Urteil
28 U 266/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0406.28U266.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs Schadensersatzansprüche geltend. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug, einen gebrauchten F Marke01 (..) 2,0 TDI (Kilometerstand 23.971; Erstzulassung 28.11.2014), aufgrund schriftlicher Bestellung vom 22.03.2016 von der A GmbH & Co. KG zum Preis von 37.880,00 EUR. Herstellerin des Fahrzeugs ist die F AG. Das Fahrzeug verfügt über eine Typgenehmigung nach der Schadstoffklasse Euro 5. Es ist mit einem von der Beklagten hergestellten Motor der Baureihe EA 189 ausgestattet. Die bei diesem Motor ursprünglich verwendete Motorsteuerungssoftware erkannte, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstandlauf oder im Straßenbetrieb befindet, und bewirkte, dass im Prüfbetrieb eine höhere Abgasrückführung mit niedrigerem Stickoxidausstoß erfolgte mit der Folge, dass (nur) im Prüfbetrieb die Stickoxidgrenzwerte der Euro 5 - Norm eingehalten wurden. Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilte am 10.08.2016 die Freigabe für das von der Beklagten für den hier in Rede stehenden Motorentyp entwickelte Software-Update. Das Software-Update wurde in der Folgezeit zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls aber vor März 2019, auf das streitgegenständliche Fahrzeug aufgespielt. Mit dem Software-Update wurde die ursprünglich vorhandene „Umschaltlogik“ beseitigt. Die neue Motorsteuerungssoftware enthält ein sog. Thermofenster, welches bewirkt, dass die Abgasrückführung bei niedrigen und besonders hohen Außentemperaturen reduziert wird mit der Folge eines höheren Stickoxidausstoßes. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten und die Freistellung von dem Anspruch seiner Prozessbevollmächtigten auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen: Die Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und gemäß § 826 zum Schadensersatz verpflichtet. Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die Beklagte eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der „Umschaltlogik“ in die Motoren der Baureihe EA 189 verbaut habe. Zudem habe die Beklagte das On-Board-Diagnosesystem manipuliert, indem sie dieses so programmiert habe, dass es die Fehlfunktion des Abgassystems nicht anzeige. Hierdurch habe die Beklagte ihn - den Kläger - arglistig getäuscht und zugleich in vorsätzlicher und sittenwidriger Weise geschädigt. Die Beklagte habe aus Profitgier gehandelt, weil sie durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Herstellungskosten habe einsparen wollen. Hierbei habe sie Umweltschäden und gesundheitliche Beeinträchtigungen der Bevölkerung sowie wirtschaftliche Schäden der Käufer der betroffenen Fahrzeuge in Kauf genommen, was als sittenwidrig zu bewerten sei. Es sei davon auszugehen, dass der Vorstand der Beklagten, insbesondere der frühere Vorstandsvorsitzende K und der frühere Entwicklungschef C, frühzeitig Kenntnis von der Verwendung der Motorsteuerungssoftware gehabt hätten. Der Schaden des Klägers liege in dem Abschluss des für ihn wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrages. Zum einen habe infolge der Manipulation des Fahrzeugs das Risiko einer Betriebsuntersagung bestanden, zum anderen weise das Fahrzeug infolge der Manipulation einen erheblichen Minderwert auf. Auch das Software-Update habe nicht dazu geführt, dass das Fahrzeug mangelfrei sei. Dem stehe entgegen, dass erhebliche negative Folgeerscheinungen wie ein schnellerer Verschleiß des Dieselpartikelfilters, ein Kraftstoffmehrverbrauch und eine Reduzierung der Motorleistung eingetreten seien sowie ein erheblicher merkantiler Minderwert verbleibe. Außerdem habe die Beklagte bewirkt, dass mit dem Aufspielen des Software-Updates eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters verbaut worden sei. Die Haftung der Beklagten ergebe sich auch aus § 831 BGB, weil die mit der Entwicklung der Motorsteuerungssoftware betrauten Ingenieure Verrichtungsgehilfen i.S.v. § 831 BGB seien. Daneben bestehe ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB, weil durch die Erteilung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet, jedenfalls aber ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, und die Beklagte durch die Ausstellung der materiell unrichtigen und damit ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung pflichtwidrig gehandelt habe. Außerdem habe die Beklagte durch die Ausstellung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung eine Garantie nach § 443 BGB abgegeben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegeben sei. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergebe sich ferner aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 4, 6, 25, 27 EG-FGV, Art. 5 VO (EG) 715/2007 und Art. 12, 18 der Richtlinie Nr. 2007/46/EG. Schließlich hafte die Beklagte wegen der irreführenden Werbung bezüglich der Schadstoffwerte des Fahrzeugs und wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 1, 3 PKW-EnVKV aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG und § 4 Nr. 11 UWG (a.F.). Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs F Marke01 (Fahrzeugidentifikationsnummer: FIN01) durch die Beklagte resultieren, und 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,64 EUR freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig. Insbesondere fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse des Klägers, weil er die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht dargelegt habe und eine Leistungsklage vorrangig sei. In der Sache stehe dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Sie - die Beklagte - habe den Kläger weder getäuscht noch sittenwidrig geschädigt, so dass Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB nicht gegeben seien. Die mit einem Motor der Baureihe EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge seien von vorneherein nicht mit einem Sachmangel behaftet, weil die ursprünglich verwendete Motorsteuerungssoftware keine unzulässige Abschalteinrichtung dargestellt habe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte seit Herbst 2015 umfassend über die Abgasthematik informiert habe und in den Medien hierüber ausführlich berichtet worden sei. Daher sei davon auszugehen, dass der Kläger bei Ankauf des Fahrzeugs gewusst habe, dass dieses vom Abgasskandal betroffen sei. Dem Kläger seien durch den Ankauf des Fahrzeugs auch keine wirtschaftlichen Nachteile entstanden, zumal das Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung für die Schadstoffklasse Euro 5 verfüge und zu keiner Zeit die Gefahr einer Entziehung der Typgenehmigung bestanden habe. Der Wert des Fahrzeugs habe dem Kaufpreis entsprochen; insbesondere weise das Fahrzeug keinen Minderwert infolge der Verwendung der fraglichen Motorsteuerungssoftware auf. Negative Folgeerscheinungen durch das Aufspielen des Software-Updates seien nicht eingetreten. Das mit dem Software-Update verbaute Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar, weil die Reduzierung der Abgasrückführung bei niedrigen Temperaturen zum Schutz der Bauteile des Fahrzeugs erforderlich sei. Eine etwaige Täuschung oder Schädigung des Klägers durch Mitarbeiter der Beklagten könne dieser im Übrigen nicht zugerechnet werden. Denn nach derzeitigen Erkenntnissen sei die Entscheidung über die Verwendung der ursprünglichen Motorsteuerungssoftware im Hause der Beklagten von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene getroffen worden, ohne dass Vorstandsmitglieder hiervon Kenntnis gehabt hätten. Schließlich fehle es auch an dem erforderlichen Täuschungs- und Schädigungsvorsatz der Beklagten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte die Öffentlichkeit bereits vor Abschluss des Kaufvertrages durch den Kläger über die Abgasproblematik informiert habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Zur Begründung trägt er vor: Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Feststellungsantrag hinreichend bestimmt und damit zulässig. In der Sache stehe ihm der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich bereits aus den Grundsätzen der Vertrauenshaftung nach den §§ 311, 241 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB habe das Landgericht zu Unrecht die Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensschaden des Klägers und den von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteilen verneint. Die Stoffgleichheit sei gegeben, weil die von der Beklagten für die Verkäufer der betroffenen Fahrzeuge erstrebten Vermögensvorteile unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügungen der Fahrzeugkäufer seien. Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB habe das Landgericht zu Unrecht verneint. Denn die Beklagte habe durch die Verwendung der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung sowohl ihn – den Kläger – arglistig getäuscht als auch vorsätzlich gegen EU-Vorschriften verstoßen. Auch ergebe sich die Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten daraus, dass sie im Zuge des Software-Updates eine neue unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters in das Fahrzeug eingebaut habe. Das Thermofenster bewirke, dass außerhalb eines Temperaturbereichs von 15 bis 33 Grad Celsius die Abgasrückführung reduziert werde mit der Folge eines erhöhten Stickoxidausstoßes, ohne dass dies aus Gründen des Motorenschutzes notwendig sei. Entsprechend habe das Software-Update auch nicht zu einer relevanten Reduzierung der Stickoxidemissionen geführt. Die Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt sei rechtswidrig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass die Freigabe des Software-Updates auf einem kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt und der Beklagten beruht habe. Zudem habe die Umrüstung des Fahrzeugs zu weiteren erheblichen negativen Folgen für ihn geführt. So hätten sich der CO²-Ausstoß und der Kraftstoffverbrauch infolge des Updates deutlich erhöht. Auch habe die Umrüstung des Fahrzeugs zu einem schnelleren Verschleiß diverser Bauteile wie etwa des Dieselpartikelfilters und des Abgasrückführungsventils geführt. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Detmold vom 11.06.2019, Az. 1 O 380/18, abzuändern und 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in dem Fahrzeug F Marke01 (Fahrzeugidentifikationsnummer: FIN01) unzulässige Abschalteinrichtungen in der Form einer Software, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt, in Gestalt einer Funktion, welche durch Bestimmung der Außentemperatur die Parameter der Abgasbehandlung so verändert, dass die Abgasnachbehandlung außerhalb eines Temperaturfensters von 17 bis 33 Grad Celsius reduziert wird (sog. Thermofenster), verbaut hat und hierdurch die Emissionswerte auf dem Rollenprüfstand reduziert werden, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.530,64 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen keine Bedenken. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Denn der Kläger hat mit seiner Berufungsbegründung hinreichende Einwendungen gegen das landgerichtliche Urteil erhoben. Das Landgericht hat die Klageabweisung sowohl auf die Unzulässigkeit der erhobenen Klage (jedenfalls hinsichtlich des Klageantrages zu 1.) als auch auf die Unbegründetheit der Klage gestützt. Beide Aspekte hat der Kläger mit seiner Berufungsbegründung in ausreichendem Maße angegriffen. 2. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen zwar zulässig, aber unbegründet. a) Klageantrag zu 1. aa) Der Klageantrag zu 1. ist in der zuletzt zur Entscheidung gestellten Fassung zulässig. (1) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag in seiner ursprünglichen Fassung nicht hinreichend bestimmt und damit unzulässig war. Denn aus dem Antrag ging nicht hervor, was mit „Manipulation“ gemeint ist. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Klageantrag zu 1. dahin konkretisiert, dass er die vermeintlichen Manipulationen und die angeblich verwendeten unzulässigen Abschalteinrichtungen ihrer Art und Funktionsweise nach näher umschrieben hat. In dieser Fassung genügt der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. (2) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers liegt vor. Der Kläger geht vom Bestehen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs aus, während die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Abrede stellt. Soweit der BGH für das Feststellungsinteresse bei einer auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Feststellungsklage für den Fall der Verletzung einer den Vermögensschutz bezweckenden Norm die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verlangt (BGH NJW 2006, 830 ff.), ist diesem Erfordernis hier Genüge getan. Denn nach der Rechtsprechung des BGH liegt der Schaden des Käufers in Konstellationen wie der vorliegenden bereits im Abschluss des Kaufvertrages über das jeweilige Fahrzeug (BGH Urteil vom 25.05.2010, Az. VI ZR 252/19). Dem Feststellungsinteresse des Klägers steht auch nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage entgegen. Zwar fehlt das Feststellungsinteresse regelmäßig, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Auflage 2020, § 256 Rn. 7a). Letzteres ist aber nur dann der Fall, wenn die klagende Partei ihren Schaden im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abschließend beziffern kann (vgl. Zöller-Greger aaO.). Dies war dem Kläger vorliegend nicht möglich. Zwar war der durch die Kaufpreiszahlung für das streitgegenständliche Fahrzeug eingetretene Schaden bei Klageerhebung bekannt und bezifferbar. Nach der Lebenserfahrung war im Zeitpunkt der Klageerhebung allerdings mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger bis zum Vollzug der Rückabwicklung mit weiteren Kosten infolge der Nutzung des Fahrzeugs (etwa wegen durchzuführender Reparaturen) belastet werden würde, die sich trotz fortbestehender Nutzungsmöglichkeit zumindest nicht vollständig amortisieren würden und deshalb von der Beklagten ebenfalls (zumindest anteilig) zu ersetzen sein würden (so für vergleichbare Fallkonstellationen auch Senat Urteil vom 23.07.2020, Az. 28 U 88/19; OLG Hamm Urteil vom 01.04.2020, Az. 30 U 33/19; OLG Karlsruhe Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 12/19). Ob eine Leistungsklage auch deshalb nicht vorrangig ist, weil davon auszugehen ist, dass die Beklagte schon auf ein Feststellungsurteil hin leisten wird (vgl. zu dieser Ausnahme Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rn. 8), kann bei dieser Sachlage dahinstehen. bb) Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Denn dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. (1) Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte bei der Entwicklung und