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Beschluss

2 Ausl 104/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:1022.2AUSL104.20.00
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Tenor
  • I. Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der ihm in dem Haftbefehl des U.S District Court of Conneticut (Nr. 3:20-cr-119(JBA)(RBS)) vom 30.07.2020 in Verbindung mit der zugrunde liegenden Anklageschrift vom 29.07.2020 zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

  • II. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.08.2020 wird aufgehoben.

  • III. Die Herausgabe der bei dem Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone an die US-amerikanischen Behörden ist unzulässig.

  • IV. Alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:

Der Verfolgte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Entscheidungsgründe
I. Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika wegen der ihm in dem Haftbefehl des U.S District Court of Conneticut (Nr. 3:20-cr-119(JBA)(RBS)) vom 30.07.2020 in Verbindung mit der zugrunde liegenden Anklageschrift vom 29.07.2020 zur Last gelegten Taten ist unzulässig. II. Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.08.2020 wird aufgehoben. III. Die Herausgabe der bei dem Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone an die US-amerikanischen Behörden ist unzulässig. IV. Alleinige Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden: Der Verfolgte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Gründe I. Die US-amerikanischen Behörden ersuchen auf der Grundlage der Interpol-Ausschreibung vom 13.05.2019 (message reference: 20190205866) um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung wegen Verbreitung, Erwerbs und Besitzes kinderpornografischer Schriften. Sie haben mit Verbalnote vom 19.08.2020 dem Auswärtigen Amt in Berlin die Auslieferungsunterlagen auf dem diplomatischen Geschäftsweg übermittelt. Dem Auslieferungsersuchen liegt folgender Tatvorwurf zugrunde: Zwischen dem 11.04. und 17.08.2018 soll der Verfolgte im Bezirk Connecticut und an weiteren Orten visuelle Darstellungen von Kindern bei explizit sexuellen Handlungen heruntergeladen, besessen und verbreitet haben. Er habe Smartphone-Apps für die Beschaffung von kinderpornographischem Material, das er auf sein Smartphone heruntergeladen und dort gespeichert habe, genutzt. Der Verfolgte habe ferner Smartphone-Apps für die Verbreitung von Kinderpornografie genutzt. Am 31.05.2018 habe eine Social-Media-Plattform gemeldet, dass ein Account mit dem Vornamen "B” am 11.04.2018 ein Video mit kinderpornografischem Material hochgeladen habe und die mit dem Social-Media-Account in Zusammenhang stehende IP-Adresse, E-Mail-Adresse, den Nutzernamen und die Telefonnummer übermittelt. Auf dem Video seien zwei pubertierende Kinder, ein Junge und ein Mädchen, beim Geschlechtsverkehr zu sehen gewesen. Die Anschlussinhaberdaten zur IP-Adresse hätten eine physische Anschrift in C, Connecticut sowie die Ehefrau des Verfolgten als Inhaberin des Internetanschlusses ergeben. Die Anschlussinhaberdaten für die Telefonnummer hätten dieselbe Anschrift in C ergeben. Diese sei als Rechnungsanschrift aufgeführt gewesen. Am 17. August 2018 hätten Polizeibeamte bei einer Durchsuchung des Anwesens in C, wobei der Verfolgte die Türe geöffnet habe, verschiedene elektronische Medien sichergestellt. Der Verfolgte habe gegenüber der Polizei eingeräumt, dass der Social-Media-Account, von dem aus das kinderpornographische Material hochgeladen worden sei, ihm gehöre, dass die E-mail-Adresse zu dem Social-Media-Account ebenfalls ihm ghöre, dass er eine Chat-App für das Hochladen des kinderpornographischen Videos genutzt und das Social-Media-Account dazu genutzt habe, um das kinderpornographische Video an einen Freund zu übersenden. Bei der Durchsuchung habe der Verfolgte zwar sein Smartphone identifiziert, sich jedoch geweigert, der Aufforderung der Behörden, dieses zu entsperren, nachzukommen. Aus diesem Grund sei es