Beschluss
2 Ausl. 54,56-58/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0309.2AUSL54.56.58.19.00
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Tenor
- 1.
Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei wegen der ihm in dem Gesamtstrafenurteil des Gerichts in Foca vom 28.09.2018 (Az. 2018/114) im Verbindung mit den Urteilen des Gerichts in Foca vom 14.01.2014 (Az. 2012/361 Esas), des Gerichts in Izmir vom 09.04.2014 (Az. 2014/67 Esas) und vom 29.05.2014 (Az. 2014/46 Esas) sowie des Gerichts in Kemer vom 03.07.2014 (Az. 2013/542) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.
- 2.
Der – außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 09.04.2019 wird aufgehoben.
- 3.
Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten auch seine notwendigen Auslagen zu ersetzen hat (§ 77 IRG, § 467 StPO).
Entscheidungsgründe
1. Die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei wegen der ihm in dem Gesamtstrafenurteil des Gerichts in Foca vom 28.09.2018 (Az. 2018/114) im Verbindung mit den Urteilen des Gerichts in Foca vom 14.01.2014 (Az. 2012/361 Esas), des Gerichts in Izmir vom 09.04.2014 (Az. 2014/67 Esas) und vom 29.05.2014 (Az. 2014/46 Esas) sowie des Gerichts in Kemer vom 03.07.2014 (Az. 2013/542) zur Last gelegten Taten ist unzulässig. 2. Der – außer Vollzug gesetzte – förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senates vom 09.04.2019 wird aufgehoben. 3. Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten auch seine notwendigen Auslagen zu ersetzen hat (§ 77 IRG, § 467 StPO). Gründe: I. Die türkischen Behörden begehren auf der Grundlage des mit Verbalnote vom 19.03.2019 (N01) auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg übermittelten Auslieferungsersuchens des Justizministeriums der Republik Türkei die Auslieferung des Verfolgten in die Türkei zum Zwecke der Strafvollstreckung wegen Betrugs u.a. Bereits am 13.10.2016 hatten die türkischen Behörden den Verfolgten über Interpol Ankara durch eine Red Notice zur Festnahme ausgeschrieben (N02). Die türkischen Behörden haben den Verfolgten nunmehr auf der Grundlage des (nachträglichen) Gesamtstrafenurteils des Gerichts in Foca vom 28.09.2018 (Aktenzeichen: 2018/114) ausgeschrieben. Mit dem vorbezeichneten Gesamtstrafenurteil, das in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist, ist dieser zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und 35 Monaten verurteilt worden, die er noch vollständig zu verbüßen hat, wobei nach Verbüßung der Hälfte der Strafe eine Strafaussetzung zur Bewährung erfolgen kann. Dem Gesamtstrafenurteil liegen vier Urteile türkischer Gerichte zugrunde. Mit dem Urteil des Gerichts in Foca vom 14.01.2014 (Aktenzeichen: 2012/361 Esas) ist der Verfolgte in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt worden. Das Urteil ist vom Kassationshof der Republik Türkei mit Urteil vom 06.11.2017 (Aktenzeichen: 2017/13182) bestätigt worden. Mit dem vorgenannten Urteil des Gerichts in Foca ist dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt worden: Der Verfolgte, der im Dönerladen des Geschädigten U. I. in Foca tätig gewesen sein soll, soll am 17.10.2012 die Fahrzeugschlüssel für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ## ## #### ohne Kenntnis des Geschädigten an sich genommen haben und mit dem Fahrzeug, in dem sich auch ein Geldbetrag in Höhe von 5.500 TL befunden haben soll, nach W. gefahren sein, wo er am selben Tag im Stadtzentrum von Polizeibeamten festgenommen worden sein soll. Das Fahrzeug soll durch die Polizei an den Geschädigten zurückgegeben worden sein, der Geldbetrag soll nicht mehr auffindbar gewesen sein. Mit Urteil des Gerichts in Izmir vom 09.04.2014 (Aktenzeichen 2014/67 Esas) ist der Verfolgte in seiner Abwesenheit zu zwei Freiheitsstrafen von jeweils zehn Monaten verurteilt worden sein. Mit dem vorgenannten Urteil wird dem Verfolgten zur Last gelegt, den Geschädigten B. R. und Z. G. am 11.03.2013 in D. vorgetäuscht zu haben, dass er Arbeiter für eine Beschäftigung in Dubai suche. Für angebliche Bearbeitungskosten wie Flugtickets und Reisepässe sei allerdings die Zahlung eines Betrages in Höhe von 500,00 TL erforderlich. Die Geschädigten sollen dem Verfolgten daraufhin am 11.03.2013 und 12.03.2013 im Postamt der Stadt F. jeweils 500 TL überwiesen haben. Der Verfolgte soll die Gelder auf den Postämtern in den Stadtteilen T. und A. entgegengenommen haben und anschließend für die Geschädigten nicht mehr erreichbar gewesen sein. Mit einem weiteren Urteil des Gerichts in Izmir vom 29.05.2014 (Aktenzeichen: 2014/46 Esas) ist der Verfolgte in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Gegenstand dieses Verfahrens war ein weiterer Vorwurf des Betruges. Der Verfolgte soll diesmal dem Geschädigten V. L. am 03.04.2013 in D. vorgetäuscht haben, ihm Arbeit in Dubai zu verschaffen, wenn er ihm 500 TL für seine Unkosten wie Reisepässe zahle. Der Geschädigte soll den geforderten Geldbetrag überwiesen und dem Verfolgten zudem eine notarielle Vollmacht erteilt haben. Der Verfolgte soll nach Erhalt des Geldes für den Geschädigten nicht mehr erreichbar gewesen sein. Dem Gesamtstrafenurteil des Gerichts in Foca liegt zudem das Urteil des Gerichts in Kemer vom 03.07.2014 (Aktenzeichen: 2013/542) zugrunde, mit dem der Verfolgte in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt worden ist. Mit dem Urteil wird dem Verfolgten Folgendes zur Last gelegt: Der Verfolgte soll vor dem 14.11.2012 mit Zustimmung des Geschädigten D. H. in dessen Restaurant in X übernachtet und dem Geschädigten bei den anfallenden Arbeiten geholfen haben. In der Nacht des 14.11.2012 soll der Verfolgte dem Geschädigten ein Motorrad der Marke Kuba, ein Notebook und einen Geldbetrag in Höhe von 200,00 TL gestohlen haben. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat der Senat mit Beschluss vom 09.04.2019 gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft angeordnet und den Auslieferungshaftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt. Mit Beschluss vom 29.07.2019 hat der Senat zudem Einwendungen des Verfolgten gegen den förmlichen Auslieferungshaftbefehl zurückgewiesen. Dem Verfolgten ist am 04.06.2019 bei dem Amtsgericht N. der förmliche Auslieferung Haftbefehl bekannt gemacht worden und er ist – in Freiheit – richterlich angehört worden. Dabei hat er erklärt, dass er türkischer Staatsangehöriger sei und seit dem 01.02.2019 in N. wohne. Er arbeite seit dem 01.04.2019 als Gerüstbauer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrages. Er wohne mit seinem Sohn zusammen, der hier zur Grundschule gehe. Er habe eine türkischsprachige Freundin in C.. Zu dem Tatvorwurf hat der Verfolgte geäußert, dass die Türkei kein Rechtsstaat, sondern ein Polizeistaat sei. Er hat bestritten, die in den Urteilen begangenen Straftaten begangen zu haben, weil er zu der Zeit, wo diese begangen worden sein sollen, in Strafhaft gewesen sei. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit Schreiben vom 02.08.2019 mitgeteilt, dass über einen Asylfolgeantrag des Verfolgten noch nicht entschieden und auch nicht absehbar sei, wann mit einer Entscheidung gerechnet werden könne. Das Auswärtige Amt hat eine über das Bundesamt für Justiz und das Ministeriums der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingeholte Zusicherung der türkischen Behörden zu den Haftbedingungen und deren Erläuterungen zu den Gerichtsverhandlungen übermittelt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 11.10.2019 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung für zulässig zu erklären. Daraufhin hat der Senat mit Beschluss vom 19.11.2019 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt, da noch aufklärungsbedürftig sei, ob Auslieferungshindernisse gem. § 73 IRG bestünden. Es sei auch in Ansehung der vorliegenden Erklärungen der türkischen Behörden zum einen nicht hinreichend geklärt, ob im Rahmen von drei dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Gerichtsverfahren die Mindestverteidigungsrechte des Verfolgten gewahrt worden seien. Zum anderen erscheine aufklärungsbedürftig, ob der Auslieferung des Verfolgten eine Haft- und/oder Transportunfähigkeit entgegenstehe. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin den Sachverständigen M. mit der Erstellung eines schriftlichen fachpsychiatrischen Gutachtens zur Frage der Haft- und Transportfähigkeit des Verfolgten beauftragt. Mit Verbalnote vom 03.02.2020 hat die Botschaft der Republik Türkei zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in der JVA des geschlossenen Typs T in O. untergebracht werde. Bezüglich dieser Haftanstalt wurde bei einem Besuch der Botschaft Ankara am 17.12.2019 ausweislich eines vom Bundesamt für Justiz an die Landesjustizverwaltung übersandten dienstinternen Vermerks vom 18.12.2019 im Ergebnis festgestellt, dass dort gegenwärtig von der Einhaltung der EMRK-Standards ausgegangen werden könne. Bezüglich der medizinischen Versorgung heißt es in dem Vermerk, dass ein Arzt und ein Zahnarzt an mindestens zwei Tagen pro Woche anwesend seien. Die Haftanstalt verfüge zudem über einen fest angestellten Psychologen. Es gebe je ein voll ausgestattetes Arzt- und Zahnarztzimmer sowie Räumlichkeiten für den Psychologen. In Notfällen könnten die Inhaftierten in das Krankenhaus in O. oder das größere Krankenhaus in Y. gebracht werden. Unter dem 02.07.2020 hat der Sachverständige M. sein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstattet. In diesem kommt er zu der diagnostischen Einschätzung, dass bei dem Verfolgten am ehesten eine seit vielen Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung vorliege, die in Krankheitsphasen schwer ausgeprägt sei und in diesen nicht ausschließbar auch mit psychotischen Symptomen einhergehe. Die aktuelle – breit gefächerte – Medikation deute auf das Vorliegen eines chronifiziert und als schwer zu bezeichnenden Krankheitsbildes hin. Es handele sich bei dem Verfolgten um einen internistisch und psychiatrisch chronisch erkrankten Mann. Bezogen auf die psychiatrische Erkrankung sei nervenärztlich begleitet eine gewisse Stabilität eingetreten. Von einer Gesundung oder deutlich erkennbaren Besserung könne jedoch nicht gesprochen werden. Es sei möglich, den Verfolgten zur Strafverfolgung an die Türkei auszuliefern, wobei insoweit aber ganz erhebliche Bedingungen zu stellen seien. Es müsse unabdingbar eine nach internistischen Leitlinien durchgeführte Herz-Kreislauf-bezogene Diagnostik und kontinuierliche Therapie lebensbegleitend weiter fortgeführt werden. Dies betreffe ebenso die psychiatrische Grunderkrankung, die es notwendig werden lasse, regelmäßig fachärztliche Gespräche zur Entdeckung von Symptomen und der Symptombegleitung zu führen. Auch eine regelmäßige kontinuierliche Medikation sei durchzuführen und entsprechenden Krankheitssymptomen unabdingbar anzupassen. Für einen Transport des Verfolgten aus Deutschland in die Türkei bestünden keine unmittelbaren Gefahren, wenn ihm zu den entsprechenden Uhrzeiten die notwendigen internistischen und psychiatrischen Medikamente uneingeschränkt zur Verfügung gestellt würden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat daraufhin die Akten dem Senat vorgelegt, welcher dem Beistand des Verfolgten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Der Beistand hat mit Schriftsatz vom 31.08.2020 die Ansicht vertreten, eine Auslieferung verbiete sich aufgrund des Gesundheitszustandes des Verfolgten. Bei diesem habe sich in einem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Essen dessen Verhandlungsunfähigkeit gezeigt. Eine stationäre Behandlung stehe unmittelbar bevor. Der Senat hat sodann mit Verfügung vom 15.09.2020 die Generalstaatsanwaltschaft gebeten, bei den türkischen Behörden für u.a. Zusicherungen bezüglich der medizinischen Versorgung beim Transport des Verfolgten in die Türkei sowie in der dortigen Haft entsprechend der durch den Sachverständigen M. aufgezeigten Bedingungen zu erbitten. Die türkischen Behörden sind daraufhin durch das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 02.10.2020 um ausdrückliche Zusicherung der durch den Sachverständigen M. für erforderlich erachteten Diagnose- und Behandlungsmaßnahmen sowie um ergänzende Angaben zu der Gewährleistung der Mindestverteidigungsrechte im Rahmen der Abwesenheitsverurteilungen gebeten worden. Mit E-Mail-Nachricht vom 19.10.2020 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt, dass eine Entscheidung bezüglich des Asylantrags des Verfolgten noch immer nicht getroffen sei. Die Botschaft der Republik Türkei hat unter dem 28.12.2020 mittels Verbalnote die Mitteilung des Justizministeriums der Republik Türkei weitergeleitet, dass Häftlinge/Verurteilte bei der Erstaufnahme und bei gesundheitlichen Problemen in den Krankenstuben der Justizvollzugsanstalten untersucht und therapiert und, wenn der Arzt es für notwendig erachte, die betroffenen Personen für darüber hinaus notwendige Untersuchungen und Therapien an die staatlichen Krankenhäuser oder Universitätskliniken überwiesen würden. Für die in den Justizvollzugsanstalten tätigen Psychologen, Sozialarbeiter und andere Fachkräfte würden Weiterbildungsprogramme angeboten. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen seien alle notwendigen Untersuchungen und Behandlungen staatlich gewährleistet und kostenfrei. Bezüglich der Abwesenheitsverurteilungen des Strafgerichts in Foca des 5. Strafgerichts in Izmir, des 1. Schwurgericht in Izmir und des 2. Strafgerichts in Kemer würden neue Verfahren zugesichert. Die Generalstaatanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 25.01.2021 die Vorgänge unter Bezugnahme auf ihre Antragsschrift vom 11.10.2019 zur Entscheidung übersandt. Der Beistand des Verfolgten hat binnen der ihm durch den Senat gesetzten Stellungnahmefrist mit Schriftsätzen vom 13.02.2021 und vom 03.03.2021 dahingehend Stellung genommen, dass der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Straftaten nach wie vor bestreite. Eine Auslieferung des Verfolgten würde dessen Sohn, der völlig auf ihn fixiert sei, und der seit Jahren die Schule in Deutschland besuche, besonders hart treffen. Es sei derzeit coronabedingt von eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten auszugehen; im Übrigen stelle sich die Frage, inwieweit offizielle Haftbesuche zur Vorführung einer Haftanstalt geeignet seien, die tatsächlichen Verhältnisse im Haftalltag wiederzugeben. Sofern der Verfolgte erst einmal in der Türkei inhaftiert sei, seien Verlegungen in Haftanstalten mit niedrigerem Standard nicht ausgeschlossen und für den Verfolgten lebensbedrohlich. II. 1. Die Auslieferung des Verfolgten ist gemäß § 73 IRG derzeit unzulässig, was auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, über die Zulässigkeit zu entscheiden, durch Senatsbeschluss gemäß § 29 IRG festzustellen war. Gemäß § 73 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Insoweit haben die deutschen Gerichte zu prüfen, ob die erbetene Auslieferung die gem. Art. 79 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 1 und Art. 20 GG unabdingbaren verfassungsrechtlichen Grundsätze bzw. das unabdingbare Maß an Grundrechtsschutz verletzt. Sie sind zudem – insbesondere im Auslieferungsverkehr mit Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind – verpflichtet, zu prüfen ob die Auslieferung und die ihr zugrunde liegenden Akte den nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard wahren (BVerfG, Beschl. v. 04.12.2019, Az. 2 BvR 1832/19, NVwZ 2020, 144). Die in § 73 IRG festgelegte Grenze der Rechtshilfe greift im Hinblick auf die im ersuchenden Staat gegebenen Haftbedingungen demgemäß nicht bereits dann ein, wenn die Haftbedingungen – auch deutlich – hinter deutschen Maßstäben zurück bleiben, sondern erst dann, wenn diese die – völkerrechtlich nicht bindenden – Mindeststandards des Europarates und der Vereinten Nationen nicht erreichen (vgl. Hacker in: Schomburg/Lagodny, IRG 6. Aufl. 2020, § 15 Rn. 47 m. weit. Nachw.; s. auch OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.07.2002, Az. 