Leitsatz: 1. Nach Erlass eines Urteils steht der bloße Umstand, dass ein früherer Haftbefehl im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen einer unzureichenden Förderung des Verfahrens aufgehoben worden ist, der erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen, weil die formelle Sperrwirkung dieser Entscheidung mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt. 2. Bei vorangegangenen schwerwiegenden Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot kann der (erneute) Erlass eines Haftbefehls auch im Fall der erfolgten Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig sein (Fortführung zum Senatsbeschluss in gleicher Sache vom 23. Juli 2020 – III-1 Ws 279/20 –, juris). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse (§ 473 StPO). Gründe: I. Dem Angeklagten wird im hiesigen Verfahren vorgeworfen, am 00.001993 in E als Mörder einen Menschen heimtückisch und zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet zu haben. Er soll sich gegen 22:45 Uhr der damals XX-jährigen O E T, die an der Haltestelle K den Bus Nr. XXX verlassen hatte, über Kopfhörer ihres Walkmans Musik hörte und sich keines Angriffs versah, unter Ausnutzung dieses Umstandes von hinten genähert und sie auf dem Gelände der Feuerwehrzufahrt der in unmittelbarer Nähe zur Bushaltestelle befindlichen Grundschule L minutenlang bis zum Tode gewürgt haben, wobei er den Tod der Geschädigten für möglich gehalten und als Folge seines Handeln mindestens billigend in Kauf genommen haben soll. Vor Verlassen des Tatorts soll er den Unterkörper der Geschädigten durch Herunterziehen der Jeans- und Unterhose entkleidet und die Geschädigte unter einer Hecke in der Feuerwehreinfahrt zurückgelassen haben. In dieser Sache war der Angeklagte erstmals am 27. Juni 2018 vorläufig festgenommen worden; anschließend befand er sich in der Zeit vom 28. Juni 2018 bis zum 23. Juli 2020 erstmals in Untersuchungshaft. Durch Beschluss vom 14. April 2020 (III-1 Ws 114/20) hatte der Senat gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet, nachdem die zunächst am 17. Dezember 2018 begonnene Hauptverhandlung durch Beschluss der 39. großen Strafkammer des Landgerichts Dortmund - Schwurgericht - (im Folgenden: Strafkammer) vom 12. März 2020 nach 28 Hauptverhandlungstagen ausgesetzt und deren Neubeginn im Hinblick auf eine über das Ende der Höchstfrist nach § 229 Abs. 3 StPO hinaus anhaltende Erkrankung einer erkennenden Richterin sowie die Fortdauer des Vollzugs der Untersuchungshaft angeordnet worden waren. Durch (weiteren) Beschluss vom 23. Juli 2020 (III-1 Ws 273/20) hatte der Senat sodann im Rahmen der weiteren Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO die den Angeklagten betreffenden Haftentscheidungen aufgehoben sowie seine Freilassung angeordnet, da das Verfahren seitens der Strafkammer nach dem 11. März 2020 nicht mit der vorliegend besonders gebotenen Beschleunigung gefördert worden war, vielmehr die (neue) Hauptverhandlung entgegen der Annahme des Senats im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung am 14. April 2020 nicht am 20. April 2020 begonnen worden und ein Neubeginn nunmehr erst für den 04. August 2020 vorgesehen war, ohne dass hierfür ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der ausnahmsweise eine über neun Monate hinaus andauernde Untersuchungshaft rechtfertigt, festzustellen war. Die (neue) Hauptverhandlung hat anschließend am 04. August 2020 begonnen. Am 16. Sitzungstag hat die Strafkammer den Angeklagten mit Urteil vom 25. Januar 2021 wegen Mordes - ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld - zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und gleichzeitig entschieden, dass von dieser Freiheitsstrafe vier Jahre und sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Durch Beschluss vom selben Tag hat die Strafkammer einen von der Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Schlussplädoyers gestellten Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsanspruch des Staates führe dazu, dass eine (erneute) Anordnung der Untersuchungshaft unverhältnismäßig sei. Zwar habe sich mit der nunmehr erfolgten Verurteilung des Angeklagten zu lebenslanger Freiheitsstrafe das Gewicht des Strafanspruchs vergrößert und es seien aufgrund der an die Schwere des Tatvorwurfs anknüpfenden Vorschrift des § 112 Abs. 3 StPO lediglich herabgesetzte Anforderungen an die Prüfung von Haftgründen zu stellen. Demgegenüber sei jedoch neben dem (fortgeltenden) Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich dem Verfahren gestellt habe und dass die - ohne Feststellung der besonderen Schwere der Schuld - erfolgte Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe durch den von deren Mindestverbüßungsdauer in Abzug zu bringenden, als vollstreckt geltenden Teil von vier Jahren und sechs Monaten nicht unerheblich relativiert werde. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung habe der Freiheitsanspruch des Angeklagten hinter den unabweisbaren Bedürfnissen einer effektiven Strafverfolgung zurückzutreten, weil die allenfalls wenige Monate betragende Verfahrensverzögerung gegenüber der sich aus der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe, der besonderen Brutalität der Tat und der erkennbar gewordenen rechtsfeindlichen Gesinnung erheblichen Ausmaßes des Angeklagten gegenüber Frauen ergebenden Bedeutung der Strafsache sowie dem überragenden öffentlichen Interesses an einer konsequenten Strafverfolgung nicht erheblich ins Gewicht falle. Dieser Haftbeschwerde hat die Strafkammer nicht abgeholfen. Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2021, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde der Staatsanwaltschaft unter ergänzenden Ausführungen beigetreten. Der Angeklagte hat mit am 23. Februar 2021 per Fax eingegangenen undatierten Schriftsatz seiner Verteidiger Stellung genommen. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Die Strafkammer hat den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht abgelehnt, weil eine erneute Anordnung der Untersuchungshaft des Angeklagten und deren erneuter Vollzug wegen erheblicher Verstöße gegen den Beschleunigungsgrundsatz auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich (nicht rechtskräftig) erfolgten Verurteilung des Angeklagten (weiterhin) als unverhältnismäßig zu bewerten wäre. Zunächst steht der bloße Umstand, dass der Senat den früheren Haftbefehl im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO wegen einer unzureichenden Förderung des Verfahrens aufgehoben hat, der erneuten Inhaftierung des Angeklagten nicht entgegen, weil die formelle Sperrwirkung dieser Entscheidung mit dem Erlass eines Urteils im Sinne des § 121 Abs. 1 S. 1 StPO entfällt (vgl. Senat, Beschluss vom 09. April 2020 - III-1 Ws 123/20 -, juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 122 Rn. 20a, m.w.N.), wovon auch die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen ist. Daraus folgt indes noch nicht ohne weiteres, dass nach einem auf Freiheitsstrafe erkennenden erstinstanzlichen Urteil trotz einer früheren Verletzung des Beschleunigungsgebots erneut ein Haftbefehl ergehen darf (vgl. Senat, a.a.O., m.w.N.). Vielmehr ist auch nach Erlass eines Urteils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Untersuchungshaft außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe steht, wobei die Gründe, die im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO zur Aufhebung des Haftbefehls geführt haben, als ein - nicht notwendig entscheidender - Aspekt unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgebots beim Untersuchungshaftvollzug zu würdigen sind (vgl. OLG Düsseldorf, StV 1994, 147). Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung ist ferner zu beachten, dass sich das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs durch die Verurteilung des Angeklagten zwar vergrößert hat, da auf Grund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist. Dieser Gesichtspunkt allein rechtfertigt die weitere Untersuchungshaft aber noch nicht, vielmehr stellt die verhängte Freiheitsstrafe grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, juris, Rn. 40; Senat a.a.O.). Auch in dieser Konstellation kommt es daher im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Angeklagten und dem Strafverfolgungsanspruch des Staates in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 41; Senat a.a.O.). Dies bedingt eine auf den Einzelfall bezogene Analyse des Verfahrensablaufs. Dabei sind mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft höhere Anforderungen an das Vorliegen eines sie rechtfertigenden Grundes zu stellen, weil sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft verstärkt und dementsprechend die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache zunehmen (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 39+40). Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfG a.a.O., Senat, a.a.O.). Hiervon ausgehend würde sich eine erneute Inhaftierung des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umstände, die am 23. Juli 2020 zu der Aufhebung Haftbefehls gegen den Angeklagten durch den Senat geführt haben, als nicht mehr verhältnismäßig im Sinne des § 112 Abs. 1 S. 2 StPO erweisen und vermag der Senat der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die am 25. Januar 2021 erfolgte Verurteilung des Angeklagten stehe zu der vom Senat mit Beschluss vom 23. Juli 2023 festgestellten Verfahrensverzögerung in einem ganz anderen Verhältnis als der dringende Tatverdacht vor Beginn der Hauptverhandlung und rechtfertige die erneute Anordnung der Untersuchungshaft, nicht beizutreten. Die zu diesem Zeitpunkt bereits über zwei Jahren andauernde Untersuchungshaft des Angeklagten war am 23. Juli 2020 aufzuheben, weil das Verfahren von der Strafkammer nach dem 11. März 2020 von der Strafkammer nicht mehr mit der vorliegend besonders gebotenen Beschleunigung betrieben worden war, es vielmehr zu einer vermeidbaren, der Justiz zuzurechnenden mehr als dreimonatigen Verfahrensverzögerung gekommen war, da die Hauptverhandlung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO nunmehr erst am 04. August 2020 beginnen sollte, statt nach Beginn am 20. April 2020 Ende Mai 2020 beendet zu sein. Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 23. Juli 2020, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, geht insofern bereits hervor, dass nach der Bewertung des Senats die von dem Angeklagten nicht zu vertretenden, sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren Verfahrensverzögerungen in ihrer Gesamtheit einen Umfang erreicht hatten, der der Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft auch unter Berücksichtigung der besonderen Schwere des Tatvorwurfs und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden lebenslangen Freiheitsstrafe aus Gründen der Verhältnismäßigkeit entgegenstand. An dieser Bewertung, für welche nicht allein die Dauer der eingetretenen Verfahrensverzögerung sondern auch der Grad des die Justiz treffenden Verschuldens von Bedeutung ist (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Februar 1992 – 2 Ws 9-10/92 , juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 – 1 Ws 948/99 -, juris, jeweils zur Frage der Haftfortdauer bei Verfahrensverzögerungen nach Urteilserlass), hält der Senat auch im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 112 Abs. 1 S. 2 StPO fest. Ein erheblicher Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz ist vorliegend insbesondere darin zu sehen, dass nach der Bitte um Terminreservierung durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 11. März 2020 bis zu dem der Absprache von Hauptverhandlungsterminen dienenden Telefonat des Kammervorsitzenden mit Rechtsanwalt W am 02. Juni 2020 - einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren nach der dem Senat mit Vorlage der II.-Akten im März 2020 mitgeteilten ursprünglichen Planung der Strafkammer bereits abgeschlossen sein sollte - tatsächlich keinerlei verfahrensfördernde Handlungen mehr unternommen worden sind, obwohl sich der Angeklagte zu dieser Zeit bereits seit über einem Jahr und acht Monaten in Untersuchungshaft befand. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es bereits vor dem 11. März 2020 zu einer von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung dadurch gekommen war, dass eine erkennende Richterin längerfristig erkrankte, weshalb die am 17. Dezember 2018 begonnene Hauptverhandlung schließlich durch Beschluss der großen Strafkammer vom 12. März 2020 ausgesetzt werden musste, nachdem zuletzt am 20. Dezember 2019 verhandelt worden war. Zwar hat der Senat insofern mit Beschluss vom 14. April 2020 ausgeführt, dass die krankheitsbedingte Verhinderung eines richterlichen Kammermitglieds vorliegend einen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigenden wichtigen Grund im Sinne des § 121 StPO darstellte, weil es angesichts der in der Anklageschrift dargestellten Ermittlungsergebnisse und Beweismittel nicht zu beanstanden war, dass der Kammervorsitzende zunächst vier Hauptverhandlungstage als ausreichend angesehen und vor diesem Hintergrund im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens von der Hinzuziehung eines Ergänzungsrichters nach § 192 GVG abgesehen hat. Insofern begründet die infolge der Erkrankung der erkennenden Richterin eingetretene Verfahrensverzögerung für sich betrachtet nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihr im Rahmen der allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprüfung keinerlei Bedeutung zukommt. Vielmehr führte der Umstand, dass der Angeklagte nach dem in der ersten Hauptverhandlung letzten Verhandlungstag am 20. Dezember 2019 die weitere Fortdauer seiner Untersuchungshaft bis zur förmlichen Aussetzung des Verfahrens am 12. März 2020 und darüber hinaus trotz einer Verfahrensverzögerung, die weder in dem Umfang oder der Komplexität der Sache noch in seinem Verteidigungsverhalten begründet lag, hinnehmen musste, dazu, dass auch unter diesem Gesichtspunkt die Anforderungen an die Zügigkeit der Bearbeitung des Verfahrens zunahmen und die Strafkammer das Verfahren ab diesem Zeitpunkt über das ohnehin schon geschuldete Maß hinaus besonders beschleunigt hätte betreiben müssen. Dies ist wie dargelegt nicht geschehen. Darüber hinaus kam es auch nach dem 02. Juni 2020 zu weiteren Verfahrensverzögerungen, weil der bisherige Pflichtverteidiger ohne erkennbaren Grund entpflichtet und dem Angeklagten Rechtsanwalt W, dem die Verfahrensakten bis dahin gänzlich unbekannt waren, als neuer Pflichtverteidiger beigeordnet wurde, was letztlich die weitere Aussetzung der seinerzeit für den 07. Juli 2020 anberaumten Hauptverhandlung und deren (voraussichtlichen) Neubeginn erst am 04. August 2020 nach sich zog, weil zur erstmaligen Gewährung von Akteneinsicht die Originalakten, die im Gegensatz zu den gleichfalls vorhandenen II.-Akten vollständig waren, auf den Postweg zu Rechtsanwalt W gebracht wurden, wobei sie zunächst außer Kontrolle gerieten und erst nach Aussetzung des Verfahrens durch Kammerbeschluss vom 01. Juli 2020 wieder an die Strafkammer zurückgelangten. Angesichts dieser schwerwiegenden justiziellen Versäumnisse muss der staatliche Strafverfolgungsanspruch, auch wenn sich dessen Gewicht - wie bereits gewürdigt - mit der am 25. Januar 2021 erfolgten Verurteilung des Angeklagten vergrößert hat, gegenüber dem Freiheitsanspruch des Angeklagten zurückzutreten. Insofern ist hier auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe - wie von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird - durch den von deren Mindestverbüßungsdauer in Abzug zu bringenden, als vollstreckt geltenden Teil von vier Jahren und sechs Monaten deutlich relativiert wird. Unter weiterer Anrechnung der bereits verbüßten Untersuchungshaft von zwei Jahren und knapp einem Monat ist (derzeit) von einer noch zu verbüßenden Mindestdauer von circa acht Jahren und fünf Monaten auszugehen, falls das Urteil in Rechtskraft erwächst. Der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass der delinquente Werdegang des Angeklagten einer Haftentlassung nach § 57a StGB nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer entgegenstehe, tritt der Senat in dieser Endgültigkeit nicht bei. Zwar trifft es zu, dass der Angeklagte vor und nach der dem hiesigen Verfahren zugrundeliegenden Tat wiederholt durch ohne erkennbaren Anlass begangene überfallartige Gewaltdelikte zum Nachteil junger Frauen strafrechtlich auffällig geworden ist, weshalb er mehrfach zu Haftstrafen verurteilt wurde. Auch wurde im Rahmen der zuletzt am 25. September 2003 durch das Landgericht Münster erfolgten Verurteilung neben einer zweijährigen Freiheitsstrafe wegen Nötigung die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet und nach Erledigung der Strafvollstreckung seit dem 07. März 2005 vollzogen. Allerdings liegen sämtliche Taten - wie auch der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende Tatvorwurf - bereits lange zurück und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung ist durch Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 