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Beschluss

15 VA 2/21

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0121.15VA2.21.00
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Tenor

Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beteiligten zu 1) auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe Dem Betroffenen ist die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu versagen, weil es dem beabsichtigten Verfahren an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt ( §§ 76 Abs. 1 FamFG , 114 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). a) Mit seinem beabsichtigten Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt der Antragsteller die Verpflichtung der Antragsgegnerin auf Einsichtnahme in kammerinterne Geschäftsverteilungspläne des Landgerichts Detmold für das Jahr 2020. Der Antragsteller wendet sich gegen die entsprechende Ablehnung durch die Beteiligten zu 2) in deren Bescheid vom 7. Januar 2021. b) Ein solcher Antrag wäre unbegründet, weil sich das Ansinnen des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich darstellt. Als unzulässige Rechtsausübung oder Rechtsmissbrauch sind auch die Verwendung einer gesetzlichen Vorschrift in einer zweckfremden Weise und mit zweckfremdem Ziel und die Ausnutzung formeller Möglichkeiten der Gesetze entgegen ihrem unzweideutigen Rechtsgedanken anzusehen. Dies kann daher im Einzelfall auch bei der Geltendmachung eines grundsätzlich jedermann zustehenden Auskunftsanspruchs in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2020 – IV ZA 14/19 –, juris). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Auf die Ausführungen der Beteiligten zu 2) in dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wird Bezug genommen. Das Ersuchen des Antragstellers an die Präsidentin des Landgerichts reiht sich ein in eine Vielzahl von Auskunfts- und Einsichtsgesuchen in allgemeine und interne Geschäftsverteilungspläne verschiedener Gerichte im gesamten Bundesgebiet, mit denen der Antragsteller offenkundig allein das Ziel verfolgt, den Geschäftsablauf in den einzelnen Gerichten in erheblichem Umfang zu stören. Auf die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 8. Mai 2018 zum Aktenzeichen 15 VA 12/2018 wird beispielshalber Bezug genommen. Auch im gegebenen Fall lässt das Verhalten des Antragstellers bei einer gebotenen Gesamtschau nur den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu mit der Folge, dass der beabsichtigte Antrag auf gerichtliche Entscheidung unbegründet wäre.