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Urteil

8 U 42/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.8U42.20.00
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Leitsätze

1. Zur Auslegung der Regelung in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass die Parteien zu einem festgelegten Zeitpunkt in Vertragsverhandlungen über einen zusätzlichen langfristigen Vergütungsbaustein für den Geschäftsführer eintreten werden.

2. Für die Auslegungsregel in § 612 Abs. 2 BGB ist kein Raum, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben, die Bedeutung der Vereinbarung aber umstritten ist. Dieser Streit ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu klären.

3. Die vertragliche Regelung, die Parteien werden in Verhandlungen über einen Vergütungsbestandteil eintreten, begründet eine entsprechende Verpflichtung der Vertragsparteien. Daraus folgt aber keine Einigungspflicht, so dass aus dem Scheitern der Verhandlungen keine Pflichtverletzung des Dienstberechtigten abgeleitet werden kann. In dem Fall kann auch die Kausalität einer – unterstellten – Pflichtverletzung für den behaupteten Vergütungsschaden nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der beiden Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Auslegung der Regelung in einem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, dass die Parteien zu einem festgelegten Zeitpunkt in Vertragsverhandlungen über einen zusätzlichen langfristigen Vergütungsbaustein für den Geschäftsführer eintreten werden. 2. Für die Auslegungsregel in § 612 Abs. 2 BGB ist kein Raum, wenn die Parteien eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung getroffen haben, die Bedeutung der Vereinbarung aber umstritten ist. Dieser Streit ist nach allgemeinen Auslegungsregeln zu klären. 3. Die vertragliche Regelung, die Parteien werden in Verhandlungen über einen Vergütungsbestandteil eintreten, begründet eine entsprechende Verpflichtung der Vertragsparteien. Daraus folgt aber keine Einigungspflicht, so dass aus dem Scheitern der Verhandlungen keine Pflichtverletzung des Dienstberechtigten abgeleitet werden kann. In dem Fall kann auch die Kausalität einer – unterstellten – Pflichtverletzung für den behaupteten Vergütungsschaden nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Die Berufung des Klägers gegen das am 29.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der beiden Urteile jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.