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Beschluss

15 W 287/20

OLG HAMM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit ist nach der gezielten Verweisung des § 34c Abs.6 PolG NW auf die Verfahrensvorschriften für Freiheitsentziehungssachen zu bestimmen. • Die Verweisung auf einen bestimmten verfahrensrechtlichen Rahmen erfasst auch die zugehörigen gerichtsverfassungsrechtlichen Regeln für den Instanzenzug (§ 72 Abs.1 S.2 GVG). • Der Landesgesetzgeber durfte in Ausübung konkurrierender Gesetzgebungskompetenz die konkretisierende Verweisung treffen, um verfahrensrechtliche Garantien zu stärken.
Entscheidungsgründe
Instanzenzug und Zuständigkeit bei § 34c Abs.6 PolG NW durch Verweisung auf Freiheitsentziehungssachen • Die gerichtsverfassungsrechtliche Zuständigkeit ist nach der gezielten Verweisung des § 34c Abs.6 PolG NW auf die Verfahrensvorschriften für Freiheitsentziehungssachen zu bestimmen. • Die Verweisung auf einen bestimmten verfahrensrechtlichen Rahmen erfasst auch die zugehörigen gerichtsverfassungsrechtlichen Regeln für den Instanzenzug (§ 72 Abs.1 S.2 GVG). • Der Landesgesetzgeber durfte in Ausübung konkurrierender Gesetzgebungskompetenz die konkretisierende Verweisung treffen, um verfahrensrechtliche Garantien zu stärken. Streitgegenstand war die Frage, welches Gericht über eine Beschwerde gegen Maßnahmen nach § 34c PolG NW zu entscheiden hat. Das Landespolizeigesetz NRW verweist in Abs.6 von § 34c auf die Verfahrensvorschriften für Freiheitsentziehungssachen des FamFG. Das Amtsgericht hielt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für gegeben und rügte die Verweisung. Der Senat prüfte, ob die gezielte Verweisung auch gerichtsverfassungsrechtliche Regeln des Instanzenzugs umfasst. Es ging zudem um die Auslegung des Gesetzgeberswillens und die Vereinbarkeit mit verfassungsrechtlichen Vorgaben der konkurrierenden Gesetzgebung. Relevant waren insbesondere § 34c Abs.6 PolG NW, § 72 Abs.1 S.2 GVG und die einschlägigen Vorschriften des FamFG. • Der Senat ist gerichtsverfassungsrechtlich nicht zuständig, die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. • Die gezielte Verweisung des § 34c Abs.6 PolG NW auf die Verfahrensregeln für Freiheitsentziehungssachen umfasst nach Auslegung auch die gerichtsverfassungsrechtlichen Bestimmungen über den Instanzenzug, namentlich § 72 Abs.1 S.2 GVG. • Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil Gerichtsverfassung und Verfahrensrecht Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung sind und der Landesgesetzgeber innerhalb der freibleibenden Regelungskompetenz eigene Bestimmungen treffen darf. • Die Verweisung dient der Stärkung verfahrensrechtlicher Garantien; insbesondere soll durch die Anwendung der speziellen FamFG-Vorschrift (§ 420 FamFG) die persönliche Anhörung Betroffener erleichtert werden. • Die Gesetzgebungshistorie bestätigt die Absicht des Landesgesetzgebers, nicht allgemein auf das FamFG zu verweisen, sondern gezielt den Rahmen der Freiheitsentziehungssachen anzuwenden, um den besonderen Instanzenzug des § 72 Abs.1 S.2 GVG wirksam zu machen. Der Senat lehnt eine Entscheidung über die Beschwerde mangels seiner Zuständigkeit ab. Aufgrund der gezielten Verweisung des § 34c Abs.6 PolG NW auf die Verfahrensvorschriften für Freiheitsentziehungssachen sind die gerichtsverfassungsrechtlichen Regeln des Instanzenzugs (insbesondere § 72 Abs.1 S.2 GVG) anzuwenden, so dass die Zuständigkeit beim Landgericht liegt. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung dieser Lösung besteht nicht. Die Verweisung dient dem Schutz verfahrensrechtlicher Garantien, etwa der persönlichen Anhörung nach § 420 FamFG, und entspricht dem erklärten Gesetzgeberwillen.