OffeneUrteileSuche
Beschluss

21 U 19/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0922.21U19.20.00
3mal zitiert
7Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 284/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.160,57 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn (2 O 284/19) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 107.160,57 € festgesetzt. Gründe I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche der Erbengemeinschaft auf Rückzahlung von Geldbeträgen geltend, die die Beklagte nach Auffassung der Klägerin unter Missbrauch ihrer Vollmacht erlangt haben soll. Die Parteien sind Geschwister und bilden - gemeinsam mit ihrer gemeinsamen Schwester, Frau U L, - die ungeteilte Erbengemeinschaft des am 00.00.2019 verstorbenen Vaters der Parteien, Herrn I W (im Folgenden: Erblasser). Die Ehefrau des Erblassers, Frau N W, verstarb bereits am 00.00.2018. Die Eheleute W hatten mittels notarieller Testamente vom 17.05.2011 und 14.06.2011 (Urkunden-Nr. 01/2011 und 02/2011 des Notars Urkunde aus C1) zunächst wechselseitig sich selbst und sodann ihre Töchter zu Erben eingesetzt. Die Beklagte hatte ihre Eltern im Februar 2017 in ihrem Haus aufgenommen, wo die Eheleute W sodann über einen eigenen Haushalt verfügten. Um die Pflege ihrer Eltern zu bewerkstelligen, gab die Beklagte zum 31.12.2016 ihren Beruf als Pflegefachkraft auf. Nach dem Tod der Mutter der Parteien kümmerte sich die Beklagte um den Erblasser und pflegte diesen in seinen letzten Lebensjahren. Jedenfalls in seinem letzten Lebensjahr war der Erblasser stark pflegebedürftig. Für die von ihr vorgenommenen Pflegeleistungen erhielt die Beklagte von dem Erblasser einen monatlichen Betrag in Höhe von 480,00 €, später 650,00 € sowie das Pflegegeld. Hierdurch sollte der Beklagten, die aufgrund der Pflege ihres Vaters ihre gelernte Tätigkeit als Altenpflegerin nicht mehr im gewohnten Umfang ausüben konnte, ein finanzieller Ausgleich gewährt werden. Ferner beteiligte sich der Erblasser an den höheren Nebenkosten (erhöhter Wasser- und Stromverbrauch) in Höhe von 80,00 € monatlich. Der Erblasser hatte der Beklagten zudem eine notarielle Vorsorgevollmacht erteilt, die sich auf Angelegenheiten der Gesundheitssorge und auf Vermögensangelegenheiten bezog (Urkunden-Nr. 03/2011 des Notars Y aus C1). Unter anderem wurde die Beklagte dazu bevollmächtigt, für den Erblasser Zahlungen und Wertgegenstände anzunehmen sowie Zahlungen vorzunehmen. Als Bevollmächtigte hob die Beklagte regelmäßig Geldbeträge von verschiedenen Konten des Erblassers ab und tätigte Überweisungen. Da der Erblasser über die finanziellen Transaktionen weiterhin informiert sein wollte und in seinem gesamten Leben, und zwar bis zum Schluss, in finanziellen Angelegenheiten einen sehr genauen und peniblen Umgang pflegte, sah er regelmäßig seine Kontoauszüge durch. Dies tat er auch noch, als er gesundheitlich und körperlich stark beeinträchtigt war. Hierzu erwartete er regelmäßig, dass die Beklagte ihm nach jedem Einkauf die Quittungen vorlegte und das Wechselgeld auszahlte. Darüber hinaus wollte er regelmäßig den aktuellen Kontostand einsehen. Auch ließ er sich die Kontoauszüge vorlegen, was die Beklagte auch jedes Mal tat. Eine letzte Vorlage der Kontoauszüge erfolgte am 31.01.2019. Am 12.10.2018 ließ sich die Beklagte von dem Konto des Erblassers bei der Abank C mit der Kontonummer 000000008 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € auszahlen, welchen sie jedoch am 19.11.2018 auf das gleiche Konto des Erblassers wieder einzahlte. Am 18.10.2018 löste die Beklagte zwei Unterdepots eines Wertpapierdepots bei der Union Investment auf (Unterdepot-Nr. 0000000001 und 0000000002) und ließ sich Beträge in Höhe von 10.106,00 € und 11.066,00 € überweisen. Am 19.10.2018 löste die Beklagte zwei weitere Unterdepots eines Wertpapierdepots bei der Union Investment auf (Unterdepot-Nr. 0000000003 und 0000000004) und ließ sich Beträge in Höhe von 20.692,10 € und 20.933,69 € überweisen. Am 10.12.2018 ließ sich die Beklagte ein zweites Mal von dem Konto mit der Kontonummer 000000008 einen Betrag in Höhe von 30.000,00 € auszahlen. Am 10.01.2019 überwies die Beklagte zwei Teilbeträge in Höhe von 30.000,00 € und 60.000,00 € auf das Konto des Erblassers mit der Kontonummer 000000008. Am folgenden Tag, dem 11.01.2019, ließ sie sich von diesem Konto einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € auszahlen. Zudem ließ sich die Beklagte in dem Zeitraum Februar 2018 bis Februar 2019 mehrere Beträge von dem Konto des Erblassers bei der Abank C mit der Kontonummer 000000005 überweisen und auszahlen. Ferner überwies sich die Beklagte am 02.07.2018 von dem Konto mit der Kontonummer 000000008 einen Betrag in Höhe von 500,00 €. Mit Schreiben vom 07.05.2019 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die von ihr vorgenommenen Entnahmen bis zum 15.05.2019 zu erstatten. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die ihr eingeräumte Vollmacht in erheblichem Umfang zur eigenen Bereicherung missbraucht. Sie habe die mit der Klage geltend gemachten Beträge ohne Einverständnis des Erblassers entnommen. Die Auszahlung in Höhe von 30.000,00 € am 12.10.2018 habe der Erblasser im November 2018 entdeckt und von der Beklagten die Rückzahlung des Betrages verlangt. Diesem Verlangen habe die Beklagte am 19.11.2018 Folge geleistet. Die Auszahlung in Höhe von nochmals 30.000,00 € am 10.12.2018 habe die Beklagte sodann erneut ohne Absprache und Einverständnis des Erblassers vorgenommen. Nachdem die Beklagte auch die Unterdepots aufgelöst habe, habe der Erblasser im Januar 2019 erneut Kenntnis von den „Machenschaften“ seiner Tochter erhalten. Nachdem die Beklagte durch den Erblasser zur Rückzahlung aufgefordert worden sei, habe sie am 10.01.2019 durch Einzahlung auf das Tagesgeldkonto einen Betrag in Höhe von insgesamt 90.000,00 € zurückgezahlt. Da es dem Verstorbenen ab dem 10.01.2019 jedoch gesundheitlich wieder schlechter gegangen sei und er ins Krankenhaus habe verbracht werden müssen, habe die Beklagte offenbar nun endgültig nicht mehr damit gerechnet, dass der Erblasser nochmals in der Lage sein würde, seine Kontoauszüge zu überprüfen bzw. die Vorgänge zu erfassen. Deswegen habe sich die Beklagte nur einen Tag später, am 11.01.2019, vom Tagesgeldkonto einen Betrag in Höhe von 90.000,00 € in bar auszahlen lassen. Alle Entnahmen seien ohne Einverständnis des Erblassers und ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Gelder seien von der Beklagten vielmehr veruntreut worden. Dies gelte auch für die Entnahmen von dem Konto bei der Abank C mit der Kontonummer 000000005 in Höhe von insgesamt 10.330,00 €. Auch diese Verfügungen seien ohne Einverständnis und Wissen des Erblassers erfolgt. Ebenso seien auch die Verfügungen in Höhe von 500,00 € am 02.07.2018 von dem Tagesgeldkonto bei der Abank C mit der Kontonummer 000000008 sowie in Höhe von insgesamt 3.532,78 € von dem Girokonto bei der Bbank Q mit der Kontonummer 00000006 ohne Einverständnis und Wissen des Erblassers erfolgt. Nachdem die Beklagte am 02.10.2019 einen Betrag in Höhe von 730,00 € auf das Konto der Erbengemeinschaft eingezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 23.02.2019 verstorbenen I W, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten sowie Frau U L, wohnhaft Dstr. 00, 00000 C1, zur gesamten Hand 107.160,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwaltes O aus der Kostenrechnung vom 13.08.2019 (Rechnungsnr. 007/19) in Höhe von 2.348,94 € freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, die Entnahme von 30.000,00 € von dem Konto des Erblassers sei auf ausdrücklichen Wunsch des Erblassers erfolgt. Im November 2018 sei es dann zum Streit zwischen der Beklagten und dem Erblasser gekommen, in dessen Folge sie den Betrag an den Erblasser zurückgezahlt habe. Die Rückzahlung des Betrages sei deshalb erfolgt, weil der Erblasser mit zunehmendem Alter hinsichtlich der Pflege häufiger eine unberechtigte Unzufriedenheit gezeigt und die Beklagte sich kontrolliert gefühlt habe. Sie habe vermehrt den Eindruck gehabt, dem Erblasser nichts mehr recht machen zu können. Der Beklagten sei es immer schwerer gefallen, unter diesen Bedingungen die pflegerische Tätigkeit auszuüben. Sie habe daher vorgeschlagen, nach einem entsprechenden Altersheim zu suchen. Da der Erblasser daraufhin geäußert habe, dass er für ein Altersheim nicht die notwendigen finanziellen Mittel habe, habe die Beklagte aus dieser Situation heraus beschlossen, die 30.000,00 € unverzüglich an den Erblasser zurückzuzahlen. Da sich die Beklagte und der Erblasser in der Folge aber wieder versöhnt hätten und übereingekommen seien, dass eine Heimunterbringung nicht notwendig sei, wenn beide an der gemeinsamen Beziehung arbeiten würden, habe der Erblasser darauf bestanden, dass die Beklagte den Betrag in Höhe von 30.000,00 € zurücküberweise. Dies sei daher am 10.12.2018 erfolgt. Als Beweis, dass die Beklagte die Zahlung an sich vorgenommen habe, habe er sich den Kontoauszug zeigen lassen. Der Erblasser habe dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Geld für die bereits erbrachten, aber auch für die künftigen Leistungen hinsichtlich seiner Pflege dienen sollte. Er habe mit der Zahlung die Leistung der Beklagten würdigen wollen. Insbesondere habe er die ungleichen Leistungen der Töchter berücksichtigt wissen wollen. Der Erblasser habe gegenüber der Beklagten mehrfach wörtlich gesagt: „Der Erbschleicher L soll das nicht haben.“ Darüber hinaus habe er sich massiv enttäuscht über die fehlende Unterstützung der Klägerin und das Nichteinhalten der gemeinsam mit den Geschwistern getroffenen Absprache gezeigt. Auch die Auszahlung der Erlöse aus den Unterdepots des Wertpapierdepots habe als Ausgleich für die Entbehrungen, die die Beklagte durch die Pflege des Erblassers auf sich genommen habe, gedient. Auf den Wunsch des Erblassers hätten sämtliche Depots, die frei verfügbar und kündbar gewesen seien, aufgelöst und an die Beklagte ausgezahlt werden sollen. Auf den Einwand der Beklagten gegenüber dem Erblasser, dass es sich dabei doch um eine erhebliche Menge an Geld handele, habe dieser gesagt: „Du hast die ganze Arbeit. Wenn ich dich nicht hätte, wäre ich eine ganz arme Sau.