Beschluss
4 Ws 36/21
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Fortdauer der Beschuldigteneigenschaft war unbegründet und wurde als unbegründet verworfen.
• Bei einem mehrfachen bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt die Art und Ausführung der Tat die Annahme künftiger vergleichbarer Verfahren, auch wenn der Beschuldigte noch nicht vorbestraft ist.
• Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten der Beschwerde trägt der Angeklagte.
Entscheidungsgründe
Beschwerdeverwerfung bei mehrfachem bandenmäßigem Betäubungsmittelhandel • Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Fortdauer der Beschuldigteneigenschaft war unbegründet und wurde als unbegründet verworfen. • Bei einem mehrfachen bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt die Art und Ausführung der Tat die Annahme künftiger vergleichbarer Verfahren, auch wenn der Beschuldigte noch nicht vorbestraft ist. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO; die Kosten der Beschwerde trägt der Angeklagte. Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, über einen Zeitraum von fast drei Monaten gemeinsam mit zwei Mittätern in bandenmäßiger Weise Handel mit mehreren Kilogramm Marihuana betrieben zu haben. Ihm werden insgesamt vierzehn tateinheitliche Fälle bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last gelegt. Die Taten waren verflochten mit anderen Rauschgifthändlern, worauf Art und Ausführung der Tat schließen lassen, dass ähnlich gelagerte Strafverfahren künftig zu erwarten sind. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Gegenstand der Entscheidung war die Beschwerde des Angeklagten gegen eine vorausgegangene Maßnahme bzw. Feststellung im Ermittlungsverfahren. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die vorgebrachten Gründe die Annahme künftiger Straferhebungen oder die Beschuldigteneigenschaft entkräften. • Tatbestandliche Feststellungen: Der Beschuldigte wird des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verdächtigt (§§ 29, 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG). • Bandenmäßigkeit und Menge: Die wiederholte und organisierte Begehung über fast drei Monate mit mehreren Kilo Marihuana spricht für bandenmäßiges Handeln in nicht geringer Menge. • Prognose der Rückfallgefahr: Die Verflochtenheit mit anderen Rauschgifthändlern und die Art und Ausführung der Taten rechtfertigen die Prognose, dass künftig Verfahren ähnlicher Bedeutung zu führen sein werden. • Vorstrafenlage: Das Fehlen früherer Verurteilungen steht der prognostischen Bewertung nicht entgegen; die Anzahl und Schwere der Taten überwiegen diese Entlastung. • Rechtsfolgen: Die Beschwerde des Angeklagten ist nicht geeignet, die Annahme künftiger gleichgelagerter Verfahren zu widerlegen; daher ist sie unbegründet und zurückzuweisen. Kostenentscheidung: Nach § 473 Abs. 1 StPO sind dem Angeklagten die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Die Beschwerde des Angeklagten wurde als unbegründet verworfen; die Gründe des angefochtenen Beschlusses blieben durch das Vorbringen des Angeklagten unerschüttert. Das Oberlandesgericht bestätigte die Annahme, dass aufgrund des bandenmäßigen, mehrfachen Handeltreibens mit mehreren Kilogramm Marihuana und der Verflechtung mit weiteren Rauschgifthändlern künftig vergleichbare Strafverfahren zu erwarten sind. Das fehlende Vorstrafenregister des Angeklagten ändert an dieser prognostischen Einschätzung nichts. Die Kosten der Beschwerde hat der Angeklagte gemäß § 473 Abs. 1 StPO zu tragen.