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Urteil

7 U 54/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0219.7U54.20.00
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Leitsätze
  • 1.

    Bereits die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Äußerung in sozialen Medien setzt die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle voraus, an der es im Einzelfall auch bei einer unangebrachten und ausfälligen Äußerung fehlen kann, wenn diese nach den Gesamtumständen nicht geeignet ist, das Unternehmen des Klägers in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen.

  • 2.

    Ist eine Äußerung trotz ihres unangemessenen ausfälligen Charakters noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten, kann es zudem an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs fehlen.

  • 3.

    Der Streitwert in einem solchen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 3.000,00 EUR für das erstinstanzliche Verfahren – deutlich unterschreiten.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18.05.2020 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bereits die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine Äußerung in sozialen Medien setzt die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle voraus, an der es im Einzelfall auch bei einer unangebrachten und ausfälligen Äußerung fehlen kann, wenn diese nach den Gesamtumständen nicht geeignet ist, das Unternehmen des Klägers in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. 2. Ist eine Äußerung trotz ihres unangemessenen ausfälligen Charakters noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt und deshalb die Grenze zur Schmähkritik noch nicht überschritten, kann es zudem an der Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs fehlen. 3. Der Streitwert in einem solchen Verfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 3.000,00 EUR für das erstinstanzliche Verfahren – deutlich unterschreiten. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 18.05.2020 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe (abgekürzt gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO) I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Äußerung. 1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus §§ 1004 Abs.1 S.2 analog, 823 Abs.1 BGB wegen einer Verletzung des Rechts der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. a) Es fehlt bereits an einem tatbestandsmäßigen betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Die Erheblichkeitsschwelle zur Feststellung eines solchen Eingriffs ist durch die streitgegenständliche Äußerung nicht erreicht. Die Äußerung des Beklagten war zwar unangemessen und ausfällig, sie war jedoch in der gebotenen Gesamtschau nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen. Ein betriebsbezogener Eingriff ist jeder unmittelbare Eingriff in die betriebliche Tätigkeit, der zu einer Beeinträchtigung des Betriebes als solchen oder zu einer Bedrohung seiner Grundlagen führt. Insoweit kann es genügen, wenn wesentliche geschäftliche Aktivitäten unmittelbar beeinträchtigt oder verhindert werden oder verhindert werden sollen (BGH, Urteil vom 14. Januar 2020 - VI ZR 495/18 -, juris, Rn. 35; ders., Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11 –, juris, Rn. 19 und 21; Palandt, BGB, 80. Auflage 2021, § 823, Rn. 139). Geschützt ist auch das Interesse des Unternehmens daran, dass seine wirtschaftliche Stellung nicht durch inhaltlich unrichtige Informationen oder Wertungen, die auf sachfremden Erwägungen beruhen oder herabsetzend formuliert sind, geschwächt wird und andere Marktteilnehmer deshalb von Geschäften mit ihm abgehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, juris, Rn. 13 m. w. N.; ders., Beschluss vom 14. April 2005 – V ZB 16/05 –, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2019 – I-16 U 179/17 –, juris, Rn. 58; vgl. auch Palandt, a. a. o., § 823, Rn. 138). Erforderlich ist allerdings eine Schadensgefahr, die über die bloße Belästigung oder sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, das Unternehmen in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (J. Lange in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 823 Abs. 1 BGB (Stand: 01.02.2020), Rn. 39 m. w. N.). Schon zur Bestimmung des Inhalts des Schutzbereichs dieses offenen Tatbestandes ist dabei eine Güter- und Interessenabwägung der konkret kollidierenden Interessensphären vorzunehmen (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, juris, Rn. 16; Palandt, a. a. O., § 