Beschluss
2 Ausl. 180/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1223.2AUSL180.20.00
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Tenor
Die förmliche Auslieferungshaft wird gegen den Verfolgten - unter Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Einwendungen - angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die förmliche Auslieferungshaft wird gegen den Verfolgten - unter Zurückweisung seiner dagegen erhobenen Einwendungen - angeordnet. Gründe: I. Die türkischen Behörden haben den Verfolgten über Interpol zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Totschlags u.a. ausgeschrieben. Der Ausschreibung liegt der Haftbefehls des C 1. High Criminal Court vom 03.06.2020 (Aktenzeichen: 2019/145) zugrunde. Dem Verfolgten wird Folgendes zur Last gelegt: Der Verfolgte soll am 09.09.2009 in C zunächst einen Streit mit D und D2 über den Anbau von Tomaten auf ihrem gemeinsamen Feld gehabt haben. Aufgrund der Auseinandersetzung soll D aus Verärgerung die Setzlinge auf dem Feld beschädigt haben. Der Verfolgte soll nach dieser Auseinandersetzung nach Hause zurückgekehrt sein und dort eine weitere zunächst verbale Auseinandersetzung mit seinem Vater D2, seinem Bruder D3 und seiner Mutter D4 wegen der vorangegangenen Beschädigung der Setzlinge durch D gehabt haben. Im Laufe dieser Auseinandersetzung soll der Verfolgte sein Gewehr genommen und das Feuer eröffnet haben, wobei er die auf dem Balkon stehende D4 getroffen haben soll, so dass diese später im Krankenhaus an ihren Verletzungen gestorben sein soll. D2 und D3 sollen keine Verletzungen davongetragen haben, da sie rechtszeitig weggelaufen sein sollen. Der Verfolgte ist am 18.11.2020 in F festgenommen worden. Im Rahmen seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Essen am 19.11.2020 hat der Verfolgte im Wesentlichen folgende Angaben gemacht: Er sei türkischer Staatsangehöriger und lebe mit seinen sieben Kindern, die zwischen 14 und 30 Jahren alt seien, in F. Er arbeite auf einer Baustelle. Er habe vor elf Jahren in Italien politisches Asyl beantragt, welches ihm gewährt worden sei. Dies sei auch auf seinem Ausweis vermerkt. Zum Tatvorwurf hat der Verfolgte keine Angaben gemacht. Auf den Grundsatz der Spezialität hat er nicht verzichtet. Mit seiner vereinfachten Auslieferung hat der Verfolgte sich nicht einverstanden erklärt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 19.11.2020 die Ausländerbehörde der Stadt F um Mitteilung gebeten, ob dort Erkenntnisse zu der Länge des Aufenthaltes des Verfolgten in Deutschland, seinen persönlichen und beruflichen Bindungen und dazu vorliegen, die eine politische Verfolgung des Verfolgten in der Türkei nahelegen könnten. Ebenso ist um Mitteilung gebeten worden, ob Erkenntnisse zu einem italienischen Asylverfahren vorliegen. Mit Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 11.12.2020 ist die Ausländerbehörde an die Beantwortung der Anfrage erinnert worden. Der Senat hat mit Beschluss vom 24.11.2020 gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Dieser vorläufige Auslieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten am 14.12.2020 bei dem Amtsgericht Hamm bekannt gegeben worden. Hierbei hat der Verfolgte zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend ausgeführt, dass er einen italienischen Asylpass habe, welcher bis 2030 gültig sei. Dieser Pass befinde sich bei seinem Rechtsanwalt. Auch ansonsten seien alle Informationen bei seinem Anwalt. Er sei in der Türkei schon zweimal politisch verfolgt worden. Man habe ihn bewusst in eine solche Situation gebracht. Der Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Beistandes, Professor Dr. T, vom 09.12.2020 die Aufhebung des Haftbefehls beantragt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er die ihm vorgeworfene Tat der Tötung seiner Mutter bestreite. Die Strafverfolgung habe zudem maßgeblich politische Implikationen. Er werde von den türkischen Behörden als PKK Kämpfer angesehen und deswegen verfolgt. Er