Beschluss
III-1 Vollz (Ws) 481/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0211.III1VOLLZ.WS481.2.00
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Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin und der Feststetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben.
Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung von Rechtsanwältin L als Pflichtverteidigerin und der Feststetzung des Gegenstandswerts - aufgehoben. Der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Betroffene befindet sich in der Unterbringung der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt X . Er nimmt dort an dem von der Anstalt eingerichteten Telekommunikationssystem teil. Am 07. Dezember 2019 beantragte der Betroffene die Freischaltung von 12 im einzelnen benannten Telefonnummern von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien mit der Begründung, er benötige die Freischaltung der Rufnummern, um einen Rechtsbeistand in dem beim Landgericht Arnsberg geführten Verfahren V-1 StVK 165/19 zu finden. Eine Überwachung der Gespräche lehnte er ausdrücklich ab. Der Antragsgegner lehnte eine Freischaltung der Telefonnummern am 13. Dezember 2019 mündlich ab und begründete dies damit, der Betroffene habe nicht in die Überwachung der Telefonate eingewilligt und keine den Rechtsanwälten erteilte Vollmacht vorgelegt. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Betroffene zunächst die Verpflichtung des Antragsgegners zur Freischaltung der Telefonnummern begehrt. Nachdem ihm in dem Verfahren V-1 StVK 165/19 (LG Arnsberg) ein Rechtsbeistand beigeordnet worden war, hat er sein Begehren umgestellt und die Feststellung beantragt, dass es rechtswidrig gewesen sei, dass der Antragsgegner die Freischaltung der Telefonnummern abgelehnt habe. Diesem Antrag hat die Strafvollstreckungskammer entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe die Freischaltung der Telefonnummern der Rechtsanwälte nicht von dem Bestehen eines Mandatsverhältnisses abhängig machen dürfen. Der Schutz des Verteidigungsverhältnisses erstrecke sich auch auf die Phase der Anbahnung, weil eine sachlich angemessene Verteidigerwahl nur dann möglich sei, „wenn die Sachkunde des Verteidigers gerade im Bereich der sehr spezifischen Verteidigung der Sicherungsverwahrung durch ein vertrauliches Gespräch überprüft werden“ könne. Daher sei auch der Inhalt des Anbahnungsgesprächs einer Überwachung entzogen. Gegen den Beschluss wendet sich der Leiter der Justizvollzugsanstalt X mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs und die allgemeine Sachrüge erhebt, und zu letzterer ausführt, die Strafvollstreckungskammer habe §§ 26, 28 SVVollzG NRW rechtsfehlerhaft ausgelegt. Der Gesetzgeber habe die Privilegien der Verteidigung bezüglich der Überwachung der Kontakte bzw. der Absehung von ebendieser erst ab einer entsprechenden Bevollmächtigung oder Beiordnung vorgesehen, was sich der amtlichen Gesetzesbegründung zum SVVollzG NRW entnehmen lasse. Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Rechtsbeschwerde unter nähren Ausführungen beigetreten. Der Betroffene hatte Gelegenheit zur Gegenäußerung. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 116 Abs. 1 StVollzG), da der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften aufzustellen. Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen einem Sicherungsverwahrten, der an dem Telekommunikationssystem der Anstalt teilnimmt, ein Anspruch auf Freischaltung der Rufnummern von Rechtsanwälten ohne diesbezügliche Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben des § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW, namentlich des Erfordernisses der Einwilligung des Sicherungsverwahrten in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation, zustehen kann, hat der Senat bislang nicht entschieden. III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Antragsgegner hat die von dem Betroffenen begehrte Freischaltung der Telefonnummern von 12 Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien zu Recht unter Hinweis auf die fehlende Einwilligung des Betroffenen in die unregelmäßige Überwachung der unter Verwendung dieser Rufnummern angebahnten Gespräche abgelehnt. Dabei ergibt sich die Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners (allein) aus den Besonderheiten der Teilnahme des Betroffenen an dem von der Vollzugsanstalt eingerichteten Telekommunikationssystem gem. § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW. Die Frage, ob die Privilegierung des §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 SVVollzG NRW, wonach Telefongespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern nicht überwacht werden, nur für gerichtlich beigeordnete oder bevollmächtigte Verteidiger gilt oder ob bereits ein sog. Anbahnungsverhältnis von der Privilegierung erfasst wird, bedarf hingegen keiner Beantwortung und lässt der Senat ausdrücklich offen. Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW kann Untergebrachten die Teilnahme an einem von der Vollzugsanstalt eingerichteten Telekommunikationssystem gestattet werden, soweit diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen. Die Zulassung von Telefonkontakten der Untergebrachten über ein anstaltseigenes Telekommunikationssystem steht danach stets unter der Bedingung, dass diese ihre Einwilligung in eine zufällige Überwachung der von ihnen geführten Gespräche erklären. Erklärt ein Untergebrachter seine Einwilligung nicht oder schließt er bestimmte Rufnummern, deren Freischaltung er im Rahmen seiner Teilnahme an dem Telekommunikationssystem beantragt, von seiner Einwilligung aus, so liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gestattung seiner Teilnahme an dem System bzw. für eine Freischaltung der von seiner Einwilligung nicht umfassten Rufnummern nicht vor. So liegt der Fall hier. Denn der Betroffene hat mit der im Rahmen seiner Teilnahme an dem Telekommunikationssystem der Justizvollzugsanstalt X beantragten Freischaltung der 12 Telefonnummern von Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien zugleich erklärt, dass er eine Überwachung der unter Verwendung dieser Rufnummern geführten Gespräche ablehne. Einen Anspruch des Betroffenen, eine Ausnahme von den gesetzlich normierten Teilnahmebedingungen des Telekommunikationssystems zuzulassen, sieht der Senat nicht. Insbesondere rechtfertigt die (ungeprüfte) Behauptung des Betroffenen, er wolle unter Verwendung der von seinem Antrag umfassten Rufnummern Anbahnungsgespräche mit Rechtsanwälten im Hinblick auf die Übernahme der Verteidigung in dem beim Landgericht Arnsberg geführten Verfahren V-1 StVK 165/19 führen, keine Ausnahme von dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW normierten Einwilligungserfordernis in eine unregelmäßige Überwachung. Vielmehr stellt sich das Begehren des Betroffenen als mit den Bedingungen seiner Teilnahme an dem Telekommunikationssystem unvereinbar dar. Im Einzelnen: Es besteht schon generell kein Bedürfnis dafür, Telefonkontakte des Betroffenen, für welche die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW nicht erfüllt sind, unter Nutzung des von der Anstalt eingerichteten Telekommunikationssystems zuzulassen. Zum einen handelt es sich bei diesem System um eine über die grundsätzlich den Anspruch auf Telekommunikation regelnden Vorschriften des § 26 Abs. 1 und 2 SVVollzG NRW hinausgehende und von vornherein nur fakultative Möglichkeit einer vereinfachenden Abwicklung des Telefonverkehrs, zu deren Bereitstellung die Vollzugsanstalt einerseits und zu deren Inanspruchnahme der Betroffene andererseits nicht verpflichtet ist und auch nicht verpflichtet werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2014 - III-1 Vollz(Ws) 446/14 - und Beschluss vom 06. September 2018 - III-1 Vollz(Ws) 337/18 -, jeweils veröffentlicht bei juris). Zum anderen bleibt es dem Betroffenen trotz seiner Teilnahme an dem Telekommunikationssystem unbenommen, Telefongespräche, für die die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW nicht vorliegen, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW durch Vermittlung der Einrichtung zu führen. Der Senat hat diese Frage bislang offen gelassen (vgl. Beschluss vom 16. September 2014 - III-1 Vollz(Ws) 446/14 -, juris) und beantwortet sie nunmehr im vorgenannten Sinne. Dass Sicherungsverwahrte berechtigt sind, hinsichtlich einzelner Gesprächspartner das Telekommunikationssystem und im Übrigen weiterhin die Vermittlung der Anstalt in Anspruch zu nehmen, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW, wenn es dort heißt: „Ist ein Telekommunikationssystem eingerichtet, kann Untergebrachten die Teilnahme daran gestattet werden, soweit [Unterstreichung durch den Senat] diese und ihre Gesprächspartnerinnen und Gesprächspartner in