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Beschluss

11 W 2/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0805.11W2.20.00
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Leitsätze

Es kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, eine angeordnete Betreuung in einem Verwaltungsverfahren Dritten gegenüber zu offenbaren. Dies verletzt den Betreuten dann nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.01.2020 gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16.12.2019 wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es kann ein berechtigtes Interesse daran bestehen, eine angeordnete Betreuung in einem Verwaltungsverfahren Dritten gegenüber zu offenbaren. Dies verletzt den Betreuten dann nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 14.01.2020 gegen den prozesskostenhilfeversagenden Beschluss der Einzelrichterin der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 16.12.2019 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der sie die Antragsgegnerin auf Unterlassung und Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch nehmen will. Hintergrund dafür ist, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid 05.07.2018 in dem Verwaltungsverfahren mit dem Aktenzeichen ####-#####50-P1 als Bevollmächtigte der dortigen Antragstellerin Frau I zurückgewiesen hat mit der Begründung, dass sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf dem Bescheid vom 05.07.2018 Bezug genommen (Blatt 7 bis 11 der Akten). Die Antragsgegnerin stellte den Bescheid dem Betreuer der seinerzeit noch unter Betreuung stehenden Antragstellerin sowie in Abschrift auch Frau I zu. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin sie damit in schwerwiegender Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Sie bestreitet die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 05.07.2018 gegen sie erhobenen Vorwürfe, die ihrer Ansicht nach ehrverletzend sind. Ferner vertritt sie die Auffassung, dass die Antragsgegnerin den Bescheid nicht ihrem Betreuer, sondern ihr selbst hätte zustellen müssen. Jedenfalls aber hätte die Antragsgegnerin keine vollständige Abschrift des Bescheides an Frau I übersenden dürfen, sondern dieser nur ihre Zurückweisung als Bevollmächtigte mittteilen dürfen. Die Antragsgegnerin hätte Frau I weder die für die Zurückweisung angeführten Gründe mitteilen, noch dieser gegenüber die seinerzeitige Betreuung offenlegen dürfte. Letzteres deshalb, weil die Allgemeinheit die Einrichtung einer Betreuung mit einer psychischen Beeinträchtigung bis hin zur Geschäftsunfähigkeit in Verbindung bringe, was mit einer Stigmatisierung als unzurechnungsfähig einhergehe. Aus diesem Grunde stehe ihr gegen die Antragsgegnerin für die Zukunft ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Ferner behauptet die Antragstellerin, dass Frau I den Bescheid mehreren ihrer Bekannten und ihrer Familie gezeigt und auch sie, die Antragstellerin, später auf die Betreuung angesprochen habe. Durch die damit für sie verbundenen Belastungen habe sich ihre psychische Situation wieder verschlechtert, weshalb sie nunmehr wieder Medikamente nehmen müsse. Hierfür sowie für die von ihr erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung möchte die Antragstellerin mit der von ihr beabsichtigten Klage die Antragsgegnerin ferner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- € in Anspruch nehmen. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 16.12.2019 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 30 bis 32 der Akten Bezug. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 14.01.2020, die sie unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen damit begründet, dass sie durch das Vorgehen der Antragsgegnerin im Kernbereich ihrer Persönlichkeitsrechte betroffen sei und Entsprechendes nicht gerechtfertigt werden könne. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.01.2020 entschieden, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß §§ 127 Abs. 1 S. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO eingelegt worden. Der angefochtene Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragstellerin am 19.12.2019 zugestellt. Die sofortige Beschwerde ging am 16.01.2020 beim Landgericht Münster ein. In der Sache ist die sofortige Beschwerde aber unbegründet. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, dass die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Hinsichtlich der von der Antragstellerin beabsichtigten Unterlassungsklage gilt dies schon deshalb, weil es sich insoweit nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fällt. Die von der Antragstellerin beabsichtigte Zahlungsklage fällt hingegen zwar in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts sind aber die tatbestandlichen Voraussetzungen für den von der Antragstellerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch aus §§ 839 Abs. 1, 253 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht erfüllt. 1. Es fehlt bereits an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin. a) Eine solche kann zunächst nicht in dem von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.07.2018 erhobenen Vorwurf gesehen werden, dass die Antragstellerin beim dem Termin am 24.05.2018 unzutreffend übersetzt und die Sachbearbeiterin Frau Q beleidigt habe. Denn die Antragstellerin hat den Bescheid rechtskräftig werden lassen, weshalb der Senat für das Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen hat, dass die darin gegen die Antragstellerin erhobenen Vorwürfe zutreffen. Mit einem hierauf gestütztem Amtshaftungsanspruch wäre die Antragstellerin danach auch gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. b) Eine Amtspflichtverletzung der Antragsgegnerin liegt auch nicht darin begründet, dass die Antragsgegnerin den Bescheid vom 05.07.2018 an den seinerzeitigen Betreuer der Antragstellerin zugestellt hat. Denn nach den zutreffenden Ausführungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 6 Abs. 1 VwVG an den Betreuer der Antragstellerin zuzustellen, weil ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Rheine vom 23.09.2016 zu dessen Aufgabenkreis gerade auch die Vertretung der Antragstellerin gegenüber Behörden gehörte. Die Betreuung wurde ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Rheine vom 17.01.2019 erst mit Wirkung ab diesem Tage wieder aufgehoben. c) Aber auch mit der Übersendung der Bescheides an Frau I hat die Antragsgegnerin nicht ihre gegenüber der Antragstellerin obliegenden Amtspflichten verletzt, insbesondere nicht in rechtswidriger und schuldhafter Weise die Antragstellerin in ihrem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob die von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 05.07.2018 für die Zurückweisung der Antragstellerin als Bevollmächtigte angeführten Gründe sowie die mit der Übersendung des Bescheides an Frau I erfolgte Offenlegung der Betreuung dazu geeignet gewesen ist, die Antragstellerin in ihrem sozialen Achtungsanspruch herabzusetzen. Denn selbst wenn man von einer solchen Herabsetzung ausginge, würde es an der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Rechtsverletzung fehlen. Da es sich bei der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, wird bei diesem die Rechtswidrigkeit nicht schon durch die Verletzungshandlung indiziert, sondern ist anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung festzustellen. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel vom Betroffenen hingenommen werden, auch wenn sie für ihn nachteilig sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn die wahren Aussagen die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre betreffen und sich nicht durch ein berechtigtes Informationsinteresse rechtfertigen lassen oder sie wegen ihres Gegenstandes zu einer Stigmatisierung und damit nachhaltigen Beeinträchtigung einer Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen führen können (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23.02.2000, 1 BvR 1582/94 – Rz. 21 f. – zitiert nach Juris). Da die Antragstellerin den Bescheid vom 05.07.2018 rechtskräftig werden ließ, ist für das Verhältnis der Parteien zueinander davon auszugehen, dass die erfolgte Zurückweisung der Antragstellerin rechtmäßig war und die von der Antragsgegnerin für sie angeführten Gründe zutreffend waren. Sie betrafen auch sämtlich die Sozialsphäre der Antragstellerin, nämlich deren Auftreten als Bevollmächtigte der Frau I gegenüber der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hatte auch ein berechtigtes Interessen an der Mitteilung dieser Gründe an Frau I, weil für diese die Zurückweisungsentscheidung nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts jedenfalls zusammen mit der Sachentscheidung über ihren Leistungsantrag anfechtbar war (Vogelsang in: Hauck/Hoftz, SGB, 06/09, § 13 SGB X, Rn. 45) und ohne Mitteilung der Gründe für Frau I nicht überprüfbar war, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht. Aus den gleichen Gründen ist die mit der Übersendung des Bescheides vom 05.07.2018 an Frau I erfolgte Offenlegung der Betreuung nicht rechtswidrig gewesen. Da die Betreuung zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides an Frau I noch bestand, handelte es sich auch insoweit um die Mitteilung einer wahren Tatsache. Mit der Offenlegung der Betreuung ist die Antragstellerin in keinem Fall in ihrer Intimsphäre, als den Bereich ihrer höchstpersönlichen, privaten Lebensgestaltung betroffen worden, weil der Bescheid keinerlei Angaben zu den Gründen der Anordnung der Betreuung erhält. Aber auch die Privatsphäre der Antragstellerin als der Bereich, zu dem anderen Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben, dürfte vorliegend durch die Offenlegung der Betreuung nicht betroffen gewesen sein. Zwar hatte die Antragstellerin nicht ausdrücklich der Übersendung des an ihren Betreuer adressierten Bescheides an Frau I zugestimmt. Zugestimmt hatte sie allerdings ganz offenbar der Einrichtung der Betreuung als solchen mit dem Aufgabenkreis ihrer Vertretung gegenüber Behörde. Diese Zustimmung hatte aber in rechtlicher Hinsicht unter anderem zur Konsequenz, dass die ihre eigene Person betreffende Behördenentscheidungen gemäß § 6 Abs. 1 VwZG an ihren Betreuer zuzustellen waren und, soweit die Behördenentscheidungen auch für Dritte wie hier für Frau I anfechtbaren waren, diese auch diese Dritte über die an den Betreuer erfolgte Zustellung zu unterrichten waren, weil nur damit für sie überprüfbar war, ob die Zustellung wirksam erfolgte oder nicht. Aus dem gleichen Grunde ist jedenfalls auch ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der Offenlegung der Betreuung gegenüber Frau I gegeben. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Offenlegung der Betreuung gegenüber Frau I die von der Antragstellerin angeführte Stigmatisierung zur Folge hätte. Vor dem Hintergrund, dass das am 01.01.1992 in Kraft getretene Rechtsinstitut der rechtlichen Betreuung heute seit nunmehr fast 20 Jahren gilt, dürfte mittlerweile dem weitaus überwiegenden Teil der Bevölkerung bekannt sein, dass die Einrichtung einer Betreuung keinen Rückschluss auf die Geschäftsunfähigkeit der betreuten Person erlaubt, sondern auch auf einem anderen Hilfebedarf des Betroffenen beruhen kann. Zudem wurde vorliegend die Betreuung von der Antragsgegnerin allein gegenüber Frau I offengelegt. Selbst wenn diese den Bescheid entsprechend dem Behaupten der Antragstellerin noch anderen Bekannten und Familienmitgliedern gezeigt haben sollte, wäre die Betreuung damit keinem so großen Personenkreis bekannt geworden, dass die Antragstellerin deswegen soziale Ausgrenzung und Isolation fürchten müsste, zumal eine solche von ihr selbst auch gar nicht behauptet und substantiiert dargelegt wird. 2. Unabhängig davon scheitert der von der Antragstellerin geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch aber auch daran, dass diese auch mit der Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt hat, inwiefern sich ihre psychische Situation gerade infolge der Offenlegung der Betreuung gegenüber Frau I verschlechtert haben soll. Allein ihr Vortrag, dass sie sich deswegen wieder in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente nehmen müssen, ist zu unkonkret, um Feststellungen dazu treffen zu können, dass es sich hierbei gerade um eine Folge der Offenlegung der Betreuung handelt. Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 15.01.2020 zu den Akten gereichte ärztliche Bescheinigung des Dr. med. J vom 30.12.2019 spricht im Gegenteil gegen einen dahingehenden Kausalzusammenhang. Denn zu einen ergibt sich aus der Bescheinigung, dass sich die Antragstellerin erst am 08.07.2019 und damit erst rund 1 Jahr nach dem Erlass des Bescheides vom 05.07.2018 in dessen fachärztlicher Behandlung begeben hat. Zudem anderen ergibt sich aber auch aus der Bescheinigung, dass die Antragstellerin schon langjährig einer psychischen Erkrankung gepaart mit einem chronischen Schmerzsyndrom leidet. Zwar kann bei schuldhafter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch ohne einen hierdurch verursachten Gesundheitsschaden die Zahlung einer Geldentschädigung in Betracht kommen. Dies erfordert jedoch eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei der die Beeinträchtigung nach der Art der Verletzung nicht auf andere Weise (Genugtuung durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf) befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von der Beurteilung aller Umstände des Einzelfalls ab, bei der neben der Art und Tragweite des Eingriffs auch Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie das eigene Verhalten des Geschädigten zu berücksichtigen sind (BGH, NJW-RR 2016, 1136 – Rz. 9 zitiert nach Juris; Sprau in: Palandt, Kommentar zum BGB, BGB 79. Auflage 2020, § 823 Rn. 130 mit weiteren Nachweisen). Ausgehend von diesen Grundsätzen wäre vorliegend der der Antragsgegnerin anzulastende Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin, seine Rechtswidrigkeit einmal unterstellt, auch als nicht so schwerwiegend zu bewerten, dass er neben der Genugtuung, die eine Unterlassungsklage bieten würde, auch noch die Zahlung einer Geldentschädigung erfordern würde. Dies gilt zum einen deshalb, weil die Offenlegung der Betreuung nur gegenüber einem eng begrenzten Personenkreis erfolgt ist und aus den bereits oben genannten Gründen auch nicht zu einer Stigmatisierung der Antragstellerin führt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch aus nachvollziehbaren Beweggrund die Betreuung offengelegt, nämlich um damit die ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an die Antragstellerin zu dokumentieren. Auch kann in diesem Zusammenhang schließlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin mit ihrem eigenen Verhalten am 24.05.2018 den Erlass des Bescheides vom 05.07.2018 provoziert hat. III. Eine Kostenentscheidung ist mit Rücksicht auf § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 1812 Kostenverzeichnis (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht veranlasst.