Beschluss
11 W 11/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0413.11W11.21.00
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Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer das Landgerichts Münster vom 08.01.2021 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Der Schriftsatz des Antragstellers vom 18.02.2021 ist nach seinem klarstellenden Schreiben vom 22.03.2021 als sofortige Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Münster vom 08.01.2021 auszulegen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 127 Abs. 2, 567ff ZPO statthaft und zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet. Prozesskostenhilfe für die vom Antragsteller beabsichtigte Amtshaftungsklage in Form einer Feststellungsklage ist zu versagen, weil diese Klage keine Aussicht auf Erfolg hat. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht dem Antragsteller vor der ablehnenden Beschlussfassung rechtliche Hinweise hätte erteilen müssen, weil der Antragsteller ausreichend Gelegenheit hatte, im Abhilfeverfahren und im Beschwerdeverfahren vorzutragen und die für die Entscheidung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte auch thematisiert hat. Hinzuweisen ist noch darauf, dass dem Antragsteller der angefochtene Beschluss wirksam zugestellt wurde. Der zuständige Richter unterzeichnet bzw. die zuständigen Richter unterzeichnen lediglich das Original eines Beschlusses, das in den Akten verbleibt. Zugestellt wird eine beglaubigte Abschrift, die den Namen des Richters bzw. die Namen der Richter nennt (§§ 329 Abs. 1 S. 2, 317 Abs. 2 ZPO). Eine solche Abschrift mit dem Namen der zuständigen Richterin hat der Antragsteller erhalten. Bei der Entscheidung über die beabsichtigte Feststellungsklage kann letztendlich offen bleiben, ob bereits ein Feststellungsinteresse zu verneinen ist, solange das sozialgerichtliche Verfahren, mit dem der Antragsteller eine Aufhebung des nach seiner Ansicht fehlerhaften Bescheides vom 30.05.2014 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2014 begehrt, noch nicht abgeschlossen ist. In einem bereits abgeschlossenen Prozesskostenhilfeverfahren, das sich auf einen früheren Anspruchszeitraum bezog, hat der Senat mit Beschluss vom 20.03.2017 (11 W 11/17) entschieden, dass dem Antragsteller Prozesskostenhilfe als mutwillig zu versagen war, weil er eine beabsichtigte Amtshaftungsklage erst führen wollte, nachdem die Verfahren vor den Sozialgerichten abgeschlossen waren. Der vorliegende Fall liegt insoweit anders - hierauf weist der Antragsteller zutreffend hin - dass er den Amtshaftungsprozess vor dem Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens als Feststellungklage führen will, um den nach seiner Ansicht drohenden Eintritt der Verjährung des Amtshaftungsanspruchs zu verhindern. Zweifelhaft ist insoweit, ob für die Feststellungsklage bereits ein Feststellungsinteresse besteht, weil dieses in den Fällen, in denen es um den Schutz des Vermögens im Allgemeinen und nicht um die Verletzung eines absoluten Rechts geht, die Wahrscheinlichkeit für den Eintritt eines Schadens voraussetzt (BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03, juris Rz. 27). Die Wahrscheinlichkeit eines dem Antragsteller drohenden Schadens ist deshalb zweifelhaft, weil er die von ihm beanstandeten Bescheide in dem sozialgerichtlichen Verfahren, das derzeit noch nicht abgeschlossen ist, überprüfen lässt, so dass noch nicht feststeht, ob ihm die beantragten Leistungen - Grundsicherung für Arbeitssuchende für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 - zu Unrecht versagt worden sind und nicht noch nachträglich zu bewilligen wären. Deswegen ist unklar, ob dem Antragsteller im Falle einer obsiegenden sozialgerichtlichen Entscheidung ein Vermögensnachteil verbleibt, der mit einem Amtshaftungsanspruch verfolgt werden könnte. Sollten ihm die beantragten Leistungen demgegenüber zu Recht versagt worden sein, hätte er bereits mangels Anspruchs auf die Gelder keinen Schaden erlitten, so dass in diesem Fall bereits deswegen kein Feststellungsinteresse vorläge. Unabhängig hiervon hat die beabsichtigte Amtshaftungsklage - auch als Feststellungklage - keine hinreichenden Erfolgsaussichten, weil es an dem schlüssigen Vortrag einer schuldhaften Amtspflichtverletzung fehlt, worauf bereits das Landgericht in seinem angefochtenen Beschluss zu Recht hingewiesen hat. Der beanstandete Bescheid des Jobcenters vom 30.05.