Leitsatz: 1. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter auch dann nicht unmittelbar anwendbar, wenn – wie hier – nicht beide unfallbeteiligten Pkw rückwärtsfahrend miteinander kollidieren (im Anschluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11; in Abgrenzung zum Parktaschenunfall OLG Düsseldorf Urt. v. 10.5.2011 – 1 U 149/10, BeckRS 2012, 2371). 2. In sog. Parkplatzfällen ist jedoch die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen (im An-schluss an BGH Urt. v. 26.1.2016 – VI ZR 179/15, r+s 2016, 149 Rn. 11). 3. Ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Rückwärtsfahrenden kommt dabei jedoch regelmäßig – so auch hier – nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war (im An-schluss an BGH Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16, r+s 2017, 93 Rn. 9). 4. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls kann Ersatz der Umsatzsteuer (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs nicht verlangen, wenn er vorsteuerabzugsberechtigt ist (im Anschluss an BGH Urt. v. 18.3.2014 – VI ZR 10/13, VersR 2014, 849 Rn. 17). 5. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden (im Anschluss an BGH Urt. v. 6.12.2018 – VII ZR 285/17, BGHZ 220, 270 Rn. 30 f.). 6. Werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegenüber einem Haftpflichtversicherer geltend gemacht, so ist diesem in durchschnittlichen Angelegenheiten regelmäßig eine Prüfungsfrist von 4 bis 6 Wochen einzuräumen, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt (im Anschluss an z. B. OLG Saarbrücken Beschl. v. 25.9.2017 – 4 W 18/17, VersR 2018, 696 = juris Rn. 19). Der Senat weist die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu den Hinweisen Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der am ##.##.2018 auf einem Supermarktparkplatz an der B-Straße 1 in C stattfand. Die unter T firmierende Klägerin befuhr mit dem Pkw G, deren Halter T ist, die Fahrgasse des Parkplatzes des Supermarktplatzes (vgl. zur Unfallörtlichkeit die Bilder 1 und 2 des Gutachtens Dipl. Ing. U, Bl. 127 GA). Als die Klägerin ein auf der rechten Seite abgestelltes Fahrzeug umfuhr, kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Pkw X des Beklagten zu 1, der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist. Der Beklagte zu 1 fuhr aus Sicht der Klägerin von links aus einer im 90-Grad-Winkel zur Fahrgasse angeordneten Parkbucht heraus. Die weiteren Einzelheiten des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin berechnet den ihr entstandenen Schaden wie folgt: Reparaturkosten aus Gutachtenbasis netto 5.135,13 € Wertminderung 300,00 € Sachverständigenhonorar (brutto) 780,64 € Nutzungsausfallentschädigung acht Tage à 29,00 € 232,00 € Kostenpauschale 25,00 € Summe 6.472,77 € Die Klägerin ließ den bei dem Unfall entstandenen Schaden an ihrem Fahrzeug bei der Fa. M reparieren. Nach Ausgleich der Rechnung hat die Firma M die ihr zuvor abgetretenen Ansprüche der Klägerin am 14.02.2019 zurückabgetreten (Bl. 95 GA). Auch der Sachverständige hat die ihm von der Klägerin abgetretenen Ansprüche der Klägerin nach Ausgleich der Rechnung am 14.02.2019 zurückabgetreten (Bl. 94 GA). Unter dem 26.06.2018 forderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Beklagte zu 2 zur Schadensregulierung auf (vgl. E-Mail, Bl. 26 f. d. A.). Das vollständige Sachverständigengutachten inkl. der Lichtbilder und den Nachweis ihrer Bevollmächtigung übersandten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin erst mit Schreiben vom 13.07.2018. Die Klägerin behauptet, der Beklagte zu 1 habe seinen PKW rückwärts bewegt, als es zum Zusammenstoß gekommen sei. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits hinter dessen Fahrzeug befunden. Sie ist der Ansicht gewesen, der Unfall sei für sie unvermeidbar gewesen. Der Beklagte habe gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen. Dies zeige sich insbesondere durch die seitliche Anstoßposition am Pkw der Klägerin. Ferner habe die Beklagte zu 2 Anlass zur Klage gegeben; eine angemessene Prüffrist sei vor Klageerhebung abgelaufen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 6.472,77 Euro nebst Zinsen zu zahlen und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 283,25 Euro freizustellen. Die Beklagte hat am 10.08.2018 einen Betrag in Höhe von 3.280,13 Euro auf die Reparaturrechnung der Fa. M an diese (vgl. Bl. 47 GA) sowie weitere 722,50 Euro zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 492,54 Euro an die Klägerin gezahlt (vgl. Bl. 48 GA). Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.11.2018 die Hauptforderung hinsichtlich eines Betrags in Höhe von 4.002,63 Euro und die Nebenforderung in voller Höhe für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 15.02.2019 hat die Klägerin klargestellt, dass es sich bei der Erledigungserklärung um eine Klagerücknahme handele. In der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2019 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich eines weiteren Betrages in Höhe von 27,00 Euro zurückgenommen. Erstinstanzlich hat die Klägerin zuletzt beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 2.723,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, der Pkw des Beklagten zu 1 habe gestanden, als es zur Kollision gekommen sei. Der Beklagte zu 1 sei mit seinem Fahrzeug etwa 1/3 aus der Parklücke herausgefahren und habe dann angehalten, um der Klägerin die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Die Klägerin habe jedoch zu weit nach links gelenkt und so den Zusammenstoß mit dem Pkw X herbeigeführt. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und des Beklagten zu 1 sowie nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. U (vgl. Bl. 116 ff. GA) nebst Ergänzungsgutachtens vom 15.01.2020 (Bl. 174 ff. GA) abgewiesen. Der nur in Höhe einer Haftungsquote von 50 % bestehende Schadensersatzanspruch der Klägerin sei durch Erfüllung erloschen. Aufgrund des Sachverständigengutachtens stehe fest, dass der Unfall für die Klägerin nicht unvermeidbar gewesen sei. Ein in die Abwägung der Verursachungsbeiträge gem. § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG einzustellender Verstoß des Beklagten zu 1 gegen Vorschriften der StVO sei durch die Klägerin nicht bewiesen. Die Vorschrift des § 9 Abs. 5 StVO sei auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Aber auch ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (i.V. mit den Wertungen des § 9 Abs. 5 StVO) sei nicht feststellbar. Der Klägerin habe auch nach Einholung des Sachverständigengutachtens nicht bewiesen, dass der vom Beklagten zu 1 gesteuerte Pkw X sich bei der Kollision in Bewegung befunden habe. In die Abwägung seien lediglich die gleich hoch zu bewertenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge einzustellen. Da die Klägerin vor Ablauf der von der Rechtsprechung anerkannten angemessenen Prüffrist Klage erhoben habe, entspreche es billigem Ermessen, der Klägerin die Kosten der privilegierten Klagerücknahme gem. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO aufzuerlegen. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre zuletzt gestellten erstinstanzlichen Anträge vollständig weiter. Das Landgericht habe fehlerhaft eine Haftungsquote von 50 % zu 50 % angenommen. § 9 Abs. 5 StVO sei zwar auf Parkplätzen grundsätzlich nicht anwendbar, aber nur dann, wenn beide Verkehrsteilnehmer rückwärts aus einer Parklücke führen. Eine solche Konstellation liege aber nicht vor. Jedenfalls sei die Kostenentscheidung fehlerhaft. Der der Beklagten zu 2 zuzubilligende Prüfzeitraum sei vor Klageerhebung überschritten gewesen. Das private Gutachten sei bereits am 26.06.2018 an die Beklagte übersandt worden. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Siegen vom 10.06.2020, Aktenzeichen: 1 O 299/18, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.723,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben im Berufungsverfahren bisher keine Anträge gestellt und in der Sache keine Stellung bezogen. II. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Siegen ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel nach dem einstimmigen Votum des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig. 2. Die Berufung verspricht jedoch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts weist keine Rechtsfehler auf und die gemäß §§ 529, 531 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen auch keine andere – für die Klägerin günstigere – Entscheidung. Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 StVG (i.V. mit § 115 VVG für die Beklagte zu 2) durch Zahlung der Beklagten zu 2 vollständig erloschen ist, § 362 Abs. 1 BGB. a. Die Klägerin rechnet den Fahrzeugschaden auch nach der durchgeführten Reparatur weiter – zulässig – fiktiv ab. Grundlage der Klageforderung ist das eingeholte Schadensgutachten und nicht die tatsächliche Reparaturrechnung, die Gegenstand der Regulierung der Beklagten zu 2 war. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11 –, juris) ist die Klägerin an die gewählte Abrechnungsart nicht gebunden. Die Klägerin ist für die geltend gemachten Schadenspositionen insgesamt aktivlegitimiert. Dies gilt auch für die geltend gemachten Reparatur- und Sachverständigenkosten. Soweit die Klägerin die ihr zustehenden Ansprüche an die Firma M und den Schadensgutachter abgetreten hatte, haben diese die Ansprüche jeweils an die Klägerin zurück abgetreten. b. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagten und die Klägerin jeweils hälftig haften. Im Einzelnen: aa. Die Kollision des Gs der Klägerin mit dem Pkw X das Beklagten zu 1 ereignete sich bei Betrieb beider Fahrzeuge i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. Bei beiden Fahrzeugen hat sich – unabhängig davon, ob der Pkw X zum Unfallzeitpunkt stand oder nicht - die den Fahrzeugen innewohnende spezifische Betriebsgefahr ausgewirkt. bb. Der Unfall war weder für die Klägerin, noch für den Beklagten zu 1 unabwendbar i.S. des § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 17 Abs. 3 StVG ist ein schadensstiftendes Ereignis, das auch bei der äußersten möglichen Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört jedoch ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt im Sinne von § 276 BGB hinaus (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 1986 – VI ZR 136/85 – VersR 1987, 158 (159) m.w.N.). Der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit des Unfalls geltend machen will, muss sich wie ein „Idealfahrer” verhalten haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1985 – VI ZR 258/83 – NJW 1986, 183; BGH, Urteil vom 17. Februar 1987 – VI ZR 75/86 – NJW 1987, 2375). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines unabwendbaren Ereignisses trägt derjenige, der sich darauf beruft. Er muss alle ernsthaft in Betracht kommenden Unfallursachen ausräumen, die der Beurteilung eines Verhaltens als das eines Idealfahrers entgegenstehen. Verbleibende Unsicherheiten hinsichtlich des Unfallhergangs gehen zu seinen Lasten, soweit es um die Unabwendbarkeit des Unfalls geht (OLG Celle, Urteil vom 22. Januar 2020 – 14 U 150/19 – juris m.w.N.). Die Beklagten machen eine Unabwendbarkeit nicht geltend. Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Unfall für sie unabwendbar gewesen ist. Der Sachverständige Dipl. Ing. U geht in seinem Gutachten vom 30.08.2019 (Bl. 116 ff. GA) vielmehr davon aus, dass die Klägerin den Unfall sowohl für den Fall, dass der Beklagte zu 1 mit seinem Pkw vor der Kollision zum Stehen kam, als auch für den Fall, dass der Beklagte zu 1 sich noch in der Rückwärtsfahrt befand, hätte vermeiden können. Dagegen erinnert die Klägerin nichts Erhebliches. cc. Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen damit nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, soweit sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (st. Rspr. vgl. BGH, NJW 2012, 1953; Senat, Urteil vom 03.06.2016, 7 U 14/16 - juris). Das Landgericht hat in Anwendung dieser Grundsätze zutreffend eine Verantwortlichkeit der Parteien je zur Hälfte angenommen, da für keine der Parteien mit hinreichender Sicherheit ein in die Abwägung einzustellender Verkehrsverstoß festgestellt werden kann. Insoweit verbleibt nur die für beide Fahrzeuge als gleich hoch zu bewertende Betriebsgefahr. (I) Die Betriebsgefahr des PKW des Beklagten zu 1 ist nicht durch einen Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 erhöht. (1) Das Landgericht hat auf der Grundlage der einschlägigen BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15 – juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 – juris) zutreffend eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs. 5 StVO auf den zur Entscheidung vorliegenden Fall abgelehnt. § 9 Abs. 5 StVO ist auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar anwendbar. Denn es gibt erhebliche Unterschieden zwischen dem fließenden Verkehr einerseits und der besonderen Situation auf einem Parkplatz andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2016 – VI ZR 179/15 – juris; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 – juris). Dabei lag insbesondere dem Urteil vom 26.01.2016 ein Fall zugrunde, indem gerade nicht zwei rückwärtsfahrende Pkw miteinander kollidierten. Die von der Klägerin in der Berufungsbegründung zum Beleg ihrer anderen Auffassung zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 10 Mai 2011 – 1 U 149/10 – juris) betrifft keinen sog. Parkplatzfall, sondern einen Fall, indem der Rückwärtsfahrende aus einer Parktasche in den fließenden Verkehr einfuhr. Dies ist nicht vergleichbar. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken (Urteil vom 09. Oktober 2014 - 4 U 46/14 – juris) geht ebenfalls nicht von der direkten Anwendung von § 9 Abs. 5 StVO bei sog. Parkplatzfällen aus. Das LG Heidelberg (Urteil vom 13.01.2015 - 2 S 8/14 – juris Rn. 17) hat die direkte Anwendbarkeit des § 9 Abs. 5 StVO ausdrücklich offen gelassen. (2) Die Klägerin hat auch nicht bewiesen, dass der Beklagte zu 1 gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen hat. Gem. § 1 Abs. 2 StVO muss jeder Verkehrsteilnehmer sich so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. In den sog. Parkplatzfällen ist hierbei die Wertung des § 9 Abs. 5 StVO im Rahmen der Pflichtenkonkretisierung des § 1 Abs. 2 StVO zu berücksichtigen. Entsprechend der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO muss derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, sich so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. Zu Recht hat das Landgericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH (insbesondere Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 – juris) ein Eingreifen eines Anscheinsbeweises zugunsten der Klägerin anlässlich der Rückwärtsfahrt des Beklagten abgelehnt. Hiernach kommt ein Anscheinsbeweis nur dann in Betracht, wenn der Rückwärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt noch in Bewegung war. In dieser Konstellation spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende der dargestellten Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat. Die erforderliche Typizität liegt aber regelmäßig nicht vor, wenn zwar feststeht, dass ein Fahrzeugführer - wie hier - vor der Kollision rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere Unfallbeteiligte (hier: die Klägerin) mit seinem Fahrzeug in das stehende Fahrzeug hineingefahren ist. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass auch der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug vor der Kollision auf dem Parkplatz zum Stillstand gebracht hat, die ihn treffenden Sorgfaltspflichten verletzt hat. Anders als im fließenden Verkehr mit seinen typischerweise schnellen Verkehrsabläufen, bei denen der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass sein Verkehrsfluss nicht durch ein rückwärtsfahrendes Fahrzeug gestört wird, gilt in der Situation auf einem Parkplatz ein solcher Vertrauensgrundsatz nicht. Hier muss der Verkehrsteilnehmer jederzeit damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ein- und ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss daher, um der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme nach § 1 Abs. 1 StVO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren, um jederzeit anhalten zu können. Hat ein Fahrer diese Verpflichtung erfüllt und gelingt es ihm, beim Rückwärtsfahren vor einer Kollision zum Stehen zu kommen, hat er grundsätzlich seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt, so dass für den Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Rückwärtsfahrenden kein Raum bleibt (vgl. zum vorstehenden BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 – VI ZR 66/16 –, juris Rn. 10; BGH Urteil vom 15. Dezember 2015 - VI ZR 6/15, VersR 2016, 410 Rn. 15 m.w.N.). Das Landgericht hat für den Senat gem. § 529 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt, dass nicht bewiesen ist, dass der X des Beklagten zu 1 zum Kollisionszeitpunkt bewegt wurde. Konkrete Zweifel an dieser Feststellung des Landgerichts hat die Klägerin nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das Landgericht hat insbesondere die widersprechenden Angaben der Klägerin und des Beklagten zu 1 im Rahmen ihrer Anhörung gewürdigt und die Tatsache, dass auch der Sachverständigte sowohl ein Stehen des Xes als auch eine leichte Rückwärtsbewegung für möglich gehalten hat. Auf dieser Grundlage hat das Landgericht nicht die sichere Überzeugung i.S. von § 286 ZPO gewinnen können, dass sich der vom Beklagten zu 1 gesteuerte X im Kollisionszeitpunkt in einer Rückwärtsbewegung befand. Die erforderliche Grundlage für die Annahme eines Anscheinsbeweis zu Lasten der Beklagten – die Bewegung des Xes im Kollisionszeitpunkt – ist mithin nicht bewiesen. Auch nicht bewiesen ist, dass der Beklagte zu 1 unter Verletzung der wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten sein Fahrzeug aus der Parkbucht herausgefahren ist. Vielmehr hat er nach seinen Angaben sein Rückwärtsfahrmanöver gestoppt, um der Klägerin die Vorbeifahrt zu ermöglichen. Diese Angabe des Beklagten zu 1 ist nicht widerlegt, was zu Lasten der Klägerin geht. (II) Auch die Betriebsgefahr des PKW der Klägerin ist nicht durch ein Verstoß der Klägerin gegen Vorschriften der StVO erhöht. Insbesondere ein Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO ist nicht bewiesen. Nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts ist nicht ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1 sich in der Rückwärtsfahrt befand, als es zur Kollision kam. Nach den Angaben der Klägerin in ihrer Anhörung war diese Rückwärtsbewegung für sie auch nicht vorher zu sehen, sondern „plötzlich“. Auch der Sachverständige hält eine Reaktionsmöglichkeit der Klägerin im Rahmen der Vermeidbarkeitsbetrachtung nur für wahrscheinlich. Fest steht eine solche Reaktionsmöglichkeit der Klägerin, die Voraussetzung für einen Verstoß der Klägerin gegen § 1 Abs. 2 StVO ist, aber nicht. dd. Das Landgericht hat zutreffend die Betriebsgefahr der in den Unfall verwickelten Fahrzeuge gleich hoch gewertet. c. Der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch i.H. von 3.058,07 € zu, der durch die Zahlung der Beklagten zu 2 vollständig erfüllt worden ist, § 362 BGB. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung: Reparaturkosten aus Gutachtenbasis netto 5.135,13 € Wertminderung300,00 € Sachverständigenhonorar (netto)656,00 € Kostenpauschale 25,00 € Summe 6.116,13 € davon ½ 3.058,07 € Die von der Klägerin geltend gemachte pauschale Nutzungsentschädigung kann in die Berechnung nicht eingestellt werden. Da Halterin des verunfallten PKW die Firma der Klägerin ist, ist von einer gewerblichen Nutzung des PKW auszugehen. Bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug kann die Nutzungsentschädigung nicht pauschal, sondern nur konkret geltend gemacht werden, vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 2018 – VII ZR 285/17 –, BGHZ 220, 270. Aufgrund der Vorsteuerabzugsberechtigung der gewerblich tätigen Klägerin können auch nur die Nettokosten der Sachverständigengebühren angesetzt werden. Unstreitig hat die Beklagte am 10.08.2018 Zahlungen in Höhe von 3.280,13 Euro an die Reparaturfirma sowie 722,50 Euro zzgl. Rechtsanwaltskosten an die Klägerin geleistet. Der entstandene und ersatzfähige Schaden der Klägerin ist vollständig ausgeglichen, § 362 BGB. 3. Soweit die Klägerin sich mit der Berufung gegen die Kostenentscheidung des Landgerichts wendet, ist auch dies ohne Erfolg. Die Zahlung der Beklagten zu 2 erfolgte unstreitig am Tag der Klageerhebung. Nachdem die Klägerin den Rechtsstreit zunächst in der Hauptsache teilweise und im Umfang der Nebenforderung umfassend für erledigt erklärte, hat das Landgericht diese Prozesserklärung insoweit entsprechend der späteren Klarstellung der Klägerin richtigerweise als Klagerücknahme behandelt. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist unabhängig davon richtig, ob § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auch für Fälle der Erledigung vor Anhängigkeit eingreift (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06. Mai 2014, 6 W 13/14 – juris; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 269 ZPO Rn. 18 c m.w.N.), oder ob in diesen Fällen § 91 ZPO anzuwenden ist. Es liegt eine „Kreuzung“ von Erfüllung und Einreichung der Klage vor. Nicht fest steht aber, ob zunächst die Klage anhängig wurde und dann die Beklagte zu 2 gezahlt hat, oder ob zunächst die Beklagte zu 2 gezahlt hat und erst dann die Klage anhängig wurde. Wenn § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO keine Anwendung findet, so wären der Klägerin schon nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen, weil die Klage wegen der Erfüllung unbegründet gewesen wäre. Doch auch bei Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO entspricht es unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes billigem Ermessen, der Klägerin auch diesen Teil der Kosten aufzuerlegen. Denn die Klägerin hat die Klage innerhalb der der Beklagten zu 2 zuzubilligenden Prüffrist eingereicht. Wurde die Klage vor Ablauf der Prüffrist des Pflichtversicherers eingereicht und später nach Zahlung zurückgenommen, entspricht es in der Regel billigem Ermessen, dem Kläger die Kosten aufzuerlegen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017, 4 W 18/17- VersR 2018, 696, 697 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen angemessen ist (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O. und Beschluss vom 17. Mai 2019 – 4 W 4/19 –, juris m. w. N.). Die der Beklagten zu 2 zuzubilligende Prüffrist war bei Klageeinreichung noch nicht abgelaufen. Zwar hat die Klägerin die Beklagte bereits unter dem 26.06.2018 per E-Mail zur Regulierung ihres Schadens aufgefordert. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung aber selbst ausführt, enthielt diese Aufforderung nicht die zum Schadensgutachten zugehörigen Lichtbilder. Zudem musste die Beklagte zu 2 die Vollmacht der Prozessbevollmächtigten anfordern. Sämtliche Unterlagen standen der Beklagten zu 2 mithin erst durch das Schreiben vom 13.07.2018, das am 16.07.2018 zur Schadensakte gelangt ist, zur Verfügung. Bis zum 10.08.2018 durfte die Beklagte zu 2 die Sache auch wegen der unterschiedlichen Sachverhaltsdarstellungen der direkt Unfallbeteiligten prüfen. Vorliegend ist zudem zu berücksichtigen, dass nach dem jetzigen Sach- und Streitstand die Aktivlegitimation der Klägerin für einen Großteil der Forderung zum Zeitpunkt der vorgerichtlichen Aufforderung nicht feststeht. Die Klägerin hatte ihren Schadensersatzanspruch im Hinblick auf die Reparaturkosten an die Firma M und im Hinblick auf die Sachverständigenkosten an den Schadensgutachter abgetreten. Die Rückabtretung der Ansprüche erfolgte erst im Laufe des Prozesses unter dem 14./15.02.2019. Die Berufung ist auf diesen Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.