3 Ausl 96/00, BeckRS 2002, 30270711 Tz. 14). Die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gemäß Empfehlung des Europarates in der Neufassung der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen aus dem Jahr 2006 sehen unter Ziffer 46 vor, dass kranke Gefangene, die fachärztlicher Behandlung bedürfen, in entsprechend spezialisierte Vollzugseinrichtungen oder in öffentliche Krankenhäuser zu verlegen sind, soweit die Behandlung im Vollzug nicht möglich ist; sofern eine Anstalt über eigene Krankenstationen verfügt, müssen diese personell und sachlich so ausgestattet sein, dass die dorthin verlegten Gefangenen angemessen ärztlich versorgt und behandelt werden können. Bezüglich Beobachtung und Behandlung von Gefangenen, die unter psychischen Störungen oder Anomalien leiden, müssen gemäß Ziffer 47 unter ärztlicher Leitung stehende spezialisierte Anstalten oder Abteilungen verfügbar sein; der anstaltsärztliche Dienst hat für die psychiatrische Behandlung aller Gefangenen, die einer solchen Behandlung bedürfen, zu sorgen und besonderes Augenmerk auf die Verhütung von Selbstmord zu richten. Die Mindestgrundsätze der Vereinten Nationen für die Behandlung der Gefangenen (Nelson-Mandela-Regeln) sehen in der Regel 109 u. a. ebenfalls vor, dass der Gesundheitsdienst für die psychiatrische Behandlung aller Gefangenen, die einer solchen Behandlung bedürfen, zu sorgen hat. Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass diese Grundsätze im Falle der Auslieferung des Verfolgten und anschließender Inhaftierung in der JVA O. eingehalten werden. Ausweislich des Berichts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Türkei des Auswärtigen Amtes vom 14.06.2019, der auf einen Bericht des VN-Ausschusses gegen Folter (CAT) aus dem Jahr 2016 Bezug nimmt, besteht ein Mangel an Gefängnispersonal und medizinischem Personal; Berichte über mangelnden Zugang zur medizinischen Versorgung von kranken Häftlingen seien demzufolge besorgniserregend. Häftlinge, die einen Krankentransport benötigten, müssten oftmals warten, bis eine ausreichende Anzahl an anderen Häftlingen ebenfalls transportiert werden müsse. Zugang zu psychologischer Unterstützung sei nicht garantiert. Die vor diesem Hintergrund bestehenden Bedenken des Senates hinsichtlich der dem Verfolgten bei einer Inhaftierung in der JVA O. zuteilwerdenden medizinischen Versorgung werden durch die Angaben im Vermerk vom 18.12.2019 bezüglich der dortigen Haftbedingungen nicht ausgeräumt. Die Anwesenheit eines Arztes an mindestens zwei Tagen pro Woche, die Festanstellung eines Psychologen, das Vorhandensein von Behandlungszimmern sowie die Möglichkeit einer notfallmäßigen Verlegung in zwei nahe gelegene Krankenhäuser lässt einen Rückschluss auf die Einhaltung der vorliegend gegebenen internistischen und psychiatrischen Behandlungserfordernisse nicht zu. Hierfür wäre vielmehr eine dahingehende konkrete Zusicherung durch die türkischen Behörden erforderlich gewesen. Eine solche ist auf Veranlassung des Senats von den türkischen Behörden erbeten, jedoch nicht abgegeben worden. Die durch das Justizministerium der Republik Türkei in der Verbalnote vom 28.12.2020 abgegebene Erklärung, bei der Erstaufnahme und bei gesundheitlichen Problemen würden Häftlinge in den Krankenstuben der Strafvollzugsanstalten untersucht und therapiert und – sofern vom Arzt für notwendig befunden – würden die betreffenden Häftlinge für Untersuchungen und Therapien an die staatlichen Krankenhäuser überwiesen, ist in ihrer Allgemeinheit nicht geeignet, eine medizinische Versorgung entsprechend den dargestellten Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen und des Europarates und entsprechend den konkreten, durch den Sachverständigen M. auf die Erkrankung des Verfolgten bezogenen Behandlungserfordernissen zu gewährleisten. 2. Da sich die Auslieferung demnach nunmehr als unzulässig erweist, ist der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.04.2019 aufzuheben (§ 24 IRG).