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom 16.07.2014 legen im Einzelnen dar, warum die vom Antragsteller für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 beantragte Leistung einer Grundsicherung (ALG II) versagt worden ist. So zeigt insbesondere der Widerspruchsbescheid auf, dass die vom Antragsteller in mehrfacher Hinsicht versäumte bzw. verweigerte Mitwirkung die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und 3 SGB I erfüllt und die beantragte Leistung - nach der getroffenen Ermessensentscheidung - versagt wurde. Dass diese Erwägungen die Leistungsversagung tragen, bestätigt das Sozialgericht Münster in seinem Urteil vom 12.03.2018 (S 11 AS 529/14). An ein im sozialgerichtlichen Verfahren gefälltes Urteil sind die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozess zwar erst im Rahmen der Rechtskraft der sozialgerichtlichen Entscheidung gebunden (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 07.02.2008, III ZR 76/07, Juris Rz. 10 m.w.Nachw.), die noch nicht eingetreten ist, weil der Antragsteller das Urteil des Sozialgerichts Münster mit der Berufung angefochten hat. Im vorliegenden Fall ist allerdings nicht ersichtlich, dass die durch das Urteil des Sozialgerichts Münster bestätigten Bescheide die Rechtslage fehlerhaft beurteilen und deswegen eine schuldhafte Amtspflichtverletzung beinhalten könnten. Der Senat kann dies vor dem Hintergrund des bei Juris veröffentlichten Urteils LSG NRW vom 20.10.2016 (L 7 AS 805/16) entscheiden, mit dem die Versagung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 beurteilt wurde. Nach Gründen der Entscheidung des LSG NRW vom 20.10.2016, denen der Senat in Bezug auf den vorliegenden Fall folgt und die auf diesen - soweit im Folgenden nicht anders ausgeführt - zu übertragen sind, ist das Jobcenter berechtigt gewesen, aufgrund der Nichtvorlage von geforderten Unterlagen die Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I vollständig zu versagen (LSG NRW, a.a.O., Juris Rz. 35). Dabei war es zunächst berechtigt, u.a. eine Aufstellung der tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben (als Gewinn- und Verlustrechnung) nebst Belegen für einen früheren Zeitraum zu verlangen (LSG NRW, a.a.O., Juris Rz. 36f), was das Jobcenter im vorliegenden Fall in Bezug auf das Jahr 2013 auch so gehalten hat. Diese Aufforderung, die den Vorgaben des § 3 Alg II-V zur Berechnung der Leistungen Selbständiger entspricht, ist vom Amtsermittlungsgrundsatz gedeckt. Sie verpflichtet den Leistungsempfänger aufgrund seiner Mitwirkungsobliegenheit nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I und kann sich auch auf in der Vergangenheit liegende Verhältnisse erstrecken. Gründe dafür, dass dem Antragsteller die verlangte Mitwirkungshandlung nicht zuzumuten war, sind nicht ersichtlich (vgl. LSG NRW, a.a.O., Juris Rz. 38). Es war dem Jobcenter auch nicht möglich, die erforderlichen Kenntnisse durch einen geringeren Aufwand zu beschaffen (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB I) als ihn der Antragsteller zu betreiben hätte. Soweit der Antragsteller meint, das Jobcenter habe hierzu seine für den Zeitraum von Februar 2013 bis Januar 2014 vorgelegten Kontoauszüge auswerten können und müssen sowie eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle halten können, geht dieser Einwand fehl. Der Widerspruchsbescheid vom 16.07.2014 weist den Antragsteller zu Recht darauf hin, dass Kontoauszüge einzelne Positionen beinhalten können, die für eine Gewinn- und Verlustrechnung von Bedeutung sind, diese Aufstellung aber nicht ersetzen, und dass ein Auskunftsersuchen an das Bundesamt mangels hierzu ordnungsgemäß erteilter Einverständniserklärung des Antragsstellers unterblieben ist. Nicht zu beanstanden ist zudem die Bewertung des Jobcenters, dass die unterbliebenen Mitwirkungen des Antragstellers die Aufklärung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wesentlich erschwert haben, sowie die nach der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 SGB I getroffene Ermessensentscheidung, die beantragte Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz zu versagen. Ermessensfehler, nur auf diese hin ist die Ermessensentscheidung zu überprüfen, vgl. LSG NRW, a.a.O., Juris Rz. 39, sind nicht ersichtlich. Die von der vorstehenden Bewertung abweichende Position des Antragstellers, die er in der Beschwerdeschrift vom 18.02.2021 und der dieser als Anlage beigefügten, an das LSG gerichteten Berufungsbegründung vom 17.01.2020 vertritt, wiederholt weitgehend die vom Widerspruchsbescheid bereits