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Beschluss

1 Vollz (Ws) 443/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1216.1VOLLZ.WS443.20.00
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Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG). Gründe: I. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Juli 2020 und 02. September 2020 hat der an Rückenbeschwerden leidende Betroffene begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm auf seine Kosten eine mindestens 2,20 m lange - hilfsweise eine mit den Haftraumbetten kompatible - und belegbar nach dem Stand der Technik für den Körper des Antragstellers optimierte Schlafunterlage zur Verfügung zu stellen. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. September 2020 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld den Antrag und den Hilfsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch ergebe sich nicht aus § 45 Abs. 1 StVollzG NRW, weil es nach dem eingeholten Gutachten nebst Ergänzungsgutachten des Sachverständigen A an einer medizinischen Indikation für die Zurverfügungstellung einer optimierten Schlafunterlage fehle. Aus § 15 Abs. 2 StVollzG lasse sich ein Anspruch des Betroffenen nicht herleiten, weil dieser nicht anwendbar sei, wenn - wie hier - nicht die Ergänzung der vorhandenen Grundmöblierung des Haftraums durch einen Gegenstand zur Steigerung des Wohnkomforts begehrt werde, sondern deren Austausch. Im Übrigen habe der Betroffene sein Begehren ausschließlich mit seinen Rückenbeschwerden begründet; insofern sei § 45 StVollzG NRW die speziellere Norm. Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die das Ministerium der Justiz Nordrhein-Westfalen mangels Zulassungsgrund für unzulässig erachtet. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist – sofern der Betroffene einen Anspruch auf medizinische Leistungen nach § 45 Abs. 1 StVollzG NRW geltend macht – unzulässig, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG). 2. Sofern der Betroffene einen Anspruch auf Zurverfügungstellung einer orthopädischen Matratze „auf eigene Kosten“ (auch) aus § 15 Abs. 2 StVollzG NRW herleiten möchte, ist die gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthafte Rechtsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Zwar teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass § 15 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW vorliegend nicht anwendbar ist, weil es sich bei der von dem Betroffenen begehrten Matratze nicht um einen Ausstattungsgegenstand im Sinne der Vorschrift handele. Dass „eigene Sachen“ zur Ausstattung des Haftraumes i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW nur bzw. im Wesentlichen solche Gegenstände sind, die von persönlichem Wert für den Antragsteller sind und die von der Anstalt überlassene Grundmöblierung lediglich ergänzen (und nicht austauschen), lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. In der Gesetzesbegründung zu § 15 StVollzG NRW heißt es (vgl. LT-Drs. 16/5413, S. 99): „Die Vorschrift konkretisiert den in den Behandlungsgrundsätzen formulierten Angleichungsgrundsatz und räumt den Gefangenen in Anlehnung an die in §§ 19, 20 und § 83 StVollzG enthaltenen Regelungen Möglichkeiten zur Ausgestaltung ihrer Privatsphäre ein.“ (…) Absatz 2 Satz 1 übernimmt die Regelung des § 19 Absatz 1 Satz 1 StVollzG und gestattet es den Gefangenen, die Hafträume nach ihren Vorstellungen in angemessenem Umfang mit eigenen Gegenständen auszustatten. Hiervon erfasst sind Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, Dekorationsstücke, aber auch Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert. (…)“ . Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände werden danach einschränkungslos von der Vorschrift erfasst. Für dieses Verständnis spricht auch der Hinweis des Gesetzgebers darauf, die Vorschrift konkretisiere den Angleichungsgrundsatz. Dieser besagt, dass das Leben im Vollzug den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen ist (§ 2 Abs. 1 S. 1 StVollzG NRW). Der Angleichungsgedanke beruht letztlich darauf, dass die Strafe im Freiheitsentzug selbst besteht und nicht in der Art und Weise ihres Vollzuges. Da der Strafvollzug nur Freiheitsentzug sein soll, müssen Eingriffe in die individuelle Lebensführung möglichst unterbleiben (vgl. Feest/Lesting/Lindemann, StVollzG, 7. Aufl., § 3 Rn. 23, 25). Für eine einschränkende Auslegung des Gesetzeswortlauts besteht schließlich auch unter Berücksichtigung der Belange der Vollzugsanstalt kein Bedürfnis, denn diesen kann durch § 15 Abs. 2 S. 2 und S. 3 StVollzG NRW hinreichend Rechnung getragen werden. Dementsprechend hat auch der Senat bereits in einer früheren Entscheidung die Ablehnung des Antrags auf Überlassung einer eigenen Kaltschaum- bzw. Latexmatratze mit Lattenrost an der – vor Inkrafttreten des StVollzG NRW insofern maßgeblichen und mit § 15 Abs. 2 StVollzG NRW im Wesentlichen inhaltsgleichen – Vorschrift des § 19 StVollzG des Bundes gemessen (vgl. Senat, Beschluss vom 01. Februar 2011 - III-1 Vollz(Ws) 807/10 -, juris). Jedoch fehlt es vorliegend im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch aus § 15 Abs. 2 S. 1 StVollzG NRW an einem zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, welcher zu den allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen des Rechtsbeschwerdeverfahrens gehört, deren Vorliegen der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat. Im Hinblick auf den in § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW normierten Erlaubnisvorbehalt und die in § 15 Abs. 2 S. 3 StVollzG normierten Beschränkungen hätte der Betroffene sowohl in seinem Antrag an die Justizvollzugsanstalt als auch in seinem gerichtlichen Antrag weitere konkrete Angaben zu der von ihm begehrten Matratze (Benennung der Bezugsquelle, des Fabrikats und des Typ) machen müssen, weil der Vollzugsanstalt ohne diese Angaben eine individuelle Prüfung der Erlaubnisfähigkeit des begehrten Gegenstandes, insbesondere der Verträglichkeit mit den Sicherheitsstandards des Hauses, nicht möglich ist (vgl. Senat, Beschluss vom 01. Februar 2011 – III-1 Vollz(Ws) 807/10 -, Rn. 14, juris, m.w.N.).