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Beschluss

11 W 23/20

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0626.11W23.20.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.03.2020 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 3.000,- € zurückgewiesen.

Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 12.03.2020 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird auf Kosten der Klägerin nach einem Beschwerdewert von bis 3.000,- € zurückgewiesen. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 wird im Tenor dahingehend klargestellt, dass der Rechtsstreit auch in Bezug auf die Entscheidung über den Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Die Klägerin ist eine gesetzliche Unfallversicherungsträgerin, die Beklagten zu 1) und 2) sind für sie tätige Durchgangsärzte. Mit der beim Landgericht Münster erhobenen Klage verlangt die Klägerin von den Beklagten als Gesamtschuldner wegen vorgeblich fehlerhafter Behandlung ihres Versicherten A Ersatz von Heilbehandlungsmehrkosten in Höhe von 649,59 € sowie Erstattung an ihren Versicherten geleisteter Zahlungen in Höhe von insgesamt 5.713,08 €. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr sämtliche weitere Aufwendungen zu ersetzen, die ihr wegen der fehlerhaften ärztlichen Behandlung ihres Versicherten entstanden sind und noch entstehen werden. Zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) gilt der Vertrag gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII zwischen der B e. V. (B) in D und dem Spitzenverband der C (C-SpV) in E einerseits und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, K.d.ö.R. in D andererseits über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung der ärztlichen Leistungen (Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger), gültig ab 1. Januar 2011, vorgelegt als Anlage K 8 der Klageschrift (Blatt 61 bis 90 der Akten). Am 00.11.2015 erlitt der Versicherte der Klägerin, Herr A, einen Arbeitsunfall, bei der er sich eine Schnittverletzung der linken Hand zuzog. Dabei wurde auch die Beugesehne des zweiten Fingers durchtrennt. Der Versicherte wurde wegen des Arbeitsunfalls noch am gleichen Tag beim Beklagten zu 1.) sowie am 30.11.2015, 04.12.2015 und 11.12.2015 bei dem Beklagten zu 2.), jeweils in ihrer Funktion als Durchgangsarzt, vorstellig. Nach Behaupten der Klägerin war die Behandlung durch beide Beklagte fehlerhaft. Beide Beklagte hätten die Beugesehnendurchtrennung nicht diagnostiziert und den Versicherten insoweit unversorgt in der allgemeinen ambulanten Heilbehandlung belassen. Dies habe zu einer Verzögerung des Heilbehandlungsverlaufs über den 30.06.2016 hinaus sowie zu dauerhaften Funktionseinbußen der Hand und damit verbundenen Schmerzen des Versicherten geführt. Sie habe ihrem Versicherten zur Abgeltung sämtlicher ihm wegen der fehlerhaften Behandlung zustehender Ansprüche einen Entschädigungsbetrag in Höhe von 4.500,- € gezahlt und vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.213,68 € erstattet. Außerdem seien ihr durch den infolge der Behandlungsfehler der Beklagten verzögerten Heilungsverlauf Behandlungsmehrkosten in Gestalt weiterer Arztkosten von 23,19 € und weiterer Physiotherapiekosten von 626,40 € entstanden. Die Klägerin meint, die Beklagten hafteten ihr im Innenverhältnis wegen Schlechterfüllung des Vertrages gemäß § 34 SGB VII auf Erstattung der vorgenannten Beträge. Auf das Haftungsprivileg des Art. 34 Satz 2 GG könnten sich die Beklagten nicht berufen, weil dieses auf das Innenverhältnis der Parteien keine Anwendung finde. Unabhängig davon falle beiden Beklagten auch der Vorwurf grober Fahrlässigkeit zur Last. Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, weil ihr Versicherter zwar endgültig abgefunden sei, jedoch für sie das Risiko bestehe, zukünftig noch weitere Behandlungsmehrkosten tragen zu müssen. Nachdem das Landgericht die Parteien mit Beschluss vom 13.05.2020 (Blatt 238 der Akten) darauf hingewiesen hatte, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine sozialrechtliche Streitigkeit handeln und deshalb der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht zu verweisen sein dürfte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.05.2019 ergänzend zur Zulässigkeit des von ihr beschrittenen Rechtswegs vorgetragen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass gemäß Art. 34 S. 3 GG der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei, weil sie nach ihrer Inanspruchnahme durch ihren Versicherten mit der vorliegenden Klage allein Ansprüche gegen die Beklagten im Wege des Innenregresses geltend mache. Sowohl die geltend gemachten Behandlungsmehrkosten, als auch die Schmerzensgeldzahlung an den Versicherten und die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten würden aus dessen Schadensersatzansprüchen i.S.d. §§ 249 ff. BGB resultieren. Die beiden Beklagten haben demgegenüber eine fehlerhafte durchgangsärztliche Behandlung, ärztliches Verschulden, einen kausalen Schaden und die von der Klägerin geltend gemachten Schäden bestritten und die Auffassung vertreten, sich auf das Haftungsprivileg des Art. 34 S. 2 GG berufen zu können. Zu der Frage der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs haben sie nicht Stellung genommen. Mit Beschluss vom 28.01.2020 hat das Landgericht sodann entschieden, die mit der Klage verfolgten Ansprüche, soweit sie sich auf die durch die behaupteten Pflichtverletzungen verursachten Mehraufwendungen in Höhe von 649,59 € beziehen, in einem getrennten Prozess zu verhandeln. Ferner hat es hinsichtlich der abgetrennten Ansprüche den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit gemäß §§ 17a Abs. 2 GVG, 202 SGG an das Sozialgericht Münster verwiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Blatt 226 bis 230 der Akten Bezug genommen. Gegen den ihr am 04.03.2020 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 12.03.2020 (Blatt 234 bis 241 der Akten), eingegangen beim Landgericht am 13.03.2020, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertritt weiterhin die Ansicht, dass für sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben sei. Entgegen dem Landgericht handele es sich bei der Übernahme der Behandlungsmehrkosten nicht um Leistungen auf Grund des Vertrages nach § 34 SGB VII, sondern ebenfalls um einen Teil des Schadens des Geschädigten und der ihm zustehenden originären Schadensersatzansprüche. Sie seien deswegen ebenfalls Teil des Innenregresses. Dass die Behandlungsmehrkosten nicht vorschussweise von dem Versicherten, sondern sogleich von ihr, der Klägerin, getragen worden sein, sei insoweit unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.06.1994, VI ZR153/93) gehe der nach § 116 SGB X auf den gesetzlichen Unfallversicherer übergegangene Schadensersatzanspruch genau so weit, wie die Ansprüche des Geschädigten gehen würden. Bei Behandlungsmehrkosten sei in diesen Konstellationen die Übergangsfähigkeit völlig unproblematisch, weil insoweit immer sachliche und zeitliche Kongruenz bestehe. Dieser Gedanke müsse auch in Fällen des Innenregresses gelten, welcher seit Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Passivlegitimation der Unfallversicherer bei ärztlichen Fehlbehandlungen in der Erstbehandlung natürlich umfangreicher ausfalle. Zudem liege zwischen den Parteien kein Über-/Unterordnungsverhältnis vor, wie es für eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kennzeichnend sei. Auch seien nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig die Gerichte zur Entscheidung berufen, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe dazu besonders geeignet seien. Dies seien vorliegend aber die Arzthaftungskammern der Landgerichte, weil es im vorliegenden Rechtsstreit im Kern um die Frage gehe, ob die Beklagten lege artis behandelt hätten oder nicht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.04.2020 (Blatt 251 der Akten) entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. 1. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Münster vom 28.01.2020 ist dahingehend auszulegen, dass neben der Entscheidung über den Antrag auf Zahlung der bei der Klägerin entstandenen Mehrbehandlungskosten in Höhe von insgesamt 649,59 € (nebst Zinsen) auch der Feststellungsantrag an das Sozialgericht Münster verwiesen werden soll. Den Feststellungsantrag begründet die Klägerin allein mit möglicherweise zu ihren Lasten anfallenden weiteren Mehrbehandlungskosten. Weitere gegen sie gerichtete Schadensersatzansprüche ihres Versicherten, deren Ausgleich sie nach Befriedigung ihres Versicherten möglicherweise im Wege des Regresses von den Beklagten verlangen könnte, kommen insoweit nicht in Betracht, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag mit dem Versicherten unter dem 05.04.2018 einen umfassenden Abfindungsvergleich abgeschlossen hat. Da das Landgericht mit seinem angefochtenen Beschluss vom 28.01.2020 erkennbar alle Ansprüche der Klägerin, die nicht auf die Ansprüche des Versicherten zurückzuführen sind, als öffentlich-rechtlich angesehen hat und die Entscheidung über diese an das Sozialgericht verweisen wollte, erfasst die Verweisung auch den Feststellungsantrag. Dies hat der Senat im Tenor seines Beschlusses klargestellt. 2. Soweit die Klägerin mit ihrem Zahlungs- und ihrem Feststellungsbegehren Ansprüche wegen ihr entstandener und noch entstehender Mehraufwendungen für die Heilbehandlung ihres Versicherten geltend macht, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 3 SGG eröffnet. Es liegt insoweit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung vor, für die der in der Vorschrift genannte Ausnahmefall (Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) nicht einschlägig ist. Bei der Beurteilung der Frage des Rechtswegs folgt der Senat der Rechtsauffassung des OLG Dresden (Hinweisbeschluss vom 22.07.2019 und Beschluss vom 27.08.2019 - 4 W 497/19). a) Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlich, wenn dem Klagebegehren ein Sachverhalt zugrunde liegt, der nach öffentlich-rechtlichen Normen zu beurteilen ist. Entscheidend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von den Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009 - III ZB 47/09 - Rz. 7 zitiert nach Juris; BGH, Urteil vom 14.04.2015, VI ZB 50/14 – Rz. 12 zitiert nach Juris). Gegenstand des an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Rechtsstreits sind Ansprüche der Klägerin, die sie – wie sie selbst noch in ihrer Klageschrift ausdrücklich vorgetragen hat – auf den Vertrag „Ärzte/Unfallversicherungsträger“ gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII stützt und nicht auf gemäß § 116 SGB X übergegangenes Recht ihres Versicherten. Gemäß § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche ihres Versicherten kommen vorliegend schon deshalb nicht in Betracht, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin beide Beklagten bei der Behandlung ihres Versicherten für sie als Durchgangsärzte tätig geworden sind und nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 29.11.2016, VI ZR 208/15 – Rz. 19 und 24 zitiert nach Juris; Urteil vom 20.12.2016, VI ZR 395/15 – Rz. 12 f. zitiert nach Juris) die vom Durchgangsarzt vorgenommenen Untersuchungen zur Diagnosestellung sowie die anschließende Diagnosestellung und die von ihm vorgenommene Erstversorgung des Patienten hoheitlich im Sinne von Art. 34 S. 1 GG erfolgt sind mit der Folge, dass die Beklagten dem Versicherten der Klägerin für ihnen in diesem Zusammenhang unterlaufene Fehler nicht persönlich haften. Die Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu den an der besonderen unfallmedizinischen Heilbehandlung teilnehmenden Ärzten und Krankenhäusern sind aber öffentlich-rechtlicher Natur (BSG, Urteil vom 28.05.1974 – 2/8/2 RU 118/72, BeckRS 1974, 30808742; BSG, Urteil vom 05.09.2006 - B 2 U 8/05 R -, Juris Tz. 22; auch OLG Dresden, Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 9). Dem entsprechend ist der Vertrag zwischen der B e. V. und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung über die Durchführung der Heilbehandlung ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. b) Grundsätzlich ist für alle Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen der Rechtsweg zu dem jeweils zuständigen Zweig der Verwaltungsgerichtsbarkeit - im vorliegenden Fall die Sozialgerichtsbarkeit - gegeben. Das gilt auch dann, wenn ein Zusammenhang mit einem vor den ordentlichen Gerichten zu verhandelnder Amtshaftungsanspruch besteht; in diesem Fall ist die Rechtswegzuständigkeit aufgespalten, vgl. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer in Kommentar zum SGG, 12. Aufl. 2017, § 51 Rn. 9). c) Auch im vorliegenden Fall ist die Rechtswegzuständigkeit aufzuspalten. Die Verfahrensweise des Landgerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 2 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit – unbeschadet der Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG und Art. 34 S. 3 GG – unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers hat das angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich umfassend zu beurteilen, sofern der zu ihm beschrittene Rechtsweg für einen Klagegrund zulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris, Tz. 6; OLG Dresden Beschluss vom 22.07.2019 - 4 W 497/19 - juris, Tz. 11). Diese Regelung hindert das Gericht aber nicht daran, bei einer Mehrheit prozessualer Ansprüche die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges für einen dieser Ansprüche zu verneinen. Wäre dies verwehrt, wäre der Rechtswegmanipulation durch beliebige Klagehäufungen Tür und Tor geöffnet (BGH, Urteil vom 28.02.1991 - III ZR 53/90 - juris, Tz. 6). Der Grundsatz, dass das Gericht den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden hat, gilt demnach nur für einen einheitlichen Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs (vgl. Lückemann in: Zöller, Kommentar zur ZPO, 33. Aufl. 2020, § 17 Rn. 6). Werden im Wege der Klagehäufung mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist die Zulässigkeit des Rechtsweges für jeden Anspruch getrennt zu prüfen. Ggfls. hat eine Prozesstrennung (§ 145 ZPO) mit anschließender Teilverweisung zu erfolgen (vgl. Lückemann, a.a.O.). Ausgehend hiervon hat das Landgericht zu Recht eine Prozesstrennung beschlossen. Die Klägerin stützt ihre Ansprüche zwar auf ein einheitliches Behandlungsgeschehen. Hieraus leitet sie jedoch unterschiedliche prozessuale Ansprüche her. Denn zum einen nimmt sie die Beklagten auf Erstattung von Mehraufwendungen aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag in Anspruch; dies stellt ihren Eigenschaden dar. Zum anderen regressiert sie aufgrund einer Amtspflichtverletzung von ihr an den Versicherten gezahlte Schadensersatz- und Schmerzensgeldbeträge, also einen (für sie fremden) Schaden ihres Versicherten. 3. Art. 34 S. 3 GG ist für die abgetrennten und an die Sozialgerichtsbarkeit verwiesenen Ansprüche nicht einschlägig. Art. 34 GG regelt die Haftung eines Dienstherrn im Außenverhältnis. Die Vorschrift begründet keinen Ersatzanspruch des Dienstherrn für dessen unmittelbaren Eigenschaden gegen den handelnden Beamten. Insoweit gelten die für das Innenverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten maßgebenden Regelungen mit den sich hieraus ergebenden Rechtswegzuständigkeiten (vgl. Brodöfel in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020, Nr. 20 Rz. 349). Die damit verbundene Aufspaltung des Rechtswegs ist von der Klägerin hinzu-nehmen. 4. Die von der Klägerin mit der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. a) Der Rechtsauffassung der Klägerin, dass auch die von ihr geltend gemachten Mehrbehandlungskosten ebenfalls Teil des Schadens ihres Versicherten und damit auch Teil des von ihr verfolgten Innenregresses sein, kann nicht gefolgt werden. Die geltend gemachten Mehrbehandlungskosten sind zu keiner Zeit bei ihrem Versicherten als Schaden angefallen, weil die Klägerin aufgrund sozialrechtlicher Bestimmungen im Verhältnis zu ihrem Versicherten zur Übernahme der Behandlungskosten verpflichtet war. Entsprechend sind die Mehrbehandlungskosten auch nicht von dem ihrem Versicherten gegen sie zustehenden Amtshaftungsanspruchs aus § 839 BGB i.V.m. § 34 GG umfasst gewesen. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.1994, VI ZR 153/93 und der Kommentierung von Plagemann/Haidn in Geigel, Haftpflichtprozess, 28. Auflage 2020, Kapitel 30 Rn. 24. Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall ist mit dem Vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil dort vom Unfallversicherungsträger nach § 116 SGB X übergegangene Schadensersatzansprüche seines Versicherten gegen einen nach Beendigung seiner Durchgangsarzttätigkeit aufgrund eines privatrechtlichen Behandlungsvertrages weiterhin tätig gewordenen Arzt geltend gemacht wurden. Mit dem durch die Vorschrift des § 116 SGB X eröffneten Regress wird auf eine Entlastung der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten und der öffentlichen Haushalte abge-zielt. Es soll sowohl eine Doppelleistung beim Verletzten als auch eine Begünstigung des Schädigers verhindert werden (Plagemann/Haidn a.a.O., Rn. 1). Dabei gibt § 116 SGB X – wie auch der Bundesgerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat – dem Sozialleistungsträger, der aufgrund eines Schadensfalls Sozialleistungen an den Geschädigten zu erbringen hat, nur insoweit einen Regressanspruch gegen den Schädiger auf Ersatz seiner Aufwendungen, als dieser gegenüber dem Geschädigten zur Ersatzleistung verpflichtet ist und zwischen dem übergegangenen Schadensersatzanspruch und den Sozialleistungen sachliche und zeitliche Kongruenz besteht. Vorliegend fehlt es aber schon an einer Schadensersatzverpflichtung der beiden Beklagten gegenüber Versicherten der Klägerin, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin beide Beklagte bei der Behandlung ihres Versicherten als Durchgangsärzte tätig geworden sind und damit nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ihre Haftung gegenüber dem Versicherten der Klägerin an der Bestimmung des Art. 34 S.1 GG scheitert. Soweit es in der Kommentierung von Plagemann/Haidn in Geigel, Der Haftpflichtprozess 28. Auflage 2020, Kapitel 30 Rn. 24 heißt, dass Leistungen des Sozialleistungsträgers für ambulante und stationäre Heilbehandlung regressfähig sein, betrifft dies gerade Fälle, in denen dem Versicherten ein Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten auf Erstattung dieser Kosten zusteht. Dies gilt auch für die dort zitierte Entscheidung des BGH vom 17.09.2013, VI ZR 95/13. An einem solchen, gegen einen Dritten gerichteten Schadensersatzanspruch des Versicherten der Klägerin fehlt es vorliegend aber. Soweit die Klägerin Schmerzensgeld und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten an ihren Versicherten gezahlt hat, lag dem ein Amtshaftungsanspruch ihres Versicherten zugrunde, der sich unmittelbar gegen die Klägerin selbst richtete. b) Auch die weitere von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14.04.2015, VI ZB 50/14, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn darin hat der Bundesgerichtshof nicht etwa ausgeführt, dass stets die Gerichte zur Entscheidung über den in Frage stehenden Anspruch berufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe hierzu besonders geeignet sind. Vielmehr hat der Bundesgerichthofs darin ausführt, dass sich die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach der Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Allein in diesem Zusammenhang hat der Bundesgericht weiter ausgeführt, dass die in dieser Weise vorzunehmende Abgrenzung das Streitverhältnis in diejenige Verfahrensordnung verweist, die ihm am besten entspricht, und zugleich bewirkt, dass „regelmäßig“ diejenigen Gerichte anzurufen sind, die durch ihre Sachkunde und Sachnähe zur Entscheidung über den in Fragen stehenden Anspruch besonders geeignet sind (BGH a.a.O. – Rz. 12 zitiert nach Juris). Vorliegend kann die Klägerin aber, wie ausgeführt, ihren Klageanspruch auf Erstattung der Mehrbehandlungskosten – wie sie es auch in ihrer Klageschrift ausdrücklich getan hat – allein auf eine schuldhafte Verletzung der den Beklagten aus dem Vertrag gemäß § 34 SGB VII obliegenden Pflichten stützen und damit im Hinblick auf den öffentlich-rechtlichen Charakter dieses Vertrages aus einem Rechtsverhältnis herleiten, das öffentlich-rechtlicher Natur ist. Abgesehen davon ist für den Senat aber auch nicht erkennbar, warum die Sozialgerichte über weniger Sachkunde für die Beurteilung ärztlicher Behandlungsfehler verfügen sollten als ein mit Arzthaftungssachen befasstes Zivilgericht. c) Auch der Umstand, dass zwischen den Parteien kein Über- oder Unterordnungsverhältnis besteht, vermag schließlich den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht zu begründen. Zwar mag ein solches Über- oder Unterordnungsverhältnis in sozialrechtlichen Streitigkeiten oftmals vorliegen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht, wie bereits die Zuständigkeitsregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 8 SGG zeigt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist gemäß § 3 ZPO mit einem Drittel des infrage stehenden Klageinteresses - der Zahlungsbetrag von 6.363,27 Euro war aufgrund des Feststellungsantrages um 1.000,00 Euro zu erhöhen - festgesetzt worden. IV. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Frage, ob die Klägerin ihren Eigenschaden vor den ordentlichen Gerichten oder vor den Sozialgerichten zu verfolgen hat, grundsätzliche Bedeutung hat. Sie ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.