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Beschluss

34 U 206/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0316.34U206.20.00
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Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Gründe: Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, eine Entscheidung ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung. I. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO wird bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen auf den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung. Der Kläger beabsichtigte, für einen Zeitraum von etwa einem Jahr Geld anzulegen. Im Internet stieß er bei seiner Suche nach Anlagemöglichkeiten auf eine Anzeige der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH. An diese wandte er sich anschließend per E-Mail. Bei der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH waren ein Call Center und eine Koordinierungsstelle eingerichtet. Diese trug die von dem Beklagten zu führenden Kundentelefonate – auch den Termin für einen Anruf bei dem Kläger – in einen Kalender ein. Zu Beginn des Telefonats mit dem Kläger stellte sich der Beklagte jedenfalls mit seinem Vor- und Nachnamen vor. In dem Gespräch wurde anschließend jedenfalls die Vergabe des Nachrangdarlehens besprochen. In einer an den Kläger gerichteten und von der Adresse „A.C@bholding.de versandten E-Mail stellte der Beklagte dem Kläger verschiedene Darlehensmodelle vor. Die Signatur der E-Mail enthielt u.a. die Angabe „A C (…) B Vertrieb - und Beteiligung GmbH im Verbund der B-Holding GmbH“ . Entsprechend der mit dem Beklagten getroffenen Absprache erhielt der Kläger einen bereits ausgefüllten „Zeichnungsschein für Nachrangdarlehen" und ein Exposé (Anl. K1) zugeschickt. Den Zeichnungsschein unterzeichnete der Kläger am 14.09.2015 und sandte ihn an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH zurück. Der Zeichnungsschein (Anl. K2) sah die Vergabe eines Nachrangdarlehens in Höhe von 100.000,00 € an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH vor und nahm weiterhin Bezug auf die „Darlehens-Bedingungen (...) der Serie A Flex". In der Kopfzeile des Zeichnungsscheins sind unter der Überschrift „Vertriebspartner“ der Vor- und Nachname des Beklagten eingetragen. Auf einer weiteren Seite des Zeichnungsscheins ist formularweise folgender Text eingetragen: „Zur Zeichnung hat zwischen mir und B Vertrieb und Beteiligung GmbH am 08.09.2015 ein persönliches Beratungsgespräch bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden.“ Im Nachgang zahlte der Kläger 100.000,00 € an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH. Mit Schreiben vom 21.09.2015 bestätigte diese dem Kläger zur Vertragsnummer 2015 000 die Annahme seines Antrags sowie den Eingang seiner Zahlung. Auf zwei Teilkündigungen des Klägers im Jahr 2016 zahlte die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH insgesamt 90.000,00 € an den Kläger aus. Die Differenz von 10.000,00 € verlangte er mit seiner am 13.12.2019 zugestellten Klage von dem Beklagten. Der Kläger hat behauptet, er habe das Nachrangdarlehen aufgrund einer Beratung durch den Beklagten gezeichnet. Ihm sei dabei suggeriert worden, dass die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH mit dem Kapital am Devisenmarkt spekulieren und hierdurch eine Jahresrendite von bis zu 7,5 % an die Anleger würde ausschütten können. Die versprochenen Renditen seien jedoch vollkommen unrealistisch. Der Beklagte habe es unterlassen, das Anlagekonzept auf Plausibilität zu prüfen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hätte ihm auch mitteilen müssen, dass die in den Darlehensverträgen enthaltene Nachrangklausel – wie vom Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 14.07.2017 (Az.: 1-19 U 104/17) festgestellt – unwirksam sei und die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibe. Auch über die Person des D, der hinter der B-Gruppe gestanden habe, hätte der Beklagte ihn aufklären müssen. Die Beratung sei aus den vorgenannten Gründen weder objekt-noch anlegergerecht gewesen. Der Kläger hat weiter behauptet, das Nachrangdarlehen nicht gezeichnet zu haben, wenn er die gebotene Aufklärung erhalten hätte. Der Kläger hat schließlich die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, weil er billigend in Kauf genommen habe, ein Darlehen ohne die erforderliche Erlaubnis zu vertreiben. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angegriffene Entscheidung Bezug genommen. Der Beklagte hat behauptet, er sei gegenüber dem Kläger nicht in eigenem, sondern ausschließlich im Namen seines ehemaligen Arbeitgebers, der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten. Hierzu behauptet der Beklagte unter Vorlage der Kopie eines Anstellungsvertrages (Anl. BMS 1), seit dem 01.08.2015 bei der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Der Beklagte hat ferner die Auffassung vertreten, die rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts Hamm zur Wirksamkeit der Nachrangklausel habe ihm als Angestellten der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH nicht bekannt sein müssen. Das Landgericht hat die Klage nach persönlicher Anhörung der Parteien abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen den Beklagten aus keinem Rechtsgrund Anspruch auf Zahlung von 10.000,00 € Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus dem mit der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH geschlossenen Nachrangdarlehensvertrag. Ein solcher Anspruch ergebe sich zunächst nicht aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB, weil zwischen den Parteien kein Kapitalanlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Nach dem unstreitigen, jedenfalls aber gemäß § 286 ZPO erwiesenen Sachverhalt stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht als Anlagevermittler oder Berater, sondern als Angestellter der allein aufklärungspflichtigen B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten sei. Der Kläger habe sich ausweislich seiner Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung bewusst auf eine Anzeige der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH per E-Mail bei dieser gemeldet und sei daraufhin von dem Beklagten angerufen worden. Mit diesem habe er die Vergabe des Nachrangdarlehens besprochen und daraufhin den vorausgefüllten Zeichnungsschein zugeschickt bekommen. Diesen habe er anschließend an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH (und nicht an den Beklagten) zurückgeschickt. Dass der Beklagte ihm gegenüber in irgendeiner Weise erklärt habe, in eigener Sache tätig zu sein, habe der Kläger nicht behauptet. Vielmehr habe der Kläger angegeben, der Beklagte habe sich im Rahmen des mit ihm geführten Telefonats mit seinem Namen vorgestellt und Bezug darauf genommen, dass sich der Kläger für eine Anlage bei der B interessiere. Unabhängig davon, dass das Gericht davon überzeugt sei, dass sich der Beklagte – entsprechend seiner Angabe im Rahmen seiner persönlichen Anhörung – in dem Telefonat als A C von der B vorgestellt habe, habe sich dem Kläger aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers aufgrund seiner vorausgegangenen E-Mail an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH nicht der Eindruck aufdrängen können, er würde in eine vertragliche Beziehung zu dem Beklagten treten. Vielmehr habe offenkundig ein unternehmensbezogenes Geschäft vorgelegen. Daran ändere nichts, dass in der Kopfzeile des Zeichnungsscheins der Name des Beklagten angegeben sei. Denn den Zeichnungsschein habe der Kläger nach seinem Vortrag erst erhalten und mithin zur Kenntnis nehmen können, nachdem bereits die Vergabe des Nachrangdarlehens mit dem Beklagten besprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien die „Vermittlungs- und Beratungsleistungen" bereits erfolgt und die Vertragsparteien daher festgelegt gewesen. Unabhängig davon sei das Formular vor dem Hintergrund der vorausgegangenen Kontaktaufnahme allein zu der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH allerdings auch nicht geeignet, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, die persönliche Sachkunde des Beklagten in Anspruch zu nehmen. Darauf dass das „Beratungs- und Vermittlungsgespräch" nach dem Aufdruck auf Seite zwei des Zeichnungsscheins ausdrücklich mit der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH geführt worden sei und der Beklagte für seine Korrespondenz mit dem Kläger eine zumindest auf die B hinweisende E-Mailadresse („Bholding") und Signatur der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH verwendet habe, komme es daher nicht an. Diese Umstände ließen in einer Gesamtbetrachtung jedenfalls nur den Schluss zu, dass der Beklagte als Angestellter und mithin Erfüllungsgehilfe der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH und nicht im eigenen Namen aufgetreten sei. Zwischen den Parteien sei auch kein gesetzliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB zustande gekommen. Dass ein – insoweit erforderliches – erhebliches, über ein etwaiges Provisionsinteresse hinausgehendes, wirtschaftliches Eigeninteresse des Beklagten bestanden habe, habe der Kläger nicht dargelegt. Auch habe der Kläger nicht dargelegt, dass ihm der Beklagte eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung der Aufklärungspflichten oder für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen geboten oder ihm den Eindruck vermittelt habe, persönlich mit seiner Sachkunde für die ordnungsmäßige Aufklärung einzustehen. Schließlich stehe dem Kläger, wie das Landgericht näher ausführt, auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 1, 32 Abs. 1 S. 1, 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG i.V.m. § 27 StGB gegen den Beklagten zu. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Kläger trägt vor, die Ausführungen des Landgerichts, wonach keine Ansprüche aus § 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB bzw. § 823 Abs. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG bestünden, würden nicht angegriffen. Das Landgericht habe allerdings aufgrund der unstreitigen Tatsachen und den geltenden Beweislastregeln zu Unrecht den Schluss gezogen hat, dass kein Beratungs-/Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei. Er greife nicht die Tatsachen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an, die das Gericht seinen rechtlichen Schlussfolgerungen zu Grunde gelegt habe. Bei der Folgerung von Tatsachen auf das Bestehen eines Vertrages bzw. die Auslegung von Tatsachen handele es sich um eine Rechtsanwendung. Diese sei vorliegend fehlerhaft. Ein Vermittler werde auch dann aus einem Rechtsgeschäft verpflichtet, wenn er seine Vermittlerrolle nicht ausreichend deutlich mache. Zweifel bei der Frage, ob der Beklagte Mitarbeiter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH und nicht selbstständiger Anlageberater gewesen sei, gingen deshalb zu dessen Lasten. Gemessen daran, sei es dem Beklagten entgegen der Auffassung der angefochtenen Entscheidung nicht gelungen, ausreichend Tatsachen zu benennen, die den Schluss zuließen, dass er lediglich als Vertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH gehandelt habe. Zutreffend habe das Landgericht angenommen, dass der Zeichnungsschein und die in der E-Mailadresse verwendete Signatur bereits unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht für die Klärung der Frage, ob der Beklagte ihm, dem Kläger, gegenüber bei der Beratung als Stellvertreter oder eigenständiger Berater aufgetreten sei, herangezogen werden könnten. Zudem spreche weder der Zeichnungsschein für oder gegen den selbständigen Auftritt des Beklagten ihm gegenüber, noch lasse die Signatur einen eindeutigen Schluss zu. Das Angestelltenverhältnis zwischen dem Beklagten und der B Vertrieb und Beteiligung GmbH schließe ein selbständiges Auftreten ihm gegenüber ebenfalls nicht aus. Der Beklagte habe das Anstellungsverhältnis bei der Beratung im Übrigen unstreitig nicht offengelegt. Auch ausgehend von der Überzeugung des Gerichts, der Beklagte habe sich in dem Telefonat zwischen den Parteien als A C von der B vorgestellt, sei aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Empfängers nicht zu erkennen, dass der Beklagte der Stellvertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH gewesen sei. Denn die B sei nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von verschiedenen Rechtssubjekten, die in der einen oder anderen Form zum B-Verbund gehörten. Aus dem Umstand, dass der Beklagte ihm, dem Kläger, gegenüber nicht kundgetan habe, in eigener Sache tätig zu sein, ergebe sich ebenfalls nicht, dass er als Stellvertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten sei, denn er habe ihm gegenüber auch nicht kundgetan, als Angestellter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufzutreten. Aus dem Umstand, dass er, der Kläger, sich zunächst an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH gewandt habe, könne nicht zwingend abgeleitet werden, dass der Beklagte auch als deren Stellvertreter ihm gegenüber aufgetreten sei. Ihm, dem Kläger, sei nicht bewusst gewesen, dass der Beklagte ihm gegenüber als Stellvertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten sei. Auch aus dem Vortrag des Beklagten gebe es keinen einzigen eindeutigen Beleg dafür, dass er als Stellvertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten sei. Deshalb könne auch keine abschließende Gesamtbetrachtung zu einem anderen Ergebnis führen. Die einzelnen Elemente, die in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen sind, seien dafür nicht überzeugend genug. Auf Grund der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast habe das Landgericht bei dieser Tatsachenlage nicht zu Gunsten des Beklagten davon ausgehen dürfen, dass er lediglich als Stellvertreter ihm gegenüber aufgetreten sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Dortmund abzuändern und 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Rechte aus den mit der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH geschlossenen Nachrangdarlehensvertrag Nr. A 2015 000; 2. festzustellen, dass der Beklagte sich hinsichtlich der Übertragung sämtlicher Rechte aus dem im Antrag zu Ziff. 1 bezeichneten Nachrangdarlehensvertrag im Annahmeverzug befindet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er vertritt die Auffassung, der Kläger wolle im Wesentlichen seine Beweis-/Tatsachenwürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts setzen. Die ausführliche Beweiswürdigung des Erstgerichts stütze sich indes auf sachlich begründete Erwägungen, die keine Rechtsfehler aufwiesen. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag zustande gekommen, weil der Beklagte nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH aufgetreten sei. Sämtliche Indizien belegten dies widerspruchsfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Das Landgericht ist zutreffend und mit überzeugender Begründung – auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird – davon ausgegangen, dass die Klage unbegründet ist. Die vom Kläger vorgetragenen Berufungsgründe sind nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihm günstigere Entscheidung zu tragen. 1. Dem Kläger stehen gegen den Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 241 BGB zu. Die Feststellungen des Landgerichts, wonach zwischen den Parteien kein Kapitalanlageberatungs- oder -vermittlungsvertrag zustande gekommen sei, sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufung zunächst vorträgt, der Inhalt des Zeichnungsscheins und die Angaben in der Signatur der vom Beklagten an ihn versandten E-Mail seien bereits aus zeitlichen Gründen nicht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen und ließen im Übrigen auch keinen Schluss darauf zu, ob der Beklagte als Stellvertreter oder eigenständiger Berater aufgetreten sei, ist dies ersichtlich nicht geeignet, Zweifel an der Bewertung des Landgerichts zu begründen. Denn das Landgericht hat ausweislich seiner Entscheidung die zeitlichen Abläufe ausdrücklich berücksichtigt und ausgeführt, dass es weder auf die Angaben im Zeichnungsschein noch in der E-Mail des Beklagten ankomme. Darüber hinaus hat es – ebenfalls zutreffend – dargelegt, dass auch eine Berücksichtigung des Zeichnungsscheins kein anderes, für den Kläger günstigeres Ergebnis rechtfertigen könnte. Nichts anders gilt, soweit der Kläger mit der Berufung ausführt, das Angestelltenverhältnis zwischen dem Beklagten und der B Vertrieb und Beteiligung GmbH schließe ein selbständiges Auftreten ihm gegenüber ebenfalls nicht aus. Eine fehlerhafte Würdigung des Landgerichts ist insoweit nicht ersichtlich, vielmehr hat das Gericht ausdrücklich ausgeführt, dass es aufgrund des maßgeblichen Empfängerhorizontes des Klägers nicht auf das Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der B Vertrieb und Beteiligung GmbH ankomme. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, auch auf Grundlage der Überzeugung des Gerichts, der Beklagte habe sich in dem Telefonat zwischen den Parteien als A C von der B vorgestellte, sei nicht zu erkennen, dass der Beklagte der Stellvertreter der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH gewesen sei, da die Angabe „B“ nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl von verschiedenen Rechtssubjekten des B-Verbund sei, geht dies ersichtlich fehl. Denn der Kläger lässt insoweit unberücksichtigt, dass dem Telefonat unstreitig eine von ihm an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH versandte E-Mail vorausgegangen war. Soweit der Kläger diesbezüglich mit der Berufung pauschal ausführt, dass aus der durch ihn erfolgten Kontaktaufnahme mit der B Vertrieb- und Beteiligung GmbH nicht zwingend abgeleitet werden könne, dass der Beklagte auch als deren Stellvertreter ihm gegenüber aufgetreten sei, greift dies nicht durch. Zutreffend ist das Landgericht vielmehr davon ausgegangen, dass es sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt hat (vgl. auch OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2021 – 5 U 1773/20, vorgelegt als Anlage zur Berufungserwiderung). Nachdem der Kläger sich auf der Suche nach einer Anlagemöglichkeit per E-Mail an die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH gewandt hat und der Beklagte sich sodann telefonisch gemeldet und – nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts – als „A C von der B“ vorgestellt hat, konnten aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass der Beklagte für die B Vertrieb- und Beteiligung GmbH handelt. Es sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Beklagte trotz der Angabe, „von der B“ zu sein, im eigenen Namen hätte tätig werden wollen, noch dafür, dass er für eine anderes als das von dem Kläger zuvor angeschriebene Unternehmen handeln könnte, zumal schon nicht erkennbar ist, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt überhaupt Kenntnis von der Existenz weiterer B-Gesellschaften hatte. 2. Die Ausführungen des Landgerichts, wonach ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht kommt, begegnen ebenfalls keinen Bedenken und werden mit der Berufung auch nicht angegriffen. III. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Prämissen mag der Kläger erwägen und binnen der gesetzten Frist mitteilen, ob die Berufung – auch aus Kostengründen – zurückgenommen oder weiter durchgeführt werden soll.