zurückgewiesene Argumentation und ist nicht geeignet, den Vorwurf einer Amtspflichtverletzung zu substantiieren. An der Bewertung ändern die vom Antragsteller - auszugsweise - vorgelegten Beschlüsse des LSG Nordrhein-Westfalen in den Sachen L 7 AS 2373/14 B und LS 7 SA 503/15 B nichts. Nach den Entscheidungen kann zwar für den Fall, dass der Antragsteller in einem Leistungszeitraum kein Einkommen mehr aus selbständiger Tätigkeit erzielen konnte, von Seiten des Jobcenters nicht mehr verlangt werden, dass zur Überprüfung der Plausibilität eines noch zu erwartenden Einkommens Angaben über das in der Vergangenheit erzielte Einkommen gemacht werden. Den Entscheidungen lag aber zugrunde, dass der Antragsteller jeweils zuvor darauf verwiesen hatte, dass seine selbständige Tätigkeit aufgrund nicht mehr möglicher Softwarepflege zum Erliegen gekommen war. Dies soll - so sein Vortrag in der PKH-Antragsschrift - seit dem 01.05.2014 der Fall gewesen sein. Dass er hierauf bereits bei der Beantragung der Leistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 und dem hierzu geführten Verwaltungsverfahren hingewiesen hatte, ist nicht allerdings nicht ersichtlich, so dass nichts für ein amtspflichtwidriges Übergehen dieses Geschichtspunktes durch das Jobcenter spricht. Im Übrigen wäre dieser Gesichtspunkt nur einer von mehreren Punkten, in denen es nach den angefochtenen Bescheiden an der gebotenen Mitwirkung des Antragstellers fehlte. Hinzu kamen noch die im Widerspruchsbescheid aufgeführten weiteren Unterlagen, deren Vorlage der Antragsteller versäumt hatte. Deswegen wäre ein unterstellt pflichtwidriges Verlangen des Einkommensnachweises letztendlich nicht kausal für einem mit der ablehnenden Entscheidung herbeigeführten Schaden, weil die Entscheidung aufgrund der weiteren Versäumnisse des Antragstellers ebenso hätte getroffen werden können. Schließlich ist auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 05.11.2019 (1 BvL 7/16) nicht geeignet, eine Amtspflichtverletzung des Jobcenters bei Erlass der vom Antragsteller beanstandeten Bescheide vom 30.05. und 16.07.2014 zu begründen. Hierbei kann dahinstehen, ob die Gründe des Bundesverfassungsgerichts, nach denen die Bestimmungen der § 31 a und § 31b SGB II nicht in jeder Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, a.a.O., juris Rz. 158ff), auf die für den vorliegenden Fall maßgeblichen rechtlichen Erwägungen zu übertragen sind. In diesen wurde die Versagung der beantragten Leistungen nicht mit Pflichtverletzungen im Sinne von § 31 SGB II begründet, sondern mit einem gem. § 66 SGB I zu beurteilenden Verstoß gegen Mitwirkungspflichten. Die zuletzt genannte Norm war nicht Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das allerdings in Bezug auf Verstöße gegen Mitwirkungspflichten, deren Erfüllung der Leistungsberechtigte selbst in der Hand hat, ausgeführt hat, dass sie einen vollständigen Leistungsentzug rechtfertigen können (BVerfG, a.a.O., Juris Rz. 209). Der zuletzt genannte Fall ist ein Fall des § 66 SGB I. So hatte es auch im vorliegenden Fall der Antragsteller in der Hand, seinen Mitwirkungspflichten zu genügen und so die Voraussetzungen für die begehrten Leistungen nachzuweisen. Dementsprechend wird die Regelung des § 66 SGB I, worauf das Landgericht bereits zu Recht hingewiesen hat, in der Rechtsprechung und Literatur als „ausgewogene und verhältnismäßige Regelung“ beschrieben, gegen die keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (vgl. z. B. BSG, Urteil v. 22.02.1995, 4 RA 44/94, juris Rz. 21). Dem ist uneingeschränkt zu folgen. Hinzu kommt der Gesichtspunkt, dass lediglich das Bundesverfassungsgericht befugt ist, eine gesetzliche Vorschrift für verfassungswidrig zu erklären, was wiederum bedeutet, dass die Verwaltung diese vor einem Richterspruch des höchsten Gerichts grundsätzlich anzuwenden hat. Deswegen kann die Anwendung einer - später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten - gesetzlichen Vorschrift nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung bei einer zuvor erlassenen Verwaltungsentscheidung bewertet werden. So läge der Fall auch hier: Dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 05.11.2019 Vorschriften des Sozialgesetzbuches für verfassungswidrig erklärt hat, begründet keine Amtspflichtverletzung für im Jahr 2014 erlassene Bescheide, sofern diese überhaupt auf den später für verfassungswidrig erklärten Vorschriften beruhen sollten. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO.