Beschluss
1 VAs 77/20
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Löschungsantrag nach §500 Abs.1 StPO i.V.m. §§75,58 BDSG erfordert eine individuelle, nachvollziehbare Prüfung des Erforderlichkeitsmerkmals durch die datenverarbeitende Staatsanwaltschaft.
• Die Speicherung personenbezogener Verfahrensdaten nach §484 StPO ist nur solange erforderlich, wie sie die Aufgabenerfüllung der Behörde fördert; Aussonderungsfristen und Zentralregistertilgung sind dabei zu beachten.
• Ein pauschaler Verweis auf Löschungsfristen ohne substantielle Einzelfallbegründung genügt nicht; bei erheblichen Begründungsmängeln ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zu verpflichten.
• Berichtigungsansprüche nach §500 Abs.1 StPO i.V.m. §§75,58 BDSG bestehen, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind.
Entscheidungsgründe
Aufhebung mangelhafter Ablehnung von Löschung personenbezogener Strafverfahrensdaten • Ein Löschungsantrag nach §500 Abs.1 StPO i.V.m. §§75,58 BDSG erfordert eine individuelle, nachvollziehbare Prüfung des Erforderlichkeitsmerkmals durch die datenverarbeitende Staatsanwaltschaft. • Die Speicherung personenbezogener Verfahrensdaten nach §484 StPO ist nur solange erforderlich, wie sie die Aufgabenerfüllung der Behörde fördert; Aussonderungsfristen und Zentralregistertilgung sind dabei zu beachten. • Ein pauschaler Verweis auf Löschungsfristen ohne substantielle Einzelfallbegründung genügt nicht; bei erheblichen Begründungsmängeln ist der Bescheid aufzuheben und die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zu verpflichten. • Berichtigungsansprüche nach §500 Abs.1 StPO i.V.m. §§75,58 BDSG bestehen, wenn gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig sind. Der Betroffene begehrte Auskunft und Löschung seiner bei der Staatsanwaltschaft Hagen in MESTA gespeicherten personenbezogenen Verfahrensdaten. Die Staatsanwaltschaft teilte mehrere Verfahren mit und lehnte das Löschungsbegehren mit Verweis auf die Erforderlichkeit für künftige Strafverfahren ab. Daraufhin beantragte der Betroffene gerichtliche Entscheidung; er machte insbesondere Angaben zum Verfahren 154 Js 149/16 (Schuldspruch nach §27 JGG). Die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft legten Gegenerklärungen vor. Der Senat prüfte die Ablehnung in Hinblick auf die seit November 2019 geänderte Rechtslage (u.a. §500 StPO) und die Anforderungen an die Einzelfallprüfung des Erforderlichkeitskriteriums. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §§23 ff. EGGVG ist zulässig, die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist ein Verwaltungsakt der Strafrechtspflege. • Anwendbare Normen: Seit Inkrafttreten der Neuregelung gilt §500 StPO i.V.m. Teil 3 BDSG; Löschungs- und Berichtigungsansprüche richten sich hiernach. • Erforderlichkeitsprüfung: Die Staatsanwaltschaft hat keine umfassende, individuelle Prüfung und Darlegung vorgenommen, ob die Kenntnis der gespeicherten Daten für ihre Aufgabenerfüllung noch erforderlich ist; dies ist nach §§75 Abs.2,58 Abs.2 BDSG vorzunehmen. • Rechtsfolgen bei unzureichender Begründung: Fehlen nachvollziehbare Ausführungen zur Erforderlichkeit, zu Aussonderungsfristen oder zur Zentralregistertilgung, ist der Bescheid mangels Spruchreife aufzuheben. • Besonderheiten einzelner Verfahren: Bei 154 Js 149/16 bestehen Anhaltspunkte für Berichtigungsansprüche und offene Fragen zur Tilgung im Zentralregister; bei 354 Js 33/16 und 514 Js 105/19 (Einstellungen nach §170 Abs.2 StPO) ist die dreijährige Aussonderungsprüffrist bzw. das Vorliegen eines Restverdachts zu prüfen; bei den OWi-Verfahren bestehen formale Unstimmigkeiten und falsche Deliktangaben, die Berichtigung oder Sperrung begründen können. • Verfahrensweisung: Mangels Spruchreife verpflichtet der Senat die Staatsanwaltschaft, das Löschungsbegehren unter Beachtung der dargelegten Rechtsauffassung neu zu bescheiden. • Kosten: Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei; aufgrund grober Mängel im angefochtenen Bescheid ordnet der Senat Kostenerstattung aus der Staatskasse an. Der angefochtene Bescheid der Staatsanwaltschaft Hagen wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, das Löschungsbegehren zu den genannten Aktenzeichen erneut und unter Beachtung der vom Senat dargestellten Rechtsauffassung sowie der seit November 2019 geltenden Normen (§500 StPO i.V.m. §§75,58 BDSG, §484 StPO) umfassend und individualisiert zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere sind Erforderlichkeit, Aussonderungsfristen, etwaige Tilgung im Zentralregister und mögliche Berichtigungsansprüche zu untersuchen und darzustellen; bei unklaren oder unrichtigen Eintragungen sind Korrektur oder Sperrung zu erwägen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten. Der Senat lässt die Rechtbeschwerde nicht zu.