Herstellung des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt der „Umschaltlogik“ verwendet hat. (a) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger stützt diesen Anspruch darauf, dass durch die Erteilung der für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellten EG-Übereinstimmungsbescheinigung ein Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Hersteller des Fahrzeugs zustande gekommen sei, jedenfalls aber ein besonderer Vertrauenstatbestand begründet worden sei, und der Hersteller seine hieraus resultierenden Pflichten verletzt habe, indem er eine unrichtige und damit ungültige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt habe. Es erscheint bereits sehr zweifelhaft, ob die gesetzlich vorgeschriebene Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung die vom Kläger konstruierten Rechtsfolgen haben kann. Hierauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn schon auf der Grundlage der eigenen Argumentation des Klägers kommt unter diesem Gesichtspunkt allein eine Haftung des Herstellers des Fahrzeugs als Aussteller der Übereinstimmungsbescheinigung in Betracht. Dies ist hier die F AG und nicht die Beklagte, die lediglich den Motor des Fahrzeugs hergestellt hat. (b) Gleiches gilt für einen Anspruch aus § 443 BGB, auf den der Kläger sein Ersatzbegehren ebenfalls stützt. Denn auch insoweit gilt, dass Ausstellerin der Übereinstimmungsbescheinigung allein die F AG ist und eine Haftung der Beklagten aus § 443 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlerhaften bzw. ungültigen Übereinstimmungsbescheinigung daher nicht in Betracht kommt. (c) Auch ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB besteht nicht. Zweifelhaft ist schon, ob eine Täuschung der Beklagten gegenüber dem Kläger und ein hierauf beruhender Irrtum des Klägers anzunehmen sind. Dies kann jedoch dahinstehen, weil es jedenfalls an der für den Betrugstatbestand erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Klägers und den von der Beklagten erstrebten Vermögensvorteilen fehlt. Beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Gebrauchtwagens fehlt es selbst dann an der erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem Schaden des Käufers und den vom Hersteller für sich oder einen Dritten erstrebten Vermögensvorteilen, wenn der Hersteller des Fahrzeugs zugleich Hersteller des mit der fraglichen Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Motors ist (BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; OLG Bremen Beschluss vom 14.10.2020, Az. 1 U 4/20). Denn der Hersteller weist regelmäßig nicht die Absicht auf, die jeweiligen Gebrauchtwagenverkäufer um den den Fahrzeugwert übersteigenden Kaufpreisanteil zu bereichern (BGH aaO.). Nur hierin läge ein stoffgleicher Vermögensvorteil zu dem vom Käufer durch den vermeintlichen Betrug nach § 263 StGB erlittenen Vermögensschaden (BGH aaO.). Die Stoffgleichheit fehlt erst recht, wenn nicht der Hersteller des Fahrzeugs, sondern der Hersteller des im Fahrzeug verbauten Motors wegen eines angeblichen Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Anspruch genommen wird (vgl. OLG Frankfurt Urteil vom 09.10.2020, Az. 10 U 261/19). (d) Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Insoweit kann dahinstehen, ob die für das streitgegenständliche Fahrzeug ausgestellte EG-Übereinstimmungsbescheinigung, wie der Kläger meint, inhaltlich unrichtig und damit ungültig ist. Auch kann offen bleiben, ob die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV haften kann, obwohl sie die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug nicht ausgestellt hat, weil sie lediglich Herstellerin des Motors, nicht aber des Fahrzeugs insgesamt ist. Denn wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, ist das hier in Rede stehende Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, nicht vom Schutzzweck der Vorschriften der §§ 6, 27 EG-FGV umfasst. Diese Normen sollen zwar möglicherweise das Interesse der Käufer von Neuwagen an der (zügigen) Erstzulassung und das Interesse der Käufer von Gebrauchtwagen an einem Fortbestand der Betriebserlaubnis schützen (BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Sie bezwecken aber nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (BGH aaO.; OLG Bremen Beschluss vom 14.10.2020, Az. 1 U 4/20; OLG Frankfurt Urteil vom 09.10.2020, Az. 10 U 261/19). (e) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 5 VO (EG) 715/2007 scheidet ebenfalls aus. Denn das hier in Rede stehende Interesse des Klägers, nicht zum Abschluss eines ungewollten Kaufvertrages veranlasst zu werden, ist nicht vom Schutzzweck des Art. 5 VO (EG) 715/2007 umfasst (vgl. BGH Urteil vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20; OLG Bremen Beschluss vom 14.10.2020, Az. 1 U 4/20; OLG Frankfurt Urteil vom 09.10.2020, Az. 10 U 261/19). Dies folgt daraus, dass diese Verordnung nicht dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dient (BGH aaO.). (f) Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 12, 18 Richtlinie Nr. 2007/46/EG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Vorschriften der vorgenannten Richtlinie sind keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Richtlinien wirken nicht unmittelbar, sondern stellen an die Mitgliedsstaaten gerichtete Rechtsakte dar und können deshalb keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB sein (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 79. Auflage 2020, § 823 Rn. 57). (g) Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 Abs. 1 UWG scheidet aus. § 16 Abs. 1 UWG ist zwar ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB (BGH JR 2009, 24 ff.). Allerdings hat die Beklagte in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug schon deshalb nicht durch unwahre Angaben irreführend geworben, weil sie nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur Herstellerin des Motors ist. Im Übrigen liegen auch die besonderen subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vor. Danach muss der Täter in der Absicht handeln, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, um die Kunden zum Kauf anzulocken (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage 2018, § 16 Rn. 18). Hier ist nicht erkennbar, dass der Anschein der Günstigkeit hervorgerufen werden sollte. Wenn Prospekte und Broschüren bezüglich des vom Kläger erworbenen Fahrzeugmodells falsche Angaben zur Einhaltung der Euro 5 – Grenzwerte enthalten haben sollten, wäre damit kein besonderer Vorteil des streitgegenständlichen Fahrzeugs angepriesen worden. Denn die fraglichen Grenzwerte müssen sämtliche vergleichbaren Fahrzeuge am Markt einhalten, um die entsprechende Typgenehmigung zu erlangen. Dass die betroffenen Fahrzeuge ohne Verwendung der fraglichen Motorsteuerungssoftware zu einem höheren Preis verkauft worden wären, rechtfertigt keine andere Beurteilung. (h) Auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG a.F. (bzw. § 3a UWG, der bei Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch den Kläger bereits in Kraft war) ist nicht gegeben. Es ist bereits fraglich, ob § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Dies kann aber vorliegend dahinstehen. Denn die Beklagte hat nicht gegen Vorschriften verstoßen, deren Einhaltung § 4 Nr. 11 UWG a.F. bzw. § 3a UWG schützen. Die in diesem Zusammenhang vom Kläger genannten Vorschriften der §§ 1, 3 ff. PKW-EnVKV verlangen, dass die offiziellen, d.h. die im Typgenehmigungsverfahren erzielten Kraftstoffverbrauchs- und CO²-Emissionswerte, zutreffend angegeben werden. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift behauptet, dass die angegebenen Werte unzutreffend gewesen seien. Allerdings richten sich die vorgenannten Vorschriften an den Hersteller des Fahrzeugs, mithin an die F AG, die die Werte für das hier in Rede stehende Fahrzeug anzugeben hatte. Wie sich auch aus § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV ergibt, konnte die Beklagte, die lediglich Herstellerin des Motors des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist, in Bezug auf dieses Fahrzeug daher nicht gegen die PKW-EnVKV verstoßen. Im Übrigen gilt die PKW-EnVKV nur für Neufahrzeuge und nicht für Gebrauchtfahrzeuge wie im vorliegenden Fall (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV). (i) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus §§ 826, 31 BGB. Dahinstehen kann, ob die Beklagte den Kläger durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der „Umschaltlogik“ in den im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor vorsätzlich geschädigt hat. Denn das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger kann nicht als sittenwidrig i.S.v. § 826 BGB qualifiziert werden. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche geltend macht. Da für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig eine umfassende Gesamtschau vorzunehmen ist, ist das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim Geschädigten zu berücksichtigen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH Urteile vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, und vom 08.12.2020, Az. VI ZR 244/20; Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20). Zwar ist das ursprüngliche Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit der Entwicklung und dem Inverkehrbringen von Motoren der Baureihe EA 189 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten grundsätzlich als sittenwidrig zu bewerten. Denn die Beklagte hat aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes systematisch, langjährig und in großem Umfang Motoren mit unzulässigen Abschalteinrichtungen in den Verkehr gebracht, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt und die Gefahr einhergegangen sind, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte (vgl. BGH Urteil vom 25.05.2020, Az. VI ZR 252/19). Allerdings ist ab Herbst 2015 und damit vor dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger eine relevante Verhaltensänderung der Beklagten erfolgt, die einer Gesamtbewertung ihres Verhaltens als sittenwidrig entgegensteht. So hat die Beklagte unstreitig am 22. September 2015 eine Ad-hoc-Mitteilung und eine gleichlautende Pressemitteilung herausgegeben, in denen sie „Unregelmäßigkeiten" in Bezug auf die verwendete Software bei Dieselmotoren vom Typ EA189 eingeräumt und das Ausmaß ihres Vorgehens (weltweit mehr als elf Millionen Fahrzeuge) offengelegt hat. Sie hat fortan mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zusammengearbeitet und die ihr erteilten Auflagen befolgt. Außerdem hat sie im Oktober 2015 auf ihrer Website einen Link zu einer Suchmaschine freigeschaltet, mittels derer durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer festgestellt werden konnte, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Ferner hat sie ihre Servicepartner und Vertragshändler über die Verwendung der Motorsteuerungssoftware informiert und auf die Notwendigkeit einer diesbezüglichen Aufklärung von Gebrauchtwagenkäufern hingewiesen. Im Übrigen wurde über die Verwendung der Abschalteinrichtung ab September 2015 in den Medien regelmäßig und umfangreich berichtet. Vor diesem Hintergrund kann das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger bis zum Abschluss des Kaufvertrages im März 2016 in der Gesamtbewertung nicht als sittenwidrig angesehen werden. Dass die Beklagte zu ihrer Verhaltensänderung im Herbst 2015 aufgrund des Bekanntwerdens des Abgasskandals faktisch gezwungen wurde, sie die Rechtswidrigkeit der verwendeten Motorsteuerungssoftware fortan weiterhin in Abrede gestellt hat und ihr die umfassende mediale Berichterstattung über den Abgasskandal nicht als eigene Aufklärungsarbeit zugerechnet werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH Urteile vom 30.07.2020, Az. VI ZR 5/20, und vom 08.12.2020, Az. VI ZR 244/20; Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20; jeweils zu vergleichbaren Fallkonstellationen). Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger als Geschädigter bei Abschluss des Kaufvertrages tatsächlich Kenntnis von der Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal hatte. Denn das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger wäre auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn der Kläger diese Kenntnis nicht aufgewiesen hat (vgl. BGH aaO.). Soweit der Kläger erstinstanzlich außerdem geltend gemacht hat, dass die Beklagte das On-Board-Diagnosesystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs derart programmiert habe, dass hierdurch das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung verschleiert werde, weil die betreffende Fehlfunktion nicht angezeigt werde, ändert dies an der Beurteilung hinsichtlich der Sittenwidrigkeit nichts. Die Programmierung des On-Board-Diagnosesystems soll nach Darstellung des Klägers zu dem Zweck erfolgt sein, das Vorhandensein der „Umschaltlogik“ zu verschleiern. Hieraus folgt, dass die angebliche Manipulation des On-Board-Diagnosesystems letztlich nur ein Annex zu der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung dargestellt hat und keinen relevanten eigenständigen Unwertgehalt beinhaltet. Daher kann der Umstand, dass die Beklagte ihre Aufklärungstätigkeit ab Herbst 2015 nicht auf die vermeintliche Manipulation des On-Board-Diagnosesystems erstreckt hat, nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten ab Herbst 2015 führen. In der Berufungsinstanz stützt sich der Kläger auf diesen Gesichtspunkt auch nicht mehr. Unerheblich ist schließlich auch, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug der Marke Volkswagen, sondern um ein Fahrzeug der Marke F handelt. Denn die Beklagte hat ihre Verhaltensänderung nicht auf Fahrzeuge der Marke Volkswagen beschränkt. So hat sie bereits in ihrer Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 darauf hingewiesen, dass die fragliche Motorsteuerungssoftware auch in anderen Diesel-Fahrzeugen des Volkswagen-Konzerns verbaut sei. Zudem hat die Aufklärungstätigkeit der Beklagten dazu geführt, dass auch die anderen Gesellschaften des Volkswagen-Konzerns im Oktober 2015 auf ihren Webseiten Suchmaschinen freigeschaltet haben, mittels derer durch Eingabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer festgestellt werden konnte, ob ein bestimmtes Fahrzeug mit der beanstandeten Motorsteuerungssoftware ausgestattet war. Dies hat zur Folge, dass das Verhalten der Beklagten ab September 2015 auch in Bezug auf die anderen Marken des Volkswagen-Konzerns nicht (mehr) auf Täuschung der Kunden angelegt und damit nicht (mehr) sittenwidrig war (ebenso BGH Urteil vom 08.12.2020, AZ. VI ZR 244/20, zu einem F Q 5; OLG Frankfurt Urteil vom 09.10.2020, Az. 10 U 261/19, zu einem F A 4). (j) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 