“ Er sei der Ansicht gewesen und habe dies auch immer wieder gegenüber der Beklagten geäußert, dass er mit seinem Geld machen könne, was er wolle. Aufgrund der angespannten Pflegesituation sei es am 10.01.2019 erneut zu einer Eskalation und einem massiven Streitgespräch zwischen der Beklagten und dem Erblasser gekommen. Da der Erblasser wie bereits zuvor Bedenken erhoben habe, ob er sich eine Heimunterbringung finanziell leisten könne, habe die Beklagte daraufhin, wie zuvor, den Geldbetrag, nun in Höhe von insgesamt 90.000,00 €, an den Erblasser überwiesen. Bereits einen Tag später seien jedoch die Wogen erneut geglättet gewesen. Die Beklagte habe es auch einfach nicht über das Herz gebracht, den Erblasser in seinen möglicherweise letzten Tagen in einem Heim unterzubringen. Sie hätten sich erneut darauf geeinigt, die Pflege zu Hause fortführen zu wollen. Erneut habe der Erblasser darauf bestanden, dass die Beklagte ihr Geld wieder zurückerhalten solle. Daher habe die Beklagte den Betrag in Höhe von 90.000,00 € am 11.01.2019 in bar abgehoben. Die Abhebung sei im Wissen und in Kenntnis des Erblassers erfolgt. Die Zahlung sei Zeichen der Anerkennung, Dankbarkeit und Entlohnung für die geleisteten Tätigkeiten der Beklagten gewesen. Die Abhebungen von dem Girokonto (000000005) seien zum Zwecke des täglichen Bedarfs und jeweils im Auftrag des Erblassers erfolgt. Dieser habe sich jeweils direkt nach den Abhebungen die Quittungen und Kontoauszüge zeigen lassen. Hinsichtlich der Verfügung vom 02.07.2018 in Höhe von 500,00 € von dem Tagesgeldkonto (000000008) habe es sich um eine der Beklagten zustehende Zahlung wegen des deutlich erhöhten Stromverbrauchs des Erblassers gehandelt. Über das Girokonto (00000006) habe die Beklagte im Übrigen keine Verfügungen getroffen. Bei diesem Konto habe es sich um das Girokonto der vorverstorbenen Mutter gehandelt. Verfügungen über dieses Konto habe nur der Erblasser selbst getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Parteien persönlich angehört und durch Vernehmung des Zeugen T Beweis erhoben. Mit dem am 17.01.2020 verkündeten Urteil hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte bestehe nicht. Zwar stehe für die Kammer fest, dass die Beklagte die Beträge nicht als Entlohnung für die bei ihrem Vater vorgenommenen Pflegeleistungen erlangt habe, da nach ihrem eigenen Vortrag der Geldbetrag als Würdigung ihrer Leistung und Ausgleich für Entbehrungen gedacht gewesen sei, während sie für die pflegerische Tätigkeit bereits einen monatlichen Betrag zzgl. Pflegegeld erhalten habe. Der Betrag von über 90.000,00 € sei von dem Erblasser jedoch im Wege der Schenkung der Beklagten zugewandt worden. Der Beklagten, der hier die Beweislast obliege, da es sich um eine Handschenkung handele und die damit die Umstände beweisen müsse, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen, sei dieser Nachweis gelungen. Der Zeuge T habe den Vortrag der Beklagten teilweise bestätigt. Er habe nachvollziehbar und in sich schlüssig ausgesagt, dass der Vater der Parteien die Beklagte und ihn zu sich in den Keller gerufen habe, um ihnen die Schenkung eines Betrages in Höhe von 30.000,00 € mitzuteilen, da er gegenüber der Beklagten seine Dankbarkeit für ihren pflegerischen Aufwand und für die Begleitung im Alltag habe zeigen wollen. Dies scheine der Kammer nach allgemeiner Lebenserfahrung eine nachvollziehbare Motivation für eine Schenkung. Der Zeuge habe zudem die Umstände des Schenkungsversprechens sowie der Rückzahlung detailgetreu wiedergeben können. Die Kammer habe bei der Würdigung der Zeugenaussage nicht verkannt, dass es sich bei dem Zeugen T um den Ehemann der Beklagten handele, mithin eine parteiähnliche Interessenlage bestehe. Einem solchen Zeugen sei allerdings nicht von vornherein weniger Glauben zu schenken als Zeugen, die in keiner Beziehung zu den Parteien stehen. Der Zeuge habe zudem keine einseitigen Belastungstendenzen erkennen lassen. Auch habe er es unterlassen, obwohl es für ihn leicht möglich gewesen wäre, für die Beklagte günstiger auszusagen. Der Zeuge habe nämlich angegeben, lediglich bei demjenigen Gespräch zwischen der Beklagten und ihrem Vater anwesend gewesen zu sein, bei dem es um die Schenkung eines Betrages in Höhe von 30.000,00 € gegangen sei. Einem weiteren Gespräch, das die Schenkung eines restlichen Betrages zum Gegenstand gehabt habe, habe er nicht beigewohnt. Der Verzicht auf eine wahrheitswidrige Bestätigung auch des höheren Schenkungsbetrages und damit der Inkaufnahme einer für die beklagte Ehefrau insoweit ungünstigen Aussage spreche sehr dafür, dass der Zeuge sich um wahrheitsgemäße Angaben bemüht habe. Die Kammer sei gleichwohl auch davon überzeugt, dass der Erblasser der Beklagten zudem einen Betrag in Höhe von 62.797,79 € schenkweise habe zukommen lassen wollen. Auch wenn der Zeuge T dies nicht unmittelbar habe bestätigen können, sei die glaubhafte Aussage des Zeugen zumindest ein Indiz für eine Schenkung. Denn der Zeuge habe ausgesagt, dass die Beklagte ihm mitgeteilt habe, dass ihr Vater ihr den fraglichen Betrag geschenkt habe, da er ohne sie ein „armes Schwein“ sei, mithin den Betrag als Anerkennung für die pflegerischen Leistungen der Beklagten habe leisten wollen. Für den Vortrag der Beklagten spreche zudem, dass sie keine Bereicherungsabsicht habe erkennen lassen, indem sie offensichtlich auf Verlangen ihres Vaters die geforderten Beträge zurückgezahlt habe. Im Übrigen sei zwischen den Parteien auch unstreitig, dass der Erblasser penibel seine Kontobewegungen anhand von Kontoauszügen und anderen Nachweisen kontrolliert habe. Die Klägerin habe gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 14.362,78 €. Aus dem Vortrag beider Parteien gehe hervor, dass sämtliche in diesem Rechtsstreit in Frage