habe deshalb auch in Italien um politisches Asyl gebeten. Dies sei ihm gewährt worden und der ihm in Italien erteilte Flüchtlingspass habe bis zum Juni 2030 Gültigkeit. Dieser Pass könne vorgelegt werden. In Italien sei es ihm über viele Jahre geglückt, durch ein eigenes Arbeitseinkommen das wirtschaftliche Überleben seiner Familie zu sichern. Nachdem dies in Italien aufgrund einer wirtschaftlichen Krise schwieriger geworden sei, sei er nach Deutschland gekommen. In Deutschland sei er mittlerweile seit mehr als zwei Jahren und habe auch hier eine feste Arbeitsstelle. Sein mittlerweile jüngstes 14-jähriges Kind wohne noch bei ihnen und gehe auf eine deutsche Schule. Er werde sich dem Verfahren, welches sicher aufgrund der Aufklärung hinsichtlich der politischen Hintergründe erhebliche Zeit in Anspruch nehmen werde, nicht entziehen, da ihm keine ernsthafte Fluchtmöglichkeit zur Verfügung stehe. Diese Einwendungen hat der Senat mit Beschluss vom 15.12.2020 zurückgewiesen. Die Auslieferungsunterlagen sind mit Verbalnote der Botschaft der Republik Türkei vom 17.12.2020 dem Auswärtigen Amt vorab elektronisch übermittelt und dort ausgedruckt worden und sodann an das Bundesamt für Justiz per E-Mail weitergeleitet worden, wo sie am 18.12.2020 eingegangen sind. Das Rechtshilfeersuchen enthält unter anderem die Zusicherung, dass es sich bei der dem Verfolgten zur Last gelegten Straftat um keine politische oder militärische Straftat handele. Mit Schriftsatz seines Beistandes, Dr. S, vom 11.12.2020 hat der Verfolgte Einwendungen gegen seine Auslieferung erhoben. Diese hat er mit weiterem Schriftsatz seines Beistandes vom 18.12.2020 begründet und im Wesentlichen ausgeführt, dass die Haftbedingungen in der Republik Türkei jedenfalls seit Mitte des Jahres 2016 nicht mehr den nach der EMRK vorauszusetzenden Mindestanforderungen entsprächen. Von der Republik Türkei abgegebene oder noch abzugebende Zusicherungen seien insoweit nicht belastbar. Es sei daher zu besorgen, dass er bei einer Auslieferung politischer Verfolgung und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde. Zudem bestehe im Hinblick auf die Corona Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand, welcher ein Hindernis für eine Auslieferung an die Republik Türkei darstelle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 18.12.2020 beantragt, gegen den Verfolgten die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen. II. Die Voraussetzungen für die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft liegen nach Maßgabe der § 15 Abs. 1 IRG vor. Die Auslieferung des Verfolgten an die Türkei erweist sich nicht von vornherein als unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). Der Auslieferungsverkehr mit der Republik Türkei findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13.12.1957 (EuAlÜbk) in Verbindung mit dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 17.03.1978 und dem Dritten Zusatzprotokoll vom 10.11.2010 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen statt. Die auf dem dafür vorgesehenen Geschäftsweg (Art. 12 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbK) zwischen der Botschaft der Republik Türkei und dem Auswärtigen Amt übermittelten Auslieferungsunterlagen genügen den gemäß § 10 Abs. 1 IRG, Art. 12 Abs. 2 EuAlÜbk an ihren Inhalt zu stellenden Anforderungen. Die übersandten Unterlagen genügen insbesondere dem Schriftformerfordernis. Das Schriftformerfordernis soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Ebenso muss sich ergeben, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Insoweit können auch Schriftstücke, welche – wie hier - eingescannt und sodann per E-Mail versandt werden, dem Schriftformerfordernis genügen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 06.01.2017, 20 Ws 311/16, juris). Gemessen an diesen Anforderungen genügen die von der Botschaft der Republik Türkei vorab auf elektronischem Wege übersandten Auslieferungsunterlagen dem Schriftformerfordernis, da ihnen die ersuchende Behörde, der Inhalt des Auslieferungsbegehrens und das willentliche Übermitteln unzweifelhaft entnommen werden können. Zwar liegen der zuständigen deutschen Behörde und dem Senat die Auslieferungsunterlagen noch nicht im Original vor ( Art 12 Abs. 2 a) EuAlÜbK), jedoch genügt auch insoweit, dass der ersuchende Staat die mit Unterschriften versehenen Originalunterlagen eingescannt und sodann per E-Mail über die türkische Botschaft an das Auswärtige Amt übermittelt hat, soweit – wie hier – keine Echtheitszweifel bestehen (vgl. insoweit ebenso Hanseatisches OLG Bremen, Beschluss vom 27.11.2020, 1 Ausl A 39/20). Der Verfolgte ist ausweislich des Akteninhalts und seinen eigenen Angaben nach ausschließlich türkischer Staatsangehöriger. Die Auslieferungsfähigkeit der dem Verfolgten vorgeworfenen Straftat ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 EuAlÜbk, §§ 3 Abs. 1, 2 IRG. Die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ist sowohl nach Art. 82, 35 des türkischen Strafgesetzbuches als auch nach deutschem Recht zumindest als Totschlag gem. § 212 StGB und versuchter Totschlag gemäß §§ 212, 22, 23 StGB strafbar. Die Tat ist sowohl nach deutschem, als auch nach türkischem Recht im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bedroht. Strafverfolgungsverjährung (zu vgl. Art. 10 EuAlÜbk) ist nach deutschem Recht noch nicht eingetreten. Ausweislich der Auslieferungsunterlagen der türkischen Strafverfolgungsbehörden tritt nach türkischem Recht Verfolgungsverjährung erst am 02.02.2040 ein Die Auslieferung erscheint auch nicht deshalb von vornherein unzulässig, weil dem Verfolgten die Verhängung einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe droht, § 73 IRG. Dem Senat ist aus anderen Auslieferungsverfahren (III – 2 Ausl 43/17; 4 Ausl A 76/17 GStA Hamm und III-2 Ausl 133/16; 4 Ausl A 209/16 GStA Hamm auch in diesen Verfahren wurde um die Auslieferung zur Strafverfolgung wegen Mordes ersucht) bekannt, dass bei einer Verurteilung zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ der Strafvollzug gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über das Strafvollzugsrecht und Strafmaßnahmen mit der Gesetzesnummer 5275 erfolgen wird und nach Art. 107/2 dieses Gesetzes die Person, die zu einer „erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe“ verurteilt wurde, nach 30 Jahren bei guter Führung gem. Art. 89 dieses Gesetzes bedingt auf Bewährung aus der Haft entlassen werden kann. Der Senat regt jedoch an, die türkischen Behörden vorsorglich um Auskunft zu ersuchen, ob und wenn ja wann der Verfolgte bei einer Verurteilung zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe bedingt auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen werden kann. Soweit die Haftbedingungen in der Republik Türkei zumindest nicht durchgängig den Mindestgrundsätzen entsprechen, begründen diese nicht von vornherein – entgegen den Ausführungen des Verfolgten mit Schriftsatz seines Beistandes, Rechtsanwalt Dr. S, vom 18.12.2020 - ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG. Hinsichtlich der Haftbedingungen in der Türkei und der Ausgestaltung des dort gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung zu führenden Verfahrens regt der Senat – soweit dies nicht bereits seitens der Generalstaatsanwaltschaft veranlasst ist - an, die türkischen Behörden um die Übermittlung ausdrücklicher, völkerrechtlich verbindlicher und auf den Einzelfall bezogener Zusicherungen zu bitten, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung für die Dauer seiner Inhaftierung in einem Gefängnis inhaftiert wird, das den Anforderungen nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 04.11.1950 und den in den europäischen Strafvollzugsgrundsätzen des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 (Empfehlung des Europarates REC (2006)2) festgelegten europäischen Mindeststandard entspricht, und dass der Verfolgte keiner Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen wird. Diese