831 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nicht gegeben. Denn § 831 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung durch einen Verrichtungsgehilfen erfüllt wurde. Wie zuvor dargelegt, sind die Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes einer unerlaubten Handlung vorliegend nicht erfüllt. (2) Der Kläger kann einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte veranlasst hat, dass sein Fahrzeug im Wege des Software-Updates mit einer weiteren unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt eines Thermofensters versehen wurde. (a) Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB liegen nicht vor. Denn die Beklagte hat den Kläger im Zusammenhang mit der Umrüstung seines Fahrzeugs durch Aufspielen des Software-Updates nicht sittenwidrig geschädigt. (aa) Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) kommt zwar in Betracht, dass es sich bei dem unstreitig mit dem Software-Update verbauten Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt. Dies kann aber letztlich dahinstehen. Denn in dem Einbau des Thermofensters kann kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten gesehen werden. Die Funktionsweise eines Thermofensters ist mit der in den EA 189 – Motoren ursprünglich vorhandenen „Umschaltlogik“ nicht vergleichbar, weil ein Thermofenster im Grundsatz auf dem Prüfstand und im Straßenverkehr in gleicher Weise arbeitet. Daher müssen zur objektiven Unzulässigkeit des Thermofensters weitere Umstände hinzutreten, um dessen Verwendung als sittenwidrig ansehen zu können (vgl. BGH Beschlüsse vom 19.01.2021, Az. VI ZR 433/19, und 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20). Die Annahme von Sittenwidrigkeit setzt jedenfalls voraus, dass die auf Seiten der Beklagten handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung des Thermofensters in dem Bewusstsein gehandelt haben, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den hierin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen haben (BGH aaO.). Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Unstreitig hat die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Update-Freigabeprozesses die Verwendung des Thermofensters einschließlich seiner Bedatung offengelegt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.03.2021, in dem der Kläger dargelegt hat, dass die Beklagte dem Kraftfahrt-Bundesamt mit Schreiben vom 29.12.2015 die Kriterien mitgeteilt habe, unter denen die Abgasrückführung in vollem Umfang wirksam sei, insbesondere auch den diesbezüglichen Temperaturbereich von 15 bis 33 Grad Celsius. Entsprechend konnte die Beklagte den Freigabebescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 10.08.2016, mit dem das Kraftfahrt-Bundesamt hinsichtlich des hier in Rede stehenden Fahrzeugmodells u.a. erklärt hat, dass keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt worden seien und die offen gelegten Abschalteinrichtungen zulässig seien, nur dahin verstehen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das verwendete Thermofenster in Kenntnis seiner konkreten Bedatung für zulässig hält. Vor diesem Hintergrund kann der Beklagten ein Bewusstsein von der Unzulässigkeit des Thermofensters nicht unterstellt werden (so auch OLG Karlsruhe Urteil vom 30.10.2020, Az. 17 U 296/19, und OLG München Beschluss vom 29.09.2020, Az. 8 U 201/20, für vergleichbare Fallkonstellationen). Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) keine andere Beurteilung, weil es vorliegend auf die Kenntnislage der Beklagten im Zeitpunkt der Entwicklung und Verwendung des Software-Updates ankommt. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2021 ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem Kraftfahrt-Bundesamt im Zusammenhang mit der Freigabe des Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt behauptet hat, fehlt hierzu jeglicher konkreter Vortrag. Der Kläger hat sich insoweit nur pauschal auf „Gespräche über die Illegalität des Updates“ zwischen der Beklagten und dem Kraftfahrt-Bundesamt bezogen, ohne Inhalt und Umstände dieser vermeintlichen Gespräche näher darzulegen. Allein der Umstand, dass Gespräche zwischen der Beklagten und dem Kraftfahrt-Bundesamt über die (Un)Zulässigkeit des Thermofensters stattgefunden haben, würde im Übrigen auch nicht die Annahme rechtfertigen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Beklagten entwickelte Thermofenster für rechtswidrig gehalten und dies der Beklagten offenbart hat. Einer solchen Annahme steht schon der insoweit eindeutige Inhalt des Freigabebescheides des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 10.08.2016 entgegen. (bb) Der Kläger kann einen Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Beklagten auch nicht darauf stützen, dass sich der Stickoxidausstoß infolge des Software-Updates nicht nachhaltig reduziert habe und nachteilige Folgeerscheinungen wie etwa ein erhöhter CO²-Ausstoß und Kraftstoffverbrauch sowie ein schnellerer Verschleiß diverser Fahrzeugteile eingetreten seien. Auch insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt das von der Beklagten entwickelte Update für das hier in Rede stehende Fahrzeugmodell mit Bescheid vom 10.08.2016 freigegeben und in diesem Zusammenhang festgestellt hat, dass die maßgeblichen Schadstoffgrenzen eingehalten und die von der F AG als Herstellerin angegebenen Kraftstoffverbrauchswerte gewahrt würden sowie die Motorleistung und die Geräuschemissionen unverändert blieben. Die Beklagte durfte damit berechtigterweise von der Rechtmäßigkeit des Software-Updates ausgehen. Dass der Beklagten bereits seinerzeit bekannt war, dass das Aufspielen des Software-Updates zu erheblichen negativen Folgeerscheinungen führen wird, und sie dies gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt verheimlicht hat, ist weder ersichtlich noch vom Kläger schlüssig dargetan. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 01.03.2021 vorgetragen hat, dass die L GmbH, die das Software-Update im Auftrag der Beklagten entwickelt habe, selbst von einem schnelleren Verschleiß diverser Bauteile und einer Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs infolge des Software-Updates ausgegangen sei und infolgedessen auch die Beklagte hiervon erfahren habe, hat er dies lediglich pauschal behauptet, aber nicht ansatzweise näher dargelegt. Hinsichtlich des Kraftstoffmehrverbrauchs hat der Kläger in diesem Zusammenhang zwar vorgetragen, es sei „festgehalten“ worden, dass ein „Mehrverbrauch unvermeidlich“ sei. Jedoch ist unklar, wer diese Erklärung wem gegenüber abgegeben haben soll. Zudem hat der Kläger auch nicht vorgetragen, in welchem konkreten Umfang sich durch das Software-Update ein Kraftstoffmehrverbrauch ergeben hat. Dies wäre ihm indes möglich gewesen, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug seit der Umrüstung bereits mehrere Jahre nutzt. Im Übrigen würde die Einschätzung der Beklagten im Vorfeld der Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge, dass mit dem Software-Update in gewissem Rahmen eine Erhöhung des Kraftstoffverbrauchs und andere nachteilige Folgen verbunden sind, für die Annahme eines sittenwidrigen Verhaltens ohnehin nicht ausreichen (so auch BGH Beschluss vom 09.03.2021, Az. VI ZR 889/20, zu einer vergleichbaren Fallkonstellation). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten durch das Kraftfahrt-Bundesamt die Auflage erteilt wurde, zeitnah eine technische Lösung für die Umrüstung der betroffenen Fahrzeuge zwecks Beseitigung der ursprünglich vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtung zu entwickeln. Wenn mit dieser technischen Lösung gewisse negative Folgen verbunden waren, lässt dies das Vorgehen der Beklagten in der Gesamtbewertung nicht als sittenwidrig erscheinen, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass diese negativen Folgen ohne weiteres zu vermeiden gewesen wären. Dem Kläger war auf seinen Antrag in der mündlichen Berufungsverhandlung keine Schriftsatzfrist zur Frage der Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verwendung des Software-Updates einzuräumen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 01.03.2021 ausführlich zur Sittenwidrigkeit des Verhaltens der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt vorgetragen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung zu erkennen gegeben, dass er auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht zu erkennen vermag. Dies begründete keinen Anlass, dem Kläger Gelegenheit zu weiterem schriftsätzlichen Vorbringen einzuräumen, zumal der Kläger in der mündlichen Berufungsverhandlung auch nicht erklärt hat, zu welchem konkreten Aspekt er ergänzend vortragen will. (b) Dem Kläger steht wegen des Aufspielens des Software-Updates auch kein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Es fehlt schon an einer Eigentumsverletzung, weil das Aufspielen des Software-Updates weder zu einer Substanzverletzung des Fahrzeugs noch zu einer rechtlichen Beeinträchtigung geführt hat. Vielmehr hätte dem Kläger ohne die Umrüstung des Fahrzeugs eine Betriebsuntersagung durch die Zulassungsbehörde gedroht, so dass ihm letztlich erst die Umrüstung des Fahrzeugs die weitere Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat. Außerdem hat die Beklagte weder rechtswidrig noch schuldhaft gehandelt, weil sie das Software-Update nach vorheriger Freigabe durch das Kraftfahrt-Bundesamt verwendet hat, ohne dass sie das Kraftfahrt-Bundesamt durch Täuschung zu der Freigabe veranlasst hat. b) Klageantrag zu 2. Der mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung seiner Prozessbevollmächtigten steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Hierfür wäre erforderlich, dass er dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte hat, was nicht der Fall ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.