stehenden Abhebungen von dem Girokonto und dem Tagesgeldkonto mit dem Willen des Erblassers vorgenommen worden seien. Denn der Erblasser habe in finanziellen Angelegenheiten einen genauen Umgang gepflegt und habe sich regelmäßig die Kontoauszüge vorlegen lassen. Mit der Einsichtnahme in die Kontoauszüge habe der Erblasser alle Verfügungen gebilligt, genehmigt und zumindest konkludent zu verstehen gegeben, dass das abgehobene Geld für seine Zwecke verwendet und aufgebraucht worden sei und die jeweils zuletzt von der Beklagten abgehobene Summe nun von der Beklagten für seinen Lebensunterhalt verwendet werden könne. Hinsichtlich der Entnahmen von dem weiteren Girokonto der vorverstorbenen Ehefrau des Erblassers habe die insoweit beweisbelastete Klägerin bereits nicht nachgewiesen, dass es überhaupt zu einer Entnahme durch die Beklagte gekommen sei. Mit der dagegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin in der Hauptsache ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag weiter. Mit ihrer Berufungsbegründung führt sie im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des Landgerichts sei grob fehlerhaft, weshalb die Tatsachenfeststellung unrichtig sei. Die Begründung mit einer allgemeinen Lebenserfahrung sei nicht zulässig. Eine tatsächliche Vermutung aufgrund einer allgemeinen Lebenserfahrung zur Erleichterung einer Beweisführung sei nur zulässig, wenn eine Beweisführung anderenfalls nicht möglich oder zumindest äußert erschwert sei. Dies sei hier nicht der Fall. Im Übrigen müsse bei einer tatsächlichen Vermutung ein Sachverhalt feststehen, der nach allgemeiner Lebenserfahrung auf eine bestimmte Schlussfolgerung hinweise. Anzunehmen, dass ein Pflegebedürftiger im Allgemeinen bereit sei, hierfür 30.000,00 € zu schenken, wenn bereits eine monatliche Vergütung für den pflegerischen Aufwand geleistet werde, sei schlicht abwegig. Eine solche allgemeine Lebenserfahrung gebe es nicht, zumindest nicht aber so, dass man insoweit von einer tatsächlichen Vermutung im Sinne einer prozessualen Beweiserleichterung ausgehen könne. Allein hierauf stütze das Gericht aber die Schlussfolgerung, dass von einer Schenkung in Höhe von 30.000,00 € auszugehen sei, wobei es insbesondere auch die Drucksituation, dass der Erblasser Angst vor der Unterbringung in einem Pflegeheim gehabt habe, vollkommen unberücksichtigt gelassen habe. Zudem sei auch die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die weiteren Behauptungen der Beklagten naheliegend seien, dass der fragliche Betrag aufgrund von Streitigkeiten mit ihrem Vater mehrfach zurücküberwiesen worden sei, fehlerhaft. Bereits die Logik dieser Schlussfolgerung erschließe sich nicht. Zwar führe die Kammer insoweit aus, dass sie angeblich nicht verkannt habe, dass es sich bei dem Zeugen um den Ehemann der Beklagten handele. Schlussfolgerungen oder Konsequenzen aus dieser Erkenntnis ziehe die Kammer gleichwohl nicht. Tatsächlich habe der Zeuge im Wesentlichen lediglich den Vortrag der Beklagten wiederholt. Insoweit seien entgegen der Auffassung der Kammer an Zeugenaussagen von Eheleuten sowie an die Begründung ihrer Würdigung sehr wohl höhere Anforderungen zu stellen. Dies habe nichts damit zu tun, dass man einem Ehepartner einer Partei von vornherein weniger Glauben schenke, sondern sei vielmehr selbstverständliche Folge der einer Partei obliegenden Beweislast, zumal es, wie hier, darum gehe, die Heilung einer Formwidrigkeit zu beweisen. Insoweit könne es nicht ausreichen, wenn ein Vortrag nur teilweise bestätigt und im Übrigen eine Beweiswürdigung lediglich darauf gestützt werde, dass aus einer Zeugenaussage angeblich Indizien für ein vermutetes Geschehen abgeleitet werden könnten. Schlechterdings vollkommen unverständlich werde es dann, wenn das Gericht lobend hervorhebe, dass der Zeuge auf eine wahrheitswidrige Bestätigung der weiteren, angeblich geschenkten Beträge verzichtet habe. Dies sei eine Selbstverständlichkeit und nicht einmal erwähnenswert. Erst recht könne allein aus dem Unterlassen von Behauptungen nicht automatisch geschlossen werden, dass die tatsächlich getätigten Behauptungen wahr seien. Geradezu absurd werde es dann aber, wenn das Gericht ausdrücklich ausführe, dass der Zeuge einerseits auf weitere wahrheitswidrige Bestätigungen verzichtet habe, es aber genau diese wahrheitswidrigen Bestätigungen im Folgenden dann als bewiesen unterstelle. Der Zeuge habe die angeblich weiteren Schenkungen in Höhe von 62.797,79 € gerade nicht bestätigt, genau hieraus leite das Gericht dann aber ein Indiz dafür ab, dass es dennoch so gewesen sei, weil die Beklagte ihm dies berichtet habe. Die Aussage des Zeugen sei auch nicht glaubhaft. Des Weiteren habe das Gericht vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der Erblasser nachgewiesener Maßen seine drei Töchter habe gerecht behandelt wissen wollen und jede Schenkung genauestens dokumentiert habe. Schließlich sei, selbst wenn man das Ergebnis der Beweiswürdigung des Gerichts zu Grunde legen wolle, lediglich eine erste Schenkung in Höhe von 30.000,00 € bewiesen. Denn nach eigenem Vortrag der Beklagten habe sie diesen Betrag zurücküberwiesen, die Schenkung sei also rückabgewickelt worden. Den neuerlichen Entnahmen habe also zwingend eine neue Abrede und damit ein erneutes Schenkungsversprechen des Erblassers zu Grunde liegen müssen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass sich der Erblasser bei der Entnahme am 11.01.2019 in einem schlechten Zustand im Krankenhaus befunden habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, einer Schenkung zuzustimmen bzw. eine Schenkungsvereinbarung zu treffen. Auch dies berücksichtige das Gericht nicht. Insoweit streite keinerlei Beweiserleichterung für die Beklagte. Auch bezüglich des weiteren Betrages in Höhe von 14.362,78 € überzeuge die Begründung des Landgerichts nicht. Ob der Erblasser insoweit über die einzelnen Entnahmen durch Vorlage der Kontoauszüge tatsächlich noch informiert gewesen sei, sei nicht relevant. Entscheidend sei die Verwendung der Beträge, die der Erblasser zwangsläufig aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr habe kontrollieren können, da er nicht mehr in der Lage gewesen sei, Einkäufe etc. zu begleiten. Es sei auch schlichtweg falsch, wenn das Gericht behaupte, dass der Erblasser insoweit konkludent zu verstehen gegeben habe, dass das abgehobene Geld für seine Zwecke verwendet und aufgebraucht worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Erbengemeinschaft nach dem am 23.02.2019 verstorbenen I W, bestehend aus der Klägerin, der Beklagten sowie Frau U L, wohnhaft Dstr. 10, 00000 C1, zur gesamten Hand 107.160,57 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2019 zu zahlen sowie die Klägerin von den vorgerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts O aus der Kostenrechnung vom 13.08.2019 (RG-Nr. 007/19) in Höhe von 2.348,94 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt mit ihrer Berufungserwiderung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur einstimmigen Überzeugung des Senats das Berufungsbegehren wegen offensichtlicher Unbegründetheit keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und eine Entscheidung in dieser Sache nicht der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung kann gem. § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen Berufungsgründe sind unter Berücksichtigung derjenigen Tatsachen, die der Senat gemäß § 529 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen hat, nicht geeignet, eine vom Urteil des Landgerichts abweichende und ihr günstigere Entscheidung zu tragen. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die gebotene und lebensnahe Gesamtwürdigung aller Umstände dieses Falles begründet die zutreffende Überzeugungsbildung des Landgerichts. Wegen der Einzelheiten wird in vollem Umfang auf die mit dem Senatsbeschluss vom 23.07.2020 erteilten Hinweise Bezug genommen. Die hierauf erfolgte Stellungnahme der Klägerin vom 11.09.2020 rechtfertigt keine andere Entscheidung, sondern gibt lediglich zu der folgenden ergänzenden Begründung Anlass: 1. Soweit die Klägerin einwendet, dass es nicht akzeptabel sei, dass ein lapidarer Hinweis auf eine angebliche Lebenserfahrung ausreichend sein soll, und dass es eine solche allgemeine Lebenserfahrung nicht gebe, ist dies jeweils unzutreffend und greift nicht durch. Denn erstens hat weder das Landgericht seine Überzeugung von einer Schenkung allein mit einer allgemeinen Lebenserfahrung begründet noch hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss darauf hingewiesen, dass allein eine solche Begründung ausreichend wäre. Das Landgericht hat sich vielmehr auf die gesamte Aussage des Zeugen T gestützt und hierbei besonders die von ihm bekundeten Details und Einzelheiten sowie alle weiteren Umstände dieses Falles gewürdigt. Die Gesamtwürdigung ist nicht zu beanstanden. Zweitens kann eine allgemeine Lebenserfahrung im Rahmen der Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO berücksichtigt werden und stellt mitunter gerade ein maßgebliches Kriterium dar (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 9; Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020 Rn. 10a, ZPO § 286 Rn. 10a; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 286 ZPO, Rn. 13b; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 286 Rn. 3, beck-online). Die allgemeine Lebenserfahrung prägt die Beweiswürdigung und insbesondere auch die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 17. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 13). Vorliegend hat das Landgericht die benannte allgemeine Lebenserfahrung auch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises oder einer tatsächlichen Vermutung angewandt, sondern damit – in den Urteilsgründen erkennbar – lediglich begründet, dass der diesbezügliche Teil der Aussage des Zeugen hinsichtlich der Motivation des Erblassers anhand der allgemeinen Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar ist und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegensteht. Dass die Motivation eines Erblassers für eine Schenkung eines – auch hohen – Geldbetrages an seine Tochter große Dankbarkeit für ihren pflegerischen Aufwand und für die Begleitung im Alltag sein kann und eine solche Motivation nachvollziehbar ist, ist auch für jedermann verständlich und nachvollziehbar und setzt insbesondere kein besonderes Wissen voraus, welches vom Gericht zunächst offenzulegen wäre. Da das Landgericht keinen Anscheinsbeweis angewandt hat, ist ferner auch die gesonderte Feststellung eines typischen Geschehensablaufs nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 – 9 B 11/17 –, juris). Insbesondere hat das Landgericht auch keine Feststellungen dazu getroffen, dass es eine allgemeine Lebenserfahrung gebe, die immer und ausnahmslos gelte und aus der sich eine zwingende Schlussfolgerung ergebe. Das Landgericht hat vielmehr zutreffend die Umstände dieses Einzelfalles und die Details des Parteivorbringens und der Aussage des Zeugen gewürdigt. 