Leitsatz: Die aus § 2 Abs. 1 LWKG NW folgende Aufgabe der Information und Beratung der Landwirte nimmt die Landwirtschaftskammer als öffentliche Aufgabe wahr. Hieran ändert sich nichts, wenn die Landwirtschaftskammer Informationen über eine durch einen privaten Verein bereitgestellte Internetplattform verbreitet, zu der ein Landwirt einen privatrechtlichen Zugang hat. Erwirkt eine Landwirtschaftskammer als antragstellende Dritte eine Lückenindikationsgenehmigung für ein Pflanzenschutzmittel, trifft sie in der Folgezeit nicht die Pflichten eines Zulassungsinhabers. Vielmehr kann ein Hersteller (als Zulassungsinhaber) zur Überwachung der Zulassung auch im ausgeweiteten Bereich verantwortlich sein und für Versäumnisse nach den Grundsätzen der Produkthaftung zu haften haben. Erteilt eine Landwirtschaftskammer umfassende Hinweise zum Pflanzenschutz, die beim Nutzer den Eindruck hervorrufen, weitere Informationsquellen nicht in Anspruch nehmen zu müssen, müssen die Informationen der Landwirtschaftskammer zutreffend, vollständig und aktuell sein. Ein Versäumnis der Landwirtschaftskammer insoweit kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, der aufgrund des Bestehens einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit wiederum ausgeschlossen ist, wenn der Hersteller auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Januar 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin ist Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und Mitglied der Beklagten. Gegenstand des klägerischen Betriebs ist der Gemüseanbau, u.a. der Anbau von Freilandspinat. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer verspäteten Information über die Absenkung des Rückstandhöchstgehalts (RHG) des Wirkstoffs Fluazifop-P in Spinat durch die Verordnung (EU) 2016/1015 mit Geltung ab dem 19.01.2017 in Anspruch. Der Wirkstoff Fluazifop-P ist in dem Pflanzenschutzmittel G enthalten, das von der Klägerin verwendet wurde. Hersteller des Mittels ist die Fa. T GmbH. Wegen der zeitlichen Abläufe betreffend die Zulassung und die Einschränkung der Anwendbarkeit des Pflanzenschutzmittels G wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte stellt Mitgliedern kostenpflichtig amtliche Informationen über die Verwendbarkeit von Pflanzenschutzmitteln über die Internetplattform „J“ zur Verfügung. Grundlage der Informationen sind die offiziellen Mitteilungen des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) und der Pflanzenschutzmittelhersteller. Die Klägerin nutzt die J-Plattform. Über die Absenkung des zulässigen RHG von Fluazifop-P und der damit verbundenen Risiken durch die Verwendung des Produkts G hatte die Beklagte auf der Plattform für NRW nicht frühzeitig informiert. Am 10.04.2017 widerrief das BVL die Genehmigung von G für die Anwendung in Freilandspinat. Auf J wurde G für NRW noch bis zum 26.04.2017 als zugelassenes Pflanzenschutzmittel für Winterspinat geführt. Die Klägerin nahm wegen Ernteausfällen in Höhe von 166.497 € nach der Verwendung des Produkts G zunächst den Hersteller des Produkts in Anspruch. Sie schloss mit dem Hersteller einen außergerichtlichen Vergleich, nach dem dieser zur abschließenden Erledigung der Angelegenheit an die Klägerin einen Betrag von 50.000 € zahlte. Die Beklagte lehnte nach entsprechender Aufforderung ab, mit der Klägerin wegen der behaupteten Ernteausfälle einen ähnlichen Vergleich zu schließen. Die Klägerin nimmt die Beklagte nunmehr gerichtlich wegen des nicht ausgeglichenen Schadens in Anspruch. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht, aufgrund der unterlassenen rechtzeitigen Information über die Änderung des RHG ergäben sich Ansprüche gegen die Beklagte auf vertraglicher Grundlage sowie aus nationaler und europäischer Staatshaftung. Sie hat behauptet, sie habe von Ende Februar bis Mitte März 2017 G in Winterspinat eingesetzt. Die Ernte sei unverkäuflich gewesen, da alle Proben Rückstandswerte oberhalb der zulässigen Grenze aufgewiesen hätten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei Inhaberin der Lückenindikationszulassung für G zur geringfügigen Anwendung in Freilandspinat gewesen. In dieser Funktion sei die Beklagte verpflichtet gewesen, das Produkt zu beobachten. Aufgrund des Nutzungsverhältnisses betreffend die Internetplattform J habe die Pflicht der Beklagten bestanden, dort frühzeitig über die Absenkung des RHG zu informieren. Ferner bestünden für die Beklagte eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht sowie die Amtspflicht, zumutbare Vorkehrungen zu treffen, um Schädigungen