zwecks Auswertung sichergestellt worden. Am 22.08.2018 sei der Verfolgte aus den Vereinigten Staaten in die Vereinigten Arabischen Emirate geflohen. Am 04.09.2018 sei die kriminaltechnische Auswertung des Smartphones des Verfolgten abgeschlossen gewesen. Diese habe 31 Videos und 15 Fotos mit kinderpornographischem Material ergeben. Darauf sei der sexuelle Missbrauch von vorpubertären Kindern, darunter ein Kleinkind, zu sehen. In diesem Zusammenhang wird der Verfolgte des Besitzes von Kinderpornographie in einem Fall beschuldigt. Der Verfolgte wird außerdem des Erhalts und der Verbreitung von Kinderpornografie in einem Fall beschuldigt, da er das kinderpornographische Video mittels einer Chat-App und eines Social-Media-Accounts hochgeladen und weitergegeben habe. Mit ihrem Auslieferungsersuchen haben die US-amerikanischen Behörden u. a. auch um Sicherstellung von Gegenständen, insbesondere von mobilen Kommunikationsgeräten gebeten, die in dem dortigen Verfahren als Beweismittel in Betracht kommen, damit sie herausgegeben werden können, wenn die Auslieferung bewilligt wird. Der Verfolgte ist am 16.07.2020 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Auslieferungshaft. Im Rahmen der Festnahme des Verfolgten wurden bei diesem ein Mobiltelefon „J“ von der Firma K aufgefunden und sichergestellt; der Verfolgte war nicht bereit, die PIN zum Entsperren des Telefons mitzuteilen. Bei der Räumung seiner Unterkunft in D wurde des Weiteren ein – offensichtlich nicht funktionsfähiges – Mobiltelefon der Firma T aufgefunden und sichergestellt. Bei seiner richterlichen Anhörung am 16.07.2020 vor dem Amtsgericht Dortmund hat der Verfolgte angegeben, pakistanischer Staatsangehöriger zu sein. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er erklärt, er mache zurzeit in D einen Deutschkurs und plane, nach den Prüfungen im Oktober eine Ausbildung zum Fachinformatiker zu beginnen. Er sei geschieden und habe keine Kinder, sein Bruder und seine Schwester würden ebenfalls in Deutschland leben. Er habe einen Asylantrag in Deutschland gestellt und möchte nicht in die USA überstellt werden. Zu dem Tatvorwurf hat der Verfolgte keine Angaben gemacht . Gegen seine Auslieferung hat er Einwendungen erhoben, sich mit der vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden erklärt und auf die Beachtung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Die durch die Generalstaatsanwaltschaft über das anhängige Auslieferungsverfahren in Kenntnis gesetzte Ausländerbehörde in D hat unter dem 20.07.2020 mitgeteilt, der Verfolgte sei pakistanischer Staatsangehöriger. Er sei am 01.12.2018 in die Bundesrepublik eingereist und habe am 18.12.2018 einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid vom 09.01.2019 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet worden. Gegen den Bescheid des BAMF habe der Verfolgte Klage eingereicht, über die in der Hauptsache noch nicht entschieden sei. Mit Beschluss vom 21.07.2020 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Mit Blick auf die beiden sichergestellten Mobiltelefone ist durch die Staatsanwaltschaft Dortmund gegen den Verfolgten ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes von Kinderpornographie eingeleitet worden, welches nach fernmündlicher Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dortmund gegenüber der Generalstaatsanwaltschaft Hamm gemäß § 152 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Mit Beschluss vom 24.08.2020 hat der Senat auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 20.08.2020 die förmliche Auslieferungshaft gegen den Verfolgten angeordnet und zur Vorbereitung der späteren Zulässigkeitsentscheidung angeregt, von den amerikanischen Justizbehörden eine Stellungnahme/Erklärung zu der Frage einzuholen, wie hoch im Falle einer Verurteilung in beiden Anklagepunkten die tatsächlich insgesamt zu erwartende Freiheitsstrafe des Verfolgten im konkreten Fall ist. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Herausgabe der bei dem Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone hat der Senat zunächst zurückgestellt, da diese Frage an die Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Auslieferung gekoppelt ist und dem Verfolgten insoweit noch rechtliches Gehör zu gewähren war. Der Verfolgte ist mit Schriftsatz seines Beistandes Rechtsanwalt Dr. S vom 26.08.2020 einer Auslieferung in die USA entgegengetreten, da in US-amerikanischen Haftanstalten – aufgrund unzureichender Vorkehrungen gegen die Ausbreitung des Virus – eine hohe Gefahr einer Infektion mit dem Covid-19-Virus bestehe. Außerdem sei in den USA die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes nicht gewährleistet. Dem Verfolgten ist der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 24.08.2020 am 08.09.2020 bekannt gegeben worden. Hierbei hat der Verfolgte erneut keine Angaben zu den Tatvorwürfen gemacht; auch zur Frage der Herausgabe der Mobiltelefone hat er sich nicht geäußert. Er wolle beides zunächst mit seinem Beistand besprechen. Mit Blick auf die in dem Senatsbeschluss vom 24.08.2020 aufgeworfene Frage hat die Generalstaatsanwaltschaft Hamm unter dem 01.09.2020 dem Justizministerium berichtet und angeregt, bei den US-amerikanischen Behörden eine diesbezügliche Stellungnahme einzuholen. Dies ist mit Verbalnote des Auswärtigen Amtes vom 09.09.2020 geschehen. Die US-amerikanischen Behörden haben mit Schreiben vom 16.09.2020 eine Stellungnahme zu der vom Senat aufgeworfenen Frage abgegeben. Danach würde im Falle einer Verurteilung des Verfolgten die angemessene Strafe nach Erwägung der US-Strafzumessungsrichtlinien und jeglicher mildernder Umstände festgelegt werden und wahrscheinlich zwischen 262 und 327 Monaten betragen. Im Falle der Verantwortungsübernahme und eines Schuldbekenntnisses würde die Bandbreite zwischen 188 und 235 Monaten betragen. Die Strafzumessungsrichtlinien seien lediglich beratender Natur und nicht verpflichtend; es dürfe jedoch regelmäßig keine höhere Strafe als die gesetzliche Höchststrafe (für die beiden Anklagepunkte jeweils 20 Jahre) und keine niedrigere als die Mindeststrafe (für Anklagepunkt Eins in Höhe von fünf Jahren) verhängt werden. Bei der Strafzumessung seien vom Richter insbesondere zu berücksichtigen: Art und Umstände der Straftat und die Vorgeschichte und Eigenschaften des Angeklagten; die Notwendigkeit der auferlegten Strafe, die Schwere der Tat widerzuspiegeln, angemessene Abschreckung gegen kriminelles Verhalten zu gewährleisten, die Öffentlichkeit vor weiteren Straftaten des Angeklagten zu schützen und dem Angeklagten schulische und berufliche Ausbildung, medizinische Versorgung oder andere Behandlung im Rahmen des Strafvollzuges auf die effektivste Weise zu gewähren; die Arten der verfügbaren Strafen; die anwendbare Strafzumessungsrichtlinienbandbreite; die Richtlinien und Grundsatzerklärungen, die von der US-Strafzumessungskommission aufgestellt worden seien; die Notwendigkeit, ungerechtfertigte Ungleichheiten bei der Verurteilung von Angeklagten mit ähnlichen Vorstrafen zu vermeiden und die Notwendigkeit, jeglichen Opfern der Straftat eine Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für den Fall der Verurteilung müsste der Verfolgte – sofern keine besonderen Umstände vorlägen – mindestens 85 % der Strafe verbüßen. Ein Häftling könne sich bis zu 54 Tage pro Inhaftierungsjahr „wegen guter Führung“ verdienen, welche auf die Haftstrafe angerechnet würden. Letztlich bestünde die Möglichkeit, beim amerikanischen Präsidenten einen Antrag auf Begnadigung zu stellen bzw. eine richterliche Verringerung der Strafe zu erreichen, wenn der Verfolgte den Vereinigten Staaten wesentliche Unterstützung zur Verfügung stelle. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 29.09.2020 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen und über die Zulässigkeit der Herausgabe der sichergestellten Mobiltelefone zu entscheiden. Diese Antragsschrift ist den Beiständen des Verfolgten mit Verfügung der stellvertretenden Senatsvorsitzenden vom 01.10.2020 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Woche übersandt worden. Der Beistand des Verfolgten Rechtsanwalt Dr. S hat mit Schriftsatz vom 19.10.2020 gegen die Auslieferung eingewandt, dass von einem Auslieferungsverbot gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG i. V. m. § 73 IRG auszugehen sei, da den Verfolgten in den USA eine unerträglich schwere Strafe erwarte. In Deutschland würden bei vergleichbaren Taten gemäß §§ 184b und 184c StGB bei Ersttätern häufig Einstellungen gemäß § 153a StPO erfolgen; sofern es zu Verurteilungen komme, lauteten diese nicht auf vollstreckbare Freiheitsstrafen. Zum Beleg fügt der Beistand vier Entscheidungen deutscher Gerichte bei. II. 1. Da sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung aus Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt hat, ist auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 1 IRG eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zu treffen. Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Haftbefehl des U.S District Court of Conneticut (Nr. 3:20-cr-119(JBA)(RBS)) vom 30.07.2020 in Verbindung mit der zugrunde liegenden Anklageschrift vom 29.07.2020 zur Last gelegten Taten ist gemäß § 73 S. 1 IRG unzulässig. Die Leistung von Rechtshilfe, zu der auch die Auslieferung gehört, ist nach § 73 S. 1 IRG unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Zu den wesentlichen Grundsätzen zählt das aus den einzelnen Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitende Gebot der Verhältnismäßigkeit. Den zuständigen Organen der Bundesrepublik Deutschland ist es verwehrt, einen Verfolgten auszuliefern, wenn die Strafe, die ihm im ersuchenden Staat droht, unerträglich hart, mithin unter jedem denkbaren Gesichtspunkt unangemessen erscheint. Eine Strafandrohung oder Verurteilung darf nach Art und Maß dem unter Strafe stehenden Verhalten nicht schlechthin unangemessen sein. Tatbestand und Rechtsfolge müssen sachgerecht aufeinander abgestimmt sein. Der Kernbereich dieser Anforderungen zählt zu den unabdingbaren Grundsätzen der verfassungsrechtlichen Ordnung der BRD und ist auch im Auslieferungsverkehr zu beachten (vgl. BVerfG Beschl. v. 24.06.2003,AZ 2 BvR 685/03, JZ 2004, 141; Senatsbeschluss vom 18.02.2014, Az. 2 Ausl 12/14, NStZ-RR 2014, 156 m. weit. Nachw.). Diese Grundsätze führen allerdings nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung, wenn die zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer Beurteilung allein am Maßstab des deutschen Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen erachtet werden könnte. Da das Grundgesetz von der Eingliederung Deutschlands in die Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft ausgeht, gebietet es zugleich, im Rechtshilfeverkehr mit anderen Staaten auch dann Strukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu achten, wenn sie im Einzelnen nicht mit den innerstaatlichen deutschen Auffassungen übereinstimmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.11.2015, Az. 2 BvR 2088/15, NVwZ-RR 2016, 201 (Tz. 24 f.)). Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Auslieferung mit den zurückgenommenen verfassungsrechtlichen Standards ist ein Vergleich der jeweiligen Straferwartung vorzunehmen; neben den Besonderheiten des Einzelfalles sind auch die gegebenen Umstände der Strafvollstreckung, des Strafvollzuges und der Strafaussetzung im Blick zu behalten (BVerfG a. a. O. Tz. 26; vgl. auch BGH, Beschluss v. 10.08.1993, Az. 4 ARs 13/93, NStZ 1993, 547). In Ansehung dieser Grundsätze geht der Senat davon aus, dass dem Verfolgten im Falle eines Schuldspruchs in beiden Anklagepunkten in den USA eine unerträglich harte Sanktion droht. Bei der dem Verfolgten in Anklagepunkt 1 zur Last gelegten Tat des Verbreitens von Kinderpornografie, welche ausweislich der dem Auslieferungsersuchen beigefügten eidlichen Erklärung des Sonderbeamten bei der Ermittlungsabteilung des US-Ministeriums für Innere Sicherheit (Anlage D Ziffer 9.) konkret im Hochladen eines Videos über Instagram durch den Verfolgten bestanden habe, welches geschlechtlichen Verkehr zwischen einer vorpubertären männlichen und einer vorpubertärem weiblichen Person im Alter zwischen elf und fünfzehn Jahren gezeigt habe, besteht nach deutschem Recht – soweit man nach dem Zweifelsgrundsatz zugunsten des Verfolgten von einem Alter der beiden auf dem Video zu sehenden Personen von bereits vierzehn-/bzw. fünfzehn Jahren ausgeht – ein Strafrahmen gemäß § 184c StGB von Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Für die Tat gemäß Anklagepunkt zwei – namentlich den Besitz von 31 Videos und 15 Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Personen zeigten, von denen die meisten vorpubertäre Kinder oder Kinder seien, die dem Anschein nach jünger als 12 Jahre gewesen seien, wobei die Videos und Bilder zudem Darstellungen eines sexuellen Missbrauchs von Säuglingen und Kleinkindern gezeigt hätten (vgl. die eidlichen Erklärung des Sonderbeamten zu Ziffer 15) – besteht nach aktuell geltendem deutschem Recht ebenfalls ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe gemäß § 184b Abs. 3 StGB. Angesichts dieser Strafdrohung sowie der innerdeutschen Strafzumessungsgrundsätze wäre für die vorliegenden Taten bei einem Schuldspruch in Deutschland bei einem nicht vorbestraften Angeklagten mit einer Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe im bewährungsfähigen Bereich zu rechnen, deren Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Ersttäter sehr wahrscheinlich wäre. Dem steht eine Straferwartung bei einer Verurteilung in beiden Anklagepunkten von 262 bis 327 Monaten (knapp 22 bis 27 ¼ Jahren) nach den US-amerikanischen Strafzumessungsrichtlinien gegenüber. Diese Strafdrohung erscheint dem Senat nicht nur als in hohem Maße hart – was eine Auslieferung nicht verbieten würde – sondern unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen und unerträglich hart. Die Strafe übersteigt die nach deutschem Recht höchstzulässige zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren (vgl. § 38 Abs. 2 StGB) erheblich. Auch wenn man berücksichtigt, dass dem Ziel der Eindämmung von Kinderpornographie und deren Verbreitung mittels moderner Kommunikationsmittel ein hoher Stellenwert zukommt, in Ansehung der oben genannten Grundsätze auch deutlich höhere Strafdrohungen als sie die deutsche Rechtsordnung für derartige Delikte vorsieht im Grundsatz nicht zu einem Auslieferungshindernis führen, und Strafen, die über die nach deutschem Recht höchtzulässige zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren hinausgehen, ebenfalls nicht per se unangemessen sind, kann eine Strafe von bis zu 27 ¼ Jahre für die beiden dem Verfolgten konkret zur Last gelegten Taten des Verbreitens jugendpornographischer und des Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht mehr als noch mit verfassungsrechtlichen MindestGrundsätzen hinnehmbar angesehen werden. Dies gilt auch in Ansehung der weiteren Mitteilung der US-amerikanischen Behörden, dass im Falle eines Geständnisses von einem Strafrahmen von 188 bis 235 Monaten auszugehen sei, was einem Strafrahmen von ca. 15 ½ Jahren bis zu ca. 19 ½ Jahren entspricht. Auch wenn sich der Verfolgte bei der in seiner Wohnung in Conneticut durchgeführten Durchsuchung geständig eingelassen hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch in einem in den USA gegen ihn geführten Gerichtsverfahren ein Geständnis ablegt und infolge dessen der niedrigere Strafrahmen zur Anwendung kommt. Aber auch in Ansehung dieser – angesichts des bisherigen Einlassungsverhaltens jedenfalls nicht gänzlich unwahrscheinlichen – Strafmilderung aufgrund eines Geständnisses würde die Verhängung einer Freiheitsstrafe von bis zu annähernd 20 Jahren, was einem Vielfachen der in Deutschland für die dem Verfolgten vorgeworfenen Taten zu erwartenden Strafe entspricht, eine unter jedem Aspekt unangemessene Rechtsfolge darstellen, die das Tatunrecht nicht mehr widerspiegelt. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass die Strafwürdigkeit von Besitz und Verbreitung kinderpornographischer Schriften – namentlich die Frage der insoweit angemessenen Strafhöhe – in Deutschland aktuell Gegenstand gesetzgeberischer Reformüberlegungen ist. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat insoweit einen Gesetzentwurf (Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder) ins Bundeskabinett eingebracht, welcher am 21.10.2020 durch das Kabinett beschlossen wurde. Dieser sieht u. a. eine Anhebung der Strafe für Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung von Kinderpornographie vor, wobei der Besitz von Kinderpornographie künftig mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren geahndet werden soll. Zwar handelt es sich hierbei (noch) nicht um geltendes Recht, sondern insoweit wird noch das weitere Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen sein. Für die Frage, inwieweit die dem Verfolgten in den USA drohende Strafe unerträglich hart erscheint, kommt der beabsichtigten Strafschärfung für den Besitz von Kinderpornografie gleichwohl indizielle Bedeutung zu. Aber auch bei Zugrundelegung der beabsichtigten Strafschärfung ist die Diskrepanz zwischen der dem Verfolgten in den USA drohenden Strafe und der durch die deutsche Rechtsordnung für die Taten vorgesehenen Strafe derart eklatant, dass die dem Verfolgten in den USA drohende Strafe als unter keinem Gesichtspunkt mehr angemessen angesehen werden kann. Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass nach US-amerikanischem Recht eine Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung eines Teils der Strafe (anders als nach deutschem Recht insbesondere nach Verbüßung von 2/3 der Haftstrafe) nicht möglich erscheint; nach Auskunft der amerikanischen Behörden besteht lediglich eine Aussicht auf Verkürzung der Haftzeit auf 85 % der verhängten Strafe, sofern die US-Gefängnisbehörde feststellt, dass der Verfolgte die institutionellen Disziplinarvorschriften vorbildlich eingehalten hat. Ob und inwieweit der Verfolgte realistisch im Falle einer Verurteilung auf eine derartige Ermäßigung seiner Strafe um bis zu 15 % hoffen darf, ist unklar und würde – selbst wenn insoweit eine realistische Chance anzunehmen wäre – aufgrund der Höhe der voraussichtlich zu verbüßenden Strafe auch nicht genügen, um ein anderes Ergebnis zu begründen. Auch die durch die US-Behörden mitgeteilte Möglichkeit, beim US-Präsidenten einen Antrag auf Begnadigung zu stellen, oder die Möglichkeit einer Strafverringerung, sofern der Verfolgte den Vereinigten Staaten wesentliche Unterstützung leiste oder eine Gesetzesänderung dies ermögliche, sind so vage, dass sie an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Schließlich hat der Senat – mit Blick auf die in die Entscheidung einzubeziehenden Umstände des Strafvollzuges – auch in seine Erwägungen mit einbezogen, dass es vorliegend nicht um ein Auslieferungsersuchen des Heimatstaates des Verfolgten, sondern um ein solches der USA geht und der Verfolgte die pakistanische Staatangehörigkeit innehat. 2. Aufgrund des diesbezüglichen Antrages der Generalstaatsanwaltschaft ist durch den Senat auch über die Zulässigkeit der Herausgabe der beiden bei dem Verfolgten sichergestellten Mobiltelefone zu entscheiden, § 38 Abs. 4 IRG. Die Herausgabe ist unzulässig, da die Zulässigkeit der Herausgabe von Gegenständen voraussetzt, dass – woran es vorliegend fehlt – auch die Auslieferung zulässig ist. Dies ergibt sich aus Art. 25 Abs. 1 des Auslieferungsvertrages D-USA, der eine Übergabe der Gegenstände, die als Beweismittel dienen können, vorsieht, wenn die Auslieferung des Verfolgten bewilligt wird. Auch § 38 IRG geht von einer Herausgabe von Beweismitteln nur im Falle der Zulässigkeit der Auslieferung aus (vgl. auch § 38 Abs. 3 IRG sowie Lagodny/Riedel in: Schomburg/Lagodny, IRG 6. Aufl. 2020, § 38 Rn. 8). 3. Angesichts der Unzulässigkeit der Auslieferung war der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senates aufzuheben und der Verfolgte in dieser Sache aus der Haft zu entlassen (§ 24 IRG).