2. Soweit die Klägerin einwendet, das Landgericht habe wesentlichen Parteivortrag nicht berücksichtigt, vermag auch dies der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine Gesamtwürdigung ergibt hier die Überzeugung davon, dass die Beklagte die streitigen Geldbeträge mit Wissen und Wollen des Erblassers aufgrund einer Schenkung erlangt hat. Ausgehend von den vom Landgericht zutreffend angewandten Maßstäben hatte die Beklagte nicht ein Schenkungsversprechen zu beweisen, sondern die die Beklagte treffende Beweislast beschränkte sich darauf, dass die Leistung mit Wissen und Wollen des Leistenden bewirkt und der Formmangel der Schenkung damit geheilt worden ist (BGH, Urteil vom 11.03.2014 - X ZR 150/11 -, juris). Der angeblich Beschenkte muss die Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen (BGH, Urteil vom 14.11.2006 – X ZR 34/05 –, BGHZ 169, 377-383, juris Rn. 13). Im Wege der gebotenen Gesamtwürdigung hat das Landgericht diese Überzeugung zutreffend gewonnen. Im Einzelnen und vertiefend ergibt sich dies aus folgenden Gründen: a) Die Behauptungen der Klägerin und damit die Grundlage der Klage, die Beklagte habe Geld des Erblassers unter Vollmachtsmissbrauch mit rechtswidriger Bereicherungsabsicht entwendet und der Erblasser habe die „Machenschaften“ der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt entdeckt und die Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert, stellen bereits reine Vermutungen dar, die durch nichts belegt sind. Das einzige Indiz ist die Höhe der Auszahlungen und Abhebungen. b) Der Vortrag der Beklagten zu ihrem Verhältnis mit dem von ihr gepflegten Vater und zu dessen Beweggründen und Motiven der Schenkung der hohen Beträge von insgesamt über 90.000,00 € ist hingegen schlüssig und unter lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. c) Es handelt sich zwar um hohe Geldbeträge. Der Erblasser verfügte aber über ein entsprechendes Barvermögen. Dies ergibt sich aus den Kontoauszügen und der unstreitigen Tatsache, dass neben den hier streitgegenständlichen Beträgen noch ein weiteres Barvermögen von mind. 50.000,00 € vorhanden ist. Neben dem Umstand, dass auch bereits in der Vergangenheit mehrfach Geldschenkungen an alle Töchter des Erblassers erfolgt waren, ist hier maßgeblich, dass den streitgegenständlichen hohen Geldbeträgen auch erhebliche Leistungen der Beklagten gegenüberstehen. Die Beklagte hatte unstreitig ihre Eltern ab Februar 2017 in ihrem Haus aufgenommen und sich nach dem Tod ihrer Mutter um den Erblasser gekümmert und diesen insbesondere in seinem letzten Lebensjahr gepflegt. Der Umfang und die Intensität der auch körperlichen Pflege gehen aus dem Chat-Verkehr aus der „WhatsApp-Geschwistergruppe“ (K8) hervor. Auf dieser Grundlage ist eine dementsprechend ebenfalls sehr große Dankbarkeit des pflegebedürftigen Vaters gegenüber der ihn täglich pflegenden Tochter nachvollziehbar und unter lebensnaher Betrachtung verständlich. Darüber hinaus hat der Zeuge T das Motiv der Dankbarkeit des Erblassers sowie auch die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Erblasser von seinen beiden anderen Töchtern enttäuscht und darüber verärgert war, weil diese nicht mehr zu ihm kamen. Die Beklagte hat dies mithin bewiesen. Dass die Beklagte jedenfalls im letzten Lebensjahr des Erblassers dessen Pflege im Wesentlichen alleine und ohne die Unterstützung ihrer Schwestern leistete, ergibt sich darüber hinaus auch aus dem vorgelegten Chat-Verkehr, nach welchem die Parteien die „WhatsApp-Geschwistergruppe“, die bis dahin zur Organisation der Aufteilung der Pflege des Erblassers diente, am 18.08.2017 verlassen hatten. Dass die dritte Schwester, Frau U L, jedenfalls im letzten Lebensjahr des Erblassers keine Pflegeleistungen mehr erbrachte, ist ferner unstreitig. Auf dieser Grundlage ergibt sich der nachvollziehbare Sachverhalt, dass die Beklagte den Erblasser in dessen letztem Lebensjahr alleine in ihrem Haus pflegte und aufgrund des Umfangs der Pflegebedürftigkeit täglich für ihn da war und sich um ihn kümmerte. Sie war damit die einzige Bezugsperson des Erblassers, während dieser im Gegensatz dazu auch noch von seinen beiden anderen Töchter enttäuscht war, weil diese nicht mehr zu ihm kamen. Eine übergroße Dankbarkeit des Erblassers gegenüber der Beklagten ist auf dieser Grundlage unter lebensnaher Betrachtung mithin sehr nachvollziehbar und verständlich. Auf dieser Grundlage war die Aussage des Zeugen T als glaubhaft zu betrachten und zudem auch die Überzeugung zu gewinnen, dass auch dem Betrag von über 60.000,00 € eine Schenkung des Erblassers zugrunde lag. Denn die Umstände, die der Rücküberweisung und der nochmaligen Hingabe der Geldbeträge zugrunde lagen, hat der Zeuge T glaubhaft bestätigt. Er hat auch glaubhaft bekundet, was er bezüglich des zweiten Geldbetrages von der Beklagten mitbekommen hat. Schließlich überzeugt eine Schenkung auch dieses zweiten Geldbetrages gerade im Wege der Gesamtwürdigung. Denn aus der Überzeugung, dass der erste Geldbetrag