Dritter zu vermeiden. Diese Pflichten habe die Beklagte grob fahrlässig verletzt, weil der Hersteller von G bereits am 02.12.2016 während der Sitzung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Lückenindikation“ die Absenkung des RHG mitgeteilt habe und die Beklagte seitdem darüber informiert gewesen sei. Ferner habe es die Beklagte vorwerfbar unterlassen, sich über die europäische Rechtslage zur Zulassung von Pflanzenschutzmitteln zu informieren und diese Informationen zu verbreiten. Aufgrund der grob fahrlässigen Amtspflichtverletzung könne sie, die Klägerin, nicht auf anderweitige Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gegenüber der Klägerin hätten keine Prüfungs-, Überwachungs- und Informationspflichten betreffend die Absenkung des RHG für den Wirkstoff Fluazifop-P und die Verwendung des Produkts G bestanden. Sie sei nicht Inhaberin der Zulassung gewesen. Den Antrag auf Genehmigung zur Anwendung von G in Spinat habe sie als berechtigte Dritte i.S.d § 18a PflSchG (1998) gestellt, die Zulassung für das Mittel bleibe jedoch beim Hersteller. Ihr sei bis zum Erhalt des Anhörungsschreibens vom 14.03.2017 zum beabsichtigten Widerruf der Genehmigung die Absenkung des RHG nicht bekannt gewesen. Zwar habe sie Anfang März 2017 von der Mitteilung des Pflanzenschutzdienstes Rheinland-Pfalz betreffend die Absenkung des RHG Kenntnis über die Internetplattform „I“ erfahren. Eine Weitergabe der Information sei aber mangels offizieller Hinweise des BVL bzw. des Herstellers unterblieben. Konkreter Handlungsbedarf habe für sie erst nach dem Widerruf der Genehmigung durch das BVL bestanden. Das Landgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen S, L, U, M, N und K abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu. Vertragliche Ansprüche bestünden nicht, da die Parteien nicht durch ein Schuldverhältnis verbunden gewesen seien. Durch die Beteiligung der Beklagten an der Internetplattform J sei mit der Klägerin kein Vertrag zu Stande gekommen, es liege vielmehr ein öffentlich-rechtliches Handeln der Beklagten vor. Die Betreuung und Beratung von Landwirten stelle gem. § 2 Abs.1 S.1 LWKG NRW eine gesetzliche Pflichtaufgabe der Beklagten dar, wozu auch die Beratung über Aspekte des Pflanzenschutzes zähle. Das Bestehen vertraglicher Beziehungen sei von der Klägerin, auch nach Hinweis der Kammer, nicht substantiiert vorgetragen worden. Aber auch ein Amtshaftungsanspruch aus § 839 BGB, Art.34 GG bestehe im Ergebnis nicht. Zwar habe die Beklagte ihre Amtspflichten verletzt, indem sie die Klägerin nicht frühzeitig über die Absenkung des RHG des in dem Mittel G enthaltenen Wirkstoffs Fluazifop-P unterrichtet habe. Weitere Pflichten habe die Beklagte indes nicht verletzt, insbesondere hätten keine Handlungspflichten aus Art.56 VO 1107/2009/EG sowie aus § 36 Abs.3 S.3 u.4 PflSchG n.F. in Form von Melde- oder Bekanntmachungspflichten bestanden, da die Beklagte nicht Zulassungsinhaberin gewesen sei. Eine Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art.34 GG scheitere an § 839 Abs.1 S.2 BGB. Der Verweis auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit sei nicht ausgeschlossen, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich eine fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten angenommen werden könne. Als anderweitige Ersatzmöglichkeit habe der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller von G aus § 823 Abs.1 BGB zugestanden. Dieser Ersatzmöglichkeit habe sie sich durch den Abschluss des Vergleichs mit dem Hersteller schuldhaft und endgültig begeben. Die Haftung der Herstellerfirma ergebe sich aus einer Verletzung der Produktbeobachtungspflichten. Diese Pflichten beträfen auch Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Umstände bzgl. der Verwendbarkeit des Produkts. Daher hätte der Hersteller frühzeitig auf die Senkung des RHG durch die Verordnung (EU) 2016/1015 vom 17.06.2016 hinweisen müssen. Schließlich könne sich die Klägerin auch nicht auf einen europarechtlichen Staatshaftungsanspruch berufen. Sofern die Beklagte gegenüber der Klägerin pflichtwidrig nicht auf die Umsetzung und Einhaltung der Verordnungen (EG) 1107/2009 u. (EU) 2016/1015 hingewirkt habe, handle es sich nicht um einen offensichtlichen und schwerwiegenden Verstoß, da der Beklagten allenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden könne. Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin die fehlerhafte Anwendung des Rechts. Grundlegend fehlerhaft sei die Annahme des Landgerichts, nach der ein Dritter, der ohne Willen des Inhabers einer Zulassung für ein Pflanzenschutzmittel eine Lückenindikationsgenehmigung nach §§ 18, 18a PflSchG (1998)/Art.51 Abs.1 VO 1107/2009 i.V.m. § 33 Abs.1 Nr.9 PflSchG n.F. beantrage und erhalte, nicht für unterbliebene Informationen über relevante Gesetzesänderungen hafte. Dies entspreche nicht der in Art.51 VO (EG) 1107/2009 vorgesehenen Haftungsverteilung. Die Beklagte habe nach Art.51 VO (EG) 1107/2009 eine von dem Hersteller getrennte Zulassung zur Anwendung von G in Spinat erhalten. Aus Art.51 Abs.6 VO (EG) 1107/2009 ergebe sich, dass Zulassung und Haftung für geringfügige Verwendungen getrennt von der ursprünglichen Zulassung des Zulassungsinhabers zu betrachten seien. Daher sei die Beklagte nach dem an sie adressierten Genehmigungsbescheid für die dauerhafte Einhaltung ihrer Voraussetzungen verantwortlich gewesen. Der Hersteller hafte entgegen dem angefochtenen Urteil nicht für Anwendungsprobleme aufgrund der Lückenindikationszulassung. Wegen der der Beklagten als Zulassungsinhaber anzulastenden Pflichtverletzungen hafte die Beklagte, die kostenpflichtig über die J-Plattform Informationen zur Verfügung stelle, nach vertragsrechtlichen Grundsätzen. Zu Unrecht habe das Landgericht außerdem die Haftung der Beklagten aus § 839 BGB, Art.34 GG verneint. Die Beklagte sei als Zulassungsinhaberin informations- und verkehrssicherungspflichtig, da sie den Verkehr in Form des Einsatzes von G in Freilandspinat eröffnet habe. Ebenso rechtsfehlerhaft seien die Feststellungen des Landgerichts, nach denen die Beklagte lediglich fahrlässig gehandelt habe, und sie, die Klägerin, in zumutbarer Weise von dem Hersteller des Produkts hätte Ersatz verlangen können. Die Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem sie sich weder über das auf europäischer Ebene geltende Recht informiert noch ihre Mitglieder rechtzeitig über die Absenkung der RHG durch die Verordnung (EU) 2016/1015 unterrichtet habe. Es habe kein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Fa. T GmbH bestanden. Aus Art.51 Abs.5 u. 6 VO (EG) 1107/2009 ergebe sich, dass die Verkehrssicherungspflicht in Form einer Beobachtungs- und Aufdeckungspflicht für Schäden wegen überhöhter RHG nicht beim Hersteller oder dem Inhaber der Hauptzulassung liege. Von daher sei es ihr nicht anzulasten, dass sie den Vergleich mit dem Hersteller geschlossen habe. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich schließlich auch aus europäischer Staatshaftung. Die Beklagte habe gegen Normen des Unionsrechts, nämlich gegen Art.51 ff VO (EG) 1107/2009, verstoßen. Außerdem treffe die Beklagte eine Pflicht zur dauernden Selbstinformation nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und effektiven Durchsetzungen des Unionsrechts nach Art.4 Abs.3 EUV. Diese Pflichten seien drittschützend, weil sie auf die Vermeidung konkreter Gefahren für Umwelt und Gesundheit zielten. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 116.497 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat den Gesellschafter der Klägerin, Herrn X, persönlich gehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom 27.01.2021 Bezug genommen. Mit dem nach Verkündung des Senatsurteils eingegangenen Schriftsatz vom 29.01.2021 hat die Klägerin die Abschrift eines mit der Beklagten geschlossenen Individualberatungsvertrags vom 06.03.2009 zur Akte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge und der landgerichtlichen Entscheidungsgründe, wird auf das angefochtene Urteil und im Übrigen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Wie das Landgericht ausführlich dargelegt hat, steht der Klägerin gegen die Beklagte auf der Grundlage der in diesem Verfahren zu berücksichtigenden Tatsachen unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zu. 1. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten auf vertraglicher Grundlage (§ 280 BGB) zutreffend verneint.a) An die auf den Angaben der Klägerin im erstinstanzlichen Verhandlungstermin vom 08.11.2018 beruhende Feststellung des Landgerichts, dass die Parteien keinen schriftlichen Vertrag über die Nutzung der J-Plattform oder über eine sonstige Beratung abgeschlossen haben (S. 4 d. Urteils), ist der Senat gem. § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO gebunden. Der erst nach Verkündung des Urteils vom 27.01.2021 überreichte Individualberatungsvertrag vom 06.03.2009 hat keinen Einfluss auf die in diesem Verfahren zu beurteilende Tatsachengrundlage. Nach dem geltenden Zivilprozessrecht sind nur die Tatsachen zu berücksichtigen, die die Parteien rechtzeitig bis zur Verkündung des Urteils in das Verfahren eingeführt haben. Dabei sind die entscheidungserheblichen Tatsachen von den Parteien grundsätzlich bereits im erstinstanzlichen Verfahren abschließend vorzutragen. Der vom erstinstanzlichen Gericht verfahrens- und rechtsfehlerfrei festgestellte Sachverhalt ist die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das Berufungsgericht (§§ 513 Abs.1, 529 Abs.1 Nr.1 ZPO). Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass kein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien geschlossen worden ist, beruht dies auf der eigenen Erklärung der Klägerin im Verhandlungstermin vom 08.11.2018. Die anderslautenden Angaben der Klägerin im Senatstermin führen nicht zu einer Änderung der aufgrund ihrer früheren Erklärung festgestellten Tatsachengrundlage. Mit dem im erstmals im Senatstermin erfolgten neuen Vortrag ist die Klägerin in diesem Verfahren nämlich gem. §§ 529 Abs.1 Nr.2, 531 Abs. Abs.2 ZPO ausgeschlossen. Die Beklagte hat das Behaupten der Klägerin, die im Senatstermin den Vertrag vom 06.03.2009 nicht vorlegen konnte, in zulässiger Weise bestritten. Eine Unwirksamkeit des Bestreitens der Beklagten ergibt sich nicht, möglicherweise ist die Existenz des Beratervertrags vom 06.03.2009 auch auf Seiten der Beklagten in Vergessenheit geraten. Der Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021, den Abschluss des schriftlichen Vertrags schlicht vergessen zu haben, rechtfertigt die Zulassung des verspäteten Vorbringens nicht, § 531 Abs.2 Nr.1 – 3 ZPO. Der Rechtsstreit war nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2021 entscheidungsreif, deswegen hat der Senat am Schluss der Sitzung das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet. b) Eine von der schriftlichen Vereinbarung unabhängige vertragliche Beziehung der Parteien, sei sie zivilrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Klägerin die über die Internetplattform J von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen kostenpflichtig in Anspruch genommen hat. Die hierin liegende Beratung und Betreuung ihrer Mitglieder erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtung der Beklagten. Die Beklagte ist gem. § 1 LWKG NW als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, deren Handeln grundsätzlich öffentlich-rechtlich erfolgt. Gem. § 2 Abs.1 S.1 u. 2 lit. a u. d LWKG NW hat die Beklagte die Landwirtschaft und die darin Berufstätigen zu fördern und zu betreuen, dabei insbesondere Umweltverträglichkeit sowie den Verbraucherschutz zu fördern sowie bei Fragen der Bewirtschaftung und Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen beratend mitzuwirken. Eine sich hieraus ergebende Aufgabe der Beklagten ist die Beratung der Landwirte, weshalb die Wahrnehmung dieser Aufgabe in Ausübung eines öffentlichen Amtes erfolgt (vgl. Urteil Senat v. 04.06.2008, Az.: 11 U 54/07, unter II Nr. 1 [unveröffentlicht]; BGH, Beschl v. 04.07.1991, III ZR 119/90, Tz.5, juris; BGH, Urt. v. 18.04.2002, III ZR 159/01, Tz.7, 17 f, juris; BGH, Beschl. v. 22.02.2001, III ZR 150/00, Tz.4 für Handwerkskammern, juris). Soweit das Landgericht nicht feststellen konnte, dass die Beklagte neben der gesetzlich geschuldeten Beratung Leistungen aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 BGB) oder eines sonstigen Vertragsverhältnisses erbracht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung das Bestellformular für den Online-Zugang zu der Internetplattform J vorgelegt. Das Formular enthält kein Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Beratungsvertrags. Auf der Grundlage des Formulars eröffnet die Beklagte dem Besteller lediglich die Berechtigung zur Nutzung der Internetplattform J. Diese Leistung erbringt die Beklagte jedoch nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung sondern als Verwaltungstätigkeit. Dies ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis der Beklagten auf die Geltung der „Nettopreise gem. Gebührenordnung der LWK NRW“, nach der Gebühren für Verwaltungstätigkeiten und Verwaltungsaufwand erhoben werden. Der Vertrag über die Nutzung der J-Plattform kommt allein mit dem die Plattform betreibenden Verein „J e.V. (J e.V.)“ zustande. Dies ergibt sich aus den im Internet unter www.j.de/j/agb-###22 veröffentlichten AGB des J e.V., dort § 2. 2. Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte der Klägerin nicht aus Delikt haftet. Einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 839 BGB i.V.m. Art.34 GG, da die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten der Beklagten aus § 2 Abs.1 S.1 u. 2 lit. a u. lit. d LWKG NW in Rede steht (vgl. BGH, Beschl. v. 04.07.1991, III ZR 119/90, Tz.5, juris; BGH, Urt. v. 18.04.2002, III ZR 159/01, Tz.17, 18, juris). Eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht festgestellt werden. Wegen der Verletzung der der Beklagten obliegenden Beratungspflichten ist der Anspruch nach § 839 Abs.1 S.2 BGB ausgeschlossen. a) Die Beklagte treffen, was die Verwendung des Pflanzenschutzmittels G angeht, keine Verkehrssicherungspflichten. Die Beklagte ist nicht deshalb verkehrssicherungspflichtig, weil sie auf der Grundlage der §§ 18 Abs.1, 18a, 74 Abs.3 S.1 des PflSchG in der bis zum 13.02.2012 geltenden Fassung (PflSchG a.F.) die Genehmigung des BVL vom 08.08.2013 für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels G in Spinat erwirkt hat. Mit dem Erwirken der Lückenindikationsgenehmigung sind der Beklagten weder nach dem PflSchG a.F. noch nach der seit dem 14.06.2011 geltenden VO (EG) Nr. 1107/2009 Pflichten erwachsen, was die Überwachung und die Information über die mit der Anwendung des Produkts verbundenen Risiken angeht. Die Beklagte ist sowohl nach dem alten als auch nach dem neuen Recht lediglich antragsberechtigte Dritte, aber nicht Inhaberin der Zulassung für das Produkt G. Genehmigungen auf der Grundlage der §§ 18 Abs.1, 18a PflSchG a.F. wurden zwar gerichtet an den Antragsteller, bei dem es sich auch um einen einzelnen Landwirt handeln konnte (§ 18a Abs.1 Nr.3 PflSchG), aber mit Wirkung für die Allgemeinheit erteilt, so dass es jedem in der Landwirtschaft Tätigen gestattet war, das Pflanzenschutzmittel über den von in der Zulassung festgesetzten Anwendungsbereich hinaus in dem genehmigten Anwendungsbereich zu verwenden. Dies berührte aber nicht die bei dem Hersteller liegende Grundzulassung für das Pflanzenschutzmittel. Nach § 18a Abs.4 PflSchG a.F. war es Sache des BVL die Genehmigung durch Rücknahme oder Widerruf zu kassieren. Der Einsatz des Mittels erfolgte durch den Anwender grundsätzlich auf eigene Gefahr (vgl. BT Drs.13/8443, 32: „Mögliche Schäden auf Grund mangelnder Wirksamkeit oder Schäden der Kulturpflanzen liegen im Verantwortungsbereich des Anwenders.“) Die Verkehrssicherungspflichten oblagen dem Zulassungsinhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung (vgl. Schiwy, Deutsches Pflanzenschutzrecht, § 18a PflSchG, Anm.2) und nicht dem antragstellenden Dritten wegen des Erwirkens der Lückenindikationsgenehmigung. An dieser Konzeption hat sich durch das Inkrafttreten der VO (EG) Nr.1107/2009 nichts geändert. Nach Art.3 Ziff.24 der Verordnung ist Inhaber der Zulassung jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Zulassung des Pflanzenschutzmittels ist; dies bezieht sich auf die dem Hersteller des Produkts erteilte Grundzulassung, durch die das Produkt auf dem Markt für bestimmte Anwendungen gehandelt werden darf. Durch die in Art.51 der Verordnung geregelte Möglichkeit, eine breitere Verwendbarkeit des Produkts zu erreichen, wird der Kreis der Zulassungsinhaber nicht erweitert. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des Art.51, der die „Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen“ regelt, aber nicht die Zulassung selbst. Auch aus Art.51 Abs.6 ergibt sich nicht, dass dem antragsberechtigten Dritten eine von der Grundzulassung „getrennte Zulassung“ für die Ausweitung des Geltungsbereichs erteilt wird. Art.51 Abs.6 der Verordnung formuliert lediglich Pflichten, die Ausweitung des Geltungsbereichs der Zulassung und etwaige damit verbundene Haftungsbeschränkungen zu kennzeichnen. Damit bleibt auch nach der Verordnung (EG) 1107/2009 die frühere, durch §§ 18, 18a PflSchG a.F. begründete Trennung zwischen der Zulassung des Produkts auf dem Markt und der Gestattung seiner Verwendung in weiteren Anwendungsbereichen aufrechterhalten. Zuständig für die Erteilung, Widerruf und Änderung (Art.44 f, 29, 51 Abs.10 VO (EG) 1107/2009) einer erweiterten Zulassung nach Art.51 der VO (EG) Nr.1107/2009 ist gem. § 33 PflSchG n.F. unverändert das BVL. Das BVL informiert über Zulassungen, Änderungen und Widerrufe gem. § 33 Abs.4 PflSchG n.F. im (elektronischen) Bundesanzeiger. Eine Rechtspflicht der Beklagten, an diesem Verfahren mitzuwirken, ist nach dem Gemeinschaftsrecht nicht ersichtlich. Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Urteil des EuGH v. 08.11.2006, C-260/06 u. C-261/06, nichts anderes ergibt. Die in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangene Entscheidung hat die Genehmigung für den Parallelhandel (jetzt Art.52 VO (EG) 1107/2009) zum Gegenstand und betrifft einen gänzlich anderen Sachverhalt. Die Beklagte ist auch nicht nach dem PflSchG n.F. verpflichtet, Folgen der von ihr erwirkten Ausweitung der Zulassung zu überwachen. Dies ist in der Organisationsnorm des § 59 Abs.2 PflSchG n.F., der sich ohnehin nicht an die beklagte Kammer sondern an den Direktor der LWK NRW als Landesbeauftragter Pflanzenschutzdienst als Landesoberbehörde richtet (vgl. BT Drs. 17/7317, S.57), nicht vorgesehen. b) Die Beklagte hat allerdings gegenüber der Klägerin die sich aus § 2 Abs.1 S.1 u. S.2 lit. a und lit. b LWKG NW ergebenden drittschützenden Beratungs- und Betreuungspflichten verletzt. aa) Soweit der Beklagten qua Gesetz die Verpflichtung obliegt, ihre Mitglieder zu „betreuen“, die „Umweltverträglichkeit bei der landwirtschaftlichen Erzeugung durch geeignete Maßnahme zur fördern“ und „in Fragen der Bewirtschaftung beratend mitzuwirken“, ergibt sich daraus die Pflicht, die Beratung und Auskunft richtig und vollständig zu erteilen (vgl. Urteil Senat v. 04.06.2008, Az.: 11 U 54/07, unter II Nr.2). Daraus folgt, dass auch die von der Beklagten über die Plattform J zur Verfügung gestellten Informationen über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln richtig und vollständig sein müssen. Darauf, ob die Beklagte von Gesetzes wegen verpflichtet ist, Pflanzenschutzhinweise in der konkret vorliegenden Form zu erteilen, kommt es nicht an. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung der Behörde zur Auskunftserteilung besteht, müssen dennoch erteilte Auskünfte richtig und vollständig sein (vgl. Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap.20 Rn.40 m.w.N.). Dies gilt im vorliegenden Fall uneingeschränkt, weil die Beklagte mit den über die Internetplattform J zur Verfügung gestellten Pflanzenschutzhinweisen den Eindruck erweckt, die relevanten Informationen seien umfassend, so dass es sich für den Nutzer erübrigt, weitere Informationsquellen in Anspruch zu nehmen. Entgegen der vorbeschriebenen Verpflichtung waren die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen nicht vollständig. Der zulässige RHG des in G enthaltenen Wirkstoffs Fluazifop-P ist durch die Verordnung (EU) 2016/1015 vom 17.06.2016 für verschiedene Gemüse gesenkt worden, die nach dem 19.01.2017 hergestellt wurden. Hierüber hat die Beklagte erst Ende April 2017 informiert. bb) Die Beklagte hat das unvollständige bzw. verspätete Veröffentlichen der Information über die Absenkung des RHG betreffend den Wirkstoff Fluazifop-P zu vertreten. Der Beklagten stand hinreichend Zeit zur Verfügung, um die Information aufzufinden und zu veröffentlichen. Die Beklagte kann sich nicht mit dem Hinweis entlasten, zumindest bis Anfang März 2017 von der Änderung des RHG keine Kenntnis gehabt zu haben und vom BVL bis zum Widerruf der Lückenindikationsgenehmigung nicht unterrichtet worden zu sein. Es kommt entscheidend darauf an, welche Kenntnisse objektiv zur Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind. Über diese Kenntnisse müssen Hoheitsträger entweder verfügen oder sie müssen sie sich verschaffen (vgl. Geigel/Brodöfel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl., Kap.20 Rn.175). Wenn die Beklagte Pflanzenschutzhinweise veröffentlicht, muss sie – wie auch immer – dafür Sorge tragen, dass die Hinweise vollständig und richtig sind. cc) Die Klägerin ist allerdings mit einem sich aus der Amtspflichtverletzung ergebenden Anspruch gegen die Beklagte gem. § 839 Abs.1 S.2 BGB ausgeschlossen. Die Klägerin hat das Bestehen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Herstellers nicht ausgeräumt, dies geht zu ihren Lasten (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1992, III ZR 117/90, Tz.17, juris; Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 839 Rn.62). (1) Der Verweis auf die anderweitige Ersatzmöglichkeit ist nicht ausgeschlossen. Dass es die Beklagte vorsätzlich unterlassen hätte, auf die Änderung der RHG durch die Verordnung (EU) 2016/1015 hinzuweisen, ist nicht ersichtlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte zumindest billigend in Kauf genommen hat, über Rechtsentwicklungen betreffend den Pflanzenschutz nicht rechtzeitig informieren zu können. Die Beklagte hat ausgeführt, zur Informationsgewinnung regelmäßig die online-Datenbank des BVL eingesehen zu haben, dort sei aber der Hinweis auf die Änderung der RHG aufgrund eines internen Kommunikationsproblems des BVL nicht veröffentlicht worden. Diese Art der Informationsgewinnung hat sich zwar im vorliegenden Schadensfall als nicht