Beschluss
5 RVs 72/20
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGHAM:2020:0901.5RVS72.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen. 1 Gründe: 2 I. 3 Das Amtsgericht Essen hat den Angeklagten am 06.05.2019 wegen Vergewaltigung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben Verteidigung und Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. 4 In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger insbesondere beantragt, einen näher bezeichneten Ausschnitt des Vernehmungsprotokolls der Nebenklägerin aus dem Ermittlungsverfahren sowie Teile des erstinstanzlichen Hauptverhandlungsprotokolls verlesen zu lassen, welche ebenfalls die Vernehmung der Nebenklägerin betreffen. Durch Gerichtsbeschluss hat das Landgericht die beantragte Beweiserhebung abgelehnt. Zum einen sei der Beweisantrag auf eine unzulässige Beweiserhebung gerichtet, da die Voraussetzungen des § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO mangels Einverständnis der Staatsanwaltschaft nicht vorliegen würden. Zum anderen seien die Aussagen der Nebenklägerin in den betreffenden Vernehmungen durch die Vernehmung der Vernehmungsbeamtin sowie der erstinstanzlichen Richterin eingeführt worden. In diesem Zuge seien konkrete Vorhaltungen aus den jeweils protokollierten Aussagen gemacht worden. 5 Mit Urteil vom 02.04.2020 hat das Landgericht das angefochtene Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Zugleich hat es die Berufung des Angeklagten verworfen. 6 Gegen dieses in Anwesenheit des Angeklagten verkündete Urteil hat dieser durch seinen Verteidiger mit dem am 03.04.2020 per Telefax beim Landgericht Essen eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt. Das Urteil ist dem Verteidiger am 25.05.2020 zugestellt worden. Mit weiterem Schriftsatz seines Verteidigers vom 22.06.2020, eingegangen beim Landgericht Essen am 25.06.2020, hat der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Insbesondere beanstandet er im Wege der Verfahrensrüge die unterlassene Verlesung der Vernehmungsprotokolle, die Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung und die Verletzung des Doppelverwertungsverbots (§ 46 Abs. 3 StPO). 7 Die Generalstaatsanwaltschaft Hamm hat beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. 8 II. 9 Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht erhobene Revision hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil kann bereits wegen der unzulässigen Ablehnung der beantragten Verlesung der Vernehmungsprotokolle keinen Bestand haben. Ferner hat aber auch die aufgrund der Sachrüge veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben, welche zur Aufhebung des Urteils führen. 10 1) 11 Der Angeklagte dringt mit der vorbezeichneten Verfahrensrüge durch. 12 a) 13 Diese genügt den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist damit zulässig erhoben. 14 Bei den Anträgen auf Verlesung der näher bezeichneten Ausschnitte aus den Vernehmungsprotokollen (Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung) handelt es sich um förmliche Beweisanträge, da diese eine konkretes Beweismittel – Urkundsverlesung – für ein konnexes Beweisthema – Inhalt der Niederschrift – benennen. Der behauptete Verfahrensverstoß ist daher entgegen der Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft nicht im Wege der Aufklärungsrüge geltend zu machen. Es handelt sich gerade nicht um die fehlende Ausschöpfung eines Beweismittels (zum insoweit erforderlichen Rügevorbringen s. Krehl, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 221). Gerügt wird vielmehr, dass das Beweismittel durch das Gericht überhaupt nicht genutzt wurde. Hinreichend für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge ist daher die Darlegung des Beweisantrags und des ablehnenden Gerichtsbeschlusses sowie aller Tatsachen, welche den Gerichtsbeschluss als fehlerhaft erscheinen lassen (Wiedner, in: Beck´scherOK, Stand: 01.07.2020, § 344 StPO Rn. 80). Diesen Begründungsanforderungen wird das Rügevorbringen gerecht. 15 b) 16 Die damit zulässig erhobene Verfahrensrüge ist auch in der Sache begründet. 17 aa) 18 Der Beweiserhebungsanspruch des Angeklagten auf Verlesung der betreffenden Protokollauschnitte ist entgegen dem ablehnenden Gerichtsbeschluss nicht durch die Vernehmung der polizeilichen Vernehmungsbeamtin und der erstinstanzlichen Richterin erloschen. 19 (1) 20 Ob eine beantragte Verlesung eines Vernehmungsprotokolls im Wege des Urkundsbeweises durch die unmittelbare Vernehmung des Vernommenen oder der Verhörsperson im Wege des Zeugenbeweises ersetzt werden darf, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Während dies teilweise grundsätzlich für zulässig erachtet wird, wenn der Antragsteller nicht ausnahmsweise etwas behauptet, was den vom Gericht gewählten Akt der Beweiserhebung von geringerem Beweiswert erscheinen lässt, und wenn es nicht gerade um Besonderheiten des konkret benannten Beweismittels geht (Fischer, in: Karlsruher Kommentar, 6. Aufl. 2008, § 244 StPO Rn. 116), wird andererseits davon ausgegangen, dass die Verlesung nur unter den weiteren Voraussetzungen der Erwiesenheit (§ 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 StPO) oder der Verschleppungsabsicht (§ 244 Abs. 6 S. 2 StPO) zurückgewiesen werden darf (Becker, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl. 2019, § 244 StPO, Krehl, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 116). 21 (2) 22 Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Im Rahmen des Beweisantragsrechts ist es Sache des Antragstellers, nicht nur das Beweisthema, sondern auch das zu benutzende Beweismittel selbst zu bestimmen (BGH NJW 1983, 126; BGH NJW 2011, 1299 Rn. 23). Grundsätzlich steht ihm daher ein Anspruch auf Verwendung des von ihm benannten Beweismittels zu (Krehl, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 244 StPO Rn. 116). Gegen seinen Willen darf das von ihm benannte Beweismittel dementsprechend nach der überzeugend begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise nur dann ausgetauscht werden, wenn dieses sich als gleichwertig oder besser erweist (BGH NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126 (127); BGH NStZ 2008, 529; BGH NJW 2011, 1299 (1300); so auch: Krehl, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 244 StPO Rn. 116). Ob zwischen angebotenem und gewähltem Beweismittel Gleichwertigkeit besteht, entscheiden hierbei die Umstände des Einzelfalles; ein generelles Urteil ist insoweit nicht möglich (BGH NJW 1969, 1219). Jedenfalls sind dem Austausch des Beweismittels enge Grenzen gezogen (BGH NJW 1983,126). Zweifel über die Gleichwertigkeit müssen zugunsten des angebotenen Beweismittels ausschlagen (BGH NJW 1983, 126). 23 (3) 24 Ausgehend von dem vorbeschriebenen aufgezeigten Maßstab konnten die beantragten Verlesungen der Protokollauszüge vorliegend nicht durch die persönlichen Vernehmungen der Verhörspersonen als Zeugen ersetzt werden. In ihren Vernehmungen sollten die damaligen Vernehmenden als Zeugen jeweils darüber berichten, wie sie die bereits geraume Zeit zurückliegenden Befragungen der Nebenklägerin in Erinnerungen behalten hatten. Gegenstand der Vernehmungen war somit die persönliche Wahrnehmung der Zeugen von in der Vergangenheit liegenden Vorgängen. Es liegt in der Natur des Zeugenbeweises, dass ein solches Geschehen – nicht nur im Hinblick auf den Zeitablauf – durch einen Zeugen nur eingeschränkt reproduziert werden kann. Auch wenn den Zeugen Vorhalte aus den Vernehmungsprotokollen gemacht wurden, wobei Art und Umfang im ablehnenden Gerichtsbeschluss im Übrigen nicht näher spezifiziert worden sind, waren von den beantragten Verlesungen der Vernehmungsprotokolle jeweils weitere relevante Erkenntnisse, insbesondere im Hinblick auf die noch zu erörternde Inhaltsanalyse der Aussage der Nebenklägerin, zu erwarten. Zudem konnte mithilfe der Verlesung der Vernehmungsprotokolle auch die Richtigkeit der Zeugenaussagen überprüft werden (BGH BeckRS 2012, 4733). Eine Gleichwertigkeit der Beweismittel ist daher vorliegend zu verneinen. Diese Bewertung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, welcher die Gleichwertigkeit verneint, wenn Zeugen – wie vorliegend – ein eigenes, von subjektiven Eindrücken und Vorstellungen geprägtes Geschehen berichten sollen (BGH NJW 1969, 1219; BGH NJW 1983, 126). 25 bb) 26 Des Weiteren durfte das Landgericht die Beweiserhebung auch nicht wegen der Unzulässigkeit der Beweiserhebung (§ 244 Abs. 3 S. 1 StPO) ablehnen. Der in § 250 StPO zum Ausdruck kommende Unmittelbarkeitsgrundsatz statuiert ausschließlich den Vorrang des Personalbeweises vor dem Urkundsbeweis (BGHSt 15, 253; Schmitt, in: Meyer/Goßner, 63. Aufl. 2020, § 250 StPO Rn. 2). Die Norm verbietet hingegen nicht die Ergänzung des Personalbeweises durch weitere Beweiserhebungen (BGH NJW 1965, 874; BGH NStZ 1995, 609). Die vernehmungsergänzende Verlesung bleibt vielmehr nach § 249 Abs. 1 StPO statthaft und ist insbesondere dann angezeigt, wenn zur Feststellung der Glaubhaftigkeit von Zeugenbekundungen – hier derer der Nebenklägerin – die Aussagekonstanz durch Einführung früherer Aussagen überprüft werden soll (Kreicker, in: Münchener Kommentar, 1. Aufl. 2016, § 250 StPO Rn. 30). 27 (4) 28 Schließlich beruht das Urteil auch auf dem Verfahrensfehler, da der Senat nicht ausschließen kann, dass dieses ohne den Rechtsfehler anders ausgefallen wäre. In den zu verlesenden Auszügen hat die Nebenklägerin umfangreich Angaben zur Tat sowie zum Vor- und Nachtatgeschehen getätigt. Der Senat kann weder feststellen, dass die betreffenden Beweisanträge mit rechtsfehlerfreier Begründung hätten abgelehnt werden dürfen, ohne die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten einzuschränken (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211 Rn. 11; KG Berlin, Urteil vom 01. Februar 2018 – (5) 121 Ss 71/17 (49/17) –, Rn. 14, juris) noch kann ausgeschlossen werden, dass die Vornahme der Beweiserhebung ohne Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Tatgerichts geblieben wäre. 29 2) 30 Neben der Verfahrensrüge hat auch die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf die Sachrüge hin durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 31 a) 32 So erweist sich zunächst die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung als lückenhaft und hält damit sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 261 StPO). 33 aa) 34 Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Aussage der Nebenklägerin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Bei der Nebenklägerin handelt es sich um die einzige unmittelbare Belastungszeugin in Bezug auf die dem Angeklagten vorgeworfene Vergewaltigung. Die Zeugen C und B, die sich zum Tatzeitpunkt im Nebenzimmer aufgehalten haben, haben von den Vorgängen im Schlafzimmer nichts mitbekommen. Zudem hat die Nebenklägerin zwar nach der Tat ihren Freundinnen M und D, welche als Zeuginnen vernommen wurden, von dem Tatgeschehen berichtet. Dies allein genügt indes nicht, um geringere Anforderungen an die Beweiswürdigung zu stellen. Denn die Beweissituation wird im vorliegenden Fall gerade dadurch geprägt, dass neben der Tatschilderung der Nebenklägerin nicht auf weitere unmittelbar tatbezogene Beweismittel, etwa belastende Indizien wie Zeugenaussagen über Geräusche oder Verletzungsmuster zurückgegriffen werden kann (ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 06. November 2019 – (3) 121 Ss 160/19 (93/19) –, Rn. 8 m.w.N., juris; KG Berlin, Beschluss vom 7. August 2019 – (3) 121 Ss 99/19 (58/19) -, juris; KG Berlin, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – (2) 161 Ss 150/18 (53/18) -, juris; OLG Hamburg NStZ 2015, 105). 35 bb) 36 Die somit erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung, welche für das Revisonsgericht nur beschränkt überprüpfbar sind, hat das Landgericht zwar gesehen, ist ihnen allerdings nicht vollständig gerecht geworden. In Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht oder – wie hier – der Angeklagte von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, ist im Zuge der Beweiswürdigung zunächst in einem ersten Schritt der entscheidende Teil der Aussage des einzelnen Belastungszeugen in Form einer geschlossenen Darstellung in den Urteilsgründen wiederzugeben (BGH NStZ-RR 2002, 174; BGH NStZ 2012, 110 (111), Ott, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 100). Darzustellen sind in diesem Zusammenhang auch die vorangegangenen früheren Aussagen des Zeugen (BGH NStZ 2017, 551 (552); Ott, in: Karlsruher Kommentar, 8. Aufl. 2019, § 261 StPO Rn. 109). 37 Sodann bedarf es im zweiten Schritt einer sorgfältigen Inhaltsanalyse der Aussage. Im Rahmen einer Gesamtschau sind in Bezug auf die Aussage alle Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein und das gefundene Ergebnis in Frage stellen können, lückenlos zu würdigen (BGH StV 2003, 542; BGHSt 44, 153 (158)). Regelmäßig zu erörtern sind vor allem die Entstehung und Entwicklung der Aussage (BGHSt 45, 164; BGH NStZ 1995, 558; BGH StV 1998, 250; BGH StV 1999, 307; BGH NStZ-RR 1999, 108; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00 –, Rn. 10, juris), die Aussagemotivation ( BGHSt 45, 164; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2000 – 1 StR 156/00 –, Rn. 10, juris) sowie die Konstanz, der Detailreichtum und Plausibilität der Angaben des Belastungszeugen (BGH, Beschluss vom 07. April 2020 – 4 StR 622/19 –, Rn. 10, juris; BGH StV 2019, 519 (520) m.w.N.; BGH BeckRS 2012, 8650 Rn. 9). Schwächt der Zeuge seine Vorwürfe in der Hauptverhandlung ab oder hält er diese nicht mehr vollumfänglich aufrecht, ist seine Aussage einer besonders kritischen Würdigung zu unterziehen (BGH StV 1998, 250; BGH StV 2003, 542; OLG Hamm StV 1999, 360; Ott, in: Karlsruher Kommentar, a.a.O., § 261 StPO Rn. 102). 38 cc) 39 Vorliegend fehlt es bereits an einer geschlossenen Darstellung der wesentlichen Aussageteile der früheren Aussagen der Nebenklägerin, so dass der Senat die Konstanzanalyse des Landgerichts nicht zu überprüfen vermag. Die Nebenklägerin hat in der Berufungshauptverhandlung erhebliche Erinnerungslücken in Bezug auf das Kerngeschehen behauptet. Diese betrafen das Entkleiden, den Versuch ihrer oralen Befriedigung vor Ausführung des vaginalen Geschlechtsverkehrs, das Festhalten der Hände während des Geschlechtsverkehrs sowie die von ihr entfalteten Abwehrbemühungen. Die Angaben, welche die Nebenklägerin in ihren Aussagen gegenüber der Zeugin O als Ermittlungsbeamtin und der Zeugin S als erstinstanzliche Richterin gemacht haben soll, werden im angefochtenen Urteil jedoch lediglich grob wiedergegeben. Hierbei geht das Landgericht insbesondere nicht darauf ein, wie sich die Nebenklägerin gegenüber der Zeugin O in Bezug auf das Entkleiden und den Oral-Verkehr und gegenüber der Zeugin S in Bezug auf ihre Abwehrbemühungen geäußert hat. 40 dd) 41 Aber auch die anschließende Inhaltsanalyse der Aussage wird nicht den an sie zu stellenden erhöhten Anforderungen gerecht. 42 Die Aussage der Nebenklägerin in der Berufungshauptverhandlung weist nicht nur die bereits geschilderten, erheblichen Lücken im Kerngeschehen auf. Sie ist überdies auch äußerst detailarm. Das Kerngeschehen nach dem einverständlichen Beginn der sexuellen Handlungen soll in der Berufungshauptverhandlung nach der Darstellung in den Urteilsgründen – soweit nicht Erinnerungslücken wiedergegeben werden – gerade einmal in zwei Sätzen geschildert worden sein. Hierbei schwächte die Zeugin ihre Aussagen insofern gegenüber ihren vorherigen Vernehmungen in signifikanter Weise ab, als weder ein Festhalten der Hände noch ein Abwehrversuch durch Zurückstoßen berichtet wurden. Gleichwohl hat das Landgericht dieser lückenhaften Aussage der Nebenklägerin in der Berufungsverhandlung maßgebliche Bedeutung beigemessen. 43 Da das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsfehlerhaft davon ausgegangen ist, dass das Aussageverhalten der Nebenklägerin vom Ermittlungsverfahren bis zur Berufungsverhandlung im Wesentlichen konstant geblieben sei, setzt es sich ferner mit den Gründen für die festzustellenden Abweichungen in den Aussagen nur unzureichend auseinander. Insbesondere übernimmt es in Bezug auf die von der Nebenklägerin behaupteten Erinnerungslücken unkritisch deren Bekundung, dass sie das Geschehene habe vergessen wollen. Ob ein solcher Prozess des Vergessens im vorliegenden Fall plausibel ist, wird nicht erörtert. Das Landgericht führt in den tatsächlichen Feststellungen lediglich allgemein aus, dass die Nebenklägerin noch heute unter der Tat leide. Welche konkreten psychischen Beeinträchtigungen eingetreten sind und wie gravierend diese sich darstellen, lässt sich den Urteilsfeststellungen hingegen nicht entnehmen. Soweit in der Beweiswürdigung die Stellungnahme des Psychotherapeuten I wiedergegeben wird, vermögen die dort aufgezählten Symptome die Erinnerungslücken der Nebenklägerin nicht zu erklären. Der Eintritt gravierender Beeinträchtigungen der kognitiven Funktionen sind nach einer als traumatisch empfundenen Verletzung des sexuellen Selbstbestimmungsrechts zwar ohne Weiteres denkbar, insbesondere im Hinblick darauf, dass es vorliegend noch eine Woche zuvor zum einverständlichen Geschlechtsverkehr kam und auch am Tattag die sexuellen Handlungen einverständlich begonnen hatten, aber alles andere als zwangsläufig. Zudem wird durch das Landgericht nicht eingehend genug erörtert, ob ein mögliches Falschaussagemotiv der Nebenklägerin darin besteht, dass der Angeklagte entgegen früherer Absprachen den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguss ausübte, obgleich die Nebenklägerin bei dem hier zugrunde liegenden Vorfall nicht verhütete. 44 ee) 45 Unzureichend ist die Beweiswürdigung weiterhin im Hinblick auf die von der Nebenklägerin entfalteten Abwehrversuche. Soweit in der rechtlichen Würdigung zum Einsatz von Gewalt (§ 117 Abs. 5 Nr. 1 StGB) bzw. Vorsatz ausgeführt wird, dass die Nebenklägerin versucht habe, den Angeklagten von sich wegzudrücken, versteht der Senat die Ausführungen dahin, dass das Landgericht den Versuch des Wegdrückens in tatsächlicher Hinsicht als festgestellt ansehen will. Dies wirft allerdings die Frage auf, inwieweit diese Feststellung zur Überzeugung des Gerichts gelangt ist. Nach der Aussage der Nebenklägerin in der Berufungshauptverhandlung, welche das Landgericht im Zuge der Beweiswürdigung als maßgeblich angesehen hat, hat diese ein Wehren gegen den Angeklagten gerade nicht mehr erinnert. 46 b) 47 Des Weiteren erweist sich auch die Strafzumessung als rechtsfehlerbehaftet. 48 aa) 49 Bei Bestimmung des Strafrahmens prüft das Landgericht zwar richtigerweise, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels – hier § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB – ausnahmsweise durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet wird (s. hierzu: Miebach/Maier, in: MünchKomm, 3. Aufl. 2016, § 46 StGB Rn. 112). Die insofern erforderliche Gesamtwürdigung lässt aber besorgen, dass das Landgericht einen falschen Maßstab angelegt hat. Trotz der langjährigen Sexualgemeinschaft und des einvernehmlichen Geschlechtsverkehr kurz zuvor, erachtet das Landgericht die Indizwirkung des Regelbeispiels – was für sich genommen noch nicht zu beanstanden ist – nicht für widerlegt. Dieses Ergebnis begründet es allerdings unzulässigerweise damit, dass der Angeklagte wegen der fehlenden Verhütung nicht von einverständlichem Geschlechtsverkehr ausgehen durfte und knüpft damit an ein strafbarkeitsbegründendes und nicht an ein strafbarkeitsschärfendes Merkmal an. 50 bb) 51 Schließlich hat das Landgericht unzulässigerweise strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte sein Ziel, sexuelle Befriedigung zu erlangen, nachhaltig verfolgt und bis zum Erreichen nicht von der Nebenklägerin abgelassen hat. Diese Zumessungserwägung verstößt gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB). Zum einen dürfen Umstände, die zum Tatbestand oder – wie vorliegend – zum regelmäßigen Erscheinungsbild der sexuellen Nötigung gehören und die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafe zu stellen, nicht strafschärfend herangezogen werden (Ziegler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.05.2020, § 177 StGB Rn. 136). Zum anderen lässt sich den tatsächlichen Feststellungen nicht entnehmen, dass der Angeklagte nach dem Eindringen in die Nebenklägerin weiteren Widerstand überwinden musste. 52 4) 53 Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: 54 Sollte das Landgericht nach der Beweisaufnahme ein Festhalten der Hände sowie einen Abwehrversuch der Nebenklägerin durch Wegdrücken nicht feststellen können, wird es sich – falls sich die Vornahme sexueller Handlungen gegen den Willen der Nebenklägerin erweist – eingehend mit der Frage zu befassen haben, ob der Angeklagte Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB einsetzte. Unter Gewaltanwendung ist hierbei jede eine gewisse − nicht notwendig erhebliche − körperliche Kraftentfaltung darstellende Handlung, die von der Person, gegen die sie gerichtet ist, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden wird (Ziegler, in: Beck´scherOK, Stand: 01.05.2020, § 177 StGB Rn. 32). Nicht genügend ist hingegen die bloße Körperlichkeit, die der Sexualhandlung innewohnt (BGH NStZ-RR 2015, 172; 2017, 371; 2018, 282; BeckOK StGB/Ziegler, 46. Ed. 1.5.2020, StGB § 177 Rn. 32). Gemessen hieran kann nach den Umständen des Falles auch ein bloßes Legen auf das Opfer hinreichend sein (BGH NStZ 2011, 456). Erforderlich ist dann aber, dass der Angeklagte durch sein Körpergewicht vorsätzlich eine Zwangswirkung gegenüber dem Opfer entfalten wollte.