Leitsatz: 1. Für den Begriff des „langjährig inhaftierten“ Gefangenen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW ist vornehmlich darauf abzustellen, wie lange der konkrete Vollzug bereits währt. Zudem ist gleichzeitig bedeutsam, wie lang die zu verbüßende Haftstrafe sich insgesamt darstellt, mit der Folge, dass auch abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe sowohl frühzeitigere als auch zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. 2. Die in Nordrhein-Westfalen allein auf die tatsächliche Zeit der Inhaftierung (fünf Jahre) abstellenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV d. JM vom 14.06.2017 [4511 - IV. 28] in der Fassung vom 10.07.2020) werden der gebotenen Berücksichtigung sowohl der bisherigen Haftdauer als auch der Länge der verhängten Haftstrafe für den Fall lebenslanger Freiheitsstrafen nicht vollumfänglich gerecht. 3. Die Bewertung, dass bei einem zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe zu gewähren sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, dem Betroffenen ohne weitere Prüfung etwaiger Ausschlussgründe gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW unmittelbar eine Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für das Jahr 2020 zu gewähren. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen. Die Antragsgegnerin wird unter Aufhebung des Bescheides vom 06. Dezember 2019 verpflichtet, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats bezüglich der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit neu zu bescheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen. Gründe: I. Der Betroffene befindet sich seit dem 04. Februar 2016 in Haft und verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe aufgrund eines Urteils vom 12. April 2017. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg auf entsprechenden Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung die Justizvollzugsanstalt X verpflichtet, dem Betroffenen gemäß § 53 Abs. 3 StVollzG NRW eine unter dem 15. November 2019 beantragte Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit für das Jahr 2020 zu gewähren und hierzu ausgeführt, aus dem Resozialisierungsrecht des Betroffenen folge auch ohne Anzeichen haftbedingter Schädigungen und Einschränkungen in lebenspraktischen Fähigkeiten ein Anspruch auf Gewährung einer Ausführung, welche nach der Dauer der bisherigen Freiheitsentziehung von immerhin vier Jahren erforderlich sei, um die bestehende Lebenstüchtigkeit weiterhin zu erhalten und im Hinblick auf die Länge der noch ausstehenden Haft schädlichen Einwirkungen vorzubeugen. Dafür, dass die zur Sicherung der Ausführung erforderlichen Maßnahmen deren Zweck gefährden würden, sei von der JVA nichts vorgebracht worden. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt X, welcher das Ministerium der Justiz mit näherer Begründung beigetreten ist. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie der Begriff der „langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen“ im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 681/19 –, juris) konkret auszufüllen ist, bisher nicht vorliegt. Darüber hinaus war die Rechtsbeschwerde auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, da die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf eventuell den Zweck einer Ausführung gefährdende notwendige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet und in unzulässiger Weise ihr eigenes Ermessen anstelle dessen der JVA gesetzt hat. III. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg, als die Verpflichtung der JVA zur unmittelbaren Gewährung der begehrten Ausführung entfällt und sie den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden hat. Im Hinblick auf die seitens der Strafvollstreckungskammer ausgesprochene grundsätzliche Verpflichtung, dem zu lebenslanger Freiheitstrafe Verurteilten bereits nach einer Haftdauer von vier Jahren Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. 1. Der Senat hat zu einer Fallkonstellation seitens einer Justizvollzugsanstalt nicht gewährter Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit mit Beschluss vom 09. Januar 2020 (III-1 Vollz(Ws) 582+583/19, zitiert nach juris, dort Rn. 22-24) zu den maßgeblichen grundsätzlichen Erwägungen folgendes ausgeführt: „Angesichts der eindeutigen Formulierung des die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung aufgreifenden Gesetzeswortlauts des § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, wonach Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit „zu gewähren sind“, sind die Vollzugsanstalten verpflichtet, im Hinblick auf das Grundrecht der Gefangenen auf Resozialisierung (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 17) schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig im Rahmen des Möglichen zu begegnen und die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 - st. Rspr.; vgl. auch Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl., § 53 StVollzG NRW Rn. 4). Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greift nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht erst dann ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkungen seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar machen (BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 zu 2 BvR 1539/09, BeckRS 2011, 56243 Ziff. 16 mit weiteren Nachweisen). Dementsprechend verpflichtet die Regelung die Vollzugsanstalten, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nummer 2 bis 4 des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit „nur drohen“ (LT-Drs. 16/5413, S. 129; Senat, Beschluss vom 04. Dezember 2017 zu III-1 Vollz(Ws) 441/17, zitiert nach juris Rn. 15 a.E.). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25). Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392): „Auch wenn ein langjährig inhaftierter Strafgefangener, wie der Beschwerdeführer, noch keine Anzeichen haftbedingter Schädigungen und keine Einschränkung in lebenspraktischen Fähigkeiten unter den Bedingungen der Haft zeigt, folgt aus dem Resozialisierungsgrundrecht, dass ihm Ausführungen zu gewähren sind, es sei denn, einer konkret und durch aktuelle Tatsachen belegten Missbrauchs- oder Fluchtgefahr kann durch die Begleitung von Bediensteten und, soweit erforderlich, durch zusätzliche Weisungen und Auflagen wie etwa der verhältnismäßigen Anordnung einer (verdeckten) Fesselung nicht hinreichend begegnet werden.“ Diese Maßgaben wird die Antragsgegnerin bei der Neubescheidung des Antrags des Betroffenen vom 23. Oktober 2018 auf monatliche Ausführungen zu gewärtigen haben.“ Nach Maßgabe des Vorstehenden ist davon auszugehen, dass für die Entscheidung über die (insbesondere) langjährig inhaftierten Gefangenen zu gewährenden Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gesonderte Feststellungen zu etwaigen konkreten Anzeichen eines tatsächlichen „Drohens“ etwaiger Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit einerseits nicht erforderlich und andererseits aber auch hinsichtlich eines etwaigen Ausschlusses entsprechender Gefahren letztlich praktisch nicht zulässig sind. Insoweit ist die Strafvollstreckungskammer entgegen dem Vorbringen der Justizvollzugsanstalt, im vorliegenden Fall seien aufgrund der konkreten persönlichen Fähigkeiten des Betroffenen und des bei ihm zu beobachtenden Verhaltens in der Haft zumindest derzeit „schädliche Folgen des Freiheitsentzuges … in keiner Weise erkennbar“ , zutreffend davon ausgegangen, dass sich das Recht auf Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit allein aus dem Resozialisierungsrecht des Gefangenen herleitet, ohne dass es zusätzlich weiterer konkreter anspruchsbegründender Voraussetzungen bedarf. Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung und der insoweit weit gefassten Formulierung „Auch wenn ein langjährig inhaftierter Strafgefangener, wie der Beschwerdeführer, noch keine Anzeichen haftbedingter Schädigungen und keine Einschränkung in lebenspraktischen Fähigkeiten unter den Bedingungen der Haft zeigt, folgt aus dem Resozialisierungsgrundrecht, dass ihm Ausführungen zu gewähren sind, …“ ist im Sinne einer unwiderlegbaren Vermutung davon auszugehen, dass im Fall langjähriger Inhaftierung stets mit einem daraus folgenden Anspruch auf die Gewährung von Ausführungen Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit drohen. Soweit demgegenüber das Ministerium der Justiz im Rahmen seiner Stellungnahme zur Rechtsbeschwerde die Auffassung vertritt, „allein aus der Dauer der Freiheitsentziehung“ könne „ohnehin nicht automatisch bzw. schematisch darauf geschlossen werden, dass Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit „drohen“ , … entscheidend seien „stets die Umstände des Einzelfalls“ , vermag der Senat dem mithin angesichts der insoweit eindeutig gegenteiligen Formulierung in den verfassungsgerichtlichen Entscheidungen nicht zu folgen. Besondere konkrete Umstände des Einzelfalles können allenfalls dazu führen, den Zeitpunkt zu gewährender Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit vorzuverlagern. Eine nähere Definition, ab welcher Haftdauer ein Gefangener als „langjährig inhaftiert“ anzusehen ist und ihm mithin letztlich ohne weitere Vorbedingungen aus Resozialisierungsgründen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind, hat das Bundesverfassungsgericht indes nicht vorgenommen. Der Entscheidung BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 – 2 BvR 1165/19 –, juris, lag eine Fallkonstellation zugrunde, in welcher der Betroffene von einer 12-jährigen Freiheitsstrafe im Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidungen ca. 7 Jahre verbüßt hatte. Daraus folgt, dass nach der Vorstellung der Verfassungsrichter zumindest eine Haftdauer von 7 Jahren der Vorgabe „langjährig inhaftiert“ entspricht. Der Begriff des „langjährig inhaftierten“ Gefangenen im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW erfordert nach Auffassung des Senats eine Betrachtung unter zwei verschiedenen sich ergänzenden Komponenten. Zunächst ist in erster Linie darauf abzustellen, wie lange der konkrete Vollzug bereits währt. Zudem ist gleichzeitig jedoch auch in den Blick zu nehmen, wie lang die zu verbüßende Haftstrafe sich insgesamt darstellt. Insoweit ist nach Bewertung des Senats in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer davon auszugehen, dass sich die Gefahr haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit mit zunehmender Haftdauer verstärkt. Dies folgt unter Berücksichtigung sowohl objektiver als auch subjektiver in der Person des Gefangenen liegender Umstände. Einerseits ist insoweit zu beachten, dass die objektive Länge der zu verbüßenden Strafe und das damit einhergehende zunehmende Ausmaß der Veränderung der allgemeinen Lebensverhältnisse die Gefahr haftbedingter Anpassungsschwierigkeiten im Fall der Entlassung im gleichen Umfang ansteigen lassen wird. Zudem ist gerade bei Gefangenen, die sehr lange Haftstrafen zu verbüßen haben, schon in Anbetracht des in weiter Ferne liegenden eventuellen Entlassungszeitpunktes in erhöhtem Maß zu besorgen, dass eine subjektiv empfundene Perspektivlosigkeit schon frühzeitige Hospitalisierungstendenzen begünstigt, welche auch unabhängig vom Wandel der allgemeinen Lebensverhältnisse die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zusätzlich herabsetzen. Dies hat nach Auffassung des Senats in der Konsequenz die Folge, dass auch abhängig von der Länge der verhängten Haftstrafe sowohl frühzeitigere als auch zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sein werden. In Anbetracht des gebotenen Ausschlusses auch drohender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit ist der Zeitpunkt für die Notwendigkeit von Ausführungen nicht danach zu bemessen, nach welchen Haftzeiten regelmäßig entsprechende Auffälligkeiten zu beobachten sein können, sondern so kurz anzusetzen, dass auch im Rahmen der anzunehmenden bzw. erwartbaren unterschiedlichen Zeitspannen bis zum Eintreten eventueller haftbedingter Einschränkungen der Gefangenen schon die Gefahr entsprechender Schädigungen ausgeschlossen werden kann. Hierzu liegen indes belastbare wissenschaftliche Untersuchungen nach dem Erkenntnisstand des Senats nicht vor. Letztlich ist auch nicht allein entscheidend, ab welcher Dauer einer Haft der Begriff „langjährig“ nach allgemeinem Sprachgebrauch als zutreffend anzusehen ist. Da nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung aus dem Resozialisierungsrecht eines jeden Gefangenen ein Anspruch auf Vermeidung haftbedingter Schädigungen bzw. Beeinträchtigungen der Lebenstüchtigkeit folgt, ist schon zur Vermeidung des Drohens von etwaigen Einschränkungen ein zeitlicher „Puffer“ einzuarbeiten, der auch das Spektrum der aufgrund ihrer Persönlichkeit im Hinblick auf schädliche Auswirkungen des Freiheitsentzuges empfindlicheren Gefangenen abzudecken geeignet ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auch nach der gesetzlichen Regelung des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW nicht ausschließlich, sondern insbesondere langjährig inhaftierten Gefangenen Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. Nach den in Nordrhein-Westfalen nunmehr neu gefassten und in der Stellungnahme des Ministeriums der Justiz in Bezug genommenen Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (RV d. JM vom 14.06.2017 (4511 - IV. 28) in der Fassung vom 10.07.2020) heißt es zu Ziff. 1.2.: „Bei Gefangenen, die sich seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in Freiheitsentziehung befinden, ist die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit im Rahmen der Vollzugsplanfortschreibung mindestens einmal jährlich zu prüfen und dort zu dokumentieren. Die Nichtgewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bedarf einer besonderen Begründung.