OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 Ws 75/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0825.4WS75.20.00
3mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des Antragsgegners zu 2) auf 8.921,75 Euro festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Vergütung des Antragsgegners zu 2) auf 8.921,75 Euro festgesetzt wird. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG). Gründe: Der Präsident des Oberlandesgerichts hat zum Rechtsmittel des Antragsgegners zu 2) Folgendes ausgeführt: „Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Paderborn hat mit Schreiben vom 13.06.2019 (Bl. 8 – 10 AR 17/19 kap) einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung des Sachverständigen P einschließlich der Vergütung des Psychologen X gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 0,00 EUR gestellt, soweit sie nach dem 01.11.2016 eine Auszahlung ihrer Vergütung aus der Landeskasse beantragt und erhalten haben. Es sei von einer mangelhaften Leistung im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG auszugehen, die nicht berücksichtigt wurde und damit nicht verwertbar sei, § 8 a Abs.2 Satz 2 JVEG. Das gelte gleichermaßen für die Tätigkeiten des Sachverständigen P (im Folgenden P) als auch für die Tätigkeiten des Psychologen X, unabhängig davon, ob Herr X als Hilfskraft des herangezogenen P. oder als weiterer – nicht vom Gericht herangezogener – Sachverständiger tätig geworden ist, da auch insoweit eine Verwertung durch das Gericht nicht erfolgt sei. Darüber hinaus seien betreffend des Psychologen X die Rechtsgrundlagen für die aus der Landeskasse gezahlte Vergütung nicht erkennbar, da der Psychologe nicht vom Gericht herangezogen worden sei und als Hilfskraft des bestellten Sachverständigen keinen unmittelbaren eigenen Anspruch gegen die Landeskasse habe. Die aus der Landeskasse an den Sachverständigen P im gerichtlichen Verfahren gezahlte Vergütung in Höhe von 91.955,70 EUR und dem Psychologen X gezahlte Vergütung in Höhe von 27.232,65 EUR sei daher zurückzufordern. Durch Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 10.02.2020 (Bl. 33 ff – 10 AR 17/19 Kap) wurde die Vergütung des Sachverständigen P einschließlich der Vergütung für die Tätigkeit des Psychologen X auf 0,00 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss des Landgerichts Paderborn wurde durch den Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 24.02.2020 (Bl. 49 – 10 AR 17/19 kap) gemäß § 4 Abs. 3 JVEG Beschwerde eingelegt, die mit Schreiben vom 25.03.2020 (Bl. 74 ff – 10 AR 17/19 kap) begründet wurde. Der Beschwerde wurde seitens des Landgerichts Paderborn nicht abgeholfen (§ 4 Abs. 4 JVEG – vgl. Beschluss vom 30.03.2020, Bl. 83 ff – 10 AR 17/19 kap) und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Bl. 86 - 10 AR 17/19 kap). Die Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig. Beschwerdeberechtigt sind alle Berechtigen und die Staatskasse, mithin auch der Antragsgegner zu 2.). Der Beschwerdewert errechnet sich aus der Differenz des festgesetzten zum erstrebten Betrag (vgl. BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 4, Rn. 12) und beträgt nach dem durch die Bezirksrevisorin beantragten Rückforderungsbetrag 27.232,65 EUR (vgl. Bl. 10 / 35 - 10 AR 17/19 Kap). Er überschreitet damit unzweifelhaft den Mindestbeschwerdewert von 200,00 € gem. § 4 Abs. 3 JVEG. An dieser Stelle sei bereits angemerkt, dass nach der von mir erstellten Excel-Tabelle ein Gesamtbetrag von 27.282,65 EUR (vgl. anliegende Aufstellung in der Tabelle) aus der Landeskasse an Herrn X ausgezahlt wurde. Die Tabelle wurde von mir betreffend der Höhe der an Herrn X ausgezahlten Vergütung anhand sämtlicher mir vorliegender Akten erstellt. Die Differenz von 50,00 EUR zu dem von der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Paderborn ermittelten Betrag ist von mir nicht nachvollziehbar und ggfls. noch von der Bezirksrevisorin zu erläutern. Ich halte die Beschwerde für teilweise begründet. a) Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG § 8 a JVEG regelt das Schicksal des Vergütungsanspruchs für Fälle einer nicht ordnungsgemäßen Leistungserbringung. § 8 a Absatz 2 JVEG sieht eine Minderung - bis zum vollständigen Wegfall der Vergütung vor (vgl. BT-Drucks., 517/12, S. 399 f). Nach § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG kann der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat. Bei einem Gerichtsauftrag kommt es zunächst einmal darauf an, das diese Leistung überhaupt erbracht wurde und nicht darauf, wie das Gericht oder die Parteien das Gutachten inhaltlich beurteilen und ob das Gutachten im Urteil vom Gericht vollständig, teilweise oder überhaupt nicht verwertet wird. Voraussetzung für die Versagung der Vergütung ist, dass das Gutachten aufgrund inhaltlicher, objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und mithin unter keinem Gesichtspunkt als Entscheidungsgrundlage dienen kann(vgl. BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtlandt/Gerlach, 29. Edition, Stand: 01.03.2020, § 8 a JVEG, Rn. 10). Zur Beantwortung der Frage, wann eine mangelhafte Leistung i.S.v. § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG vorliegt, ist nach ganz überwiegender Meinung zu berücksichtigen, dass der beauftragte Sachverständige nicht im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages handelt. Seine Vergütung bezieht sich nicht auf ein Werk, sondern auf seine Tätigkeit als Gehilfe des Gerichts, die er in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbringt. Zivilrechtliche Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung sind hierauf nicht anwendbar. Demzufolge sind sachliche Richtigkeit und Überzeugungskraft eines Sachverständigengutachtens kein Maßstab für die Höhe der dem Sachverständigen zu gewährenden Entschädigung. Es kommt lediglich darauf an, dass die Leistung überhaupt erbracht wurde, nicht etwa auch darauf, wie Gericht oder Verfahrensbeteiligte das Gutachten inhaltlich beurteilen. Der Honoraranspruch steht dem Sachverständigen daher auch dann zu, wenn das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend erachtet und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht (vgl. Landessozialgericht für das Land NRW – Beschluss vom 13.09.2018 – L 15 R 357/18 B -juris). Fraglich ist jedoch, ob auch der vorliegende Fall unter § 8 a Abs. 2 Nr. 2 JVEG fällt. Eine mangelhafte Leistung ist vom Schwurgericht nicht vorgebracht worden. Die Entpflichtung des Sachverständigen P erfolgte aufgrund seines Antrages auf Entbindung von dem Gutachterauftrag vom 27.11.2017 (Bd. XIII, Bl. 2956). Dieser Antrag wurde damit begründet, dass die Dauer seiner Erkrankung aktuell nicht absehbar sei. Daraufhin wurde im Termin am 12.12.2017 der folgende Beschluss verkündet (Protokollband Bd. IV, Bl. 52): "P wird von seinen Pflichten als Sachverständiger entbunden. Nach der ärztlichen Bescheinigung des Bezirksklinikums S kann P bis auf weiteres seinen beruflichen Pflichten nicht nachkommen. Zum neuen Sachverständigen für den Angeklagten X1 wird Frau T bestellt." Anhaltspunkte, die für eine tatsächlich mangelhafte Leistung des Sachverständigen sprechen, sind einzig aufgrund der Einwendungen des Verteidigers Rechtsanwalt Binder ersichtlich. Die Einwendungen können jedoch auch einzig auf einer Verteidigungsstrategie beruhen. Dafür spricht, dass sie in jedem Fall zurückgewiesen wurden. Einwendungen wurden erstmals im Rahmen eines Antrags auf Beauftragung eines neuen Sachverständigen vom 25.10.2016 (Protokollband I, Bl. 3 ff) vorgebracht. Danach sei die Fachkunde des Sachverständigen zweifelhaft und das Gutachten enthalte unlösbare Widersprüche. Diesem Antrag ist seitens der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 09.11.2016 (Bd. XI, Bl. 2590) entschieden entgegen getreten worden. Es seien keine Widersprüche im Gutachten zu erkennen und es bestehen auch keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen. Mit Schreiben vom 15.11.2016 hat der Verteidiger zudem einen Antrag auf Einholung einer methodenkritischen Stellungnahme gestellt (vgl. Bd. XI, Bl. 2588 f / Protokollband I, Bl. 18 ff), dem sowohl der Sachverständige selbst (vgl. Bd. XII, Bl. 2592 ff / Protokollband I, Bl. 55ff) als auch die Staatsanwaltschaft (vgl. Protokollband I, Bl. 61 ff) entgegengetreten sind. Letztlich wurden beide Anträge im Termin vom 06.12.2016 durch das Gericht zurückgewiesen (vgl. Protokollband I, Bl. 74). Am Terminstag 14.11.2017 (Protokollband IV, Bl. 20 ff) hat der Verteidiger gemäß § 244 Abs. 4 StPO den Beweisantrag gestellt, einen neuen Sachverständigen mit der Exploration des Angeklagten X1 zu beauftragen, da es dem Sachverständigen P an der erforderlichen Kompetenz zur Erstellung eines Gutachtens fehle. Im Rahmen seiner Aussage habe er sich in Widersprüche verwickelt. Als Anlage 2 zum Protokoll liegt auch ein Schreiben des Angeklagten X1 vor, in dem sich dieser über P beschwert (vgl. Protokollband IV, Bl. 27). Danach sei der Gutachter für ihn nicht "richtig". Dieser Antrag wurde indes nicht mehr beschieden, da P am 27.11.2017 den Antrag auf Entbindung von dem Gutachterauftrag gestellt hat. Von einer mangelhaften Leistung des P ist demnach grundsätzlich nicht auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob eine der Mangelhaftigkeit gleichstehende unvollständige Leistung des Sachverständigen vorliegt. Werden nur Teilleistungen erbracht und unterbleibt die Fertigstellung deshalb, weil Gründe vorliegen, die in der Person des Sachverständigen selbst liegen, so ist eine Vergütung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 266 BGB regelmäßig zu versagen (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rn. 9). Diesbezüglich folge ich der Auffassung des Landgerichts Paderborn im Beschluss vom 10.02.2020 (vgl. 10 AR 17/19 kap, Bl. 38f). Unabhängig von der tatsächlichen Qualität des Gutachtens war die Begutachtung zum Zeitpunkt des krankheitsbedingten Ausfalls des P noch nicht abgeschlossen und damit auch letztlich nicht verwertbar. Es bedurfte noch zwingend der mündlichen Erläuterung des Gutachtens, die aufgrund der dauerhaften Erkrankung des Sachverständigen allerdings nicht mehr möglich war. Dass der Sachverständige unverschuldet an der Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens gehindert war, spielt nach dem Gesetz keine Rolle. Denn § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG stellt gerade nicht darauf ab, dass die mangelhafte Leistung auf einem pflichtwidrigen oder grob fahrlässigen Verhalten des Sachverständigen beruht (vgl. Abs. 5). Ein solches Verhalten muss daher nicht vorliegen. Dass eine vollständige Erledigung des Gutachterauftrags letztlich nicht erfolgen konnte, geht daher zu Lasten des Sachverständigen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.05.2018, Az.: 10 W 34/18). Es hätte auch im Hinblick auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz einer weiteren Erläuterung des Gutachtens in der Hauptverhandlung bedurft. Letztlich konnte das Gutachten deshalb nicht zur Urteilsfindung verwertet werden. In der Kostenentscheidung des Urteils vom 05.10.2018 (vgl. Urteilsband, Bl. 203) heißt es, dass die Kosten für das Gutachten des P vom 07.07.2017 und die des testpsychologischen Zusatzgutachtens des Herrn X vom 17.05.2017 von den Kosten ausgenommen sind, die von den Angeklagten zu zahlen sind, da die Gutachten für die Urteilsfindung unverwertbar waren. Der Sachverständige P verliert daher - auch wenn es unverschuldet ist - gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG seinen Vergütungsanspruch und hat die aus der Landeskasse zu viel gezahlte Vergütung zu erstatten. b) Wirkungen für Psychologen X Wie im Beschluss des Landgerichts Paderborn zutreffend festgestellt, zieht der Verlust des Vergütungsanspruchs nach § 8 a JVEG auch den Anspruch auf Ersatz besonderer Aufwendungen für Hilfspersonen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG nach sich. Eine Hilfskraft ist eine Person, die –angestellt oder selbständig- auf demselben Gebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen und der Kontrolle des Sachverständigen in jeder Phase der Gutachtenerstellung unterliegt und dem Sachverständigen entsprechend seinen Fähigkeiten zuarbeitet. Die Funktion einer Hilfskraft besteht darin, dem Sachverständigen einen Teil der Arbeit abzunehmen, die dieser auch selbst hätte erledigen können oder müssen, wenn er keine Hilfskraft eingesetzt hätte (BeckOK KostR/Bleutge, 29. Ed. 1.3.2020, JVEG § 12 Rn. 27 m.w.N.). Herr X, als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Universität S stellt zunächst unzweifelhaft eine Hilfskraft des Herrn P dar. Mit Schreiben vom 19.10.2016 beantragte dieser erstmals die Übernahme der Reise- und Übernachtungskosten für die „Mitnahme“ seines Mitarbeiters X zu den Hauptverhandlungsterminen, da dieser bei der Erstellung des forensisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens intensiv mitgearbeitet habe (vgl. Bd. XI, Bl. 2454). Die Übernahme der Kosten wurde daraufhin auch zugesagt. Im weiteren Verlauf wurden Herrn X für die Teilnahme an einer Vielzahl von Hauptverhandlungsterminen auch die dafür entstandenen Reise- und Unterkunftskosten erstattet (vgl. Verfahrensübersicht und anliegende Excel-Tabelle). In den Belegen für die Auszahlung der Sachverständigenvergütung wurde neben der namentlichen Bezeichnung des Herrn X im Namensfeld jeweils mit der Zusatz „Hilfskraft P“ hinzugefügt. Einen ausdrücklichen Hinweis auf seine Tätigkeit als Hilfskraft hat Herr X auch im Hinblick auf sein Schreiben vom 18.01.2017 (Protokollband I, Bl. 109 ff) erhalten. Mit Schreiben vom 26.01.2017 (Protokollband I, Bl. 146) wies die Kammer darauf hin, dass ihm als von dem gerichtlich bestellten Sachverständigen hinzugezogenen Hilfskraft kein unmittelbarer Anspruch auf Entschädigung, sondern nur im Innenverhältnis gegenüber dem beauftragenden Sachverständigen zustehe. Herr X solle sich diesbezüglich an P wenden, da diesem die notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG erstattet werden können. Mithin sind im Hinblick auf den Wegfall des Vergütungsanspruchs des Herrn P. auch die Reise- und Unterkunftskosten des Herrn X als dessen Hilfskraft für die Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen bis März 2017 zurückzuerstatten. Ich teile allerdings die in der Beschwerdebegründung vom 25.03.2020 vertretene Auffassung, dass hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn X bis zur Erstellung des testpsychologischen Gutachtens und der Tätigkeit danach unterschieden werden muss. Bis März 2017 wurde der Antragsgegner zu 2.) unzweifelhaft lediglich als Hilfskraft des Herrn P herangezogen, ein unmittelbarer Anspruch gem. § 9 JVEG gegen die Staatskasse steht ihm für die Tätigkeiten in diesem Zeitraum mithin nicht zu. Dies gesteht der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung auch zu (vgl. Bl. 79 – 10 AR 17/19 kap). Bis dahin wurden auch lediglich Reise- und Unterkunftskosten geltend gemacht, die einer Hilfskraft zustehen und daher unproblematisch erstattet werden konnten. Für die rechtliche Wertung ist meines Erachtens irrelevant, dass Herr X seine Rechnungen von Beginn an im eigenen Namen (unter dem Kopfbogen von P) unmittelbar beim Gericht eingereicht hat und eine Auszahlung auch an ihn direkt erfolgte. Grundsätzlich hätte der Sachverständige P. die Kosten seiner Hilfskraft i.S.d. § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG in seine Honorarnote einpflegen und im eigenen Namen geltend machen müssen. Ich gehe davon aus, dass im vorliegenden Fall aus Beschleunigungsgründen davon abgesehen wurde und die Vergütung deshalb im Einvernehmen mit dem Sachverständigen auch jeweils ohne Beanstandung direkt an Herrn X ausgezahlt wurde. Daraus kann meines Erachtens aber nicht geschlossen werden, dass er von Beginn an als eigenständig tätiger Gutachter agiert hat. Auf den Auszahlungsanweisungen befand sich jeweils der Vermerk: "X, Hilfskraft P". Im Schreiben vom 22.03.2017 (Band XII, Bl. 2706) hat Herr P angeregt, ein testpsychologisches Zusatzgutachten zur Abklärung der Leistungsfähigkeit des Herrn X1 sowie seiner Persönlichkeit zu erstellen und diesbezüglich vorgeschlagen, die testpsychologische Begutachtung durch den Psychologen X durchführen zu lassen. P. ist selbst Psychiater und kein Psychologe. Einer Hilfskraft kann nur das übertragen werden, was der Sachverständige auch hätte selbst erledigen können. Es ist daher unzulässig, dass der Sachverständige zur Beantwortung von Gutachterfragen, die er selbst mangels erforderlicher Fachkenntnisse nicht beantworten kann, ohne Zustimmung des Gerichts eine Hilfskraft aus einem anderen Gebiet einsetzt (vgl. BeckOK KostR/Bleutge, 29. Ed. 1.3.2020, JVEG § 12 Rn. 27 m.w.N.). P. hätte die testpsychologische Untersuchung des Angeklagten insofern nicht selber durchführen können und dürfen. Es ist daher davon auszugehen, dass P. das Anregungsschreiben beim Gericht eingereicht hat, damit das Gericht Herr X als Zusatzgutachter einsetzt. Nach dem glaubhaften Vortrag des Beschwerdeführers fand im Hinblick auf die Anregung am 23.03.2017 ein Telefonat zwischen dem Vorsitzenden und Herrn X statt, in welchem der Vorsitzende Herrn X mit der Testpsychologie beauftragt und sein Einverständnis für die testpsychologische Begutachtung erteilt hat. Dieser Ablauf ergibt sich auch aus dem testpsychologischen Gutachten vom 17.05.2017 sowie aus dem Richtervermerk vom 23.03.2017 (Bd. XII, Bl. 2706). Danach wurde die Genehmigung telefonisch erteilt. Auf die Anregung erfolgte insoweit eine direkte Beauftragung des Herrn X durch den Vorsitzenden. Auch ich vertrete -ebenso wie der Beschwerdeführer - die Auffassung, dass eine mündliche Beauftragung eines Sachverständigen ausreichend ist und es diesbezüglich – mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben in §§ 72 ff StPO - keines schriftlichen Gerichtsbeschlusses bedarf. Rechtliche Schlüsse aus der Formulierung des Psychologen X im testpsychologischen Gutachten vom 17.05.2017 (Sonderheft Testpsychologisches Gutachten über X1 vom 17.05.2017 durch Herrn X - Bl. 2) zu ziehen, halte ich ebenfalls für nicht angebracht. Es kann zugunsten von Herrn X davon ausgegangen werden, dass ihm als juristischen Laien die Kostenfolgen bestimmter Formulierung unbekannt waren. Das testpsychologische Gutachten des Psychologen X wurde nach neunzehnstündiger, persönlicher psychologischer Untersuchung des Angeklagten an mehreren Tagen (ohne Anwesenheit von P) eigenständig - ohne Mitwirkung von P – erstellt und auch nur durch ihn selbst unterzeichnet. Die Tätigkeit als Hilfskraft kann mangels Mitwirkung des Hauptsachverständigen eindeutig abgelehnt werden. Für die Erstellung des testpsychologischen Gutachtens hat Herr X am 07.07.2017 einen Betrag in Höhe von 7.556,50 EUR in Rechnung gestellt (vgl. Protokollband III, Bl. 113), der auf Anweisung des Richters auch in voller Höhe angewiesen wurde (vgl. Protokollband III, Bl. 112). Die Berechnung erfolgte gemäß § 9 Abs. 1 JVEG nach dem Stundensatz M3 (100,00 EUR). Für eine Tätigkeit als Hilfskraft, die nicht nach Stundensätzen des JVEG abrechnen darf, bestehen auch hier keine Anhaltspunkte. Zusätzlich befindet sich auf der weiteren Rechnung des Herrn X vom 12.07.2017 (Protokollband III B. 116) ein Vermerk des Oberstaatsanwalts N, dass auch dieser Gutachtenauftrag des Gerichts in der Hauptverhandlung erteilt wurde. Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass ein Gutachtenauftrag eben nicht an Herrn X, sondern an P erteilt wurde, ergeben sich aus dem Akteninhalt hingegen nicht. Anders als der Beschwerdeführer bin ich der Ansicht, dass Herr X für die Unterstützung des P bei der Erstellung des ergänzenden forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 07.07.2017 jedoch nicht als Sachverständiger, sondern erneut als Hilfskraft tätig geworden ist. In der Rechnung vom 12.07.2017 in Höhe von 4.641,00 EUR (Protokollband III, Bl. 115 f) hat Herr X ausdrücklich mitgeteilt, dass er als wissenschaftlicher Mitarbeiter von P zu unterstützenden Tätigkeiten hinzugezogen wurde, damit das Gutachten so zeitnah wie gefordert erstellt werden kann. Der Sachverständige muss das Gutachten grundsätzlich persönlich erstellen und ist nicht befugt, den Auftrag an einen anderen zu übertragen (§ 407 Abs. 3 S. 1 ZPO). Gemäß § 407 Abs. 3 S. 2 ZPO ist der Sachverständige jedoch befugt, die Mitarbeit anderer Personen in Anspruch zu nehmen, jedoch nur insoweit, als die persönliche Verantwortung des vom Gericht beauftragten Sachverständigen für das Gutachten insgesamt uneingeschränkt gewahrt bleibt (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8a, Rn. 9). Anders als bei der Erstellung des psychologischen Zusatzgutachtens für das dem Sachverständigen die entsprechende Sachkunde fehlte, handelt es sich bei dem Gutachten vom 07.07.2017 um eine persönliche Leistung des Sachverständigen, bei dem er lediglich durch seinen wissenschaftlichen Mitarbeiter unterstützt wurde. Betreffend der Kosten für den Verhandlungstermin am 22.11.2017 (angewiesen: 1.365,25 EUR – Protokollband IV, Bl. 48) führt Herr X in seinem Schreiben vom 27.11.2017 (Protokollband IV, Bl.49) aus, dass er an diesem Verhandlungstermin nicht in unterstützender Funktion des Sachverständigen P tätig war, sondern vom Gericht zur Vernehmung von Angaben des begutachteten Probanden im Rahmen seines testpsychologischen Gutachtens geladen worden ist. Die Rechnung ist auch entsprechend nach dem JVEG abgerechnet worden. Auf der Rechnung befindet sich ein genehmigender Richtervermerk mit der Aufforderung an den Anweisungsbeamten, den beantragten Vergütungsbetrag anzuweisen. Auf dem Beleg für die Auszahlung von Sachverständigenvergütung heißt es zudem: „hier selbständige Beauftragung durch die Kammer“. Eine Tätigkeit als Hilfskraft kann hier ebenfalls abgelehnt werden. Anders als bei Herrn P. ist der Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 8 a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 JVEG für die selbständige Gutachtentätigkeit des Herrn X zu verneinen. Zwar wurde das Zusatzgutachten des Herrn X für die Urteilsfindung nicht verwertet (vgl. Urteilsband, Bl. 203). Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass eine mangelhafte Leistung i.S.v. § 8 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 JVEG vorliegt. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, dass das Gericht das Gutachten nicht für überzeugend hält und deshalb nicht zur Grundlage seiner Entscheidung macht. In diesem Fall behält der Sachverständige seinen Vergütungsanspruch (vgl. Beck Ok Kostenrecht, Bleutge, JVEG, § 8 a, Rn. 10 m.w.N.). Von einer Mangelhaftigkeit des testpsychologischen Zusatzgutachtens ist an keiner Stelle die Rede. Zudem hat Herr X auch eine vollständige Leistung erbracht. Er hat das Zusatzgutachten erstellt und in der Hauptverhandlung vom 22.11.2017 zudem mündlich erläutert. Dass im Rahmen der Vernehmung zu dem Gutachten etwaige Unklarheiten aufgetreten sind, ist für mich nicht ersichtlich. Hätte das Gutachten schwere und grundlegende Mängel aufgewiesen, hätte das Gericht Herrn X die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen müssen (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8 a JVEG, Rn. 14). Dies ist vorliegend aber nicht erfolgt. Herr X hätte etwaige Unklarheiten im Rahmen einer weiteren Anhörung aufklären können und wäre daran –als Herr P. aufgrund seiner Erkrankung - nicht gehindert gewesen. Es liegen daher anders als bei Herrn P. keine Gründe vor, die in der Person des Sachverständigen selbst liegen und zu einer Versagung des Vergütungsanspruchs führen könnten (vgl. Schneider, Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz, 3. Auflage 2018, § 8 JVEG, Rn. 9). Ich rege daher an, der Beschwerde des Antragsgegners zu 2.) teilweise stattzugeben und seine Vergütung auf 8.921,75 EUR (7.556,50 EUR +1.365,25 EUR) festzusetzen. Der Restbetrag für seine Tätigkeit als Hilfskraft ist von Herrn X zurückzufordern.“ Diesen zutreffenden Ausführungen schließt der Senat sich nach eigener Prüfung an. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Tatsachen, die er in seiner Eigenschaft als Hilfskraft während der Hauptverhandlung erfahren hat, in sein Gutachten als (später) bestellter Sachverständiger hat einfließen lassen, führt zu keinem eigenständigen Anspruch gegen die Staatskasse für die Zeit, während er als Hilfskraft tätig war. Denn in dem Zeitabschnitt seiner Tätigkeit als Hilfskraft war er kein Sachverständiger. Die spätere Verwendung der in dieser Zeit aufgenommenen Fakten in das Sachverständigengutachten macht seine Hilfskrafttätigkeit nicht rückwirkend zur Sachverständigentätigkeit.