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Urteil

18 U 123/19

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2020:0604.18U123.19.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten wird das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 U 259/18) unter der Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.241,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.985,91 € seit dem 14.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des B #0 (FIN ######0#0##000005) nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln.

Es verbleibt bei der Feststellung, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs befinden.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie diejenigen des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers sowie der Beklagten wird das am 03.05.2019 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (18 U 259/18) unter der Zurückweisung der Berufungen des Klägers und der Beklagten im Übrigen teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 21.241,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 22.985,91 € seit dem 14.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des B #0 (FIN ######0#0##000005) nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln. Es verbleibt bei der Feststellung, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs befinden. Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2018 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie diejenigen des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe: A. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger erwarb am 15.03.2012 einen B #0 B1 B2 2,0 l ###, 110 kW, (FIN ######0#0##000005) als Neufahrzeug von der X GmbH und Co.KG in C zum Preis von 36.513,55 €. Das Fahrzeug wurde am 00.10.2012 zugelassen. Es ist mit einem Dieselmotor der Bauart EA 189 aus der Produktion der Beklagten zu 1) ausgestattet. Der Motor verfügt über eine Steuerungssoftware, die einen Betrieb auf dem Prüfstand erkennt und in diesem Fall eine den Stickoxid-Ausstoß mindernde Abgasrückführung vornimmt. Das Fahrzeug ist in die „EU5 Norm“ eingestuft. Ein von der Beklagten zu 1) bereitgestelltes Softwareupdate wurde später, am 16.04.2016, vorgenommen. Mit anwaltlichen Schreiben vom 29.06.2018 ließ der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 13.07.2018 zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs auffordern, wobei er sich als Nutzungsentschädigung einen Betrag von 10.597,94 € anrechnen ließ. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 07.05.2020 über einen Kilometerstand von 125.481. Der Kläger hat behauptet, der Motor seines Fahrzeuges sei mit einer Manipulationssoftware bespielt gewesen, die auf dem Prüfstand Abgaswerte vorgetäuscht habe, die im normalen Fahrbetrieb nicht zu erzielen seien. Die Beklagten hätten diesen Mangel am Fahrzeug bzw. Motor verschleiert, indem sie eine Software in der Motorsteuerung implementiert hätten, um auf dem Prüfstand die Grenzwerte einzuhalten. Die Beklagte zu 1) habe ihn durch die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors geschädigt. Sie habe bewusst über die wesentlichen Eigenschaften der Fahrzeuge, die den Motor verbaut haben, und deren Eignung für die Straßenzulassung den tatsächlichen Eigenschaften hinsichtlich Umweltbelastung und Schadstoffausstoß getäuscht. Der zum Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs tätige Vorstand der Beklagten zu 1) einschließlich des Vorstandsvorsitzenden habe in allen Einzelheiten gewusst, dass in Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 eine Software verwendet worden sei, die eine unzulässige Abschalteinrichtung beinhaltet habe. Die schädigende Handlung der Beklagten zu 2) liege hier in der Herstellung des Fahrzeugs und dem damit einhergehenden Verbau des Motors sowie dem Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Jedenfalls aber sei der Beklagten zu 2) die schädigende Handlung der Beklagten zu 1) zuzurechnen. Denn sie sei Teil des Konzerns der Beklagten zu 1) im Sinne des § 18 AktG, so dass sie als unter einheitlicher Leitung zusammengefasst anzusehen seien. Ihm sei daraus, dass in seinem Pkw eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut gewesen sei, auch ein Schaden entstanden. Der streitgegenständliche Pkw sei durch den Verbau der unzulässigen Abschalteinrichtung mit erheblichen Mängeln belastet. Wenn er von diesen Mängeln gewusst hätte, hätte er den Pkw nicht erworben. Es sei auch hinreichend wahrscheinlich, dass diese Fahrzeuge nahezu unverkäuflich würden oder zumindest einen massiven Preisverfall unterlägen. Er hätte sich in Kenntnis der tatsächlichen Abgaswerte (egal ob Stickoxide, Kohlendioxidausstoß, Kohlenmonoxidausstoß oder insbesondere Feinstaubbelastung) sowie in Kenntnis der fehlenden Betriebserlaubnis aufgrund der von den Beklagten verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung niemals für ein Dieselfahrzeug entschieden. Die Entscheidung wäre bei Kenntnis zugunsten einer anderen Antriebsart ausgefallen. Ohne Durchführung des vom Hersteller angebotenen Software-Updates könne das Fahrzeug aus rechtlichen Gründen nicht mehr genutzt werden. Aufgrund der durch die Beklagten verwendeten Motorsteuerungssoftware entspräche der zunächst gemessene Schadstoffausstoß nicht dem tatsächlichen Schadstoffausstoß. Hierdurch könnte es sein, dass die vom Verbrauch sowie vom Schadstoffausstoß abhängigen Kraftfahrzeugsteuern nachträglich neu bestimmt werden müssten. Hierdurch drohe ihm eine Steuernachzahlung, die derzeit jedoch noch nicht abschließend beziffert werden könne. Der zu ersetzende Schaden ergebe sich aus dem Ersatz des negativen Interesses des Geschädigten. Die Beklagten hätten ihn von daher so zu stellen, als hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben. Der allgemein als Nutzungsentschädigung bezeichnete Vorteilsausgleich sei bei dem streitgegenständlichen Rückzahlungsverlangen nicht zu berücksichtigen. Die Anrechnung eines solchen Vorteilsausgleichs wäre unstatthaft und für ihn unzumutbar. Dadurch, dass er seit dem Kauf des Fahrzeugs nicht über das Geld hätte verfügen können, stehe ihm ferner ein Anspruch auf Zahlung von 4 % Zinsen, damit ein Betrag von 8.347,10 €, zu. Da er weitere Schäden aus Steuernachzahlungen erwarte, habe er ein entsprechendes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, auch hierfür Schadensersatz zu leisten. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 34.463,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 aus einem Betrag von 26.116,26 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs B #0 B1 B2 2.0 ### mit der FIN ######0#0##000005 mit dem amtlichen Kennzeichen ##-## 000, dessen Rückübereignung und Rückgabe der Zulassungsbescheinigung Teil I und II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel, 2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des im Antrag zu eins aufgeführten Fahrzeugs befinden, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.590,91 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen, 4. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihm alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das im Antrag zu 1) genannte Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Die Beklagten haben erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben in Abrede gestellt, dass dem Kläger mit dem Erwerb des Fahrzeugs überhaupt ein Schaden entstanden sei; jedenfalls infolge der Installierung des Updates sei jegliche Grundlage für die Annahme eines Schadens entfallen. Unzutreffend sei bereits, dass das Fahrzeug eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ habe, denn das Abgaskontrollsystem werde von der Abgasrückführung als „innermotorischer Maßnahme“ gar nicht tangiert. Unrichtig sei auch, dass das Fahrzeug infolge der Verwendung der Motorsteuerung eine Wertminderung erlitten habe. Es bestehe auch keine Gefahr eines „Entzugs der EU-Typgenehmigung“. In diesem Zusammenhang hat sie darauf verwiesen, dass Fahrzeuge mit dem Motor EA189 die von der jeweiligen EG-Typgenehmigung vorausgesetzten Emissionsgrenzwerte eingehalten hätten, wie sie sich – seit dem 29.4.2009 – aus der Richtlinie (EG) 2007/46 ergäben. Zur Erlangung der Typ-Genehmigung sei es unter der VO (EG) 715/2007 allein erforderlich gewesen, die darin genannten Emissionswerte auf einem Rollenprüfstand nach dem NEFZ einzuhalten. Ferner liege dem Update eine „Bestätigung“ des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) zugrunde, wonach die (noch) vorhandenen Abschalteinrichtungen nunmehr als zulässig anzusehen seien. Sämtliche Grenzwerte würden jedenfalls nunmehr eingehalten. Die Beklagten haben des Weiteren bestritten, dass für die Kaufentscheidung des Klägers die Emissionswerte des Fahrzeugs oder die – nicht näher substantiierte - „Umweltfreundlichkeit“ relevant gewesen seien; er hätte das Fahrzeug auch in Kenntnis der später bekannt gewordenen Umstände erworben, namentlich angesichts des Umstands, dass das Update Kosten von lediglich 35,00 €, die ohnehin von der Beklagten zu 2) getragen worden seien, verursacht habe. Die Beklagten haben ferner bestritten, dass Personen, deren Kenntnis sie sich zurechnen lassen müssten, vorsätzlich in Bezug auf einen etwaigen Schaden des Klägers gehandelt hätten; die Behauptungen des Klägers, wonach leitende Mitarbeiter oder Organe der Beklagten oder ihrer Tochterunternehmen von der Entwicklung oder dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt oder den Einbau sogar angeordnet hätten, erfolgten ins Blaue hinein; unrichtig sei, dass einzelne ihrer Vorstände die Entwicklung oder Verwendung der betreffenden Software in Auftrag gegeben oder von der serienmäßiger Verwendung überhaupt oder in dem betreffenden Fahrzeugtyp Kenntnis gehabt hätten. Die Beklagten haben gemeint, sie hafteten nicht gem. § 826 BGB, denn dem Kläger sei schon kein Schaden entstanden, weil sich weder ein merkantiler Minderwert des erworbenen Fahrzeugs noch feststellen lasse, dass das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers nicht (voll) brauchbar gewesen sei. Namentlich habe keine Gefahr des Entzugs der Typgenehmigung bestanden. Doch sei ihnen auch kein sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen. Es fehle an der insoweit erforderlichen besonderen Verwerflichkeit, weil sie dem Kläger gegenüber keine Täuschung begangen hätten, namentlich weder über bestimmte Emissionswerte noch über die Verwendung der Steuerungssoftware. Ferner sei zu beachten, dass die fragliche Motorsteuerung keine erheblichen Konsequenzen für den Kläger gehabt habe, zumal das Update alsbald zur Verfügung gestellt und kostenfrei aufgespielt worden sei und sich ein (zumal verbleibender) Minderwert des Fahrzeugs nicht feststellen lasse. Die Beklagten haben ferner die Auffassung vertreten, es fehle auch an dem im Rahmen des § 826 BGB erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhang, der erfordere, dass der Kläger gerade aufgrund eines verwerflichen Verhaltens zum Kauf veranlasst worden sei. Diesen Nachweis habe der Kläger zu führen. Dass das Abgasverhalten bzw. die vorhandene Software seine Kaufentscheidung beeinflusst hätten, könne er jedoch nicht nachweisen. Der Kläger habe den Kaufvertrag indes (allenfalls) im Vertrauen auf die Typgenehmigung geschlossen, und diese sei – unstreitig – weiterhin wirksam. Auch habe er das Fahrzeug, obwohl er aufgrund der Berichterstattung in 2015 Kenntnis von dessen „Betroffenheit“ erlangt habe, über einen langen Zeitraum beanstandungsfrei weiter benutzt. Schließlich fehle es auch an einem ihnen zurechenbaren Schädigungsvorsatz; der Kläger werde seiner Darlegungslast bezüglich derjenigen Personen, deren Vorsatz ihnen zuzurechnen sei, nicht gerecht; wie sich aus BGH VI ZR 536/15 ergebe, müsse der (komplette) Schädigungsvorsatz in der Person eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters vorliegen; die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast auf ihrer Seite bestünden nicht; vorausgesetzt werde insoweit u.a. schlüssiger, die Rechtsbehauptungen des Klägers stützender Tatsachenvortrag, den der Kläger nicht gehalten habe; selbst wenn eine sekundäre Darlegungslast anzunehmen wäre, ergäbe sich daraus noch nicht „automatisch“ ein von ihnen zu vertretender Vorsatz, vielmehr sei dann zu prüfen, ob sich der klägerische Vortrag „unter den Rechtssatz eines deliktischen Vorsatzes subsumieren“ lasse. Doch habe der Kläger nicht einmal behauptet, dass (zumindest) eines ihrer Vorstandsmitglieder alle objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer deliktischen Anspruchsnorm verwirklicht habe, wie dies für eine Zurechnung erforderlich sei. Die Beklagte zu 2) verweist in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich darauf, dass sie den streitgegenständlichen Motor nicht entwickelt habe. Auch eine Haftung aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB komme nicht in Betracht. Es fehle schon an der Darlegung, warum der Kläger durch sie getäuscht worden sei, da sie ihm – wie unstreitig - nicht als Verkäuferin des Fahrzeugs gegenübergetreten seien. Ohnehin sei die Gesetzeskonformität eines Fahrzeugs kein tauglicher Gegenstand einer Täuschung. Wiederum fehle es im Übrigen an der Kausalität eines – unterstellten – (täuschungsbedingten) Irrtums des Klägers für seine Vermögensverfügung und am Eintritt eines Vermögensschadens. Eine Haftung lasse sich auch nicht über §§ 823 Abs. 2 BGB, 27 EG-FGV konstruieren. Es liege kein Verstoß gegen diese Vorschrift vor, weil die erforderliche Übereinstimmungsbescheinigung existiere und gültig sei. Diese Gültigkeit hänge nicht davon ab, dass die materiellen Anforderungen an die EG-Typgenehmigung erfüllt seien. Auch sei der Schutzzweck dieser Vorschrift bzw. der zugrundeliegenden europarechtlichen Normen (RL 2007/46/EG)nicht verletzt. Es gehe um die „Vollendung des Binnenmarktes“, nicht um den Schutz individueller Vermögensinteressen. Schließlich habe der Kläger nicht ausreichend zum Haftungstatbestand des § 31 BGB vorgetragen. Nähme man indes eine Haftung an, müsse sich der Kläger Wertersatz für die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen; diese Vorteile habe er darzulegen. Der Antrag zu Ziff. 4 sei bereits mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses unzulässig. Der Antrag des Klägers auf Feststellung des Annahmeverzugs sei unbegründet, weil sie keine Verpflichtung treffe, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Zudem habe der Kläger das Fahrzeug nicht in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten. Aus diesem Grund bestehe auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit des klägerischen Anwalts. Die Zahlung der Kosten werde im Übrigen mit Nichtwissen bestritten. Die Kammer hat mit am 03.05.2019 verkündeten Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 20.559,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln sowie die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen. Weiterhin hat sie festgestellt, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs befinden sowie dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger alle weiteren Schäden, welche ursächlich mit dem Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zusammenhängen, zu ersetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Beklagten, die als Gesamtschuldner hafteten, ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Die Beklagten hätten dem Kläger somit nach den §§ 826, 249, 421 BGB den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schadensersatzanspruch sei auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. Der Kläger müsse sich jedoch nach den Grundsätzen des Vorteilsausgleichs den Wert der von ihm gezogenen Nutzungen auf den ihm zu erstattenden Kaufpreis anrechnen lassen. Diesen schätze die Kammer auf einen Betrag von 15.953,93 €. Bei Anrechnung dieses Betrages auf den zu erstattenden Kaufpreis verbleibe ein Zahlungsanspruch von 20.559,62 €. Der geltend gemachte Feststellungsantrag zu Ziffer 2. sei gemäß den §§ 756, 256 ZPO begründet. Auch der geltend gemachte Feststellungsantrag zu Ziffer 4. sei begründet, das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO liege vor. Es sei nicht auszuschließen, dass dem Kläger weitere derzeit nicht bezifferbare Schäden aus Steuernachzahlungen entstehen könnten. Die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folge aus den §§ 826, 249 BGB. Der Kläger habe allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung des von ihm bezahlten Kaufpreises gemäß § 849 BGB. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl der Kläger als auch die Beklagten mit ihren wechselseitigen Berufungen. Der Kläger wendet sich dabei gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf seinen Klageantrag zu 1. (Zinsanspruch aus § 849 BGB und Abzug einer Nutzungsentschädigung) und wendet ein, das Landgericht habe verkannt, dass die Zahlung der Erwerbskosten vorliegend gerade nicht freiwillig erfolgt sei, da er, der Kläger, nur durch die Täuschung der Beklagten hierzu veranlasst worden sei. Wäre er nicht durch die Täuschung zu Zahlungen veranlasst worden, hätte er den Geldbetrag anderweitig nutzen können. Eine Nutzungsernstschädigung sei entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht abzusetzen. Zumindest sei bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung eine höhere Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit mindestens 350.000 km anzusetzen. Aufgrund der gerügten Fehler habe das Gericht auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Verzugszinsen zu Unrecht nur teilweise zugesprochen. Im Übrigen verteidigt er das erstinstanzliche Urteil. Der Kläger beantragt, das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.05.2019 abzuändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und wie folgt zu entscheiden: 1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn einen Betrag in Höhe von weiteren 13.903,74 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen, 2. die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von weiteren 419,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.07.2018 zu zahlen, sowie die Berufungen der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagten beantragten, das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.05.2019 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 2) beantragt darüber hinaus hilfsweise, den Rechtsstreit unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen. Beide Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagten wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie verweisen noch einmal darauf, dass dem Kläger kein ersatzfähiger Schaden entstanden sei, da der Vertragsschluss weder objektiv noch subjektiv für ihn nachteilig gewesen sei. Der Vertragsschluss sei nicht wirtschaftlich nachteilig, weil das streitgegenständliche Fahrzeug durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten habe. Zudem sei ein Schaden auch deshalb ausgeschlossen, weil das Update keine negativen Auswirkungen auf die Lebensdauer von durch das Update berührten Bauteilen habe. Der Vertragsschluss sei auch nicht subjektiv nachteilig, weil das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers uneingeschränkt brauchbar gewesen sei und sei. Selbst wenn man einen ersatzfähigen Schaden zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bejahen wollte, sei dieser Schaden bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung jedenfalls aufgrund des Updates wieder entfallen. Durch das Update seien keine technischen Nachteile entstanden. Insbesondere komme weder vor noch nach dem Update ein unzulässiges Thermofenster zum Einsatz. Es entspreche dem Stand von Wissenschaft und Technik, dass eine Abgasrückführung nicht in allen Temperaturbereichen in gleicher Weise möglich sei, sondern nur abgestuft erfolgen könne. Das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug applizierte Thermofenster entspreche sowohl vor als auch nach dem Update dem Stand der Technik. Auch sei ein Kausalzusammenhang zwischen der dem Kläger bei Vertragsschluss unbekannten Umschaltunglogik und der Kaufentscheidung des Klägers nicht vorhanden. Das Landgericht verkenne, dass der Kläger für die haftungsbegründende Kausalität vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet sei und weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch Vermutungsregelungen Anwendung fänden. Folglich übersehe das Landgericht, dass die darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei hinsichtlich eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verwendung der Umschaltungslogik und dem Abschluss des Kaufvertragsdarlegungs- und beweisfällig geblieben sei. Zu Recht habe das Landgericht einen Anspruch des Klägers aus § 849 BGB abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat den Kläger im Verhandlungstermin am 07.05.2020 angehört; insoweit wird auf den Berichterstatter-Vermerk verwiesen. B. Die zulässigen Berufungen des Klägers sowie der Beklagten haben nur in geringem Umfang Erfolg. I. Antrag zu 1. (gerichtet auf Zahlung von 34.463,36 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln) 1. Dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 21.241,03 € Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Zulassungsbescheinigungen und Fahrzeugschlüsseln aus §§ 826, 31 BGB zu. a) Der Kläger ist aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten bzw. ihrer Organe (§§ 826, 31 BGB) zur Eingehung des Kaufvertrags veranlasst worden. (1) Mit dem Inverkehrbringen des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs B #0 inklusive des Motors EA 189 haben die Beklagten den Kläger als Erstkäufer darüber getäuscht, dass dieses Fahrzeug einschließlich des Motors, so wie es hergestellt worden ist, uneingeschränkt zulassungsfähig sei und dass erteilte Zulassungen (abgesehen von nicht vorhersehbaren Änderungen der Rechtslage) uneingeschränkt bestandskräftig seien. Der Motor EA189 weist in seiner Steuerung technische Spezifikationen der im Tatbestand genannten Art auf, die mit den im Zeitpunkt der Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens geltenden europarechtlichen Vorschriften (insbes. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO(EU) 715/2007) -zumindest möglicherweise- kollidierten, weil sie – für die Beklagten vorhersehbar - als unzulässige Abschalteinrichtungen qualifiziert werden konnten. Weil diese Spezifikationen der Typgenehmigungsbehörde (hier dem KBA) gegenüber nicht offengelegt worden sind, bestand zumindest die Gefahr, dass diese Behörde im Fall der „Entdeckung“ den Beklagten als Hersteller des Motors bzw. Fahrzeugs gegenüber nachträgliche Maßnahmen zur Beseitigung der Abschalteinrichtungen ergreifen werde. Ebenfalls bestand zumindest die Gefahr, dass es zu behördlichen Einschränkungen bezüglich der Zulassung der Fahrzeuge kommen werde, und zwar jedenfalls dann, wenn diese nachträglichen Maßnahmen bestandskräftig würden und die Hersteller ihnen (namentlich im Wege des Rückrufs der Fahrzeuge und der Vornahme geeigneter Umprogrammierungen) nicht nachkämen oder wenn die jeweiligen Halter die angeordneten Veränderungen nicht vornähmen. Die Ausführungen der Beklagten, wonach es sich bei der fraglichen Programmierung der Steuerung um eine der Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem vorgelagerte innermotorische Maßnahme handele, stehen dem nicht entgegen, weil das andere und eventuell sogar maßgebliche Verständnis als unzulässige Abschalteinrichtung auch möglich bleibt. Der Kläger hat mit der Behauptung der Täuschung zugleich vorgetragen, dass den Beklagten diese (verwaltungsrechtlichen) Zusammenhänge bewusst waren. Dem sind weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) konkret entgegengetreten. Ihnen hätte es im Rahmen sekundärer Darlegungslast oblegen vorzutragen, dass sie die Gefahr eines Entzugs oder auch nur einer Einschränkung der vom Käufer erwirkten Zulassung des Fahrzeugs als nur theoretisch und deshalb nicht aufklärungsbedürftig angesehen hätten, etwa auch deshalb, weil bereits Updates verfügbar waren, die zu einer sofortigen und für den Erwerber ohne Weiteres zumutbaren Beseitigung „unzulässiger Abschaltvorrichtungen“ geeignet waren. Diese Täuschung ist stillschweigend durch die Beklagte zu 2) mit der Offerte der betreffenden Modelle am Markt, durch die Beklagte zu 1) mit der Zurverfügungstellung des Motors EA 189, aber auch mit Veranlassung der Aushändigung der sog. Übereinstimmungsbescheinigung an den jeweiligen Ersterwerber, erfolgt. (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10.9.2019, 13 U 149/18, NJW-RR 2019, 1428). (2) Der Kläger hat einen Schaden in Gestalt der Eingehung ungewollter Verbindlichkeiten gegenüber der Verkäuferin erlitten. Das Fahrzeug, zu dessen Erwerb er sich entschloss und dessen Kaufpreis er aufbrachte, war für seine Zwecke nicht „voll brauchbar“. Der Kläger hat dargelegt, dass er kein Fahrzeug erwerben wollte, dessen Zulassung mit irgendwelchen Unsicherheiten belastet war. Diese Einlassung war glaubhaft. Sie stimmte mit den äußeren Umständen des Kaufvertrags überein. Danach handelte es sich um ein Neufahrzeug, das der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg zu nutzen beabsichtigte. Der Käufer eines solchen Fahrzeugs geht grundsätzlich davon aus, dass die Zulassung bzw. deren Bestandskraft keinerlei Probleme bereitet, so dass die vorgesehene (mehrjährige) Eigennutzung unter diesem Aspekt nicht gefährdet ist. Auch hat das Update, selbst wenn es jegliche Gefahren einer zukünftigen Einschränkung der Zulassung bzw. der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs abgewendet und keinerlei sonstige negative Auswirkungen auf Verbrauchswerte oder Haltbarkeit des Motors mit sich gebracht haben sollte, den Schaden des Klägers in Gestalt der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit nicht (vollständig) beseitigt. Mit dem Update konnte der Schaden nur ex nunc beseitigt werden, abgesehen davon, dass der betreffende Motor infolge des Updates weiterhin beargwöhnt wird und insofern zumindest einem möglichen Minderwert unterliegt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2019, 18 U 58/18, zitiert nach juris). (3) Der Senat ist nach der Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass er das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm das Vorhandensein einer dem KBA nicht offengelegten Programmierung der Steuerungssoftware mitgeteilt und auf mögliche, wenn auch nur entfernte Zulassungsprobleme hingewiesen worden wäre. Denn der Kläger hat eindeutig und nachvollziehbar bekundet, keinesfalls gewillt gewesen zu sein, mit solchen Problemen bei einem Fahrzeug, von dem er erwarte, dass es funktioniere, belastet zu werden. Auch tätigte er den Kauf bereits zu einem Zeitpunkt, als der sog. Dieselskandal noch nicht die Öffentlichkeit erreicht hatte. (4) Die Täuschungshandlung war sittenwidrig. Objektiv sittenwidrig ist nach der Rechtsprechung ein Verhalten, das nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 28.6.2016, VI ZR 536/15, NJW 2017, 250). Wer bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bringen, handelt in der Regel sittenwidrig; so bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (BGH, Urteil vom 21.12.2004, VI ZR 306/03, NJW-RR 2005, 611). Das Verschweigen von Umständen ist sittenwidrig, wenn sie dem Vertragspartner unbekannt sind, nach Treu und Glauben aber bekannt sein müssen, weil die von ihm zu treffenden Entscheidungen davon wesentlich beeinflusst werden (Palandt-Sprau, BGB, 79. Aufl. § 826 Rdnr. 20). Nach Auffassung des Senats genügt bereits das Element der Täuschung über die von einem Kraftfahrzeugkäufer (bislang) erwartete „Unantastbarkeit“ der Zulassungsfähigkeit des erworbenen Fahrzeugs bzw. des Bestandes der von ihm (nach seinem Erwerb) zu erwirkenden Zulassung, um Sittenwidrigkeit anzunehmen. Die uneingeschränkte Nutzbarkeit des erworbenen Pkw ist für die meisten Erwerber unabdingbar, zumal dann, wenn sie sich aus Gründen der (technischen) Zuverlässigkeit für Produkte der Beklagten entschieden haben. Hinzu kommt, dass es sich bei einem Pkw um ein Wirtschaftsgut handelt, das für die meisten Käufer einen nicht unerheblichen Vermögenswert repräsentiert, hinsichtlich dessen sie keinerlei – durch Versicherungen nicht abzudeckende – Gefährdung durch behördliche Maßnahmen hinnehmen wollen. Demgegenüber sind auf Seiten der Beklagten keine relevanten Interessen erkennbar, die eine solche Täuschung der Erwerber in einem günstigeren Licht erscheinen lassen und die solchermaßen das Verdikt der Sittenwidrigkeit abwenden können. (5) Auf Seiten der Beklagten bestand Kenntnis der Umstände, die diese Täuschung und damit auch die Sittenwidrigkeit begründeten. Wie bereits dargelegt, sind die Beklagten dem Vortrag, sie habe über die Problemlosigkeit bzw. „Unantastbarkeit“ der Zulassung bzw. Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge getäuscht, nicht erheblich entgegen getreten. Soweit es im Rahmen der Haftung juristischer Personen aus § 826 BGB erforderlich ist, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht, ohne dass innerhalb des Kreises der verfassungsmäßig berufenen Vertreter eine wechselseitige Zurechnung stattfinden darf (BGH, Urteil vom 28.6.2016, a.a.O.), ist nach dem Vortrag des Klägers von der umfassenden Kenntnis jedenfalls eines Vorstandsmitglieds sowohl der Beklagten zu 1) als auch der Beklagten zu 2) auszugehen. Diesen Vortrag haben die Beklagten zwar bestritten. Das Bestreiten der Beklagten zu 1) ist jedoch bereits deshalb unerheblich, weil es hinsichtlich des Bestreitens der Kenntnis der Vorstände „von der Verwendung der Software in Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung“ die Einschränkung „nach derzeitigem Ermittlungsstand“ enthält. Abgesehen davon treffen sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) eine sekundäre Darlegungslast, weil ihnen ein näherer Vortrag zu der Entscheidung, die mit der betreffenden Steuerung ausgestatteten Fahrzeuge unter Verschweigen der Angreifbarkeit der Typgenehmigung bzw. der Zulassung zu verkaufen, möglich und zumutbar war, während der Kläger außerhalb der Geschehnisse bei den Beklagten stand und deshalb keinen weiteren Vortrag halten konnte. Dass die Beklagte zu 2) den Motor EA189 dabei nicht selbst entwickelt hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung in der Sache. Als Tochterunternehmen der Beklagten zu 1) hat sie den betreffenden Motor verwendet und in ihre Fahrzeuge eingebaut. Beide Beklagten hätten zumindest Äußerungen ihrer (seinerzeitigen) jeweiligen Vorstände einholen und darlegen müssen, aus welchen Gründen sie bislang keine weiteren Kenntnisse über die (seinerzeitigen) Entscheidungsstrukturen bei der Beklagten zu 1) gewinnen konnten. Mangels substantiierten Bestreitens ist der Vortrag des Klägers als unstreitig anzusehen. (6) Schließlich handelten die Beklagten bezüglich des Schadenseintritts auch vorsätzlich. Der Vortrag des Klägers ist dahin zu verstehen, dass zumindest einer ihrer Vorstände von der Verwendung der Programmierung im Motor EA 189 und auch davon wusste, dass diese Programmierung als „unzulässige Abschalteinrichtung“ im Sinne von Art. 3 Nr. 10, 5 Abs. 2 VO(EG) 715/2007 angesehen werden und dass dies zu einem nachträglichen Eingreifen der Typgenehmigungsbehörde und infolgedessen auch zu einem „Durchschlagen“ auf die Fahrzeugzulassung führen könne. Aus dem Vortrag des Klägers, namentlich dem Vorwurf der Täuschung, ergibt sich ferner, dass den Beklagten bzw. ihren Organen bewusst war, dass eine Offenlegung dieser Umstände gegenüber den Käufern untunlich war und also verschwiegen werden musste, weil die wenigsten Käufer ein solches, wenn auch aus Sicht der Beklagten ggf. nur sehr geringes Risiko eingehen würden. Auch diesem Vortrag sind die Beklagten aus den bereits dargelegten Gründen nicht substantiiert entgegen getreten. b) Der Kläger kann als Schadensersatz das negative Interesse (§§ 249 ff. BGB) verlangen. Er kann damit grundsätzlich verlangen, so gestellt zu werden, als sei er den Kaufvertrag nicht eingegangen. (1) Auch nach Auffassung des Senats hat sich der Kläger die Nutzungsvorteile auf den Schadensersatzanspruch anrechnen zu lassen. Der Kläger hat das streitgegenständliche Fahrzeug über einen mehrjährigen Zeitraum tatsächlich genutzt und auf diese Weise einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt. Auch in Anbetracht einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ist die Berücksichtigung dieses Vorteils nicht unbillig. Insbesondere führt dies nicht zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers. Es ist nicht Aufgabe des Schadensrechts, das Verhalten des Schädigers in einer über die faktische Rückabwicklung des Vertrages hinausgehenden Weise zu sanktionieren. Der von der Klägerin gezogene Nutzungsvorteil ist keiner, der ohne das schädigende Ereignis bei ihr verblieben wäre. Denn auch ohne das schädigende Ereignis hätte die Klägerin ein Kraftfahrzeug geführt und die daraus resultierenden Nutzungsvorteile auf eigene Kosten für sich in Anspruch genommen (OLG Stuttgart, Urteil vom 24.09.2019, 10 U 11/19, ZVertriebsR 2019, 362; OLG Koblenz, Urteil vom 12. Juni 2019, 5 U 1318/18, WM 2019, 1229). (2) Der Senat folgt der Auffassung, wonach diese Nutzungsentschädigung „linear“ zu bemessen ist. Bei einem Gebrauchtwagen bemisst sich die Nutzungsentschädigung auf denjenigen Anteil des Gebrauchtwagenpreises, der dem Anteil der vom Käufer mit dem Fahrzeug zurückgelegten Kilometer an der im Zeitpunkt des Erwerbs noch anzusetzenden restlichen Gesamtfahrleistung (diese entspricht der Gesamtfahrleistung eines Neuwagens abzüglich der vom betreffenden Gebrauchtwagen im Erwerbszeitpunkt bereits „gefahrenen Kilometer“) entspricht (u.a. OLG Hamm, a.a.O., s.a. OLG Düsseldorf a.a.O.; Reinking/Eggert, Autokauf, 14. Aufl., Rdnr. 3561f.). Ob die Gesamtlaufleistung des mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Pkw unabhängig vom Hubraum mit 300.000 km anzusetzen oder lediglich von 250.000 km auszugehen ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (für eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km auch bei 2,0 l-Motoren etwa OLG Düsseldorf a.a.O; OLG München, Urteil vom 15.10.2019, 24 U 797/19, BeckRS 2019, 2542 sowie OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019, 13 U 142/18, WM 2019, 881; bei 2,0 l Hubraum legen u.a. OLG Hamm, Urteil vom 31.10.2019, 13 U 178/18, zitiert nach juris, sowie OLG Oldenburg, Urteil vom 30.10.2019, 14 U 93/19, zitiert nach beck-online, eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde). Der Senat übt sein Schätzungsermessen gem. § 287 Abs. 1 ZPO dahin aus, dass bei einem 2,0 l-Diesel-Motor in einem Pkw des Typs B #0 grundsätzlich eine Laufleistung von 300.000 km anzusetzen ist, weil die Lebensdauer eines Pkw-Motors mit der Größe des Hubraums zunimmt (s.a. Reinking/Eggert, a.a.O., Rdnr. 3572). Dass dieser Zusammenhang bei einem Fahrzeug des Typs B #0 nicht gegeben ist, ist nicht erkennbar. (3) Es ergibt sich sodann folgende Berechnung: 125.481 km / 300.000 km x 36.513,55 € = 15.272,52 € Der Kläger kann folglich Schadensersatz von der Beklagten in Höhe von (36.513,55 € ./. 15.272,52 €) = 21.241,03 € verlangen. 2. Dem Kläger steht die Verzinsung dieses Anspruchs seit dem 14.07.2018 in Höhe der verlangten 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz nach Verzugseintritt aus §§ 286, 288 BGB zu. Dass der Kläger in seinen jeweiligen Zahlungsaufforderungsschreiben an die Beklagten eine höhere Forderung geltend gemacht hat, als ihm zustand, ist für den Verzugseintritt unerheblich. Denn es ist anzunehmen, dass die Beklagten auch bei einer auf den wirklichen Rückstand beschränkten Mahnung nicht geleistet hätten (vgl. BGH, Urteil vom 09.11.2000, VII ZR 87/99, NJW 2001, 822). Dass das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt des Verzugseintritts noch nicht die Laufleistung aufwies wie zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 07.05.2020, so dass die Nutzungsentschädigung zunächst geringer und die Schadensersatzforderung folglich entsprechend höher ausfiel, kann ebenfalls nur im Schätzungsweg berücksichtigt werden, weil keine Daten betreffend die (taggenauen) Laufleistungen vorliegen. Bei einer monatsdurchschnittlichen Laufleistung von (125.481 km : 98,5 Monate =) rund 1.275 km ergibt sich nach den obigen Parametern ein Nutzungsvorteil von (15.272,52 € : 98,5 Monate =) 155,10 € pro Monat. Im Zeitpunkt des Verzugseintritts hätte der Schadensersatzanspruch des Klägers also noch um (22,5 x 155,10 € =) 3.489,75 € höher gelegen, mithin noch bei (21.241,03 € + 3.489,75 € =) 24.730,78 €. Bei der gem. § 287 Abs. 1 ZPO zu unterstellenden linearen Abnahme des Schadensersatzanspruchs von 24.730,78 € am 14.07.2018 auf 21.241,03 € am 07.05.2020 ist es gerechtfertigt, eine Verzinsung vom Mittelwert (22.985,91 €) für den gesamten Zeitraum vorzunehmen. 3. Ein Anspruch des Klägers auf Verzinsung des von ihm geleisteten Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007, II ZR 167 / 06, zitiert nach juris) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da der Kläger im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte (OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2019, 13 U 149/18, NJW-RR 2019, 1428). II. Antrag zu 2. (gerichtet auf Feststellung des Annahmeverzugs) Der Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs seit dem 14.07.2018 in Annahmeverzug befinden, findet seine rechtliche Grundlage in §§ 756, 256 ZPO. Der Kläger hat das Fahrzeug den Beklagten mit Schreiben vom 29.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 13.07.2018 zur Abholung angeboten, §§ 294, 295 BGB. Soweit der Kläger im Gegenzug eine (nicht erheblich) überhöhte Forderung gegenüber den Beklagten geltend macht, ist dies nach den oben geschilderten Grundsätzen unerheblich. Auch ist aus dem Inhalt des Schreibens nicht ersichtlich, dass der Kläger bei Leistung der tatsächlich begründeten Gegenforderung das Fahrzeug nicht zurückgenommen hätte (vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.06.1999, V ZR 190/98, NJW 2006, 769). III. Antrag zu 3. (gerichtet auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € ergibt sich aus den §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger diese Kosten bislang nicht gezahlt hat, ist dies unerheblich. Da sich die Beklagten gegen die Klage verteidigt haben, hat sich der dem Kläger zustehende Anspruch auf Befreiung von den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 2 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. (vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2015, I ZR 224,13, MDR 2015, 1145). Zinsen auf den Zahlungsanspruch kann der Kläger allerdings erst seit dem 16.09.2018 beanspruchen, weil die Beklagten erst zu diesem Zeitpunkt die Erfüllung des Anspruchs ernsthaft und endgültig verweigert haben. IV. Antrag zu 4. (gerichtet auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz für weitere Schäden) Der Antrag des Klägers auf Feststellung der Verpflichtung zur weiteren Schadensersatzverpflichtung ist bereits wegen des fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger über die bereits erlittenen finanziellen Nachteile hinaus weitere drohen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Kraftfahrzeugsteuer. Die Steuerlast bemisst sich nach der Schadstoffklasse, nach dem Hubraum und nach dem CO-2 Ausstoß. Da diese Werte streitgegenständlich nicht betroffen sind, können sich auch keine Änderungen bei der steuerlichen Einstufung des Fahrzeugs ergeben. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Sie betrifft lediglich die Kosten des Berufungsverfahrens. Einer anderweitigen Festsetzung der Kosten der ersten Instanz bedurfte es nicht, da die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung derart geringfügig ist, dass sie die getroffene Kostenentscheidung nicht berührt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung veranlasst, denn zur Frage des Grundes und der Höhe der Haftung der Beklagten, insbesondere der Beklagten zu 2), aus dem Inverkehrbringen von Pkw mit dem Motor EA189 liegen ebenso unterschiedliche obergerichtliche Entscheidungen vor, wie zu dem auf § 849 BGB gestützten Zinsanspruch des Klägers.