08. Juni 2011 mit Wirkung zum 02. November 2011 zur Bewährung ausgesetzt worden. Zu dieser Entscheidung hat sich der hiesige 4. Strafsenat zwar in erster Linie durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 04. Mai 2011 (2 BvR 2365/09 u.a.) gedrängt gesehen, demzufolge die Vollstreckung einer primären Sicherungsverwahrung wegen Verstoßes gegen das Abstandsgebot nur noch unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen aufrecht erhalten werden konnte. Gleichwohl ist den Beschlussgründen auch zu entnehmen, dass der Angeklagte in der Unterbringung drei Jahre lang intensiv psychotherapeutisch behandelt worden ist und sowohl der externe Psychotherapeut als auch der von Seiten des Gerichts hinzugezogene Sachverständige dem Angeklagten bescheinigt haben, von dieser Therapie profitiert zu haben. Der Sachverständige vermochte aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zwar nicht zu begründen, dass der Angeklagte außerhalb des Maßregelvollzugs keine den früheren Taten ähnlichen Straftaten mehr begehen werde. Andererseits vermochte er dem Angeklagten aber auch keine fortbestehende Gefährlichkeit zu attestieren. Nach der Entlassung aus der Unterbringung sind zudem keine neuen Gewaltdelikte des Angeklagten bekannt geworden; die auf 5 Jahre festgesetzte Führungsaufsicht und die zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung sind seit dem 26. Oktober 2016 erledigt. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat unter zusätzlicher Berücksichtigung weiterer im Rahmen der (etwaigen) künftigen Strafvollstreckung zu erwartender therapeutischer Behandlungen des Angeklagten sowie seines zunehmenden Alters derzeit nicht unwahrscheinlich, dass eine Aussetzung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungsdauer unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Insofern ist auch das Argument der Generalstaatsanwaltschaft nicht tragend, bei dem Angeklagten handele es sich, sollte die Verurteilung in Rechtskraft erwachsen, um einen Serientäter, der wiederholt Frauen in sexueller Motivation - letzteres lässt sich nach den hier vorliegenden Erkenntnissen über die Vorstrafen des Angeklagten allerdings nicht sicher feststellen - plötzlich attackiert habe, weshalb das öffentliche Interesse an der Sicherung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung unter dem Gesichtspunkt der Verteidigung der Rechtsordnung besonders hoch sei. Schließlich ist im Rahmen der gebotenen Abwägung - wie von der Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss ebenfalls zutreffend ausgeführt - auch zu berücksichtigen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft uneingeschränkt gestellt hat. Zwar steht dies der Annahme einer Fucht(rest)gefahr und somit zumindest der Annahme eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 3 StPO nicht entgegen. Gleichwohl schwächt dieser Umstand das staatliche Interesse an der Sicherung der Strafverfolgung bzw. -vollstreckung mit dem Mittel der Untersuchungshaft. Sofern die Generalstaatsanwaltschaft dem Umstand, dass der Angeklagte regelmäßig zu den Hauptverhandlungsterminen erschienen ist, keine Bedeutung beimisst, weil seine Strategie einer auf der von ihm beteuerten Unschuld gründenden „Freispruchverteidigung“ infolge der Verurteilung durch das Landgericht gescheitert sei und die Hoffnung des Angeklagten, einer Verurteilung zu entgehen, nunmehr der Erwartung einer langjährigen Freiheitsstrafe gewichen sei, folgt der Senat dem nicht. Ungeachtet der Tatsache, dass sich der Angeklagte ausweislich des von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme in Bezug genommenen Schriftsatzes seines (damaligen) Verteidigers vom 19. März 2020 sowie nach den Ausführungen in dem Schriftsatz seiner jetzigen Verteidiger vom 23. Februar 2021 zumindest auch dahingehend verteidigt hat, dass im Fall der Annahme seiner Täterschaft ein Mordmerkmal nicht feststellbar sei und der allenfalls verbleibende Tatvorwurf der vorsätzlichen Tötung im Form des Totschlags zwischenzeitlich verjährt sei, misst der Senat der womöglich enttäuschten Hoffnung des Angeklagten auf einen Freispruch angesichts der bereits vor der Verurteilung nach den vorliegenden objektiven Beweismitteln bestehenden Beweislage keine ausschlaggebende Bedeutung bei.