vom Erblasser schenkweise an die Beklagte gegeben wurde, ergibt sich auch die Überzeugung, dass auch dem zweiten Geldbetrag ebenfalls eine solche Schenkung und gerade keine rechtswidrige Entwendung durch die Beklagte zugrunde lag. Unverständlich und nicht überzeugend wäre es bei dem vorliegenden Sachverhalt vielmehr, würde man bezüglich des ersten Betrages von einer Schenkung des Erblassers, hinsichtlich des zweiten Betrages aber, weil der Zeuge diesbezüglich keine unmittelbare Kenntnis einer Vereinbarung hatte, von einer Entwendung des Geldes durch die Beklagte ausgehen. Dies würde nicht zueinander passen und unverständlich sein. Im Gegenteil spricht mithin vorliegend gerade die Gesamtwürdigung aller Umstände dafür, dass sowohl dem ersten als auch dem zweiten Geldbetrag jeweils eine Schenkung des Erblassers aus Dankbarkeit für die tägliche Pflege allein durch die Beklagte zugrunde lag. Der diesbezügliche Vortrag und die Bekundungen des Zeugen hinsichtlich der Auseinandersetzungen und Streitereien zwischen dem Erblasser und der Beklagten, die zu der Rücküberweisung und nochmaligen Abhebung des Geldes führten, sind auf dieser Grundlage sehr verständlich und unter lebensnaher Betrachtung nachvollziehbar. Bei diesem Ergebnis der Gesamtwürdigung passen alle Umstände zusammen und sind schlüssig und nachvollziehbar. d) Die von der Klägerin nun behauptete Drucksituation, dass der Erblasser Angst vor einer Unterbringung in einem Altenheim gehabt habe, gab es nicht. Dies stellt eine reine Vermutung der Klägerin dar, die durch nichts belegt ist. Eine solche Drucksituation haben weder die Klägerin noch die Beklagte bislang vorgetragen. Die Behauptung ist damit unschlüssig sowie nach § 531 Abs. 2 ZPO auch nicht zuzulassen. e) Zudem sprechen erhebliche Umstände gegen eine rechtswidrige Entwendung der Geldbeträge durch die Beklagte ohne Wissen und Wollen des Erblassers. Denn es ist unstreitig, dass der Erblasser in finanziellen Angelegenheiten in seinem gesamten Leben bis zum Schluss einen sehr genauen und peniblen Umgang pflegte, über alle finanziellen Transaktionen informiert sein wollte und regelmäßig seine Kontoauszüge durchsah. Es ist mangels Bestreiten durch die Klägerin auch unstreitig, dass er dies auch noch tat, als er gesundheitlich und körperlich stark beeinträchtigt war, sowie, dass er regelmäßig erwartete, dass die Beklagte ihm alle Quittungen und auch die Kontoauszüge vorlegte, was die Beklagte auch jedes Mal tat. Mangels Bestreiten ist ferner unstreitig, dass eine letzte Vorlage der Kontoauszüge sogar noch am 31.01.2019 erfolgte. Unstreitig ist auch, dass der Erblasser bis zuletzt voll geschäftsfähig und orientiert war. Der erst in der Berufungsbegründung erfolgte Vortrag der Klägerin, der Erblasser habe sich bei der Entnahme am 11.01.2019 in einem schlechten Zustand im Krankenhaus befunden und sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in der Lage gewesen, einer Schenkung zuzustimmen bzw. eine Schenkungsvereinbarung zu treffen, ist in dieser Form neu. Diese Behauptungen sind damit nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Im Übrigen hat die Klägerin für diese von der Beklagten bestrittenen Behauptungen auch keinen Beweis angeboten. Ferner steht den Behauptungen darüber hinaus der unstreitige Umstand entgegen, dass der Erblasser bis zuletzt voll geschäftsfähig und orientiert war. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts ist es zudem nicht überzeugend vorstellbar, dass die Beklagte trotz der regelmäßigen Kontrolle durch den Erblasser auf einmal, und dies bereits im Oktober 2018, die erheblichen Geldbeträge entwendet haben soll. Auf der unstreitigen Tatsachengrundlage wäre es überaus wahrscheinlich gewesen, dass die Beklagte vom Erblasser sofort ertappt worden wäre. Es spricht nichts dafür, dass die Beklagte trotz dieses überaus hohen Entdeckungsrisikos die Geldbeträge gleichwohl durch einfache Überweisung auf ihr Konto entwendet haben soll. Es ist auch nicht überzeugend, dass die Beklagte dies schlicht versucht, das Geld dem Erblasser nach Entdeckung dann wieder zurückgezahlt und das Geld dann einfach noch einmal entwendet haben soll. Diesbezüglich passt auch nicht, worauf bereits hingewiesen wurde, dass der Erblasser sich bei dieser Sachlage einfach weiterhin von der Beklagten wie zuvor habe pflegen lassen und die Aufdeckung einer rechtswidrigen Entwendung bereits der ersten 30.000,00 € keine Konsequenzen gehabt haben soll. Dass eine solche rechtwidrige Entwendung des Geldes durch die Beklagte für den Erblasser schlicht wieder erledigt gewesen sein soll, ist nicht lebensnah und überzeugt nicht. Ferner ist auf der unstreitigen Tatsachengrundlage auch nicht überzeugend, dass und warum der Erblasser die Auszahlung in Höhe von nochmals 30.000,00 € am 10.12.2018 erst im Januar 2019 bemerkt und die Beklagte diesen Betrag dann erst am 10.01.2019 wieder zurückgezahlt haben soll. Auf der unstreitigen Tatsachengrundlage hätte der Erblasser die Entnahme am 10.12.2018 sofort bemerken müssen und hätte die Beklagte sofort zur Rede gestellt und zur Rückzahlung aufgefordert. Eine behauptete Kenntnis erst im Januar 2019 und die Rückzahlung erst am 10.01.2019 passen nicht dazu und sprechen erheblich gegen die Richtigkeit der Behauptungen der Klägerin. Die Behauptungen der Klägerin überzeugen mithin insgesamt nicht. Alle genannten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass der Erblasser der Beklagten die Geldbeträge jeweils schenkte und die - von dem Zeugen T insoweit auch bestätigte - Sachverhaltsdarstellung der Beklagten bezüglich der Umstände, die der Rücküberweisung und nochmaligen Auszahlung zugrunde lagen, richtig ist und der Wahrheit entspricht. f) Dem Motiv des Erblassers Ende 2018 und Anfang 2019, der Beklagten aus Dankbarkeit die Geldbeträge zu schenken, stehen schließlich auch die übrigen Umstände nicht entgegen. Der Erblasser hatte seinen Töchtern in den Jahren zuvor jeweils Geldgeschenke gemacht und mag auch zuvor immer gewillt gewesen sein, seine Töchter gleich zu behandeln, obwohl sich auch bereits aus dem Testament (B2) ergibt, dass bereits damals in Kauf genommen wurde, dass eine Tochter mehr erhält als die andere. Zudem hatte er in den Jahren zuvor Schenkungen stets schriftlich dokumentiert. Dies war jedoch alles in der Vergangenheit und zu einer Zeit, als der Erblasser noch gar nicht bei der Beklagten lebte, als seine Frau noch lebte bzw. jedenfalls, als sich noch alle drei Töchter um den Erblasser gekümmert haben. Diese Ausgangslage und der Sachverhalt hatten sich nun bis Ende 2018 und Anfang 2019 aber erheblich verändert. Der Erblasser lebte nun alleine bei der Beklagten, war pflegebedürftig und hatte nur noch die Beklagte, die sich nunmehr nur noch alleine um ihn kümmerte und ihn körperlich pflegte, während die anderen beiden Töchter des Erblassers nicht mehr zu ihm kamen. Die Veränderung der Handhabe des Erblassers bezüglich Schenkungen an seine Töchter hatte sich mithin durch die erhebliche Veränderung des Sachverhalts verändert. Eine solche Änderung steht der Überzeugung des Schenkungsmotivs Ende 2018 und Anfang 2019 damit nicht entgegen. Die nun erst erfolgte Behauptung der Klägerin, Weihnachten 2018 hätten alle drei Kinder von dem Erblasser „Weihnachtsgeld“ in Höhe von 1.000,00 € erhalten, ist neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Zudem stünde auch dieser Umstand der Überzeugung von einem Schenkungsmotiv des Erblassers nicht entgegen, da ein solches Weihnachtsgeschenk nichts mit der Schenkung aus Dankbarkeit für die Pflege durch die Beklagte zu tun hat. Schließlich wusste der Erblasser auch, dass seine anderen beiden Töchter nicht vollständig leer ausgehen werden, da sich im Nachlass ein weiteres Barvermögen von mind. 50.000,00 € befand. 3. Soweit die Beklagte nochmals einwendet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen T hätte anders gewürdigt werden müssen, greift auch dies nicht durch. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss des Senats Bezug genommen. Die unstreitigen Tatsachen und die Gesamtwürdigung aller Umstände sprechen gerade für die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen und gegen die Annahme seiner Unglaubwürdigkeit. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Kammer hat entgegen der Einwendung der Klägerin den Umstand des Verwandtschaftsverhältnisses im Rahmen der Beweiswürdigung ausdrücklich berücksichtigt (S. 7/8 des Urteils) und zutreffend begründet, dass und weshalb dieser Umstand der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen hier nicht entgegensteht. 4. Soweit sich die Klägerin nochmals dagegen wendet, dass das Landgericht auch davon überzeugt war, dass auch dem Betrag von über 60.000,00 € eine Schenkung des Erblassers zugrunde lag, obwohl der Zeuge T diesbezüglich bekundet hat, dass er diese Schenkungsvereinbarung nicht persönlich mitbekommen hat, wird ebenfalls auf den Hinweisbeschluss sowie auf die obigen Gründe verwiesen. Die Überzeugung ergibt sich hier aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände und Indizien. Die Klägerin greift die einzelnen Indizien nur isoliert an und ist der Auffassung, dass das jeweilige Indiz für einen Beweis nicht ausreiche. Hier folgt die Überzeugung indes aus der Gesamtwürdigung aller Umstände, was die Berufungsangriffe der Klägerin nicht zu erschüttern vermögen. Die vom Landgericht zutreffend erlangte Überzeugung entspricht auf der Grundlage der unstreitigen und bewiesenen Tatsachen lebensnaher Betrachtung und beruht auf einer Gesamtschau aller Indizien und Umstände. 5. Soweit die Klägerin schließlich einwendet, es hätte bei der weiteren Entnahme von 90.000,00 € einer weiteren Schenkungsabrede bedurft, so greift auch dies nicht durch. Wie bereits im Hinweisbeschluss sowie oben dargestellt, musste die Beklagte bereits keine Schenkungsabrede, sondern Umstände beweisen, die den nach § 518 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit des behaupteten Schenkungsversprechens erforderlichen Tatbestand ausfüllen. Sie musste mithin beweisen, dass die jeweilige Geldhergabe mit Wissen und Wollen des Erblassers aufgrund einer Schenkungsabsicht erfolgten. Dies hat sie getan. Die Gesamtwürdigung ergibt, dass den entsprechenden Geldbeträgen jeweils eine Schenkungsabsicht des Erblassers und gerade keine rechtswidrige Entwendung durch die Beklagte zugrunde lag. Dies gilt daher ebenso für die Auszahlung der 90.000,00 €. 6. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche und Beträge bleibt es bei den Hinweisen aus dem Senatsbeschluss, zu welchen die Klägerin danach nicht mehr Stellung genommen hat. Die diesbezüglichen Würdigungen und Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.