eine unregelmäßige Überwachung der Telekommunikation einwilligen“ . Dies gilt auch im Hinblick auf solche Telefongespräche, die gem. §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 SVVollzG NRW einer Überwachung durch die Anstalt entzogen sind, ungeachtet der Frage, ob dies vorliegend der Fall gewesen ist. Aus dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 5 SVVollzG NRW, wonach § 26 Abs. 2 Satz 1 SVVollzG NRW „für Telefongespräche“ entsprechend gilt, und aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (vgl. NRWLT-Drs. 16/1435, S. 80) folgt insofern nichts anderes. Daraus ergibt sich lediglich, dass Telefongespräche mit Verteidigerinnen und Verteidigern nicht überwacht werden. Ein Anspruch der Untergebrachten, die nicht überwachten Gespräche über den besonderen Kommunikationsweg des § 26 Abs. 3 SVVollzG NRW führen zu können, lässt sich daraus nicht ableiten, zumal der Grundsatz der freien Verteidigung durch den Verweis auf § 26 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW nicht in unzulässiger Weise eingeschränkt wird. Vielmehr haben Untergerbachte nach §§ 26, 28 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 SVVollzG einen Anspruch auf von der Vollzugsbehörde vermittelten, unüberwachten Kontakt zu ihrem Verteidiger (vgl. Senat, Beschluss vom 06. September 2018 - III-1 Vollz (Ws) 337/18 -, juris). Schließlich wird mit dem in § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW normiertem Erfordernis der Einwilligung in eine unregelmäßige Überwachung der Gespräche den berechtigten Sicherheitsinteressen der Anstalt Rechnung getragen und es sind im vorliegenden Fall keine Gründe für ein Zurücktreten dieser Interessen ersichtlich. Ein Untergebrachter, der an dem anstaltseigenen Telekommunikationssystem teilnehmen darf, beantragt die Freischaltung einer individuellen Rufnummernliste, diese wird nach einem zustimmenden Votum der Vollzugskonferenz und der anschließenden positiven Entscheidung der Einrichtung freigeschaltet (vgl. NRWLT-Drs. 16/1435, S. 80; Goers in BeckOK Strafvollzug NRW, 13. Ed. 10.7.2020, SVVollzG NRW § 26 Rn. 31). Ihm ist es danach möglich, nach eigenem Ermessen telefonische Kontakte über die freigeschalteten Rufnummern aufbauen, ohne dass die Vollzugsanstalt hiervon Kenntnis erlangt. Da mit der Schaffung dieses Freiraums naturgemäß die Gefahr eines Missbrauchs einhergeht, erfordert es die Sicherheit und Ordnung der Anstalt, dieses System auf Missbrauch überprüfen zu können. Dies geschieht durch die zufällige und unerwartete Überwachung der geführten Telefongespräche. Der auch bei Freischaltung der Rufnummern von Rechtsanwälten grundsätzlich bestehenden Gefahr eines Missbrauchs könnte seitens der Vollzugsanstalt in keiner Weise mehr begegnet werden, wenn sog. Anbahnungsgespräche - was der Senat ausdrücklich offen lässt - nicht überwacht werden dürften und der Betroffene mit der für die Anstalt nicht überprüfbaren Behauptung, er wolle Anbahnungsgespräche mit unterschiedlichen Rechtsanwälten führen, die Freischaltung der Rufnummern von mehreren Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien ohne Teilnahme an der in § 26 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW vorgesehenen unregelmäßigen Überwachung erwirken könnte. Nach Freischaltung der Rufnummern wäre deren Nutzung durch den Betroffenen in jeglicher Hinsicht, mithin auch hinsichtlich der äußeren Rahmenbedingungen (Uhrzeit, Häufigkeit und Dauer der unter Verwendung der Rufnummern hergestellten Gesprächskontakte), der Kontrolle der Vollzugsanstalt entzogen. Demgegenüber verbleibt der Anstalt bei einer Vermittlung der Telefongespräche nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVVollzG NRW - selbst wenn diese ggf. nicht überwacht werden dürfen - zumindest die Möglichkeit einer (Plausibilitäts-)Kontrolle anhand der äußeren Rahmenbedingungen dahingehend, ob es sich jeweils um ein nach §§ 26, 28 Abs. 5 , Abs. 2 Satz 1 SVVollzG NRW privilegiertes Gespräch handeln kann. IV. Da Spruchreife vorliegt, hat der Senat die in der Sache gebotene Entscheidung selbst getroffen (§ 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) und den Antrag des Betroffenen auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der seinen Antrag auf Freischaltung der Rufnummern von 12 Rechtsanwälten bzw. Rechtsanwaltskanzleien ablehnenden Entscheidung des Antragsgegners als unbegründet zurückgewiesen.