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Beschluss

20 U 175/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1118.20U175.20.00
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. G r ü n d e I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die – auf Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach einem vom Kläger erklärten Rücktritt und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete – Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers in der Berufungsbegründung vom 13.11.2020 (Bl. 34 ff. der elektronischen Gerichtsakte zweiter Instanz) greifen nicht durch. 1. Dem Kläger steht der in der Hauptsache geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 346 Abs. 1 BGB. Der vom Kläger im November erklärte und als Rücktritt gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. auszulegende „Widerspruch“ ist ebenso treuwidrig und deshalb unwirksam wie die weitere Rücktrittserklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus Januar 2020. a) Im Einzelfall kann die Ausübung des Widerspruchsrechts und die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falles selbst dann gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers ausgeschlossen sein, wenn keine ordnungsgemäße Belehrung erfolgte (BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, wann die Grundsätze von Treu und Glauben der Ausübung eines Widerspruchs entgegenstehen, können nicht aufgestellt werden. Ihre Anwendung im Einzelfall obliegt dem Tatrichter (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2015 – IV ZR 117/15, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 11.05.2016 – IV ZR 334/15, r+s 2016, 339, juris Rn. 16). Voraussetzung ist das Vorliegen besonders gravierender Umstände, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 230, juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 27.01.2016 – IV ZR 161/15, juris Rn. 12). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers. Durch das Verhalten des Versicherungsnehmers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 – IV ZR 73/13, VersR 2014, 1065, juris Rn. 37). b) Solche besonders gravierenden Umstände liegen hier vor. aa) Eine Treuwidrigkeit ergibt sich auch nach Auffassung des Senats daraus, dass der Kläger aufgrund einer Vereinbarung zwischen ihm, seinem Vater und der Beklagten mit Wirkung zum […] neuer Versicherungsnehmer wurde. Dadurch bestätigte der Kläger seinen Bindungswillen an den Vertrag gegenüber der Beklagten unzweifelhaft. Die Beklagte konnte und durfte deshalb darauf vertrauen, dass der Kläger als Versicherungsnehmer auch in Kenntnis seines Rücktrittsrechts an den Verträgen festgehalten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Erfolgt – wie hier – eine Übertragung der Versicherungsnehmerstellung von einem Familienmitglied an ein anderes, so kann dies, wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, aus Sicht des Versicherers nur so verstanden werden, dass der neue Versicherungsnehmer den Vertrag unbedingt als wirksam ansieht und behandeln möchte (Senat, Hinweisbeschluss vom 07.08.2020 – 20 U 66/20, n.v.; Hinweisbeschluss vom 28.01.2020 – 20 U 179/19, n.v.; Hinweisbeschluss vom 22.07.2019 – 20 U 67/29, n.v.). Unerheblich ist, dass der Kläger – worauf die Berufungsbegründung hinweist – unstreitig bereits vorher versicherte Person war. Denn das ändert nichts daran, dass die Rolle des Vertragspartners der Beklagten nachträglich auf ihn übertragen wurde. bb) Daran, dass der Rücktritt hier gemäß § 242 BGB ausgeschlossen ist, ändert auch der Hinweis des Klägers in der Berufungsbegründung nichts, er habe bestritten, dass sich die Beklagte „in ihren Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihr durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde“ (eGA-I 38). Dass die Beklagte auf den Fortbestand des Vertrages mit dem Kläger vertraute, ergibt sich schon daraus, dass sie nach der Übertragung des Vertrages jahrelang ihre vertraglichen Leistungen gegenüber dem Kläger erbrachte. In diesem Vertrauen ist die Beklagte aus den dargelegten Gründen schutzwürdig. Die Bewertung des klägerischen Verhaltens als treuwidrig erfordert nicht, dass die Beklagte über das Vorstehende hinaus konkrete Dispositionen getroffen hätte. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Einwands des Klägers, es sei nicht ersichtlich, was die Beklagte verändert hätte, hätte sie nicht darauf vertraut, der Kläger werde sein Rücktrittsrecht nicht ausüben. cc) Ob es auch für eine Treuwidrigkeit des Rücktritts spricht, dass der Kläger unter dem 09.03.2018 die Beklagte bat, den Vertrag beitragspflichtig fortführen zu können, kann hier dahinstehen. Zwar ist anerkannt, dass in dem Begehren des Versicherungsnehmers, vorübergehend beitragsfrei geführte Verträge wieder in Vollzug zu setzen, ein Verhalten liegen kann, das zu einer Treuwidrigkeit eines später erklärten Widerspruchs oder Rücktritts führt; denn der Versicherungsnehmer erweckt bei dem Versicherer den Eindruck, er wolle den Versicherungsvertrag unbedingt fortsetzen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 4; siehe auch BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 4; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 5). Es erscheint für den Senat aber fraglich, ob diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Versicherer – wie hier – das Ansinnen des Versicherungsnehmers ablehnt. Letztlich kommt es darauf aber nicht an, weil sich eine Treuwidrigkeit wie dargelegt schon im Hinblick auf den Wechsel des Versicherungsnehmers ergibt. c) Der Annahme, die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Kläger sei als treuwidriges Verhalten zu werten und daher unzulässig, stehen europarechtliche Erwägungen nicht entgegen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind ebenso geklärt wie die Tatsache, dass die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens im Einklang mit dieser Rechtsprechung stehen kann. Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. m. w. N.: BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 130/15, r+s 2016, 231, Rn. 2f.; BGH, Beschluss vom 12.10.2015 – IV ZR 63/13, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 13.01.2016 – IV ZR 117/15, juris, Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 22.03.2016 – IV ZR 161/15, juris, Rn. 3 f.). d) Auf die Frage der Ordnungsgemäßheit der Belehrung kommt es deshalb nicht an. 2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache kann der Kläger die begehrten Rechtshängigkeitszinsen ebenso wenig beanspruchen wie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. II. Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen. Die Berufung ist nach dem Hinweis zurückgenommen worden.