Beschluss
4 Ws 158/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2020:0903.4WS158.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die dem Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts Detmold vom 08.07.2016 gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 01.12.2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe wird widerrufen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO). 1 Gründe 2 I. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat die 4. große Strafkammer – Auffangkammer – des Landgerichts Detmold, nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten, die dem Verurteilten mit Beschluss des Landgerichts Detmold vom 08.07.2016 gem. § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG gewährte Aussetzung der Vollstreckung des Restes der mit Urteil des Landgerichts Detmold vom 01.12.2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten widerrufen, nachdem die ursprünglich auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit bereits einmal um ein Jahr verlängert worden war. 4 Gegen den Beschluss wendet sich der Verurteilte mit der sofortigen Beschwerde, deren Verwerfung die Generalstaatsanwaltschaft beantragt hat. 5 II. 6 Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. 7 1. 8 Der angefochtene Beschluss war allerdings aufzuheben, da der Widerruf der nach § 36 Abs. 1 S. 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzten Restfreiheitsstrafe hier zu Unrecht nicht durch die (sog. „kleine“) Strafvollstreckungskammer, sondern durch eine erstinstanzliche Strafkammer erfolgte. 9 Der Verurteilte befand sich ab dem 00.06.2020 zur Vollstreckung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des AG Celle vom 11.05.2017 in der JVA E. In den Fällen des Vollzugs von Strafhaft richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit auch bei einer nach § 35 BtMG bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung nicht nach der Sonderregelung des § 36 Abs. 5 S. 1 BtMG, sondern nach der allgemeinen Regelung des § 462a StPO (vgl. nur: BGH JR 2004, 81, 82 m. Anm. Immel). Damit war zu dem Zeitpunkt, als durch Mitteilung der neuen Verurteilung des Verurteilten aufgrund seines Geständnisses durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Detmold vom 15.07.2020 ein Widerrufsgrund aktenkundig gemacht wurde, die (kleine) Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Detmold auch in vorliegender Sache (§ 463 Abs. 3 StPO) zur Entscheidung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob das erstinstanzliche Gericht durch etwaige frühere Mitteilungen über eine Anklageerhebung zunächst mit der Widerrufsfrage befasst war, da mit dem Zuständigkeitswechsel auf die Strafvollstreckungskammer die Zuständigkeit von Gerichten des ersten Rechtszuges auch dann endet, wenn sie zu diesem Zeitpunkt schon mit einer konkreten Entscheidung befasst waren (Appl in: KK-StPO, 8. Aufl., § 462a Rdn. 11). Das Befasstsein des zuständigen Gerichts tritt auch dann ein, wenn der Widerrufsgrund einem im konkreten Fall unzuständigen, aber – wie hier – grundsätzlich möglicherweise zuständigen Gericht zur Kenntnis gebracht wird (BGH StraFo 2005, 171). Dass der Verurteilte am 00.07.2020 über die JVA D in die JVA T verbracht wurde, ändert an der einmal durch die Befassung begründeten Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Detmold nichts, da das Befasstsein erst endet, wenn die Sache abschließend entschieden worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 462a Rdn. 12 f.) 10 2. 11 Der Senat hat vor diesem Hintergrund eine – im Ergebnis dem Landgericht folgende – eigene Sachentscheidung gem. § 309 Abs. 2 StPO getroffen. 12 a) 13 Da der Senat als Beschwerdegericht vollumfänglich zu einer eigenen Sachentscheidung berufen ist (vgl. § 309 StPO) und er sowohl für Beschwerden gegen die Entscheidungen der Strafkammer, die vorliegend entschieden hat, wie auch für Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer Detmold zuständig ist, kann er eine solche eigene Sachentscheidung ohne Verletzung des Anspruchs des Verurteilten auf den gesetzlichen Richter treffen. Das ist dann, wenn statt der funktionell zuständigen kleinen Strafvollstreckungskammer die große Strafvollstreckungskammer entschieden hat, weitgehend anerkannt (OLG Celle NStZ-RR 2014, 63 LS) und gilt auch im Verhältnis von erstinstanzlichem Gericht zur Strafvollstreckungskammer (OLG Hamm, Beschl. v. 04.12.2012 – III – 2 Ws 372/12 = BeckRS 2013, 00747). 14 b) 15 Die Reststrafenaussetzung zur Bewährung war gem. § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB zu widerrufen, da der Verurteilte am 00.08.2018, also noch innerhalb der ursprünglichen Bewährungszeit eine neue Straftat begangen hat, nämlich ein vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wegen dieser neuen Straftat wurde er durch das Amtsgericht Detmold am 10.07.2020 zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dass diese Verurteilung (womöglich) noch nicht rechtskräftig ist, ist unschädlich. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK liegt bei einer Berücksichtigung der neuen Tat nicht vor, da der Verurteilte diese in der Hauptverhandlung vor dem AG Detmold eingeräumt hat. 16 Mildere Maßnahmen als der Widerruf der Reststrafenaussetzung zur Bewährung reichen nicht aus. Der Verurteilte ist vielfach vorbestraft. Sein BZR-Auszug weist insgesamt 25 Eintragungen auf. Die Bewährungszeit musste bereits einmal wegen einer erneuten Straffälligkeit (einem BtM-Delikt) in der Bewährungszeit verlängert werden. Bei der Begehung der zum Widerruf führenden Tat stand er unter dem Einfluss berauschender Mittel, was auch bei der Begehung der Anlasstaten der Fall war. Die zwischenzeitlich erfolgte Therapie nach § 35 BtMG hat also nicht nachhaltig gewirkt, so dass nichts dafür spricht, dass eine (weitere) Verlängerung der Bewährungszeit in Verbindung mit einer Therapieweisung zur Wiederherstellung der ursprünglichen Aussetzungsprognose führen könnte.