Beschluss
34 U 131/19
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2020:0623.34U131.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (114 0 41/18) vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Dieser Beschluss ist - ebenso wie das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 ,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (114 0 41/18) vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieser Beschluss ist - ebenso wie das angefochtene Urteil - ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000 ,- EUR festgesetzt. Gründe: I.Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist aus den im Hinweisbeschluss ausführlich dargelegten Gründen, an denen er nach nochmaliger eingehender Beratung festhält, einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom 25.02.2020 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 27.04.2020 rechtfertigt weder eine andere Sachentscheidung noch gibt sie Anlass, von einer Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ergänzend sei zu den einzelnen Rügen lediglich Folgendes ausgeführt: 1. Fehlende Information zum Absatzmarkt a) Soweit der Kläger meint, der Senat vertrete die Auffassung, der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektes sei der Redaktionsstand 05.08.2008, ist dies unzutreffend. Der Senat hat lediglich auf den Seiten 12 und 13 des Hinweisbeschlusses vom 25.02.2020 darauf hingewiesen, dass sich der vom Kläger vermisste Hinweis auf die Finanzkrise und deren Auswirkungen auf den US-Holzmarkt schon deshalb nicht im Prospekt vom 05.08.2008 findet, weil der als Höhepunkt der Finanzkrise zu betrachtende Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehman-Brothers erst im September 2008 erfolgte. Wie sich aus den Ausführungen des Senat unter II.2.a)bb) (Seite 13 des Hinweisbeschlusses) zu der Frage der Verjährung ergibt, geht auch der Senat davon aus, dass die Beurteilung der Richtigkeit und Vollständigkeit eines Prospekts beim Vertrieb einer Nachprüfungs- und Aktualisierungspflicht unterliegt. Ob die Beklagten diese Pflicht im vorliegenden Fan in Bezug auf den gerügten Prospektfehler „Fehlende Informationen zu den Absatzmärkten" verletzt haben, konnte indes dahingestellt bleiben, da Schadensersatzansprüche des Klägers insoweit aus den im Hinweisbeschluss vom 25.02.2020 dargestellten Gründen verjährt sind. b) Soweit der Kläger meint, die vom Senat zu den fehlenden Absatzmöglichkeiten der Fondsgesellschaft als ausreichend erachteten Risikohinweise beträfen nur die allgemeinen Risiken, die bei jedem Waldfonds auftreten können, die Beklagten hätten jedoch auf das spezielle Risiko hinweisen müssen, dass es zum Zeitpunkt des Vertriebs im Januar und November 2009 nach dem Höhepunkt einer Immobilienkrise in den USA für den streitgegenständlichen Fonds die prospektierten Angaben für das geschlagene Holz nicht (mehr) gegeben habe, betrifft· auch dies eine mögliche Nachprüfungs- und Aktualisierungspflicht der Beklagten, wegen derer etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind. c) Entgegen der Auffassung des Klägers sind entsprechende Forderungen verjährt. aa) Der Kläger räumt in seiner Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Senats vom 25.02.2020 ein, dass in den Geschäftsberichten für 2009 und 2010 auf die negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf den Bau- und damit auf den Holzmarkt hingewiesen wird. Soweit er demgegenüber meint, dass. sich daraus für ihn kein Anhaltspunkt für die Fehlerhaftigkeit des Prospekts ergeben habe, folgt der Senat dem nicht. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, genügt die Kenntnis derjenigen tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Aufklärungspflicht ergibt. Soweit es um die Auswirkungen der Finanzkrise im Jahr 2008 auf die Wirtschaftlichkeit ·des Investments bzw. die behauptete Fehlerhaftigkeit des Prospekts in den Zeichnungszeitpunkten im Jahr 2009 geht, hätte sich der investmenterfahrene Kläger nach Kenntnisnahme der Geschäftsberichte für 2009 und 2010 schon bewusst den Tatsachen verschließen müssen, um den Zusammenhang nicht zu erkennen. bb) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang -dies betrifft den Umfang der erforderlichen Risikohinweise- darauf abstellt, dass die Wohnbaubeginne in den USA bereits vor Erstellung des Prospekts (und nicht erst zwischen Erstellung des Prospekts und den Zeichnungen durch den Kläger) zurückgegangen seien, ist er bereits erstinstanzlich selbst davon ausgegangen, dass ohne die Finanzkrise keine weitere Nachprüfungspflicht bestanden hätte; entsprechend hat er insoweit auch nur einen Aufklärungsmangel insoweit geltend gemacht, dass der „Absatzmarkt USA...derzeit aufgrund der Finanzkrise für Bauholz eingebrochen" sei (Seiten 14 und 17 des Schriftsatzes vom 31.07.2019, BI. 132 und 135 der Papierakten). Auch in seiner Berufungsbegründung stellt der Kläger darauf ab, dass die Beklagten „den streitgegenständlichen Prospekt (vor den streitgegenständlichen Zeichnungen) im Januar und November 2009 unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Entwicklungen in den USA seit September 2008 (hätten) prüfen müssen" (Seite 14 der Berufungsbegründung, BI. 280 der Papierakten). Ob schon bei Prospektierung bzw. Beginn des Vertriebes die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, vorliegend den US-Holzmarkt, bereits feststanden oder zumindest hinreichend absehbar waren, hat der Kläger, wie im Hinweisbeschluss vom 25.02.2020 ausgeführt, nicht hinreichend dargelegt. Der -wenig konkrete und von den Beklagten bestrittene- erstinstanzliche Vortrag, ,,die Bautätigkeit und Haupreisentwicklung in den USA (sei) seit 2007 in einem stetigen Abwärtstrend' (Seite 14 der Klageschrift vom 28.11.2017, BI. 14 der Papierakten) wird bereits durch die von dem Kläger vorgelegten Grafiken (Seite 14 des Schriftsatzes vom 31.07.2019, BI. 132 der Papierakten, Seite 12 des finanzwissenschaftlichen Gutachtens vom 10.10.2018, Anlage K18) nicht untermauert. Ungeachtet dessen lassen nachträglich erstellte Verlaufskurven keine sicheren Rückschlüsse für die hier allein maßgebliche ex-anteSicht der Prospektverantwortlichen zu. cc) Soweit der Kläger darauf abstellt, dass erst mit Schreiben der Fondsgesellschaft aus dem Jahr 2018 (Anlage K15) klargestellt werde, dass die Fondgesellschaft bereits vor Vertrieb und den Folgen der Krise gelitten und die Holznachfrage für den Häuserbau in den USA bereits vor Vertrieb der Beteiligung gefehlt habe, lässt sich dies dem Schreiben nicht entnehmen. Auch in diesem Schreiben wird für den negativen Verlauf des Investments auf die Folgen der Weltwirtschaftskrise hingewiesen (Anlage K15, Anlage 1, Seite 1). Soweit der Klager -ohne konkrete Begründung- meint, die Geschäftsberichte hätten die anspruchsbegründenden Umstände verschleiert, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Insoweit wird auf die Würdigung der Geschäftsberichte im Hinweisbeschluss vom 25.05.2020 Bezug genommen. 2. Eingeschränkte Aussagekraft des Vergleichsindexes Während der Kläger erstinstanzlich den Begriff der „Irreführung" nur in einer Überschrift angeführt hat (Seite 19 des Schriftsatzes vom 31.07.2019, BI. 137 der Papierakten), behauptet er in seiner Stellungnahme erstmals (ausdrücklich), dass die Prospektverantwortlichen die Grafik zum Vergleichsindex „NCREIF" (Seite 37 des Prosp kts) als „ein bewusst irreführendes Feature zur Kundengewinnung" im dem Prospekt platziert haben. Dabei legt der Kläger schon keine objektivieren Anhaltspunkte für eine bewusste Täuschung der Anleger dar. Soweit der Kläger im Prospekt die Formulierung „Der NCREIF Timberland Index wird allgemein als Vergleichsindex für US-Waldinvestments verwendet (Seite 37 des Prospekts) moniert, ist dem Kläger nicht zu folgen: Vorgenannte Beschreibung enthält den -einer Täuschung entgegenstehenden- ausdrücklichen Hinweis, dass sich der Index auf Waldinvestments beschränkt. Nicht näher begründet wird auch die -nicht überzeugende und keinerlei Anhaltspunkt für eine Täuschung bietende- These des Klägers, dass „der durchschnittlich verständige Leser einer Grafik erhöhte Bedeutung beimisst als einem Fließtext'. 3. Zur Höhe der Kosten Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, wonach die (Weich-)Kosten der Anlage hinreichend prospektiert wurden. Dabei verkennt der Senat nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach es mit den Anforderungen an einen wahrheitsgemäßen, vollständigen und verständlichen Prospekt nicht zu vereinbaren ist, wenn der Anleger zur Ermittlung des Anteils der Weichkosten erst verschiedene Prospektangaben abgleichen und anschließend eine Reihe von Rechengängen durchführen muss, sondern der Anleger vielmehr den Anteil der Weichkosten im Prospekt (zumindest) mittels eines einfachen Rechenschritts feststellen können muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2014-11 ZR 319/13, Tz 37, m.w.N.). Letzteres trifft indes auf die im Investitions- und Finanzierungsplan aufgeführten Weichkosten zu. Werden die dortigen Positionen „Fondsabhängige Vergütungen" i.H.v. 12,36 % und „Fondsabhängige Nebenkosten" i.H.v. 1,14 % addiert, ergibt sich der auch auf Seite 8 des Prospekts angegebene Gesamtwert von 13,5 %. Demgegenüber betreffen die von dem Kläger monierten (aber prospektierten) Positionen Vorzugsausschüttungen, Zinsausgleich und Zwischenfinanzierungszinsen die Ausschüttungsebene bzw. Investitionen in die Waldgesellschaft. Insoweit wird auf den Hinweisbeschluss vom 25.02.2020 Bezug genommen. Insbesondere für die Position Zwischenfinanzierungszinsen hat der Senat mehrfach entschieden, dass eine entsprechende Darstellung im Prospekt ausreichend ist. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme (erstmals) moniert, dass bei der Fußnote 1 „inklusive hierfür anteilig anfallender Anlaufkosten " zur Position „Investition in die Waldgesellschaft" im Investitions- und Finanzierungsplan (Seite 54 des Prospekts) unklar bleibe, wie hoch diese Kosten seien und ob darin der Zinsausgleich enthalten sei, ist mit den prospektierten 45.412.500 USO der Gesamtbetrag für die Investitionen in die Waldgesellschaft dargestellt. Dies betrifft auch die Positionen Zinsausgleich und Zwischenfinanzierung, so dass es nicht darauf ankommt , ob, wie der Kläger behauptet, diese Kosten nicht mit einfachen Rechenschritten berechnet werden können. 4. Hinsichtlich der weiteren Prospektrügen hält der Senat ebenfalls in vollem Umfang an seinen ausführlichen Darlegungen in dem Hinweisbeschluss fest, mit denen sich der Kläger schon nicht hinreichend auseinandersetzt. Gesichtspunkte, die eine abweichende Würdigung rechtfertigen, bringt der Kläger in seiner Stellungnahme nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist mangels Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.