüchlichen Beurteilungen und Entscheidungen kommt. II. Der Senat sieht keine Veranlassung, den in der ersten Instanz anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits, d.h. die von der Klägerin mit ihrer Klage geltend gemachten Ansprüche, an sich zu ziehen und hierdurch eine Zurückverweisung der Entscheidung über die Widerklage an das Landgericht entbehrlich zu machen (vgl. zu dieser – ohnehin nur ausnahmsweise gerechtfertigten – Vorgehensweise: Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. [2020], § 538 Rdnr. 55). III. Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass das vom Landgericht zugleich mit dem angefochtenen „Teil-Endurteil“ erlassene „Teil-Versäumnisurteil“ nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens und damit auch nicht Gegenstand der Aufhebungsentscheidung des Senates ist. C. Eines Ausspruches zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Weder das aufgehobene „Teil-Endurteil“ noch das Urteil des Senats haben einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.