Zusicherung sollte auch die Erklärung umfassen, dass der für den Ort der Inhaftierung zuständigen deutschen Auslandsvertretung die Möglichkeit eingeräumt wird, den Verfolgten durch einen Mitarbeiter zu besuchen und sich vor Ort über die bestehenden Verhältnisse zu informieren. Da dem Auswärtigen Amt ausweislich ihrer Stellungnahme zur Rechtsstaatlichkeit und zu den Haftbedingungen in der Türkei vom 23.04.2020 bekannt ist, in welchen türkischen Haftanstalten EMRK-Standards grundsätzlich eingehalten werden können, wird – soweit dies nicht bereits geschehen ist - angeregt, dass das Auswärtige Amt die erbetene Zusicherung hinsichtlich der Haftbedingungen auf konkret benannte Haftanstalten, in denen EMRK- Standards gewährleistet werden können, bezieht, die erbetene Zusicherung demgemäß die Unterbringung des Verfolgten in eine dieser konkret benannten Haftanstalt(en) umfasst. Ferner wird angeregt, die türkischen Behörden um ausdrückliche Zusicherung zu bitten, dass in dem gegen den Verfolgten im Fall seiner Auslieferung geführten Verfahren die sich aus Art. 5 und 6 der EMRK ergebenden Standards und eine richterliche Anhörung des Verfolgten unmittelbar nach seinem Eintreffen in der Türkei gewährleistet werden. Ebenso begründet das bisherige Vorbringen des Verfolgten, ihm drohe in der Türkei eine politische Verfolgung, nach derzeitigem Erkenntnisstand kein Auslieferungs-hindernis gemäß Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk. Insoweit sind zunächst die Antworten auf die seitens der Generalstaatsanwaltschaft veranlassten Nachfragen bei der Ausländerbehörde abzuwarten. Soweit der Verfolgte nunmehr behauptet, sein ihm von den italienischen Behörden erteilter Flüchtlingspass habe noch bis zum Juni 2030 Gültigkeit, ergibt sich dies aus dem hiesigen Ausländerzentralregister nicht. Danach war die Aufenthaltsberechtigung in Italien bis zum 29.05.2020 befristet. Der Verfolgte mag – wie bereits mit Beschluss vom 15.12.2020 ausgeführt - den Flüchtlingspass bzw. eine lesbare Kopie davon zu den Akten reichen, um eine eventuelle unmittelbare Kontaktaufnahme mit den insoweit zuständigen italienischen Behörden zur Klärung, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen ihm dort der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, zu ermöglichen. Der Senat regt darüber hinaus vorsorglich an, die türkischen Behörden um Abgabe einer völkerrechtlich verbindlichen, einzelfallbezogenen Zusicherung zu ersuchen, dass dem Verfolgten keine politische Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk droht. Die Anordnung der förmlichen Auslieferungshaft ist unter Zurückweisung der Einwendung des Verfolgten gemäß §§ 23 IRG aus den fortbestehenden Gründen der Anordnung der vorangegangenen vorläufigen Auslieferungshaft, die dieser Haftbefehl ersetzt, weiterhin geboten und verhältnismäßig. Angesichts der Erheblichkeit des Tatvorwurfs und der dem Verfolgten im Falle einer Auslieferung drohenden erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe ist nicht damit zu rechnen, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren freiwillig zur Verfügung halten wird. Der durch diese hohe Straferwartung gegebene Fluchtanreiz wird durch hinreichend gefestigte familiäre, soziale und berufliche Bindungen nicht ausgeräumt. Der Verfolgte befindet sich erst seit relativ kurzer Zeit in Deutschland und hat offensichtlich Verbindungen nach Italien und damit Fluchtmöglichkeiten. Soweit der Verfolgte mit Schriftsatz seines Beistandes vom 18.12.2020 unter Hinweis auf einen Beschluss des OLG Karlsruhe vom 27.03.2020 ausgeführt hat, aufgrund der Corona Pandemie bestehe ein außergewöhnlicher Umstand, welcher ein Hindernis für eine Auslieferung an die Republik Türkei darstelle, ist anzumerken, dass sich dies aus dem zitierten Beschluss nicht ergibt. Darüber hinaus liegen derzeit auch keine Erkenntnisse vor, dass der Verfolgte in einer deutschen oder türkischen Justizvollzugsanstalt einem erhöhten Risiko, an Covid 19 zu erkranken, ausgesetzt ist.