Beschluss
5 UF 65/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1111.5UF65.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.03.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold, Az. 33 F 197/19, abgeändert.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 10.03.2020 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold, Az. 33 F 197/19, abgeändert. Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Familienunterhalt. Sie sind seit dem 00.00.2003 miteinander verheiratet und haben drei gemeinsame, minderjährige Kinder. Seit dem 01.09.2019, spätestens seit dem Auszug des Antragsgegners aus der gemeinsamen Immobilie am 06.09.2019 leben sie getrennt. Die Antragstellerin wohnt dort weiterhin mit den Kindern. Die Eheleute sind Eigentümer weiterer Immobilien, die wohl weitgehend belastet sind. Die Antragstellerin ist abhängig beschäftigt. Der Antragsgegner ist nach einer Insolvenz im Jahr 2016 seit dem Jahr 2017 selbständig als Immobilienmakler tätig. Im Dezember 2017 plante der Antragsgegner den Kauf eines Pkw für über 60.000,00 €, der vollständig fremdfinanziert werden sollte. Aufgrund seiner fehlenden Solvenz nahm die Antragstellerin das Darlehen auf. Die monatliche Finanzierungsrate in Höhe von 655,97 Euro hat überwiegend der Antragsgegner bedient. Die Antragstellerin leistete auf das Darlehen 1.247,76 Euro. Am 21.12.2017 unterschrieb der Antragsgegner folgende Erklärung (Bl. 6 d.A.): „Ich H Verpflicht mich ab Januar 2018 monatlich eine Unterhalt summe in Hoehe von 1000,- Euro zu auf daß Konto meine liebe Frau zu bezahlen. In diese Summen sind eshalte Unterhalt kosten und Nebenkosten für daß Haus am C-Straße ## E“. Beide Beteiligte sind sich insoweit einig, dass die Erklärung der Antragstellerin zumindest auch als Sicherheit dienen sollte, nach Vortrag des Antragsgegners auch als Sicherheit für die den Pkw finanzierende Bank. Die Antragstellerin behauptet, das Schreiben sei Bedingung für die Darlehensaufnahme gewesen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.09.2019 kündigte der Antragsgegner die Vereinbarung und erklärte zudem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner sei bis zur Trennung und damit für den Zeitraum Januar 2018 bis einschließlich September 2019 zur Zahlung von 1.000,00 € monatlich – abzüglich einmalig gezahlter 1.000,00 €, insgesamt daher 20.000,00 € - sowie zur Zahlung der von ihr an die W-Bank geleistete Summe in Höhe von 1.247,76 € verpflichtet. Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, an sie 20.745,52 € zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er behauptet, er habe Familienunterhalt in den Jahren 2018 und 2019 auf andere Weise geleistet. So habe er einen Pkw für 6.700,00 € angeschafft und im Jahr 2018 Aufwendungen für die Familie in Höhe von 31.000,00 € gehabt. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Erklärung sei nichtig und unwirksam, da er sie nur zum Schein abgegeben habe. Man sei sich einig gewesen, dass daraus keine Rechte hergeleitet werden sollten. Jedenfalls stünde dem Anspruch die Regelung des § 1613 BGB entgegen. Zudem sei der Anspruch verwirkt, weil die Antragstellerin ihn erstmals mit dem Schreiben vom 02.09.2019 geltend gemacht habe. Darüber hinaus sei das Verhalten der Antragstellerin widersprüchlich, da sie gewusst habe, dass der Antragsgegner aufgrund der Insolvenz 2016 keine Einkünfte gehabt habe. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit am 10.03.2020 verkündeten Beschluss zur Zahlung von 19.200,00 Euro verpflichtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Anspruch folge aus §§ 241, 311 BGB oder aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB. Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass mit dem Schreiben vom 21.12.2017 eine Zahlungsverpflichtung für die Zeit des Zusammenlebens habe begründet werden sollen. Da der Antragsgegner am 06.09.2019 ausgezogen sei, sei für diesen Monat nur ein anteiliger Betrag von 1/5, also 200,00 Euro zur Zahlung fällig. Die Kündigung des Antragsgegners habe lediglich Wirkung für die Zukunft entfalten können. Die weiteren, vom Antragsgegner vorgetragenen Rechtsgründe stünden dem Anspruch nicht entgegen: Weder habe der Antragsgegner einen Anfechtungsgrund dargelegt, noch sei von einem Scheingeschäft auszugehen oder der Anspruch nach § 242 BGB nicht durchsetzbar. Den Zahlungsanspruch im Zusammenhang mit der Pkw-Finanzierung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der Beschwerde, wobei er unter Wiederholung der rechtlichen Erwägungen aus der 1. Instanz ergänzend vorträgt. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Familiengerichts vom 10.03.2020 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen. II. Die statthafte und auch im Übrigen nach §§ 58ff., 117 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. 1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Familienunterhalt gem. §§ 1360, 1360a BGB. Ehegatten sind bis zur Trennung gemäß § 1360 BGB verpflichtet, durch ihre Arbeit und ihr Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Grundsätzlich ist der Familienunterhalt in Naturalleistungen zu erbringen. Die Ehegatten können aber im Rahmen der §§ 1353, 1356 BGB jederzeit Vereinbarungen jeder Art über die Aufgabenverteilung und die zu leistenden Beiträge treffen (Staudinger/Voppel (2018) § 1360 BGB Rn. 23a), die nicht formgebunden sind. In der Praxis werden diese Vereinbarungen, ebenso Änderungen einer solchen Vereinbarung regelmäßig mündlich oder konkludent geschlossen (BeckOGK/Preisner, Stand 01.08.2020, § 1360 BGB Rn. 137). Mindestinhalt ist aber eine Einigung über die Rangfolge der Unterhaltsquellen und eine Festlegung der Aufgaben und Funktionsteilung im Hinblick auf Erwerbstätigkeit und Haushaltsführung (BeckOGK/ Preisner, Stand 01.08.2020, § 1360 BGB Rn. 134). Insoweit steht nicht entgegen, dass das Schriftstück vom 21.12.2017 lediglich die finanzielle Beteiligung des Antragsgegners und damit weniger als den erforderlichen Mindestinhalt nennt. Denn dabei handelt es sich offenkundig nur um die Verschriftlichung eines Teils der im Übrigen mündlich oder konkludent geschlossenen Unterhaltsvereinbarung der Ehegatten. Unstreitig haben im Übrigen beide Ehegatten Beiträge zum Familienunterhalt geleistet. Die Vereinbarung vom 21.12.2017, die der Auslegung nach § 133, 157 BGB unterliegt, ist auf die Zahlung dieses Wirtschaftsgeldes und nicht auf eine – wohl grds. mögliche - Barunterhaltszahlung an die Antragstellerin zu deren freier Verfügung gerichtet. Davon geht zum einen die Antragstellerin selbst aus, da der Betrag für die „Ausgaben der Familie“ verwendet werden sollte. Auch der Wortlaut spricht für diese Auslegung, denn es ist von „Unterhaltskosten“ die Rede, also dem Bedarf, der tatsächlich anfällt, und ganz konkret von den Nebenkosten des Familienheims. Inhaltlich handelt es sich bei dem Betrag von 1.000,00 Euro deshalb nicht um an die Ehefrau zu leistenden Barunterhalt zur freien Verfügung - vergleichbar mit dem Trennungsunterhalt - , sondern um Wirtschafts- und Haushaltsgeld. Das Wirtschaftsgeld als Teil des Familienunterhalts umfasst die zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie erforderlichen Geldmittel ohne das Taschengeld. Maßgebend für die Höhe sind die zwischen den Ehegatten getroffenen Absprachen (Wendl/Dose-Bömelburg, 10. Auflage 2019, § 3 Rn. 57). Unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 BGB kann die Zahlung von Wirtschaftsgeld nach der Trennung indes nicht mehr für davorliegende Zeiträume verlangt werden. Denn das Wirtschaftsgeld wird nur treuhänderisch zur zweckgebundenen Verwendung für die Familie überlassen (so überzeugend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2012, 18 UF 140/11, Juris Rn. 29; auch OLG Hamm, Urteil vom 03.02.1988, 5 UF 400/87, FamRZ 1988, 947; MünchKomm/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1360a BGB Rn. 16; Wendl/Dose-Bömelburg, 10. Auflage 2019, § 3 Rn. 56; Staudinger/Voppel (2018), § 1360a BGB Rn. 56). Da es nach der Trennung aber nicht mehr für den Bedarf der Familie treuhänderisch verwendet werden kann, erlischt der Anspruch nach der Trennung der Ehegatten (OLG Karlsruhe a.a.O.; Wendl/Dose-Bömelburg, 10. Auflage 2019, § 3 Rn. 61; MüKo/Weber-Monnecke, 8. Auflage 2019, § 1360a BGB Rn. 16). Andernfalls könnte der Unterhaltsgläubiger das für die Familie zu verwendende Wirtschaftsgeld für eigene Belange verwenden. Der Anspruch aus §§ 1360, 1360a BGB ist nicht mit den auf Zahlung einer Geldrente angelegten Unterhaltsansprüchen nach der Trennung vergleichbar und hat insbesondere keine Ausgleichsfunktion (OLG Karlsruhe a.a.O., Juris Rn. 31). Vielmehr soll der Familienunterhalt den Bedarf der gesamten Familie abdecken. Dem würde eine Barzahlung im Nachhinein an den (früheren) Ehepartner nicht mehr gerecht werden können. Auch § 1360a Abs. 3, der auf § 1613 BGB verweist, steht dem nicht entgegen, weil die Geltendmachung rückständigen Wirtschaftsgeldes jedenfalls bis zur Trennung möglich bleibt (OLG Karlsruhe a.a.O., Juris Rn. 30; OLG Hamm a.a.O.). 2. Die Voraussetzungen für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch der Antragstellerin liegen ebenfalls nicht vor. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch kommt in Betracht, wenn ein Ehegatte unfreiwillig höhere Zahlungen für den Familienunterhalt geleistet hat, als seiner anteilmäßigen Haftung entspricht (OLG Karlsruhe a.a.O, Juris Rn. 34, OLG Celle, Urteil vom 12.05.1998, 18 UF 236/97, FamRZ 1999, 162, 163; Wendl/Dose-Klinkhammer, 10. Auflage 2019, § 2 Rn. 768; nach OLG Hamm a.a.O. wohl nur, wenn der Ausgleichsberechtigte einen Kredit aufnehmen oder auf seine Ersparnisse zurückgreifen musste). Diesen Anspruch hat die Antragstellerin schon der Höhe nach nicht hinreichend dargelegt, weil die Zahlungsverpflichtung des Antragsgegners nicht allein maßgeblich sein kann. Vielmehr wäre nur der Teil auszugleichen, den die Antragstellerin mehr geleistet hat, als sie nach einer zu bildenden Haftungsquote hätte leisten müssen. Unabhängig davon scheitert ein etwaiger Anspruch an § 1360b BGB. Die Vorschrift ist auch für den familienrechtlichen Ausgleichsanspruch anzuwenden (OLG Karlsruhe a.a.O., Wendl/Dose-Bömelburg, 10. Auflage 2019, § 3 Rn. 61). Die Rechtsnatur des § 1360b BGB ist streitig. Nach einer Auffassung handelt es sich um eine Auslegungs- oder Beweisregel (BeckOGK/Preisner, Stand 01.08.2020, § 1360b BGB, Rn. 18). Mit der wohl herrschenden Meinung handelt es sich um eine widerlegbare Vermutung. Nur so kann der Zweck der Vorschrift erreicht werden, nämlich die Wahrung des Familienfriedens, Rechtssicherheit, die Vermeidung hoher Nachforderungen und insbesondere die Verhinderung einer nachträglichen Abrechnung der Ehe (OLG Oldenburg, Urteil vom 01.03.2005, 12 U 116/04, FamRZ 2005, 1837, 1838; Staudinger-Voppel (2018), § 1360b BGB Rn. 5 m.w.N.; ). Die Vermutung, dass etwaige Zuvielzahlungen durch die Antragstellerin ohne Rückforderungsabsicht erfolgten, hat diese nicht widerlegt. Insbesondere folgt aus dem Schriftstück vom 21.12.2017 kein Beweis des Gegenteils. Dort wird lediglich die Verpflichtung des Antragsgegners festgehalten, 1.000,00 Euro zu zahlen, nicht aber, dass die Antragstellerin die Rückforderung verlangen wird. Dies wird auch von der Antragstellerin in keiner Weise vorgetragen und ist nicht aus den Umständen erkennbar. Die von ihr unsubstantiiert vorgetragenen „Erinnerungen“ an die Zahlungspflicht lassen eine Rückforderungsabsicht nicht erkennen. Aus allem ergibt sich nur, dass der Antragsgegner seiner eigenen Unterhaltspflicht nachzukommen habe, nicht aber, dass die Antragstellerin Ausgleichsansprüche geltend machen wolle. 3. Ein Anspruch aus §§ 780, 781 BGB besteht nicht. Das Schreiben vom 21.12.2017 ist kein abstraktes, sondern allenfalls ein kausales Schuldversprechen oder -anerkenntnis. Wichtiges Indiz dafür ist bereits die Bezugnahme auf den Unterhalt im Schreiben selbst als zugrunde liegende causa. Deutlich wird dies durch den Sachvortrag der Antragstellerin selbst, die das Schreiben als (Teil-)Regelung des Wirtschaftsgeldes ansieht und in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht angegeben hat, dass es um den „Beitrag zum Familienleben“ des Antragsgegners ging. Ein kausales Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen erzeugt aber keinen neuen, selbständigen Anspruch. Es hat den Zweck, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit zu entziehen und seinem Inhalt nach festzulegen. Anspruchsgrundlage bleibt daher die ursprüngliche Forderung (juris-PK/Bork, Stand 01.02.2020, § 780 BGB Rn. 2). So liegt es hier: Die Ehegatten haben lediglich die vereinbarte Verpflichtung zum Wirtschaftsgeld schriftlich festgehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 FamFG. Der Senat hat dabei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten gem. § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG berücksichtigt. IV. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 40, 51 Abs. 2 FamGKG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.