823 Rn. 137 m. w. N.). Hierbei ist zu beachten, dass eine Äußerung nicht isoliert, sondern stets in dem Gesamtzusammenhang zu würdigen ist, in dem sie gefallen ist. Dies zu Grunde gelegt, ist vorliegend die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten. Die zweifellos unangebracht ausfällige Äußerung ist im Kontext der vollständigen Aussage des Beklagten nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen, erst Recht nicht im Gesamtkontext des Chatverlaufs. Die streitgegenständliche Äußerung „H ist das größte Dreck“ wird durch den zweiten Teil der auf der sozialen Medienplattform „facebook“ geposteten Äußerung des Beklagten „wenn die da hin gehen lass die da hin gehen die Leute Wahre Kunden bleiben“ durch den Beklagten selbst unmittelbar relativiert. Mit der Äußerung spricht der Beklagte seine offenkundige Verärgerung über die Angebotsreduzierung „seines“ Angelparks aus, bekundet aber seine dennoch fortbestehende Treue zu Selbigem. Zugleich bekundet er eine Gleichgültigkeit gegenüber Wechselabsichten anderer Mitglieder und Kunden aufgrund der Angebotsreduzierung. Er appelliert gerade nicht, von einem Wechsel zur Klägerin abzusehen, sondern fordert in Reaktion auf den Kommentar eines anderen Chatteilnehmers die Leser auf, Wechselwillige doch einfach ziehen zu lassen, auch wenn „wahre Kunden“ nach seiner Ansicht bleiben. Eine Eignung oder gar Absicht, die Klägerin durch das Posting in ihren geschäftlichen Aktivitäten zu beeinträchtigen, ist gerade nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass der Umgangston in dem Chat nach dem bekannten Verlauf ohnehin eher salopp und flapsig zu sein scheint. Auch dies relativiert die sprachliche Entgleisung und gibt ihr erkennbar den Charakter einer unbedachten Äußerung, die zwar unschön ist, jedoch nicht die für die Begründung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Eingriffsqualität hat. b) Zudem wäre jedenfalls die Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs zu verneinen. Die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang ist trotz ihres unangemessenen und ausfälligen Charakters noch von der allgemeinen Meinungsfreiheit gedeckt, da die Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist. Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts ist der Begriff der Schmähkritik nämlich eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähkritik. Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht. Auch insoweit ist die gebotene Güter- und Interessenabwägung aufgrund der Offenheit des Tatbestandes der kollidierenden Interessenssphären im Einzelfall unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 –, juris, Rn. 16, Palandt, 80. Auflage 2021, § 823 Rn. 133). Die jeweilige Äußerung darf nicht isoliert betrachtet werden (st. Rspr. des BGH, vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 – VI ZR 39/14 – juris, Rn. 18). Es ist vielmehr eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (OLG Dresden, Urteil vom 05. September 2017 – 4 U 682/17 –, juris, Rn. 13; s. a. OLG Oldenburg, Urteil vom 01. Juli 2019 – 13 W 16/19 –, juris, Rn. 9 ff.). Dies zu Grunde gelegt, ist die Grenze zur Schmähkritik unter Berücksichtigung des Kontextes der Äußerung noch nicht überschritten. Im Vordergrund der Äußerung des Beklagten steht die Enttäuschung über die Einschränkung des Angebots „seines“ Angelparks verbunden mit der Aussage, diesem gleichwohl „treu“ bleiben zu wollen. Die derbe Bemerkung zum Angelpark der Klägerin soll diese Haltung offenbar bekräftigen. Dass es sich hierbei um eine unsachliche und ausfällige Bemerkung handelt, steht außer Frage. Allerdings steht im Gesamtzusammenhang nicht eine Diffamierung der Klägerin im Vordergrund, sondern die Bekundung der fortwährenden Verbundenheit zum angestammten Angelpark. 2. Aus den gleichen Gründen stellt sich die streitgegenständliche Äußerung auch nicht als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des klägerischen Unternehmens dar, weshalb ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004 Abs.1 S.2 analog, 823 Abs.1 BGB auch unter diesem Aspekt nicht begründet ist. 3. Ein Unterlassungsanspruch aus § 824 BGB i.V.m. § 1004 Abs.1 S.2 BGB analog scheidet aus, da die streitgegenständliche Äußerung keine Tatsache enthält, sondern ein bloßes Werturteil. 4. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten kommen nicht in Betracht, da der Beklagte kein Mitbewerber der Klägerin ist. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind, da es sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt.