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Urteil

9 U 64/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1103.9U64.19.00
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Leitsätze

1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen.

2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ergebnisse eines wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachtens sind den abweichenden Angaben der Parteien und unter Zeugenbeweis der behandelnden Ärzte gestellten Tatsachenbehauptungen überlegen. 2. Die Einholung eines psychiatrischen bzw. psychosomatischen Gutachtens kann auch dann geboten sein, wenn der Anspruchsteller seine sich körperlich äußernden Beschwerden ausschließlich auf physische Ursachen stützt und eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls ausschließt. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 08.03.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am X.X.2014 um 15.30 Uhr ereignete und den der Beklagte zu 1) unstreitig schuldhaft allein verursacht hat. Die Klägerin befand sich zu besagtem Zeitpunkt als Beifahrerin im Fahrzeug ihres Mannes, der auf der B Straße in C angehalten hatte, um nach links auf das Gelände eines Autohändlers abzubiegen. Der Beklagte zu 1) bemerkte das stehende Fahrzeug zu spät und fuhr darauf auf. Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei dem Unfall eine Halswirbelsäulen-Distorsion (im weiteren HWS-Distorsion) erlitten. Am Abend des Unfalls habe sie unter Übelkeit und Kopfschmerzen gelitten und sich häufig übergeben müssen. Es habe sich ein heftiger Bluterguss im Rücken gebildet. Durch den Unfall sei ihr Leben in gesundheitlicher Hinsicht völlig aus den Fugen geraten. Sie leide bis heute unter dauerhaften unfallbedingten Beschwerden wie einem stechenden Schmerz im mittleren Rücken, zeitweiligem Taubheitsgefühl im rechten Bein, Schlafstörungen, verminderter Kraft im rechten Arm und Beschwerden von der rechten Schulter bis in die rechte Hand, Nackenbeschwerden und Kopfschmerzen. Da sie vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis – mit Ausnahme von Rückenproblemen im Vorfeld einer im Mai 2013 durchgeführten Gallensteinoperation – nicht unter Rückenbeschwerden gelitten habe und beschwerdefrei gewesen sei, seien sämtliche Beschwerden allein auf den Unfall vom X.X.2014 zurückzuführen. Sie habe auch unfallbedingt ihre Arbeitsstelle als Mitarbeiterin bei der Firma D Fleischwaren GmbH verloren. Diese habe das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 6.3. zum 30.4.2014 gekündigt und die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit, wie sich aus den Gesamtumständen ergebe, zum Anlass der Kündigung genommen. Sie sei auch nicht mehr in der Lage, in der Fleischwarenfabrik als Produktionshelferin zu arbeiten und habe ebenso ihre von Januar bis Oktober 2015 unstreitig verrichtete Tätigkeit bei der Firma E aufgrund ihrer unfallbedingten Beschwerden aufgeben müssen. Ihr sei ein Verdienstausfall in Höhe von 9.280 Euro bis November 2016 entstanden. Sie hält ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro für angemessen. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 9.280 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, a) ihr jeden weiteren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall vom X.X.2014 entstehen wird; b) ihr alle weiteren materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus dem Unfall vom X.X.2014 bereits entstanden sind und zukünftig noch entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eine unfallbedingte Primärverletzung im Bereich der Wirbelsäule bestritten und behauptet, dass die von der Klägerin vorgetragenen Beschwerden ausweislich ihrer Krankenunterlagen allein auf unfallunabhängige degenerative Vorerkrankungen zurückzuführen seien. Auch habe die Klägerin schon vor dem streitgegenständlichen Unfall Beschwerden im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule geäußert, weshalb im November 2013 entsprechende Röntgenaufnahmen unstreitig erstellt worden seien. Die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung, der die Klägerin als Fahrzeuginsassin ausgesetzt gewesen sei, bewege sich in einer Größenordnung von allenfalls 10 km/h und sei daher nicht geeignet, eine Verletzung der Wirbelsäule bzw. des damit verbundenen Band- und Muskelapparates herbeizuführen. Das verlangte Schmerzensgeld sei übersetzt. Das Landgericht hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) zum Unfallhergang, die Klägerin des Weiteren zu ihren Beschwerden nach dem Unfall sowie ihren Ehemann als Zeugen zu diesen Beschwerden vernommen und ein interdisziplinäres biomechanisch-orthopädisches Sachverständigengutachten zur Frage der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung und einer Primärverletzung der Klägerin an der Wirbelsäule eingeholt und den medizinischen Sachverständigen Dr. J in der mündlichen Verhandlung angehört. Sodann hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass sie durch den Unfall tatsächlich verletzt worden sei und die behaupteten Verletzungen darüber hinaus auch kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Nach den unangegriffenen plausiblen Feststellungen des technischen Sachverständigen F sei davon auszugehen, dass die auf das Fahrzeug ihres Ehemannes übertragene kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung unter Berücksichtigung des teilelastischen Kollisionsverhaltens zwischen 11 und 14 km/h und damit in einem Bereich gelegen habe, in dem bei Heckkollisionen durchaus eine HWS- oder LWS-Verletzung eintreten könne. Eine Verletzung der mittleren/unteren Brustwirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule sei aber selbst bei Zugrundelegung der oberen Belastungsgrenze der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 14 km/h aus orthopädischer Sicht ausgeschlossen. Anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, dass, wie aber nicht geschehen, im Erstbehandlungsbericht der Gemeinschaftspraxis G vom 17.3.2014 auch Beschwerden oder Befunde in diesen Bereichen angegeben worden wären. Auch eine Verletzung der Halswirbelsäule sei bei Zugrundelegung einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von lediglich 11 km/h aus orthopädischer Sicht mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, während bei Zugrundelegung der oberen Belastungsgrenze aufgrund der nach dem Unfall dokumentierten unspezifischen Beschwerden und Befunde jedenfalls vernünftige Zweifel daran bestünden, dass eine Verletzung der Halswirbelsäule aufgetreten sei. Der Sachverständige habe eine abweichende Kopf- bzw. Körperhaltung der Klägerin sowie einen etwaigen Überraschungseffekt berücksichtigt und eine erhöhte Verletzungsanfälligkeit der Klägerin verneint. Die von der Klägerin im Nachgang zum Gutachten vorgelegten Unterlagen hätten nicht zu einer anderen Bewertung geführt, sondern bei dem Sachverständigen sogar Anlass zu Irritationen gegeben. Denn im Arztbericht des Dr. T vom 2.12.2013 seien die aufgrund beklagter Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule/Brustwirbelsäule gefertigten Röntgenaufnahmen vom 28.11.2013 angesprochen, welche die Behauptung der Klägerin, vor dem streitgegenständlichen Unfall in diesem Bereich vollständig beschwerdefrei gewesen zu sein, widerlegten. Dem ärztlichen Attest der Gemeinschaftspraxis G vom 17.3.2014 könnten objektive Befunde, die den eindeutigen Schluss auf eine HWS-Distorsion zuließen, nicht entnommen werden. Schließlich könnten die Beklagten auch nicht für eine etwaige psychische Verursachung der von der Klägerin beklagten Schmerzen oder eine psychische Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens haftbar gemacht werden. Die Klägerin habe sämtliche Beschwerden allein auf eine HWS-Distorsion zurückgeführt und eine psychisch vermittelte unfallbedingte Gesundheitsstörung von Krankheitswert bereits nicht substantiiert dargelegt. Zutreffend weise der Sachverständige Dr. J in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass ein Sachverständiger eine Begutachtung mangels ausreichender Anhaltspunkte und konkreter Anknüpfungstatsachen überhaupt nicht vornehmen könne. Schließlich könne das Vorliegen einer Schmerzverarbeitungsstörung auch dahinstehen, da es bereits an einem haftungsrechtlichen Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Unfallereignis fehle. Die Zurechnung eines psychischen Folgeschadens setze, woran es im hiesigen Fall fehle, voraus, dass eine Erstverletzung feststehe, die noch dazu mehr als eine Bagatellverletzung darstellen müsse. Zwar könne eine Gesundheitsbeschädigung auch psychisch vermittelt werden, dies setze aber ein Unfallereignis von hinreichender Schwere und Intensität voraus, zudem müssten Unfall und Verletzung nicht nur in einem äußeren, sondern auch in einem inneren Zusammenhang stehen. Eine psychisch vermittelte gesundheitliche Beeinträchtigung sei nicht mehr zurechenbar, wenn bereits der Unfall selbst als Bagatelle einzustufen sei, weil er nach seinem Ablauf und seinen Auswirkungen keinen verständlichen Anlass für psychische Reaktionen biete, die über das Maß dessen hinausgingen, was im Alltagsleben als typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigungen des Körpers und des seelischen Wohls hinzunehmen seien. So liege der Fall hier, das Unfallereignis stelle sich als gewöhnlicher Auffahrunfall dar, der keinen verständlichen Anlass gebe, psychische Reaktionen mit Krankheitswert hervorzurufen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Ausgangsanträge weiterverfolgt, den Feststellungsantrag zu Ziff.3) allerdings mit der Maßgabe, dass hinsichtlich des immateriellen Schadens lediglich der derzeit nicht konkret absehbare Schaden und hinsichtlich des materiellen Schadens der über den Antrag zu Ziffer 2) hinausgehende Schaden erfasst werden soll. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass das Landgericht nach den Feststellungen des verkehrsanalytischen Sachverständigengutachtens zu Unrecht von einem Bagatellunfall ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei ein solcher schon dann nicht anzunehmen, wenn, wie hier, ein, wenn auch geringes, Schmerzensgeld gezahlt worden sei. Mit dieser Zahlung habe die Beklagte zu 3) konkludent eine Primärverletzung anerkannt. Das Landgericht verkenne bei der Bewertung des orthopädischen Sachverständigengutachtens, dass leichte bis mittlere HWS-Verletzungen in der Regel durch Röntgenbilder, CT oder MRT im Regelfalle nicht nachweisbar seien. Hier komme es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf das Zusammenspiel vom Zeitablauf, Zeugenaussagen und ärztlichen Untersuchungen der HWS-Verletzung an. Bei der Prüfung, ob ein Unfall eine HWS-Verletzung verursacht habe, seien stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, eine Harmlosigkeitsgrenze quasi als KO-Kriterium schematisch anzuwenden, sei unzulässig, nicht nur im typischen Fall der Auffahrkollision. Von zentraler Bedeutung bei der Würdigung sei auch die Anhörung des Verletzten gerade in HWS-Sachen. Auch der Ehemann habe als Zeuge bestätigt, dass seine Ehefrau nach dem Unfall nicht habe schlafen können und Schmerzen gehabt habe. Ähnlich habe sich die Klägerin auch selbst in ihrer Anhörung geäußert. Das Landgericht verkenne ferner, dass eine Mitursächlichkeit für den Primär- und den Sekundärschaden ausreiche. Immerhin habe der Sachverständige Dr. J altersentsprechende radiologische Veränderungen festgestellt. Es sei daher überraschend, dass er gleichwohl keine erhöhte Verletzungsanfälligkeit bei der Klägerin bejaht habe. Schließlich habe der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass bei der Klägerin der Verdacht einer somatoformen Schmerzstörung vorliege, gleichwohl habe sich das Landgericht nicht zu einer weiteren Beweiserhebung unter dem Gesichtspunkt psychischer oder psychosomatischer Störungen veranlasst gesehen. Ein nervenärztlich/psychiatrisches Gutachten hätte ergeben, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden, die bis heute vorlägen, auf den streitgegenständlichen Unfall zurückzuführen seien, wobei hierfür der Maßstab des § 287 ZPO gelte und eine Mitursächlichkeit im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreiche. Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung mit näheren Ausführungen, auf die Bezug genommen wird. Der Senat hat ein psychiatrisch-psychosomatisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Klägerin durch das Unfallereignis vom X.X.2014 eine somatoforme Schmerzstörung oder eine andere psychische Erkrankung erlitten habe, hierfür eine Disposition bereits vor dem Unfall vorgelegen habe, ob sich eine Begehrens- oder Rentenneurose entwickelt habe, ob eine psychische Erkrankung im Zeitraum vom Unfall bis Ende 2016 zur Erwerbsunfähigkeit der Klägerin geführt habe und eine weitere Erwerbsunfähigkeit zu besorgen sei, und ob die Klägerin, falls sie unfallbedingt unter einer psychischen Erkrankung leide, die zu einer Erwerbsunfähigkeit führe und eine entsprechende Disposition vorgelegen habe, auch ohne den Unfall psychisch erkrankt wäre und in welchem Zeitraum. Wegen des Inhalts des Gutachtens wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K vom 14.2.2020 sowie auf die mündliche Erläuterung seines Gutachtens im Senatstermin vom 3.11.2020, festgehalten im Berichterstattervermerk, Bezug genommen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Ihr steht weder Ersatz eines materiellen noch eines immateriellen Schadens aus den §§ 7, 18 StVG, 253 Abs. 2, 252, 843 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG gegen die Beklagten zu. Das Urteil des Landgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig. Die zusätzliche Beweiserhebung durch den Senat hat auch keine auf den Unfall zurückzuführende psychische Beeinträchtigung der Klägerin ergeben. 1. Zunächst ist eine Primärverletzung nach Auffassung des Senats nicht etwa durch ein von der Beklagten zu 3) abgegebenes Anerkenntnis dem weiteren Streit der Parteien entzogen. Zwar kann eine Zahlung der mit umfassender Regulierungsvollmacht aus dem Versicherungsvertrag ausgestatteten Haftpflichtversicherung in Ausnahmefällen als Anerkenntnis anzusehen sein, wenn sich der Rechtsbindungswille aus den Umständen hinreichend deutlich ableiten lässt, etwa weil eine verbindliche Regulierungszusage der Versicherung vorliegt und der Geschädigte diese Zusage angenommen hat (OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2013, 24 U 112/12, Rdnr. 38 unter Bezugnahme auf BGH VersR 2009, 106). Das Anerkenntnis einer Primärverletzung durch Zahlung von 250 Euro als Schmerzensgeld scheitert hier jedoch daran, dass, wie von der Berufung zutreffend zitiert, die Beklagte zu 3) auf Seite 1 ihres Schreibens vom 9.5.2014 (siehe Anlagenkonvolut zur Klageschrift) die Zahlung eines Vorschusses in Höhe von insgesamt 287,85 Euro mit dem Vorbehalt verbunden hat, diesen Betrag beliebig zu verrechnen oder zurückzufordern, falls kein oder nur ein teilweiser Anspruch besteht. Die Beklagte zu 3) hat ihren mangelnden Willen, das Vorliegen einer Verletzung anzuerkennen, somit hinreichend deutlich gemacht, so das aus der auf Seite 2 des Schreibens dargelegten Berechnung des Zahlungsbetrages nichts anderes hergeleitet werden kann. Diese ist offensichtlich nur vorläufiger Natur. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden ist, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, hat die Klägerin das Vorliegen einer orthopädischen Primärverletzung im Bereich der Wirbelsäule nicht bewiesen. Die Berufung zeigt solche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Feststellung begründen, nicht auf, sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Zunächst geht der Angriff der Berufung fehl, das Landgericht habe das Vorliegen einer Wirbelsäulenverletzung mit der Begründung abgelehnt, es habe sich um einen Bagatellunfall gehandelt. Vielmehr hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass die vom technischen Sachverständigen F festgestellte kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 11 bis 14 km/h durchaus ausreiche, um eine Verletzung der Hals- oder Lendenwirbelsäule herbeizuführen. Erst im Zusammenhang mit der Frage eines psychisch vermittelten Körperschadens wird der Unfall als ein gewöhnlicher Auffahrunfall von geringer Intensität bezeichnet. Das Landgericht hat sich vielmehr bei seiner Würdigung ausschließlich auf die medizinischen Ausführungen des orthopädischen Sachverständigen Dr. J gestützt. Durch dieses Gutachten ist auch nach Auffassung des Senats der Nachweis einer Primärverletzung der Klägerin durch den streitgegenständlichen Unfall nicht erbracht, die entsprechende Bewertung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Objektivierbare Hinweise auf eine Verletzung der Hals- oder Lendenwirbelsäule fanden sich nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht, insbesondere gaben MRT und Röntgenbefund keinen Hinweis auf eine strukturelle Verletzung der Wirbelsäule. Der Sachverständige hat sodann festgestellt, dass bei der Klägerin höchstens altersentsprechende radiologische Veränderungen, nicht jedoch ein degenerativer Vorschaden vorgelegen habe, der zu einer erhöhten Verletzungsanfälligkeit geführt haben könne. Er hat aufgrund der Ergebnisse des biomechanischen Gutachtens bei einer Geschwindigkeitsänderung von 11 km/h eine Verletzung der Halswirbelsäule mit deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen und auch bei Zugrundelegung der maximalen Geschwindigkeitsänderung von 14 km/h jedenfalls nicht einmal eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Verletzung feststellen können. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor dem Landgericht (Bl. 118 GA) selbst angegeben hat, nach dem Unfall keine Beschwerden im Schulter- und Nackenbereich, sondern lediglich im mittleren Rücken gehabt zu haben, was ebenfalls gegen ein Verletzung der Halswirbelsäule spricht. Eine Verletzung der Brust- oder Lendenwirbelsäule kann nach den Ausführungen des Sachverständigen selbst bei Annahme einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 14 km/h mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, wobei auch auffalle, dass Beschwerden und Befunde in diesem Bereich gerade nicht vorgelegen hätten, was als starkes Argument dagegen zu werten sei, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung eingetreten sei. Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung, das Landgericht habe sich auf ihre Angaben sowie die Angaben der behandelnden Ärzte als Zeugen stützen müssen, auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.7.2008 (VI ZR 274/07) beruft, ist insoweit nur richtig, dass dort in Ermanglung eines medizinischen Gutachtens eine Überzeugungsbildung aufgrund der genannten Erkenntnisquellen gebilligt wurde. Im dortigen Fall hatte allerdings die Revision das Fehlen eines Gutachtens nicht gerügt. Es ist also keinesfalls so, dass der Bundesgerichtshof den sonstigen Erkenntnisquellen den Vorrang vor einem wissenschaftlich fundierten und zu einem klaren Ergebnis gelangenden Sachverständigengutachten einräumt. Bei der Würdigung der Angaben, die die Klägerin selbst zu ihren Beschwerden gemacht hat, und der Zeugenaussage ihres Ehemannes ist, ebenso wie bei der Auswertung der ärztlichen Atteste, vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin unrichtige Angaben zu der Frage gemacht hat, ob sie bereits vor dem Unfall unter Rückenschmerzen gelitten habe. Insoweit hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht weitere, von der Klägerin zur Akte gereichte Unterlagen, unter anderem den Arztbrief des Dr. T vom 2.12.2013 (Bl. 233 GA) ausgewertet, aus dem sich ergibt, dass die Klägerin im November 2013, mithin drei Monate vor dem Unfall, über Schmerzen in der Brust– und Lendenwirbelsäule geklagt habe. Bei der durchgeführten Röntgenuntersuchung wurden eine linkskonvexe Skoliose der Wirbelsäule bei Osteochondrose L 2/3, mithin Verschleißerscheinungen festgestellt, die der Sachverständige allerdings als altersentsprechend und nicht als Risikofaktor im Sinne einer unfallbedingten Verschlechterung vorbestehender oder der Aktivierung stummer Beschwerden bewertet hat. Außerdem hatte der behandelnde Arzt U am 25.2.2013 die gesicherte Diagnose einer Brustwirbelsäulen-Blockade gestellt (Bl. 226 GA). Mithin lagen durchaus Vorbelastungen im Bereich der Brustwirbelsäule vor, die die jetzt beklagten Schmerzen unfallunabhängig hervorgerufen haben können. Vor diesem Hintergrund kann der Senat sich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen eine Überzeugung von einer Primärverletzung der Klägerin allein aufgrund ihrer eigenen Angaben und eventueller Atteste nicht bilden. Die ärztlichen Atteste und Berichte sind im Übrigen vom Sachverständigen vollständig für seine Erkenntnisse ausgewertet worden. Wenn der Sachverständige hieraus keine anderen Schlüsse im Sinne des Klägervortrages ziehen kann, so kann es auch der Senat nicht. Der Sachverständige hat auch mit näheren überzeugenden Ausführungen ausdrücklich eine Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für die danach beklagten Beschwerden aufgrund einer Vorbelastung bzw. Verschleißerscheinungen verneint und darauf hingewiesen, dass allein die zeitliche Koinzidenz von Unfall und Eintritt der Beschwerden hier nicht ausreiche, um eine Kausalität im Sinne einer Mitursächlichkeit zu belegen. Nach alledem ist nicht einmal mit dem erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO eine unfallursächliche Verletzung der Klägerin bewiesen, geschweige denn mit dem hier für die Feststellung einer Primärverletzung maßgeblichen strengen Beweismaßstab des § 286 ZPO. 3. Soweit die Berufung beanstandet, dass das Landgericht es unterlassen hat, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, ist diese Rüge zutreffend und hat den Senat veranlasst, selbst ein solches Gutachten einzuholen. Der Bundesgerichtshof postuliert in ständiger Rechtsprechung (etwa Urteil vom 11.11.1997, VI ZR 146/ 96, Rdnr. 11 ff), dass der Schädiger grundsätzlich für alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haften habe, die der Geschädigte durch die Schädigungshandlung davon trage. Es spiele keine Rolle, ob es sich um organisch oder psychisch bedingte Folgewirkungen handele. Die Zurechnung solcher Schäden scheitere auch nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhten. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, dass sich der Schädiger nicht darauf berufen könne, dass der Schaden nur deshalb eingetreten sei oder ein besonderes Ausmaß erlangt habe, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen für die aufgetretene Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Einer Schadenszurechnung für psychische Folgen seien indes Grenzen gesetzt; so müsse der Schädiger nicht für Renten- und Begehrensneurosen eintreten. Eine weitere Eingrenzung der Schadenszurechnung komme in Betracht, wenn das schädigende Ereignis ganz geringfügig sei (Bagatelle) und nicht gerade eine etwa vorhandene spezielle Schadensanlage des Verletzten treffe, wenn also die psychische Reaktion des Verletzten im konkreten Fall wegen ihres groben Missverhältnisses zum Anlass schlechterdings nicht mehr verständlich sei. Grundsätzlich ist eine somatoforme Schmerzstörung, die sich aus einem Unfallereignis ergibt, aber dem Schädiger zuzurechnen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 10.7.2012, VI ZR 127/11; Senat, Urteil vom 14.3.2014, AZ 9 U 103/13). Ein Bagatellunfall liegt hier bei einer auf die Insassen des Fahrzeuges einwirkenden kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von 11 bis 14 km/ nicht vor, auch wenn körperlicher Schaden hierdurch nicht eingetreten bzw. nachweisbar ist. Zusätzlich käme es hier bei einer entsprechenden Disposition der Klägerin im Sinne einer Schadensgeneigtheit auch nicht darauf an, wie bereits ausgeführt. Ob eine solche Schadensgeneigtheit vorliegt, lässt sich allerdings ohne sachverständige Beratung nicht feststellen, so dass aus diesem Grund bereits die Nichteinholung eines Gutachtens durch das Landgericht als fehlerhaft zu bezeichnen ist. Schließlich konnte eine Begutachtung auch nicht deshalb unterbleiben, weil die Klägerin selbst sich nicht auf eine psychische Erkrankung infolge des Unfalls berufen hat. Denn einem Geschädigten muss es nicht bewusst sein, dass seine Schmerzen auf einer somatoformen Schmerzstörung oder einer sonstigen psychisch vermittelten Ursache beruhen. Es ist vielmehr geradezu symptomatisch für viele psychische Erkrankungen, dass die durch sie verursachten Beschwerden auf eine körperliche Ursache zurückgeführt werden, so dass von einem Geschädigten auch nicht verlangt werden kann, dass er Anknüpfungstatsachen für die Feststellung einer psychischen Erkrankung vorträgt (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 25.10.2005, 4 U 19/04). Der vom Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. Dr. K vermochte jedoch nicht den erforderlichen Strengbeweis gemäß § 286 ZPO für eine psychische Erkrankung der Klägerin durch das Unfallereignis zu erbringen. Sein psychiatrisch-psychosomatisches Gutachten vom 14.2.2020 stellt die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren sowie eine gemischte motorische und sensible dissoziative