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Beschluss

3 RVs 43/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1105.3RVS43.20.00
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Leitsätze

1. Die Regelung des § 329 Abs. 2 StPO befugt das Gericht nicht, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn er seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat.

2. Der Anwesenheitspflicht entspricht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten, der auch dann zur Anwesenheit berechtigt ist, wenn keine Anwesenheitspflicht besteht. Das Gericht darf dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann nicht verwehren, wenn es ausnahmsweise ohne ihn verhandeln könnte. Dies gilt insbesondere, wenn er die Teilnahme ernsthaft beabsichtigt, daran aber schuldlos gehindert ist.

3. Gegen diese Grundsätze verstößt das Gericht, wenn es in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, nachdem dieser im Termin nicht erschienen ist, weil er auf Anordnung des Gerichtspräsidenten wegen Fiebers und eines beabsichtigten Corona-Tests das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte und der Verteidiger der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten widersprochen hat.

4. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge gehört allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser Fehler nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten vom 14. Mai 2020 gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 5. November 2020

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. 

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 329 Abs. 2 StPO befugt das Gericht nicht, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn er seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat. 2. Der Anwesenheitspflicht entspricht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten, der auch dann zur Anwesenheit berechtigt ist, wenn keine Anwesenheitspflicht besteht. Das Gericht darf dem Angeklagten die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann nicht verwehren, wenn es ausnahmsweise ohne ihn verhandeln könnte. Dies gilt insbesondere, wenn er die Teilnahme ernsthaft beabsichtigt, daran aber schuldlos gehindert ist. 3. Gegen diese Grundsätze verstößt das Gericht, wenn es in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt, nachdem dieser im Termin nicht erschienen ist, weil er auf Anordnung des Gerichtspräsidenten wegen Fiebers und eines beabsichtigten Corona-Tests das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte und der Verteidiger der Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten widersprochen hat. 4. Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Verfahrensrüge gehört allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser Fehler nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist. Auf die Revision des Angeklagten vom 14. Mai 2020 gegen das Urteil der VI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2020 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 5. November 2020 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen: Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 4. September 2019 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monsten sowie zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 1.500 € an den Neben- und Adhäsionskläger verurteilt. Die Berufung des Angeklagten gegen dieses Urteil hat das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 14. Mai 2020 verworfen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten Revision, die er mit näher ausgeführten Verfahrensrügen sowie der allgemeinen Sachrüge begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwefen. II. Die zulässige Revision hat in der Sache – vorläufig – Erfolg und führt gem. §§ 349 Abs. 4, 354 Abs 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld. Der Angeklagte beanstandet zu Recht, dass ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung entgegen § 230 Abs. 1 StPO in seiner Abwesenheit stattgefunden hat. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Im Fortsetzungstermin am 26. März 2020 erschien der Angeklagte nicht. Grund hierfür war, dass er auf Anordnung des Präsidenten des Landgerichts Bielefeld das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte. Der Angeklagte hatte mitgeteilt, an den letzten Tagen Fieber gehabt zu haben und sich am Nachmittag des 26. März 2020 auf eine Corona-Infektion testen zu lassen beabsichtige. Der Verteidiger widersprach einer Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten. Auf Beschluss der Kammer wurde die Hauptverhandlung fortgesetzt. Unter anderem wurde ein Schreiben des Arztes Al Amin Dahiru (Bl. 253 d. A.) verlesen. Dieser Sachverhalt ist mit der Revisionsbegründung vollständig mitgeteilt, so dass die Rüge in zulässiger Weise erhoben ist. Namentlich musste sich das Rügevorbringen nicht dazu verhalten, ob der betreffende Verhandlungsteil in Anwesenheit des Angeklagten nachgeholt worden ist. Zur ordnungsgemäßen Rügeerhebung gehört allein der Vortrag der Tatsachen, die den Verfahrensfehler belegen. Dass dieser nicht im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung geheilt worden ist, muss hingegen nicht dargelegt werden, wenn dies tatsächlich nicht geschehen ist (BGH, Beschluss vom 08.08.2007 – 2 StR 224/07, juris; Knauer/Kudlich, in: Müchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2019, § 338, Rn. 121). Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist die Verlesung des betreffenden Schriftstücks nicht zu einem späteren Zeitpunkt in Anwesenheit des Angeklagten nachgeholt worden. 2. Die Rüge hat Erfolg, denn ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung hat entgegen § 230 Abs. 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden. Nach dieser Regelung findet gegen einen ausgebliebenen Angeklagten eine Hauptverhandlung nicht statt. Ausnahmen sind u. a. vorgesehen, wenn der Angeklagte eigenmächtig ausbleibt (§§ 231 Abs. 2, 232 StPO), wenn er zur Aufrechterhaltung der Ordnung aus der Sitzung entfernt (§ 231b StPO) oder wenn er beurlaubt worden ist (§ 231c StPO). Für die Berufungshauptverhandlung sieht § 329 Abs. 2 StPO vor, dass diese ohne den Angeklagten stattfindet, wenn seine Anwesenheit nicht erforderlich ist und er durch einen Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht vertreten wird. Diese Regelung befugt das Gericht allerdings nicht, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln, wenn er seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, deutlich zum Ausdruck gebracht hat (Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 9. September 2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) –, juris). Denn der Anwesenheitspflicht entspricht ein Anwesenheitsrecht des Angeklagten. Er ist zur Anwesenheit auch dann berechtigt, wenn keine Anwesenheitspflicht besteht. Deshalb darf ihm das Gericht die Teilnahme an der Hauptverhandlung auch dann nicht verwehren, wenn es ausnahmsweise ohne ihn verhandeln könnte. Dies gilt insbesondere, wenn er die Teilnahme ernsthaft beabsichtigt, daran aber schuldlos gehindert ist (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 230, Rn. 4). So verhält es sich ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hier: Der Angeklagte war bei Gericht erschienen, sein Verteidiger hatte einer Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten widersprochen. Damit hat der Angeklagte seinen Willen, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, zum Ausdruck gebracht. Der Angeklagte war auch unverschuldet an der Teilnahme gehindert. Denn dass er in den Tagen zuvor Fieber gehabt hatte, der Verdacht einer Corona-Infektion bestand und er deshalb aufgrund der Anordnung der Präsidenten des Landgerichts das Gerichtsgebäude nicht betreten durfte, kann dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden. Der Teil der Hauptverhandlung, der in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat, ist auch wesentlich. In seiner Abwesenheit ist durch Verlesung des genannten Arztschreibens gem. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO Urkundenbeweis erhoben worden. Die Beweisaufnahme ist, soweit es um die Verletzung des Anwesenheitsrechts geht, wesentlicher Teil der Hauptverhandlung (Knauer/Kudlich, a. a. O., § 338, Rn. 86; Schmitt, a. a. O., § 338, Rn. 37; beide m. w. N.). Gem. § 338 Nr. 5 StPO wird bei einer Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vermutet, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht. Ein solches Beruhen ist im vorliegenden Fall auch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen (vgl. Schmitt, a. a. O., § 338, Rn. 36). Insofern war das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen, ohne dass es auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge noch ankommt.