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Beschluss

1 VAs 125/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0315.1VAS125.20.00
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Leitsätze

Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Träger des Gnadenrechts keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Träger des Gnadenrechts keiner gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Betroffene ist durch Urteil des Amtsgerichts Moers vom 20. Mai 2014 i.V.m. dem Urteil des Landgerichts Kleve vom 09. März 2018 rechtskräftig wegen Diebstahls geringwertiger Sachen in sieben Fällen, davon in einem Fall im Versuch zu einer Gesamtgeldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 35,00 € verurteilt worden, von der fünf Tagessätze wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Auf seinen Gnadenantrag hin hat ihm die Gnadenbeauftragte bei dem Landgericht Kleve mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 gem. § 18 Abs. 5 Gnadenordnung NRW bekannt gegeben, dass der Justizminister den Landes Nordrhein-Westfalen entschieden habe, dass ein Gnadenerweis nicht gewährt werde. Gegen diese Entscheidung des Justizministers hat der Betroffene Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff EGGVG gestellt. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 ff. EGGVG ist unzulässig. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 16. Februar 1988 (Az. 1 VAs 8/88, veröffentlicht bei juris) ausgeführt: „Die Ablehnung eines Gnadenerweises durch den Träger des Gnadenrechts unterliegt keiner gerichtlichen Nachprüfung. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom 23. April 1969 (BVerfGE 25, 352 (361 ff) = NJW 1969, 1895) die Frage nach der Justitiabilität der Gnadenentscheidung verneint (vgl. auch BVerfGE 30, 108 (110) = NJW 1971, 795). Diese Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts im Urteil vom 21. Juni 1977 zur lebenslangen Freiheitsstrafe (BVerfGE 45, 187 (245 f) = NJW 1977, 1525) in einem obiter dictum bestätigt, indem es davon ausgeht, die Begnadigung ergehe "in einem internen Verfahren, das keine justizförmigen Garantien kennt." Diese Rechtsprechung entspricht der der Verwaltungsgerichte (BVerwGE 14, 73 (74 ff) = NJW 1962, 1410; VGH Stuttgart DÖV 1950, 377; OVG Münster NJW 1953, 1240; Bundesverwaltungsgericht NJW 1983, 187). Einhellig wird aus dem System und dem Gesamtgefüge des Grundgesetzes abgeleitet, daß Art. 19 Abs. 4 GG für Gnadenentscheidungen im Sinne des Art. 60 GG nicht gelte. Weder seien dem geltenden Recht Voraussetzungen zu entnehmen, unter denen der Gnadenträger einen Betroffenen begnadigen müsse, noch gebe es dort Zwecke oder Gesichtspunkte, an denen er seine Entscheidung zu orientieren habe. Dieser Auffassung hat sich der Senat in Übereinstimmung mit den anderen Oberlandesgerichten in ständiger Rechtsprechung angeschlossen. Die Gnadenentscheidung entzieht sich ihrer Natur nach einem justizförmigen Verfahren, was allein schon dadurch zum Ausdruck kommt, daß die Gewährung oder Nichtgewährung von Gnade keiner Begründung bedarf. Der Gnadenerweis bzw. seine Ablehnung ist eine Entscheidung eigener Art, kein Justizverwaltungsakt. Demgemäß ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 Abs. 1 EGGVG unstatthaft.“ An dieser Rechtsprechung (vgl. auch die weiteren Senatsbeschlüsse vom 15. Dezember 1988 - 1 VAs 107/88 -, juris, 26. Februar 1991 - 1 VAs 60/90 - mit nachgehend BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. April 1991 - 2BvR 426/91, 2 BvR 450/90 -, juris und 22. Februar 2018 - III-1 VAs 120/17 -, juris [allerdings zur Frage der Bestimmung der Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen von Freiheitsstrafen und einer Maßregelanordnung]) hält der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Betroffenen in der Antragsschrift vom 27. November 2020 und seiner ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme vom 26. Februar 2021 weiterhin fest. Die Verwendung des Begriffes "Begnadigungs r e c h t " in Art. 60 Abs. 2 GG bzw. „R e c h t der Begnadigung“ in Art. 59 Abs. 1 VerfNRW versteht sich nach allem als Kompetenzregelung zu Gunsten des Bundespräsidenten bzw. des Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen und als verfassungsrechtliche Verankerung einer Durchbrechung der Gewaltenteilung, indem Exekutivorganen eine Änderung von judikativen Entscheidungen eröffnet wird, mithin als Begnadigungs b e f u g n i s, welche nicht den Sicherungen, den Gewaltenverschränkungen und -balancierungen unterliegen, die gewährleisten sollen, dass Übergriffe durch Anrufung der Gerichte abgewehrt werden können.