“ . Danach ist davon auszugehen, dass nach den die Vollzugsanstalten bindenden Richtlinien unabhängig von der Gesamtdauer der zu verbüßenden Freiheitsstrafe grundsätzlich nach einer jeweiligen Haftdauer von fünf Jahren Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind. Dies entspricht in der Grundstruktur auch z.B. den ausdrücklichen landesrechtlichen Regelungen in Hamburg und Schleswig-Holstein, nach denen jeweils Gefangenen, die sich fünf Jahre ununterbrochen in Freiheitsentziehung befunden haben, jährlich mindestens zwei Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit gewährt werden, vgl. § 12 Abs. 1 S. 3 HmbStVollzG, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LStVollzG SH. Diese allein auf die tatsächliche Zeit der Inhaftierung abstellenden Regelung in den Richtlinien für das Land Nordrhein-Westfalen wird der gebotenen Berücksichtigung sowohl der bisherigen Haftdauer als auch der Länge der verhängten Haftstrafe nicht vollumfänglich gerecht. Der Senat erachtet allerdings einerseits bei vorläufiger Bewertung diese Regelung dem Grunde nach als hinreichend und geeignet, um der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung in der Praxis für die in der Vollzugspraxis überwiegenden langjährigen zeitigen Freiheitsstrafen (mit einer regelmäßigen Entlassungsperspektive nach 10 Jahren) Geltung zu verschaffen, so dass grundsätzlich in diesen Fällen gegen eine entsprechende zukünftige Handhabung durch die Vollzugsanstalten nichts zu erinnern sein dürfte. Andererseits hat schon die Strafvollstreckungskammer zutreffend darauf hingewiesen, dass nach der gesetzlichen Regelung durch Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegen gewirkt werden soll und mit zunehmender Haftdauer zu besorgen ist, dass die schädlichen Auswirkungen der Freiheitsentziehung fortlaufend zunehmen. Da gleichzeitig – wie vorstehend bereits dargelegt – auch die Länge der zu verbüßenden Haftstrafe in den Blick zu nehmen ist, muss in diesem Zusammenhang besonders berücksichtigt werden, dass der Betroffene zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt ist und mithin insgesamt zumindest 15 Jahre Freiheitsstrafe mit auch danach nicht gesicherter Entlassungsperspektive zu verbüßen haben wird, wodurch sich die potentielle Gefahr tatsächlich eintretender Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit im Verhältnis zu auch längeren zeitigen Freiheitsstrafen nach Einschätzung des Senats deutlich erhöht. Gemessen daran, dass entsprechend den obigen Ausführungen mit zunehmender Länge der zu verbüßenden Haftstrafe sowohl frühzeitigere als auch zunehmend häufigere Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren sind, ist mangels Vorliegen gegenteiliger wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Frage des Zeitpunktes regelmäßigen Drohens von Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit die Bewertung der Strafvollstreckungskammer, dass bei einem – wie vorliegend – zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen unter Berücksichtigung des Resozialisierungsgebotes und der hierzu ergangenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit bereits nach Vollstreckung von vier Jahren Freiheitsstrafe zu gewähren sind, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dementsprechend besteht eine grundsätzliche Verpflichtung der Vollzugsanstalt, dem Betroffenen bereits jetzt Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, mit der Folge, dass die Rechtsbeschwerde insoweit unbegründet ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch insoweit Erfolg, als die Strafvollstreckungskammer im Hinblick auf eventuell dem Zweck einer Ausführung entgegenstehende notwendige Sicherungsmaßnahmen gemäß § 53 Abs. 3 S. 2 StVollzG NRW mit der Erwägung, Gründe, welche für das Unterbleiben der Ausführung sprechen würden, habe die Vollzugsanstalt nicht ansatzweise vorgetragen, letztlich eine Ermessensreduzierung auf Null angenommen hat. Da sich die angefochtene Entscheidung der JVA allein darauf stützte, dass bereits die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW nicht gegeben seien, verhielt sie sich im Rahmen der insoweit zweistufigen Prüfung der Gewährung von Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit überhaupt nicht zur Frage eventuell dem Zweck entgegenstehender notwendiger Sicherungsmaßnahmen. Dies war auch nicht erforderlich, und zwar auch nicht etwa hilfsweise für den Fall eines hiergegen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, mit der Folge, dass die JVA ungeachtet der auch nach Auffassung des Senats bereits jetzt gegebenen grundsätzlichen Verpflichtung zur Gewährung von Ausführungen zur Lebenstüchtigkeit berechtigt und verpflichtet ist, hierüber im Rahmen des ihr insoweit gesetzlich zustehenden Ermessens zu befinden. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 und 4 StPO. Angesichts des im Ergebnis nur geringen Erfolges der Rechtsbeschwerde war es angemessen, die gesamten Kosten des Rechtsmittels der Landeskasse aufzuerlegen.