Störung bei der Klägerin, kommt aber gleichsam zu dem Ergebnis, dass sich eine Kausalität auch im Sinne einer bloßen Mitursächlichkeit des Unfallereignisses für diese psychische Erkrankung nicht feststellen lasse. Die somatische Komponente der Störung habe er sicherheitshalber wegen der degenerativen Veränderungen in der Wirbelsäule der Klägerin benannt, gleichzeitig jedoch konstatiert, dass das möglicherweise daraus resultierende Schmerzgeschehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in dem Unfallgeschehen begründet sei und diese somatische Komponente auch die Schwere der Schmerzstörung nicht erklären könne. Die psychosomatische Komponente sei dadurch gekennzeichnet, dass Befund und Befinden nicht zusammen passten, die Patienten Schmerzen schilderten, die sie subjektiv auch so in entsprechender Schwere empfänden, ohne dass sich ein organisches Korrelat für diese Schmerzen sichern lasse, der Patient ferner die unabweisbare innere Überzeugung besitze, dass die Schmerzen organisch verursacht seien. Das über die mögliche verschleißbedingte somatische Komponente hinausgehende Schmerzerleben, das sich insbesondere in einem Punkt in der Rückenmuskulatur rechts im Bereich der Brustwirbelsäule manifestiere, habe weder ein somatisches Korrelat noch sei die Ursache für diese Schmerzquelle dem Unfallgeschehen zuzuordnen. Der Sachverständige hat auch in seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens vor dem Senat diese Ausführungen unter Berücksichtigung der ihm gestellten Fragen bekräftigt und keinerlei Kausalität, auch keine Mitursächlichkeit zwischen Unfall und somatischer Schmerzstörung festgestellt, und zwar nicht einmal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO, erst recht nicht mit der hier wegen des Fehlens einer anderen Primärverletzung mit dem Maßstab des § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit. Die gegen das Gutachten gerichteten Einwendungen der Klägerin hat der Sachver-ständige im Termin überzeugend widerlegt. Der Arztbericht des Behandlers V vom 13.1.2020 hat dem Sachverständigen bereits vor Abfassung seines Gutachtens vorgelegen, ohne dass dies seine Feststellungen im Sinne der Klägerin beeinflusst hat. Aus diesem ergibt sich ohnehin lediglich, dass der Behandler bisher ohne Erfolg alle möglichen Maßnahmen zur Therapie eines körperlichen Leidens durchgeführt hat, was die Diagnose des Gerichtssachverständigen erhärtet, dass nämlich ein körperliches Substrat für die beklagten Schmerzen gerade nicht verantwortlich ist. Auch die ‑ erfolglose ‑ Medikation der Klägerin war dem Sachverständigen bei Abfassung seines Gutachtens bekannt. Unergiebig im Sinne ihres Vorbringens ist schließlich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.10.2020 vorgelegte Bericht ihres Psychotherapeuten Dr. A vom 29.9.2020, aus dem sich ‑ in Übereinstimmung mit dem Gerichtgutachten ‑ die Verdachtsdiagnose „chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“ ergibt. Ein Zusammenhang mit dem Unfall geht daraus nicht hervor, zumal die Frage der Unfallbedingtheit durch einen Sachverständigen zu beantworten ist, so dass der Behandler der Klägerin hierzu nicht als Zeuge zu vernehmen war. Die weiteren Arztberichte der radiologischen Praxis H vom 9.7., 10.7. und 14.7.2020, aus denen sich die Befunde „Bandscheibenvorfall BWK 7/8“ sowie „Deckenplattenimpression BWK 4“ und „kleinere Schmorl‘sche Knoten in dem mittleren bis unteren Abschnitten der Brustwirbelsäule“ ergeben, bedingen keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Ein Zusammenhang der Bandscheibenvorfälle in der Brustwirbelsäule mit dem 6,5 Jahre zurückliegenden Unfallereignis kann nicht bestehen, wie der Sachverständige, der als Neurologe auch insoweit seine Kompetenz bejaht hat, auf Befragen in der mündlichen Verhandlung erklärt hat. Darüber hinaus hatte der erstinstanzlich tätige orthopädische Sachverständige Dr. J jegliche Verletzung der Wirbelsäule, mithin erst recht einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Brustwirbelsäule, aufgrund der auf die Klägerin einwirkenden Kräfte und der von ihm begutachteten Röntgenaufnahmen ausgeschlossen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO i. V. m. § 711 ZPO.