Leitsatz: Rutscht ein Fußgänger auf Splitt und Schotter im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke eines Gehwegs aus, muss keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle vorliegen, die eine Haftung der verkehrssicherungspflichtigen Stadt begründet, wenn ein aufmerksamer Fußgänger die Schadstelle bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges erkennen und sich auf eine Rutschgefahr einstellen kann. weist der Senat nach Beratung darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen oder die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen. Gründe: Die Berufung ist zulässig, hat aber nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Auch eine mündliche Verhandlung, von der neue entscheidungserhebliche Erkenntnisse nicht zu erwarten sind, ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die mit der Berufung gegenüber dem angefochtenen Urteil erhobenen Einwände rechtfertigen weder die Feststellung, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO), noch ergeben sich daraus konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und eine erneute Feststellung gebieten. Die daher nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Der Klägerin steht aufgrund ihres Unfalls vom 12.03.2018 gegen 13.45 Uhr auf dem Gehweg der K-Straße in Höhe des Hauses Nr. 26 im Gebiet der beklagten Stadt kein Schadensersatzanspruch gegen diese gemäß § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG, 9, 9a, 47 StrWG NW als der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage zu. 1. Mit Recht wendet sich allerdings die Berufung gegen die Ausführungen des Landgerichts, die Klägerin treffe ein anspruchsausschließendes Mitverschulden. Das Landgericht verkennt, dass die Haftung aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht schon dann vollständig entfällt, wenn der Geschädigte bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt eine pflichtwidrig bestehende Gefahrenstelle hätte erkennen und umgehen können. Die haftungsrechtliche Gesamtverantwortung für das Unfallereignis würde damit allein auf den Geschädigten verlagert, obwohl der Verkehrssicherungspflichtige eine maßgebliche Ursache für das Schadensereignis gesetzt hat. Dieses Ergebnis widerspräche dem Schutzzweck der verletzten Verkehrssicherungspflicht, die auch solche Verkehrsteilnehmer vor Schäden bewahren soll, die nicht stets ein Höchstmaß an Aufmerksamkeit und Vorsicht walten lassen. Ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann daher nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2013 zu III ZR 326/12, VersR 2013, S. 1322). Zu einem Sorgfaltsverstoß von diesem Gewicht fehlen jegliche Feststellungen des Landgerichts. Umstände, die einen derartigen Vorwurf begründen könnten, sind weder vorgetragen worden, noch sonst ersichtlich. 2. Eine Haftung der beklagten Stadt scheitert vorliegend jedoch, wie vom Landgericht grundsätzlich zutreffend erkannt wurde, am Fehlen einer Amtspflichtverletzung in Form einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die für die Unterhaltung der Straßen und Wege verantwortliche Beklagte aufgrund der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren vom 09.12.2002 in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung die Reinigungspflicht für den Gehweg auf die Anwohner der K-Straße übertragen hat. Grundsätzlich haben die für die Sicherheit der in ihren Verantwortungsbereich fallen-den Verkehrsflächen zuständigen Gebietskörperschaften im Rahmen des ihnen Zumutbaren nach Kräften darauf hinzuwirken, dass die Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen nicht zu Schaden kommen. Allerdings muss der Sicherungspflichtige nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen, da eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, praktisch nicht erreichbar ist. Vielmehr bestimmt sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht danach, für welche Art von Verkehr eine Verkehrsfläche nach ihrem Befund unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Dabei haben Verkehrsteilnehmer bzw. die Straßen- und Wegebenutzer die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten, und mit typischen Gefahrenquellen, wie etwa Unebenheiten, zu rechnen. Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen ist erst dann geboten, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer ergibt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, zitiert nach juris Tz. 9 mit Verweis auf: OLG Hamm, Urteil vom 19.07.1996, 9 U 108/96, NZV 1997, S. 43; OLG Hamm, Urteil vom 25.05.2004, 9 U 43/04, NJW-RR 2005, S. 255, 256). Dies ist regelmäßig der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009, 9 U 101/07, NJW-RR 2010, S. 33; OLG Hamm, NJW-RR 2005, S. 255, 256; OLG Hamm, Urteil vom 09.11.2001, 9 U 252/98, NZV 2002, S. 129, 130; Zimmerling, in: jurisPK-BGB Band 2, 9. Aufl. 2020, Stand: 01.02.2020, § 839 Rn. 511 ff.; im Anschluss: OLG Celle, Urteil vom 07.03.2001, 9 U 218/00, zitiert nach juris Rn. 5). Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, wobei dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung maßgebliche Bedeutung beikommt (OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05 NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich nicht feststellen, dass die unfallursächliche Aufbruchstelle im Gehweg eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle darstellte, die zu beseitigen die Beklagte versäumt hatte. Die Klägerin macht nicht schlüssig geltend, aufgrund einer Kantenbildung oder sonstigen Unebenheit im Weg gestürzt zu sein, sondern behauptet, dass ihr Sturz auf ein Ausrutschen auf Splitt oder Schotter, der sich im Bereich einer aufgebrochenen Asphaltdecke befunden habe, zurückzuführen ist. Die Nutzer eines gewöhnlichen asphaltierten Gehweges können jedoch nicht voraussetzen, dass sich ein solcher Weg stets in einwandfreiem Zustand befindet, zumal bei derartigen Anforderungen die verkehrssicherungspflichtigen Städte und Gemeinden logistisch und finanziell überfordert wären. Vielmehr muss nach der allgemeinen Lebenserfahrung jeder Verkehrsteilnehmer damit rechnen, dass es infolge von Witterungseinflüssen oder mechanischer Belastung – z.B. durch auf den Gehweg geratene Fahrzeuge – zu Aufbrüchen und Abplatzungen des Asphalts kommen kann und sich in diesem Bereich Unrat, Splitt und Schotter ansammeln, welche die Begehbarkeit des Weges erschweren. Das Vorhandensein von Verschmutzungen, Splitt oder Schotter steht jedoch der Verkehrssicherheit eines Gehweges für Fußgänger regelmäßig nicht entgegen, denn ein Fußgänger kann sich in aller Regel unschwer darauf einstellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.02.1995 zu 18 U 130/94, OLGR 1995, S. 239; LG Gießen, Urteil vom 07.02.2008 zu 4 I 448/07, MDR 2008, S. 626). So liegen die Dinge auch im vorliegenden Fall. Zumal der Gehweg in beiden Richtungen Unebenheiten oder Rissbildungen aufwies und schon deshalb ein aufmerksames Begehen des Weges durch die Fußgänger geboten war, war die streitgegenständliche Schadstelle im Asphalt auch bei nur beiläufiger Beobachtung des Weges unschwer erkennbar, erst recht bei Tageslicht. Nach den vorgelegten Lichtbildern erscheint es auch nicht zweifelhaft, dass das Vorhandensein von angesammeltem Splitt oder Schotter im Bereich der Aufbruchstelle im Asphalt rechtzeitig zu erkennen gewesen wäre; jedenfalls aber hätte die Klägerin aufgrund des vorgefundenen Wegezustands damit rechnen müssen. Der bestehenden Rutschgefahr konnte durch ein vorsichtiges Begehen des Weges begegnet werden. Insofern besteht für den erkennenden Senat kein vernünftiger Zweifel, dass ein Fußgänger bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt ausreichend Standfestigkeit besitzt, um auf einem solchen Untergrund nicht auszurutschen. Das Gefahrenpotenzial von Splitt und Schotter auf einem Gehweg ist nicht zu vergleichen mit demjenigen, welches für Zweiradfahrer entsteht, wenn sie mit nicht geringer Geschwindigkeit über eine mit Splitt belegte Straße fahren, insbesondere in einem Kurvenbereich. Darüber hinaus bestand für die Klägerin die Möglichkeit, die Schadstelle auf der straßenabgewandten Seite zu passieren, an welcher keine oder kaum Splitt- oder Schotterteilchen lagen. Ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, wonach ein derartiges Umgehen nicht möglich gewesen sei, ist angesichts der vorliegenden Fotos nicht nachzuvollziehen. Ob darüber hinaus die Möglichkeit bestand, die Schadstelle im Asphalt durch einen Wechsel der Straßenseite zu umgehen, kann bereits dahinstehen. Der Umstand, dass die Beklagte die Schadstelle im Asphalt nach dem Unfall der Klägerin ausbesserte, stellt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats weder ein Indiz für ein vorangegangene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht noch ein Eingeständnis einer entsprechenden Verpflichtung dar. Die Berufung wurde nach dem erteilten Hinweis zurückgenommen.