ausreichend erwiesen. Dass es aber bereits vor dem hier streitgegenständlichen Fall gravierende Probleme mit der Weitergabe von Informationen durch das BVL gab und die Beklagte sich deshalb nicht auf diese Art der Informationsgewinnung verlassen durfte, ist weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Das Landgericht konnte aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht feststellen, dass die Beklagte bereits Anfang Dezember 2016 positive Kenntnis von der Absenkung des RHG von Fluazifop-P hatte, da die Beweisaufnahme nicht ergeben hat, dass Bedienstete der Beklagten an der Tagung des Arbeitskreises „Lückenindikation“ teilgenommen haben. Der Senat ist an die landgerichtlichen Feststellungen gebunden, die Beweiswürdigung des Landgerichts ist weder von der Klägerin angegriffen worden noch erweist sie sich als offensichtlich fehlerhaft. Offen bleiben kann, ob es die Klägerin nach Kenntniserlangung der Mitteilung des Pflanzenschutzdienstes Rheinland-Pfalz Anfang März 2017 grob fahrlässig unterlassen hat, den Hinweisen auf die Absenkung des RHG für den Wirkstoff Fluazifop-P und den damit einhergehenden Anwendungsbeschränkungen für das Mittel G nachzugehen. Die Subsidiaritätsklausel greift nach der gesetzlichen Konzeption für jede Form der Fahrlässigkeit (BGH, Urt. v. 19.03.1992, III ZR 117/90, Tz.14 – 17, juris, Staudinger/Wöstmann, BGB (2020), § 839 Rn.260). Soweit mit Blick auf rechtspolitische und rechtsdogmatische Kritiken gegenteilige Meinungen vertreten werden, gibt dies nach der Rechtsprechung des BGH zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Der BGH hat den Anwendungsbereich des § 839 Abs.1 S.2 BGB zwar zunehmend eingeengt, dies aber nur punktuell und ohne die Regelung grundsätzlich in Frage zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.1992, III ZR 117/90, Tz.16). (2) Die Möglichkeit, dass die Beklagte von dem Hersteller des Pflanzenschutzmittels den vollen Ersatz für den in Rede stehenden Schaden wegen einer Verletzung der Produktbeobachtungs- und Warnpflichten aus § 823 Abs.1 BGB hätte erlangen können, kann nicht ausgeschlossen werden. Das Landgericht führt mit zutreffender Begründung aus, dass die Klägerin durch die Verwendung des Pflanzenschutzmittels G in ihren durch § 823 Abs.1 BGB geschützten Rechten verletzt worden ist; insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Den Hersteller traf für das Produkt G auch nach dessen Zulassung eine Verkehrssicherungspflicht in Form der Produktbeobachtungspflicht (vgl. BGH, Urteil v. 17.03.1981, VI ZR 286/78, Tz.34, juris). Aus dieser Pflicht wird der Hersteller nicht entlassen, wenn auf der Grundlage des geltenden Pflanzenschutzrechts der Geltungsbereich der Zulassung für andere Anwendungen ausgeweitet wird (vgl. Schiwy, Pflanzenschutzrecht, § 18a PflSchG, Anm.2; Kaus in PHI 2000, 244, 249). Da der Hersteller im vorliegenden Fall die Lückenindikationsgenehmigung für seine Zwecke genutzt hat, indem er die Anwendbarkeit von G nach erteilter Genehmigung für die Anwendung in Freilandspinat in seine Produktbeschreibung aufgenommen hat, trifft ihn in gleicher Weise eine aktive Produktbeobachtungspflicht, als hätte er die Ausweitung der bestehenden Zulassung selber erwirkt (vgl. Kaus in PHI 2000, 244, 249); dass es insoweit Haftungsbeschränkungen zu Gunsten des Herstellers gab, ist nicht ersichtlich. Deshalb hatte der Hersteller das Produkt auf mögliche, durch seine Verwendung entstehende Gefahrenlagen zu beobachten (vgl. Kaus in PHI 2000, 244, 249), sich über eine Gefahrenlage schaffende Verwendungsfolgen zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1981, VI ZR 286/78, Tz.34, juris; vgl. auch OLG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2003, 3 U 228/97, Tz.17, juris) und vor Verwendungsfolgen zu warnen, soweit sich Gefahrenlagen durch die Verwendung seines Produkts konkret zu realisieren drohen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1981, VI ZR 286/78, Tz.36, juris; vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2003, 3 U 228/97, Tz.17, juris). Vor Sachschäden, die durch die weitere Verwendung des Produkts drohen, hat der Hersteller durch geeignete Hinweise zu warnen (vgl. Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung (Stand 2/16), Ziff.1520, S. 60 ff). Der Hersteller des Produkts G ist den Pflichten zur Beobachtung der rechtlichen Entwicklung und den damit verbundenen Auswirkungen für die Anwendbarkeit seines Produkts nachgekommen. Dies ergibt sich aus der E-Mail der Herstellerfirma vom 09.02.2017 (Bl.16 d.A.). Schuldhaft verletzt hat er indes die Pflicht, Anwender des Produkts auf die mit der Verwendung verbundenen Risiken in geeigneter, d.h. allgemein zugänglicher Weise – etwa durch Information der Landwirtschaftskammern oder die Pflanzenschutzdienste der Bundesländer - hinzuweisen, obgleich dem Hersteller bekannt war, dass mit kritischen Rückständen des Wirkstoffs Fluazifop-P u.a. in Spinat zu rechnen war und bei Verwendung des Produkts „möglicherweise die Sonderbedingungen des Lebensmittelhandels nicht immer garantiert werden“ konnten. Soweit der Hersteller nur vereinzelt Berater und Anwender sowie den Arbeitskreis Lückenindikation auf das Absenken des RHG für den Wirkstoff Fluazifop-P und mögliche Probleme für die Anwendung des Pflanzenschutzmittels in Spinat hingewiesen hat, ist er seiner Warnpflicht nicht vollständig nachgekommen. (3) Der Möglichkeit, von dem Hersteller den vollen Ersatz des entstandenen Schadens zu erhalten, hat sich die Klägerin schuldhaft und endgültig durch Abschluss des Abfindungsvergleichs mit der Herstellerfirma begeben. Soweit bei Abschluss des Vergleichs eine Fehlvorstellung der Klägerin vorgelegen haben sollte, dass der Hersteller neben der Beklagten und dem VBL gesamtschuldnerisch haftet, muss sich die Klägerin ein etwaiges Verschulden ihres damaligen anwaltlichen Vertreters zurechnen lassen. 3. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht nach dem europarechtlichen Staatshaftungsanspruch Schadensersatz verlangen. Dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der europarechtliche Staatshaftungsanspruch setzt voraus, dass eine individualschützende Vorschrift des Europarechts durch einen qualifizierten Verstoß verletzt worden und hierdurch ein Schaden entstanden ist (Tremml/Karger/Luber, Amtshaftungsprozess, 4. Aufl., 18. Kap., Rn.1258). Unionsrechtliche Normen mit Individualschutzcharakter finden sich u.a. in Verordnungen und Richtlinien (Tremml/Karger/Luber, Amtshaftungsprozess, 4. Aufl., 18. Kap., Rn.1259), so dass ein Verstoß gegen Regelungen der VO (EG) 1107/2009 grundsätzlich die Prüfung des europarechtlichen Staatshaftungsanspruchs eröffnet. Die Beklagte hat jedoch keine der sich aus der Verordnung (EG) 1107/2009 ergebenden Pflichten verletzt, wegen der Einzelheiten kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Zif.II.2.a) verwiesen werden. Soweit die Klägerin den europarechtlichen Staatshaftungsanspruch auf Art.4 Abs.3 UAbs.2 EUV stützt, geht sie mit ihrer Auffassung fehl, dass es sich bei der genannten Regelung um eine unionsrechtliche Norm mit Individualschutzcharakter handelt. Art.4 Abs.3 UAbs.2 EUV enthält das allgemeine Postulat, dass Mitgliedsstaaten und ihre Behörden das Gemeinschaftsrecht anzuwenden und umzusetzen haben. Herangezogen wird Art.4 Abs.3 UAbs.2 EUV als allgemeiner Rechtsgrundsatz zur Begründung des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs (Tremml/Karger/Luber, Amtshaftungsprozess, 4. Aufl., 18. Kap., Rn.1256) sowie zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 02.04.2020, 13 U 560/18, Tz.95 ff; EuGH, Urt. v. 04.09.2014, C-184/13; EuGH, Urt. v. 08.12.2016, C-532/15, alle veröffentlicht bei juris). Eine Haftung der Beklagten käme allenfalls dann in Betracht, wenn die Regelung der VO (EU) 2016/1015 über die Absenkung der RHG Interessen der Klägerin schützen würde und die Beklagte die Regelungen der VO (EU) zum Nachteil der Klägerin nicht angewendet hätte; beides ist indes nicht ersichtlich. b) Ein Anlass, die von der Klägerin formulierten Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, bestand nicht. Eine Entscheidung des EuGH war zur Urteilsfindung nicht erforderlich. Soweit sich die Fragen der Klägerin auf die Auslegung der Art.45, 51, 56 der VO (EG) 1107/2009 beziehen, hegt der Senat nach Auslegung der Verordnung keinen Zweifel daran, dass der die Ausweitung des Geltungsbereichs einer bestehenden Zulassung beantragende Dritte nach den Regeln der VO (EG) 1107/2009 keine von der Grundzulassung getrennte Zulassung erhält, aus der ihm Rechte und Pflichten erwachsen. Ebenso wenig hält es der Senat für erforderlich, eine Vorabentscheidung zu den Fragen zu erwirken, ob die Art.56, 45 Abs.1 VO (EG) 1107/2009 und Art.4 Abs.3 UAbs.2 EUV individualschützenden Charakter haben. Da Regelungen der Verordnung (EG) 1107/2009 nicht verletzt sind, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit. Dafür, dass Art.4 Abs.3 UAbs.2 EUV selbst eine individualschützende Regelung enthält, fehlt nach Rechtsprechung und Literatur jeder Anknüpfungspunkt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen.