Beschluss
2 Ws 20/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:1027.2WS20.20.00
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Tenor
Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.06.2019 und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 11.12.2019 werden aufgehoben.
Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Totschlags (§ 212 StGB) wird angeordnet (§ 175 StPO).
Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Bochum.
Entscheidungsgründe
Der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Bochum vom 06.06.2019 und der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwältin in Hamm vom 11.12.2019 werden aufgehoben. Die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Totschlags (§ 212 StGB) wird angeordnet (§ 175 StPO). Die Durchführung dieses Beschlusses nach Maßgabe der nachfolgenden Gründe obliegt der Staatsanwaltschaft Bochum. Gründe: I. Der Antragsteller wirft dem Beschuldigten vor, als Polizist im Dienst den zum Vorfallszeitpunkt 74jährigen Vater des Antragstellers, Herrn A, am 16.12.2018 gegen 20:00 Uhr auf dem Gehweg im Bereich des Hauses B-Straße ##0 in C durch für den Beschuldigten erkennbar nicht gerechtfertigten Schusswaffengebrauch vorsätzlich getötet zu haben. Zur Tatzeit habe der Beschuldigte als Dienstgruppenleiter an einem Polizeieisatz wegen „Ruhestörung/Randalierer“ in C teilgenommen. Neben ihm seien die Polizisten POK D und KA`in E eingesetzt gewesen. Auf dem Gehweg der B-Straße vor dem Haus mit der Nummer ##0 seien sie auf das spätere Tatopfer (nachfolgend Verstorbener) getroffen, dessen vorheriges Verhalten den Melder, Herrn F, dazu veranlasst gehabt habe, die Polizei zu rufen. Beim Eintreffen der Polizisten habe sich das Tatopfer ruhig verhalten. POK D und KA`in E hätten sich in das Haus Nummer ##2 begeben, um Kontakt mit dem Melder aufzunehmen. Der Beschuldigte und der Verstorbene seien auf dem Gehweg geblieben. Der Beschuldigte habe diesen zunächst angesprochen, sei aber kurz darauf durch einen Anruf des Wachdienstleiters POK G anderweitig beschäftigt worden. Während dieses Telefonats habe sich der seit langem psychisch kranke Verstorbene von dem Beschuldigten abgewendet und sich langsam in Bewegung gesetzt, um sich zu entfernen. Daraufhin habe der Beschuldigte versucht, das Tatopfer mit Worten und durch einen Griff an dessen Schulter dazu anzuhalten, vor Ort zu bleiben. Das Telefon habe der Beschuldigte zu diesem Zweck in eine Jackentasche gesteckt, ohne das Telefonat zu beenden. Im weiteren Verlauf habe der Beschuldigte in der irrigen Annahme, der Verstorbene wolle ein Messer ziehen, mit seiner Dienstpistole in kurzer Folge und ohne Vorwarnung drei Schüsse auf das Tatopfer abgegeben, das an den Folgen der hierdurch erlittenen Verletzungen noch vor Ort verstorben sei. Der Beschuldigte habe dabei mit Tötungsvorsatz gehandelt. Die Tötungshandlung sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt und auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Erlaubnistatbestandsirrtums entschuldigt, weil der Beschuldigte die Grenzen der – vermeintlich erforderlichen – Verteidigung überschritten habe. Zum Zeitpunkt des dritten, tödlichen Schusses sei das Tatopfer, das bereits durch einen der vorausgegangenen Schüsse getroffen und erheblich verletzt worden sei, zudem schon erkennbar in sich zusammengesackt, so dass zu diesem Zeitpunkt ein vermeintlicher Angriff auch nicht mehr gegenwärtig gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft Bochum hat das gegen den Beschuldigten wegen Totschlags geführte Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 06.06.2019 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es habe eine sogenannte Putativnotwehrlage vorgelegen, da der Verstorbene nach dem Ergebnis der Ermittlungen zu dem Zeitpunkt, als er auf den Beschuldigten zugegangen sei, ein einem echten Revolver täuschend ähnlich aussehendes Feuerzeug auf diesen gerichtet habe. Von einer Strafbarkeit des Beschuldigten wegen fahrlässiger Tötung sei ebenfalls nicht auszugehen, da der Irrtum des Beschuldigten, mit einem echten Revolver bedroht zu werden, für den Beschuldigten unvermeidbar gewesen sei. Hätte er sich Gewissheit darüber verschafft, ob es sich bei der Waffe um eine echte Schusswaffe handelte, hätte er sich selbst der Gefahr ausgesetzt, von dem Tatopfer erschossen zu werden. Der Einstellungsbescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.06.2019 zugegangen. Dieser hat mit Schriftsatz vom 05.07.2019, per Fax eingegangen bei der Generalstaatsanwaltschaft Hamm am selben Tag, Beschwerde gegen die Einstellung erhoben. Mit Bescheid vom 11.12.2019 hat die Generalstaatsanwältin in Hamm die Beschwerde des Antragstellers unter Bezugnahme auf die Gründe des Einstellungsbescheides zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 07.01.2020 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 04.02.2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am Folgetag, hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers für diesen nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO die gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel, die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Totschlags, hilfsweise wegen fahrlässiger Tötung, anzuordnen, beantragt. Die Generalstaatsanwältin in Hamm hat mit Zuschrift vom 25.03.2020 mit näheren Ausführungen beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zu verwerfen. Der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger und der Antragsteller bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigter wurden hierzu angehört. Dem Beschuldigten wurde über seinen Verteidiger gleichzeitig unter Bestimmung einer Frist der Klageerzwingungsantrag mitgeteilt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsstellers hat auf die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 30.04.2020 erwidert. Der Antragssteller selbst hat mit Schreiben vom 06.05.2020 Stellung genommen. II. Der Klageerzwingungsantrag ist zulässig. Der statthafte und innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 u. 2 StPO. Er enthält insbesondere eine ausreichende Sachverhaltsschilderung. Der Antragsteller ist als Sohn des Verletzten gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StPO Nebenklageberechtigter und damit als Verletzter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO antragsberechtigt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 09.02 2011 – 1 Ws 435/10 –, Rn. 25, juris). Der Antrag ist auch begründet, so dass die Erhebung der öffentlichen Klage nach § 175 StPO zu beschließen war. 1. Der Beschuldigte ist des Totschlags nach § 212 StGB hinreichend verdächtig. Bei verständiger Würdigung der im Ermittlungsverfahren erhobenen Beweise ist überwiegend wahrscheinlich, dass in einer Hauptverhandlung folgender, eine Strafbarkeit des Beschuldigten nach § 212 StGB begründender Sachverhalt festgestellt werden wird, so dass im Sinne der nach § 170 Abs. 1 StPO zu treffenden Wahrscheinlichkeitsprognose genügend Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht: Nachdem der Zeuge POK D und die Zeugin KA` E sich am 16.12.2018 kurz nach 20 Uhr in das Haus B-Straße Nummer ##2 begeben hatten, um mit dem Melder Kontakt aufzunehmen, standen sich der Beschuldigte und der Verstorbene auf dem Gehweg vor dem Haus B-Straße ##0 mit einem Abstand von wenigen Metern gegenüber. Der Zeuge POK G rief auf dem Diensttelefon des Beschuldigten an. Er wollte abfragen, ob bzw. wann der Beschuldigte und der Zeuge POK D und die Zeugin KA` E einen weiteren Einsatz übernehmen können. Der Beschuldigte erklärte, der aktuelle Einsatz sei in wenigen Minuten erledigt. Während dieses Telefonates wandte sich der Verstorbene von dem Beschuldigten ab und setzte sich langsam in Bewegung, um sich zu entfernen. Der Beschuldigte sprach diesen daraufhin laut an und forderte ihn auf, stehen zu bleiben und sich umzudrehen, man sei noch nicht fertig. Als der Verstorbene hierauf nicht reagierte, fasste der Beschuldigte ihn an einer Schulter oder am Kragen, um ihn herumzudrehen. Im Zuge dessen steckte er sein Diensttelefon in seine Jackentasche, beendete das Telefonat jedoch nicht. Der Beschuldigte und das Tatopfer standen sich dann wieder – nur wenige Schritte auseinander – auf dem Gehweg gegenüber. Der Verstorbene griff nunmehr vorn an seinen Gürtel unter seinen Pullover. Der Beschuldigte forderte ihn mehrfach und mit zunehmender Intensität auf, dies zu unterlassen, da er befürchtete, der Verstorbene wolle einen gefährlichen Gegenstand hervorholen. Er nahm seinerseits zunächst die dienstlich mitgeführte Pfefferspraydose in die rechte Hand, entschied sich dann aber um, steckte die Dose weg und zog seine Dienstpistole. Er hielt es für möglich, dass der Verletzte ein Messer zieht und befürchtete, die Wirkung des Pfeffersprays könnte nicht ausreichen, um sich selbst vor einem Messerangriff des Verstorbenen ausreichend zu schützen. Tatsächlich zog der Verstorbene einen Gegenstand hervor. Der Beschuldigte konnte den Gegenstand nicht genau erkennen, glaubte aber, es handele sich dabei um ein Messer. Er forderte den Verstorbenen auf, „das Messer“ wegzulegen, hierbei zielte er mit der in beiden Händen an ausgestreckten Armen gehaltenen Dienstpistole auf den Verstorbenen. Dieser bewegte sich nunmehr auf den Beschuldigten zu. Der Beschuldigte, der sich als Ziel eines Messerangriffs wähnte, schoss nun ohne vorherige Androhung des Schusswaffengebrauchs dreimal in rascher Folge auf den Verstorbenen. Einer dieser Schüsse traf den Verletzten im rechten Mittel-/Unterbauch, durchdrang die vordere Bauchwand, öffnete den Blinddarm zweifach sowie den Dünndarm, durchstieß die Darmbeinschaufel und trat an der rechten Körperrückseite auf Höhe des oberen Beckenkamms wieder aus. Diese Verletzung wäre bei zu erwartender zeitnaher medizinischer Versorgung nicht tödlich gewesen. Der Verletzte neigte seinen Oberkörper aufgrund dieses Treffers deutlich nach vorne. Einer der beiden weiteren Schüsse streifte den Verletzten lediglich im Bereich der rechten Brustkorbwand, wenige Zentimeter unterhalb der rechten Brustwarze. Der andere der beiden weiteren Schüsse drang unterhalb des rechten Schlüsselbeins in den Körper des Verletzten ein. Der Wundkanal verläuft schräg abwärts. Der Schuss durchsetzte die vordere Brustwand mit Zerstörung der zweiten Rippe, anschließend trat er in den Mittelfellraum auf Höhe der rechten Lungenpforte ein, durchstieß das Herz in Höhe der Vorderhöfe mit fetziger Zerstörung der Wände des linken und im geringeren Maße des rechten Vorhofes. Anschließend trat das Projektil aus dem Herzbeutel und Mittelfellraum aus und durchdrang den zungenförmigen Anteil des linken unteren Lungenlappens. Der elfte und zwölfte Brustwirbelkörper wurde jeweils seitlich angescharrt. Das Projektil durchtrat das Zwerchfell mittelfellnah und nahm seinen weiteren Verlauf durch den sogenannten Retroperitonealraum. Es verletzte die große Körperschlagader zwölf Zentimeter oberhalb der Abgänge der Nierenschlagadern, verursachte eine fetzige Zerstörung des linken oberen Nierenpols und kam letztlich auf Höhe der linken Nierenpforte zur Ruhe. Der Verletzte verstarb an dieser Schussverletzung kurz darauf am Tatort. Die genaue Schussabfolge ist bislang ungeklärt. Aufgrund des Verletzungsbildes ist aber überwiegend wahrscheinlich, dass der tödliche Steckschuss in den rechten Brustkorb des Tatopfers abgegeben wurde, als der Verstorbene bereits durch den vorausgegangenen Durchschuss im rechten Mittel- Unterbauch getroffen und verletzt worden war und deshalb nicht mehr aufrecht stand. Bei dem Gegenstand, den der Verletzte gezogen und den der Beschuldigte bei der Schussabgabe für ein Messer gehalten hatte, handelte es sich tatsächlich um ein Feuerzeug in Revolveroptik. Das Feuerzeug war metallisch und kleiner als ein normaler Revolver. 2. a) Bezüglich des hinreichenden Verdachts der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes des Totschlags nach § 212 StGB durch den Beschuldigten, nämlich der Abgabe eines tödlichen Schusses auf den Verstorbenen, bestehen nach dem Ergebnis der Ermittlungen keine Zweifel. Diesbezüglich ergibt sich der hinreichende Verdacht aus der insoweit geständigen Einlassung des Beschuldigten und den Aussagen der vernommenen Zeugen, insbesondere der Zeugin H, die als einzige Zeugin das Kerngeschehen auch optisch wahrgenommen hat, und des Zeugen POK G, der über das Telefon hören konnte, was der Beschuldigte sagte, sowie der Zeuginnen I und J, die den Tatort auf dem Weg zur Wohnung der Zeugin J zur Tatzeit passierten. Letztere sahen den Beschuldigten und den Verletzten im Gespräch und konnten nach eigenem Bekunden teilweise hören, was gesagt wurde. Das Kerngeschehen spielte sich allerdings im Rücken der Zeuginnen I und J ab. Die Aussagen des Zeugen POK D und der Zeugin KA`in E, die das eigentliche Tatgeschehen selbst nicht wahrgenommen haben, stützen die insoweit geständige Einlassung des Beschuldigten indiziell, da diese Zeugen die Situation unmittelbar nach den Schüssen wahrgenommen haben. Aus dieser Situation ergab sich, dass der Beschuldigte den Verletzten unmittelbar zuvor mehrfach angeschossen hatte, woran der Verletzte kurz darauf verstarb. Diese beiden Zeugen und auch der Zeuge POK G haben zudem bestätigt, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber angegeben hat, mehrfach auf das Tatopfer geschossen zu haben. Auch aus dem Obduktionsprotokoll vom 04.01.2019 ergibt sich, dass auf den Verstorbenen dreimal geschossen worden ist und dieser dadurch die oben dargestellten Verletzungen erlitten hat, von denen die aus dem Steckschuss resultierenden Verletzungen zum Tod des Opfers geführt haben. b) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des § 212 StGB beruht der hinreichende Verdacht auf der Einlassung des Beschuldigten und den Umständen der Tat, wie sie sich aus den oben genannten Beweismitteln ergeben. Danach hat der Beschuldigte aus kurzer Entfernung dreimal gezielt auf den Körper des Opfers geschossen, um diesen kampfunfähig zu machen, wobei zwei Schüsse den Brust- bzw. Bauchbereich des Opfers trafen. Diese Handlungsweise legt die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschuldigte bei der Abgabe des tödlichen Schusses den Tod des Opfers zumindest billigend in Kauf genommen und somit jedenfalls mit Eventualvorsatz i. S. v. § 16 StGB gehandelt hat. c) Dass die Schüsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht durch Notwehr nach § 32 StGB oder nach § 64 PolG NRW gerechtfertigt waren, ergibt sich aus dem durch Zeugenaussagen und Fotos beweisbaren Umstand, dass bei dem Tatopfer keine Waffe, sondern lediglich ein als Angriffsmittel ungeeignetes Feuerzeug in Form eines kleinen „Revolvers“ gefunden wurde. Der Verstorbene führte danach tatsächlich keinen gefährlichen Gegenstand mit sich und er war aufgrund seines Alters und seiner körperlichen Unterlegenheit von seinen körperlichen Möglichkeiten her ohne einen gefährlichen Gegenstand nicht in der Lage, den Beschuldigten in einer Weise anzugreifen, die eine Verteidigung durch gezielte Schüsse auf den Körper des Getöteten hätte geboten erscheinen lassen. Ein Angriff des Verstorbenen auf den Beschuldigten ist angesichts der Kräfteverhältnisse und der jedem Beteiligten tatsächlich zur Verfügung stehenden Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel unwahrscheinlich. d) Es ist auch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte nicht in Putativnotwehr handelte, sich also nicht in einem Erlaubnistatbestandirrtum befand, welcher seine Vorsatzschuld entfallen ließe. Es ist vielmehr nach dem Ergebnis der Ermittlungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich irrig eine Situation, nämlich einen von dem Verstorbenen ausgehenden gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff, vorstellte, in der die von ihm ausgeführte „Verteidigung“ tatsächlich nicht erforderlich bzw. geboten war, sondern die Grenzen der erforderlichen Verteidigung – möglicherweise aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken – überschritt. aa) Der Beschuldigte hat sich im Ermittlungsverfahren diesbezüglich dahingehend eingelassen, dass er zunächst noch, als der Verstorbene im Bereich seiner Gürtelschnalle herumhantiert habe, gedacht habe, der Verletzte trage dort ein Messer bei sich, das er ziehen wolle. In seiner Vernehmung als Beschuldiger durch den Zeugen KHK K am 11.01.2019 hat er angegeben, er habe einen metallischen Gegenstand im Hosenbund des Verletzten gesehen, der für ihn ausgesehen habe wie ein eingestecktes Messer. Auf Frage, ob er den Gegenstand im Hosenbund habe erkennen können, hat der Beschuldigte erklärt, dass das nicht der Fall gewesen sei; er sei aber aufgrund der Trageart von einem Messer ausgegangen, weil die Trainer beim Einsatztraining die Messer in der Regel auch in diesem Bereich tragen würden. Insoweit wird sich die Einlassung des Beschuldigten in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich nicht widerlegen lassen, sondern wahrscheinlich bestätigt werden, weil sie insoweit durch die Aussagen der Zeugen, die das maßgebliche Tatgeschehen auf dem Gehweg zumindest akustisch und teilweise auch optisch wahrgenommen haben, gestützt wird. Der Zeuge POK G hat im Ermittlungsverfahren ausgesagt, er habe über das Telefon gehört, dass der Beschuldigte gesagt habe: „Nimm die Finger vom Gürtel. Wat hast Du da im Gürtel. Nimm die Finger da weg. Alter lass dat, nimm die Finger vom Messer. Lass das, sonst… bist Du fällig.“ Er sagte weiter aus, der Beschuldigte habe „mindestens 2 oder 2-mal“ [sic] das Wort Messer erwähnt. Die Zeugin H hat im Ermittlungsverfahren bekundet, der Beschuldigte habe zu dem Verletzten gesagt, dieser solle das Messer wegstecken. Die Zeuginnen I und J haben im Ermittlungsverfahren übereinstimmend ausgesagt, sie hätten gehört, dass der Beschuldigte zu dem Tatopfer „Pack das Messer weg“ gesagt habe. Somit ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte den Verstorbenen vor der Schussabgabe aufgefordert hatte, „das Messer“ steckenzulassen bzw. wegzustecken/wegzupacken. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte wahrscheinlich tatsächlich in dieser Phase seines Einwirkens auf den Verstorbenen – irrtümlich – davon ausging, dass dieser ein Messer mit sich führte und zudem befürchtete, der Verstorbene würde dieses gegen ihn (Beschuldigten) zu Angriffszwecken einsetzen. Der Beschuldigte hat im Ermittlungsverfahren zu dem weiteren Geschehensablauf zunächst erklärt, dass der Verstorbene auf die Aufforderung, die Hände aus dem Hosenbund zu nehmen, eine Schusswaffe aus seinem Hosenbund gezogen und damit auf den Beschuldigten gezielt habe (Beschuldigtenbefragung durch den Zeugen KOK L noch am Tatort – ohne Erwähnung eines Messers). In der Beschuldigtenvernehmung durch KHK K am 11.01.2019 hat der Beschuldigte dann erklärt, dass er den Verstorbenen angeschrien habe, dieser solle nicht zum Hosenbund greifen und nicht das Messer ziehen. Daraufhin habe dieser ihn angeguckt und ganz ruhig gesagt: „Was für ein Messer, ich habe eine Knarre.“ Dann habe der Verstorbene mit der linken Hand in den Hosenbund gegriffen, die Waffe gezogen und mit ausgestrecktem linken Arm auf den Beschuldigten angelegt. Dieser Teil der Einlassung des Beschuldigten, mit dem der Beschuldigte eine Situation beschreibt, in der er (angeblich) annahm, von dem Tatopfer mit einer einsatzfähigen Schusswaffe bedroht und angegriffen zu werden, woraus sich für den Beschuldigten die nicht vorwerfbare Annahme einer Notwehrlage ergeben hätte, in der – falls sie tatsächlich vorgelegen hätte – zur Selbstverteidigung auch der sofortige Schusswaffengebrauch durch den Beschuldigten geboten gewesen sein könnte, erscheint nach dem Ergebnis der Ermittlungen nicht glaubhaft, sondern wird sich in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich widerlegen lassen. Insoweit ist die Einlassung des Beschuldigten von keinem der vernommenen Zeugen bestätigt worden. Im Ermittlungsverfahren hat kein Zeuge davon berichtet, dass der Verstorbene – auch nur sinngemäß – gesagt hat, „er habe kein Messer, sondern eine Knarre“. Die Zeugin H, die das Geschehen als einzige Zeugin auch optisch wahrgenommen hat, hat auch keine entsprechende Körperbewegung des Verstorbenen (Anlegen einer vermeintlichen Schusswaffe mit ausgestrecktem linkem Arm) geschildert. Insbesondere die Aussage der Zeugin H wird die Einlassung des Beschuldigten insoweit vielmehr wahrscheinlich widerlegen. Im Ermittlungsverfahren schilderte die Zeugin H den Geschehensablauf so, dass erst der Verletzte etwas aus seiner Jacke oder Hose herausgeholt habe, dann der Beschuldigte den Verletzten erstmalig angeschrien habe, „ Pack das Messer ein “, der Verletzte dies aber nicht gemacht habe, sondern er sei „weiter auf den Polizisten zu, auch relativ schnell“, dieser habe daraufhin sinngemäß geschrien, der Verletzte solle die Waffe oder das Messer (eines von beiden, die Zeugin war sich insoweit nicht sicher) wegstecken. Dabei habe der Polizist die Pistole schon im Anschlag gehabt und damit auf das Opfer gezielt. Der Verstorbene habe sich aber weiter auf den Polizisten zubewegt und der Beschuldigte habe dann, wie im Affekt, „dreimal sofort nacheinander“ auf das Opfer geschossen. Diese Aussage der Zeugin H wird gestützt durch die Angaben der Zeuginnen I und J, die das sich in ihrem Rücken abspielende eigentliche Tatgeschehen akustisch wahrgenommen und übereinstimmend in seiner Abfolge wie folgt geschildert haben: Der auf dem Gehweg tätig gewordene Polizeibeamte habe zu dem Opfer gesagt: „Opa bleib stehen“ bzw. „bleib stehen Opa“ … „ich mach dich fertig“. Nachfolgend sei der Satz gefallen: „Pack das Messer weg“ bzw. „Leg das Messer weg“. Dann seien die drei Schüsse gefallen. Dieser von den Zeuginnen H, I und J geschilderte Geschehensablauf lässt sich mit der Einlassung des Beschuldigten, er sei bei der Schussabgabe aufgrund einer mit dem Ziehen eines Gegenstandes aus dem Hosenbund einhergehenden Äußerung des Opfers, er habe tatsächlich kein Messer, sondern eine Knarre, von einer aktuellen eigenen Bedrohung mit einer Schusswaffe durch das Opfer ausgegangen, nicht in Einklang bringen. Der Beschuldigte hat sich dahin eingelassen, dass er den Gegenstand so lange, wie dieser noch von der Kleidung des Verstorbenen weitgehend verborgen gewesen sei, für ein Messer gehalten habe, und in diesem Glauben bereits mit der Pistole auf den Verletzten gezielt und diesen aufgefordert habe, das Messer nicht zu ziehen/stecken zu lassen . Als dann der Verstorbene den Gegenstand hervorgezogen und dabei erklärt habe, es handele sich nicht um ein Messer, sondern um eine „Knarre“, und diese „Waffe“ auf ihn (Beschuldigten) angelegt habe, sei er nunmehr davon ausgegangen, dass es sich um einen Revolver handelte. In dieser Situation und in der irrigen Vorstellung, vom Tatopfer mit einer Schusswaffe angegriffen zu werden, habe er dann geschossen. Nach dem von der Zeugin H geschilderten Geschehensablauf spielte sich der Vorgang dagegen so ab, dass erst der Verstorbene den Gegenstand herausholte, den der Beschuldigte dann zu diesem Zeitpunkt (immer noch) für ein Messer hielt. Nachfolgend forderte der Beschuldigte den Verstorbenen erstmals dazu auf, das (bereits gezogene) Messer wieder einzustecken. Das Opfer steckte den Gegenstand aber nicht zurück, sondern bewegte sich, so die Zeugin H, relativ schnell weiter auf den Beschuldigten zu (ohne mit dem Gegenstand auf diesen zu zielen), der zu diesem Zeitpunkt bereits mit seiner in Anschlag gebrachten Dienstwaffe auf den Verstorbenen zielte. Daraufhin forderte der Beschuldigte, so die Zeugin H, das Opfer nochmals lautstark auf, „die Waffe“ oder „das Messer“ wegzustecken. Als sich der Verstorbene dessen ungeachtet weiter auf den Polizeibeamten zubewegt habe, habe dieser dreimal kurz nacheinander aus einer Entfernung von 1 – 2 Metern auf das Opfer geschossen. Dass die Zeugin H nicht mit Bestimmtheit sagen konnte, ob der Beschuldigte bei seiner zweiten Aufforderung an das Opfer, den zuvor aus der Jacke oder Hose hervorgeholten Gegenstand wegzustecken, als „Waffe“ oder „Messer“ bezeichnete, führt nicht dazu, dass die Einlassung des Beschuldigten in Bezug auf den von ihm behaupteten, auf der angeblichen Äußerung des Opfers über die Art der von ihm hervorgeholten (vermeintlichen) Waffe beruhenden Irrtum glaubhaft erscheint. Denn nach seiner eigenen Einlassung hatte der Beschuldigte den Verstorbenen gar nicht mehr zum Wegstecken des Gegenstandes aufgefordert, nachdem er diesen Gegenstand als Revolver erkannt haben will; dazu habe er keine Zeit mehr gehabt, weil der Verstorbene mit dem vermeintlichen Revolver direkt nach dem Hervorziehen auf den Beschuldigten angelegt habe. Die Aussage der Zeugin H erscheint nach dem bisherigen Ermittlungsstand glaubhaft. Es handelt sich um eine neutrale Zeugin, die den maßgeblichen Geschehensablauf von ihrem Standort aus, vor einem Imbiss auf der B-Straße stehend, optisch und akustisch offensichtlich gut mitverfolgen konnte. Ihre Aussage wird, wie bereits ausgeführt, in wesentlichen Teilen gestützt durch die Aussagen der Zeuginnen I und J, die bekundet haben, dass der Beschuldigte unmittelbar vor den Schüssen zu dem Opfer gesagt hat: „Pack das Messer weg.“ Diese Aussage der Zeuginnen I und J legt, wie auch die Aussage der Zeugin H, die Schlussfolgerung nahe, dass der Beschuldigte das später bei dem Opfer gefundene Revolver-Feuerzeug (noch) in dem Zeitpunkt, als es von dem Verstorbenen während der Ansprachen des Beschuldigten aus der Jacke oder Hose hervorgeholt wurde, und auch noch im Zeitpunkt der Schussabgabe für ein Messer hielt. Es gibt weitere Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in dem Bestreben, die Schussabgabe unter dem Gesichtspunkt der Putativnotwehr zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen, an entscheidender Stelle unrichtige Angaben zum Tathergang gemacht hat. So hat sich der Beschuldigte im Ermittlungsverfahren auch an einer anderen Stelle wahrscheinlich wahrheitswidrig eingelassen, um sein Verhalten straflos erscheinen zu lassen. In seiner Vernehmung als Beschuldigter durch den Zeugen KHK K am 11.01.2019 ließ er sich zur Frage des vorherigen Androhens des Schusswaffengebrauchs so ein: „Ich habe ihm dann auch noch gesagt, dass ich schießen würde, wenn er dort hin [zum Hosenbund] greifen würde. An den genauen Wortlaut kann ich mich nicht erinnern. Ich habe es ihm aber ausdrücklich gesagt.“. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob er den Schusswaffengebrauch angedroht hat, antwortete er mit „Ja.“. Tatsächlich hat aber keiner der oben genannten Zeugen eine entsprechende Androhung gehört. Auch der die Äußerungen des Beschuldigten gegenüber dem Opfer über das eingeschaltete Mobiltelefon des Beschuldigten mithörende Zeuge POK G, der als Polizist die Bedeutung einer solchen Androhung einzuschätzen vermag und dem daher eine derartige Androhung mit großer Wahrscheinlichkeit aufgefallen und in Erinnerung geblieben wäre, wenn der Beschuldigte sie tatsächlich ausgesprochen hätte, hat bei seiner Vernehmung ein Androhen des Schusswaffengebrauchs vor den Schüssen nicht erwähnt. Zudem enthält die in der verantwortlichen Vernehmung vom 11.01.2019 getätigte Einlassung des Beschuldigten eine Widersprüchlichkeit, zumindest eine Unklarheit. Der Beschuldigte antwortete auf die Frage „In welche Richtung hat sich Herr A nach dem ersten Schuss bewegt?“ mit „Er hat sich noch ein Stück nach vorne bewegt.“. Dies impliziert, dass der Verletzte sich schon vor dem ersten Schuss nach vorne bewegt hatte, und sich nach dem Schuss noch ein Stück (weiter) nach vorne bewegte. Bis dahin hatte der Beschuldigte allerdings nicht erklärt, dass sich der Verletzte vor dem ersten Schuss von der Stelle bewegt hat, vielmehr ließ der Beschuldigte sich so ein, dass der Verstorbene seinen linken Arm nach vorne gestreckt habe, um mit dem vermeintlichen Revolver auf den Beschuldigten anzulegen. Dies deutet nicht auf eine Bewegung des Verstorbenen auf den Beschuldigten zu hin. Dies lässt vermuten, dass der Beschuldigte die – nach den Angaben der Zeugin H tatsächlich stattgefundene – Bewegung des Verletzten auf sich zu zunächst bewusst unerwähnt ließ, weil sie zu einem angeblichen Zielen mit dem vermeintlichen Revolver nicht passt. bb) Nach dem Vorstellungsbild des Beschuldigten bei der Schussabgabe, wie es sich nach dem Ermittlungsergebnis darstellt und wahrscheinlich in einer Hauptverhandlung anhand von Indiztatsachen festgestellt werden kann bzw. wird, hatte der Verstorbene ein Messer gezogen und sich mit diesem in der Hand auf den Beschuldigten zubewegt, der nun (irrtümlich) davon ausging, ein Messerangriff auf ihn stehe unmittelbar bevor. Aus Sicht des Beschuldigten lag damit eine Notwehrlage vor. Bei dieser von dem Beschuldigten angenommenen Lage war es jedoch mangels Erforderlichkeit der gewählten Verteidigungshandlung nicht nach § 32 StGB oder nach § 64 PolG NRW gerechtfertigt, den tödlichen Schuss auf das Tatopfer abzugeben. Zur Abwehr des vermeintlich drohenden Messerangriffs hätte es, von etwaigen Einschränkungen des Notwehrrechts im Hinblick auf das Vorverhalten des Beschuldigten, das erkennbar hohe Alter des Verstorbenen und seines psychischen Zustandes abgesehen, ausgereicht, durch Handlungen zu verhindern, dass der Verstorbene als möglicher Angreifer sich weiter auf den Beschuldigten zubewegt. Ein diesbezüglicher, zur Abwehr des vermeintlichen Messerangriffes ausreichender Abwehrerfolg war, was dem Beschuldigten nicht verborgen geblieben sein konnte, nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Obduktionsberichtes, bereits vor Abgabe des tödlichen Schusses erreicht worden. Der nach dem Obduktionsbericht unter Berücksichtigung des Verletzungsbildes mit hoher Wahrscheinlichkeit vor dem tödlichen Schuss abgegebene Schuss, der das Opfer im rechten Mittel-/Unterbauch traf, hatte danach wahrscheinlich zur Folge, dass der Verletzte seinen Oberkörper so deutlich nach vorne und zur Seite neigte, dass der später abgegebene, tödliche Schuss den Oberkörper des Verletzten von rechts oben nach links unten durchdringen konnte – entgegen der Einlassung des Beschuldigten in der Vernehmung vom 11.01.2109, er habe drei (oder vier) Schüsse abgegeben, weil sich vorher keine Wirkung gezeigt habe. Nachdem der Schuss in den Bauchraum das Vordringen des Verletzten gestoppt oder doch zumindest die weitere Vorwärtsbewegung stark behindert haben musste, war es ersichtlich nicht mehr erforderlich, weiter auf den Verstorbenen zu schießen. Die vermeintlich unmittelbar drohende (gegenwärtige) Gefahr für den Beschuldigten, von dem Verstorbenen mit einem Messer attackiert zu werden, war damit mit dem Bauchschuss wahrscheinlich auch aus Sicht des Beschuldigten beseitigt. cc) Die Tat des Beschuldigten ist bei Zugrundelegung des vom Senat für wahrscheinlich erachteten Sachverhalts auch nicht als Notwehrexzess nach § 33 StGB entschuldigt. Voraussetzung hierfür wäre das Bestehen einer objektiv gegebenen Notwehrlage (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 3 StR 199/15 –, Rn. 19, juris, m. w. N.). Davon ist nach dem Ergebnis der Ermittlungen aber nicht auszugehen. dd) Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass selbst bei uneingeschränkter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten Zweifel daran bestehen, dass die Abgabe des tödlichen Schusses unter dem Gesichtspunkt der Putativnotwehr ohne Vorsatzschuld erfolgte. Nach dem Obduktionsbericht ist – wie bereits ausgeführt – davon auszugehen, dass der tödliche Schuss in den rechten Brustkorb des Opfers (Steckschuss) zu einem Zeitpunkt abgegeben worden wurde, als das Tatopfer bereits durch einen vorausgegangenen Bauchschuss getroffen und erheblich verletzt worden war und deshalb wahrscheinlich nicht mehr aufrecht stand. Somit war der Verstorbene zu diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits – für den Beschuldigten auch erkennbar – kampfunfähig d. h. nicht mehr in der Lage, von einer (vermeintlichen) Schusswaffe Gebrauch zu machen. In diesem Fall wäre der weitere, tödliche Schuss zur Abwehr des vermeintlich drohenden Angriffs des Verstorbenen auf den Beschuldigten mit einer Schusswaffe ebenfalls nicht mehr erforderlich gewesen. Diese für die Senatsentscheidung nicht maßgebliche und lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung aufgeworfene Frage ist mangels diesbezüglicher Beweiserhebungen im Ermittlungsverfahren bislang offen und wird erforderlichenfalls im weiteren Verfahrensverlauf insbesondere durch Sachverständigenbeweis (rechtsmedizinisches und/oder ballistisches Gutachten) aufzuklären sein. Nach alledem war gemäß § 175 StPO die Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Beschuldigten wegen Totschlags (§ 212 StGB) nach Maßgabe dieses Beschlusses anzuordnen. Die Durchführung obliegt der Staatsanwaltschaft Bochum. Eine Entscheidung über die Kosten des Klageerzwingungsverfahrens ist nicht zu treffen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 177 Rn. 3).